Urteil des OLG Hamm vom 25.04.1994

OLG Hamm (ordentliche kündigung, kläger, fristlose kündigung, kündigung, wichtiger grund, einhaltung der frist, treu und glauben, schutzwürdiges interesse, dienstverhältnis, briefkasten)

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 188/93
Datum:
25.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 188/93
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 13 O 25/93
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juli 1993 verkündete Urteil
der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Sicherheit durch Bürgschaft einer als Zoll- oder
Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank erbringen.
Die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand
1
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1987 Geschäftsführer der xxx-GmbH. Diese war
persönlich haftende Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, ihr oblag auch die
Führung der Geschäfte der Gemeinschuldnerin. Unter dem 22. Dezember 1989 haben
der Kläger und die Gemeinschuldnerin einen Dienstvertrag geschlossen, der der
Tätigkeit des Klägers seither zugrundegelegen hat. Wegen seines Inhalts wird auf die
Ablichtung des Vertrages vom 22. Dezember 1989 (Bl. 138-146 d.A.) verwiesen. Die
Gemeinschuldnerin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin haben am 12.
Februar 1993 beim Amtsgericht Gütersloh die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr
Vermögen beantragt. Das Amtsgericht hat in beiden Fällen Sequestration angeordnet
und den Beklagten zum Sequester bestellt. Der Kläger war zu dieser Zeit von der
Leistung seiner Dienste freigestellt. Der Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 17.
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Februar 1993 auf, sofort Urlaub zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. März 1993 hat der
Beklagte den Kläger aufgefordert, seinen Dienst am 17. März 1993 um 8.00 Uhr wieder
aufzunehmen und seinen Dienstwagen an die Gemeinschuldnerin zurückzugeben. Der
Kläger, bei dem dieses Schreiben erst am 17. März 1993 im Laufe des Vormittags
eingegangen ist, ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Beklagte hat die
Aufforderung zum Dienstantritt mit seinem Schreiben vom 17. März 1993 unter
Fristsetzung zum 19. März 1993 um 9.00 Uhr wiederholt. Durch seine Rechtsanwälte
hat der Kläger mit Schreiben vom 22. März 1993 dem Beklagten eine Stellungnahme zu
den Aufforderungen zukommen lassen. Darin hat er den Nachweis verlangt, daß der
Dienstwagen entsprechend der Angabe des Beklagten im Sicherungseigentum einer
Bank stehe. Unter Hinweis auf seine offenen Lohnansprüche für Dezember 1992
(anteilig) und Januar bis März 1993 hat er ein Zurückbehaltungsrecht an seiner
Arbeitsleistung geltend gemacht. Wegen des weiteren Inhalts der genannten Schreiben
wird auf die vorgelegten Kopien (Bl. 5-8, 41 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte hat
daraufhin mit Schreiben vom 22. März 1993, das auch von den Herren xxx und xxx
unterzeichnet ist und auf dessen Kopie wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 9
d.A.), unter Hinweis auf das Ausbleiben des Klägers namens der Gemeinschuldnerin
die fristlose Kündigung des Dienstvertrags erklärt. Am 31. März 1993 hat das
Amtsgericht Gütersloh das Konkursverfahren über das Vermögen der
Gemeinschuldnerin eröffnet. Hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafterin ist
eine Konkurseröffnung nicht erfolgt. Noch an demselben Tage hat der Beklagte, der zum
Konkursverwalter bestellt worden ist, in dieser Eigenschaft erneut hilfsweise eine
schriftliche, fristlose Kündigungserklärung an den Kläger unterzeichnet. Hilfsweise hat
er darin auch das Dienstverhältnis gem. § 22 KO zum 30. Juni 1993 gekündigt. Die
Parteien streiten darüber, wann dieses Kündigungsschreiben dem Kläger zugegangen
ist.
Der Kläger erstrebt die gerichtliche Feststellung, daß das Dienstverhältnis nicht fristlos
und nicht ordentlich zum 30. Juni 1993 beendet worden sei.
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Er hat die Auffassung vertreten, daß die fristlosen Kündigungen mangels
Kündigungsgrund unwirksam seien und die ordentliche Kündigung zum 31. März 1993
nicht bereits am 30. Juni 1993 habe wirksam werden können. Dazu hat er bestritten, daß
die letztere Erklärung noch am Nachmittag des 31. März 1993 durch Boten in seinen
häuslichen Briefkasten eingeworfen worden sei. Er hat behauptet, dieses Schreiben
habe er erst am Morgen des 1. April 1993 zur Kenntnis genommen. Die ordentliche
Kündigung könne deshalb erst zum 30. September 1993 wirksam werden.
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Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
5
1.
6
Es wird festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der
Gemeinschuldnerin durch die fristlose Kündigung vom 2.03.1993 nicht aufgelöst
worden ist.
7
2.
8
Es wird festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der
Gemeinschuldnerin durch die weitere fristlose Kündigung vom 31.03.1993,
zugegangen am 01.04.1993, nicht aufgelöst ist.
9
3.
10
Es wird festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der
Gemeinschuldnerin durch die Kündigung vom 31.03.1993, zugegangen am
01.04.1993, nicht zum 30.06.1993 aufgelöst ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet:
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Die Kündigungserklärung vom 31. März 1993 habe ein Bote am Nachmittag dieses
Tages um 16.50 Uhr in den Briefkasten des Privathauses des Klägers eingeworfen. Die
außerordentlichen Kündigungen seien wirksam, weil der Beklagte pflichtwidrig den
Dienst nicht aufgenommen habe.
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Das Landgericht hat der Klage nach Antrag stattgegeben und zur Begründung
ausgeführt, die fristlosen Kündigungen seien unberechtigt gewesen, weil dem Kläger
wegen der rückständigen Lohnzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden
habe. Die unterbliebene Herausgabe des Dienstwagens rechtfertige eine Kündigung
nicht, zumal der Beklagte die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug nicht belegt habe.
Auch die ordentliche Kündigung zum 30. Juni 1993 sei nicht wirksam. Die
Kündigungserklärung sei nicht am 31. März 1993, sondern erst am folgenden Tage
zugegangen, weil der Beklagte nicht gehalten gewesen sei, noch am Nachmittag des
31. März 1993 in seinen Briefkasten zu schauen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, auf ein
Zurückbehaltungsrecht habe sich der Kläger schon nicht berufen können, weil es der
Gemeinschuldnerin und dem Beklagten rechtlich nicht erlaubt gewesen sei, noch nach
der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin, die am 5. Februar 1993 erfolgt sei,
seine Ansprüche zu erfüllen. Das folge aus § 130a Abs. 2 HGB, §§ 30, 31 KO, § 283c
StGB. Zusätzliche Gründe für die fristlose Kündigung seien die Weigerung, den
Dienstwagen zurückzugeben, und die vom Kläger veranlaßte Zustellung eines
vorläufigen Zahlungsverbots an die Kunden der Gemeinschuldnerin im Hinblick auf
seine Lohnforderungen. Der Kläger behauptet zur Überbringung des
Kündigungsschreibens vom 31. März 1993, der Bote habe das Schreiben nicht
persönlich an den Kläger übergeben können, weil dieser das dadurch verhindert habe,
daß er auf das Klingeln des Boten nicht geöffnet habe. Die Rolläden am Haus des
Klägers seien heruntergelassen gewesen. Im übrigen, so meint der Beklagte, habe der
Kläger Anlaß gehabt, gerade an diesem Tage auch noch am Nachmittag mit einer
Kündigungserklärung zu rechnen, weil wegen der ihm bekannten Befristung für die
Zahlung von Konkursausfallgeld am 31. März 1993 über die Konkurseröffnung habe
entschieden werden müssen. Deshalb hätte er in den Briefkasten sehen müssen.
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Der Beklagte beantragt,
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abändernd die Klage abzuweisen.
19
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Im Senatstermin vom
25. April 1994 hat er - gem. § 141 ZPO angehört - erklärt, die Fensterläden zur Straße
seien an seinem Haus regelmäßig geschlossen und wegen der baulichen
Gegebenheiten sei die Haustürklingel nicht in allen Räumen des Hauses zu hören. Er
wisse nichts von einem Klingeln am Nachmittag dieses Tages.
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Wegen des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf das angefochtene Urteil und die
in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
25
I.
26
Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein
schutzwürdiges Interesse daran, daß der Fortbestand des Dienstverhältnisses zur
Gemeinschuldnerin über die Kündigungen des Beklagten hinaus alsbald gerichtlich
festgestellt werde. Dieses Interesse ergibt sich aus der Unsicherheit dieser Frage, die
daraus entstanden ist, daß der Beklagte insoweit eine andere Auffassung vertritt und an
der Wirksamkeit seiner Kündigungserklärungen festhält.
27
II.
28
Die Klage ist auch begründet.
29
1.
30
Die fristlosen Kündigungen vom 22. März und 31. März 1993 sind nicht wirksam. Ein
Dienstvertrag kann gem. § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu
seinem Ablauf oder bis zur nächstmöglichen Beendigung durch ordentliche Kündigung
nicht zuzumuten ist. Die Wirksamkeit der hier ausgesprochenen außerordentlichen
Kündigungen scheitert daran, daß ein solcher wichtiger Grund zur Kündigung fehlt.
31
a)
32
Grundsätzlich stellt allerdings die unberechtigte Verweigerung der Dienstleistung einen
wichtigen Grund zur Kündigung dar. Die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses ist unter
derartigen Umständen nicht zuzumuten. Die Weigerung des Klägers, auf die
Aufforderungen des Beklagten hin seinen Dienst am 17. oder 19. März 1993 wieder
aufzunehmen, war aber nicht unberechtigt. Der Kläger hat sich zu Recht auf ein
Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 Abs. 1 BGB berufen.
33
Die Parteien streiten nicht darüber, daß dem Kläger aus dem Dienstvertrag
Lohnansprüche für Dezember 1992 und Januar/Februar 1993 zugestanden haben, als
ihn der Beklagte mit Schreiben vom 17. und 19. März 1993 aufgefordert hat, seinen
Dienst wieder aufzunehmen.
34
Diese Ansprüche waren fällig und voll wirksam. Ob der Beklagte oder die
Gemeinschuldnerin wegen der vom Beklagten genannten Vorschriften (§ 130a Abs. 2
HGB, §§ 30, 31 KO, § 283c StGB) gehindert waren, den Kläger wegen seiner
Ansprüche zu befriedigen, ist insoweit unerheblich. Diese Vorschriften schränken
lediglich die Handlungsmöglichkeiten der zur Vertretung berufenen Personen ein oder
betreffen die Rechtsbeständigkeit ihrer Handlungen. Die Fälligkeit und Wirksamkeit der
Gläubigeransprüche wird davon aber nicht berührt. Ein solcher Anspruch des
Gläubigers scheidet nicht deshalb als Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts aus,
weil er "mangels Masse" nicht verwirklicht werden kann. Es ist für das Bestehen des
Zurückbehaltungsrechts unerheblich, welche Gründe für die Nichtleistung maßgeblich
sind und ob der andere Teil das Ausbleiben der Leistung zu vertreten hat.
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Die genannten Ansprüche des Klägers standen auch im Gegenseitigkeitsverhältnis zu
den von dem Beklagten verlangten Diensten. Diese Gegenseitigkeit besteht bei
Dienstleistungen auch hinsichtlich der Vergütung für andere Zeitabschnitte. Der zur
Dienstleistung Verpflichtete ist nicht darauf verwiesen, die laufenden Dienste zu
erbringen in der Hoffnung, diese würden - anders als die aus zurückliegenden
Zeitabschnitten - vergütet. Der Beklagte kann deshalb das Zurückbehaltungsrecht des
Klägers nicht mit dem Hinweis ausräumen, die Vergütung für die ab Konkurseröffnung
zu erbringenden Dienste habe außer Zweifel gestanden und wäre auf jeden Fall bezahlt
worden.
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Der Kläger war auch nicht gehalten, auf die Geltendmachung seines
Zurückbehaltungsrechts zu verzichten, weil er statt dessen Gelegenheit haben würde,
Konkursausfallgeld vom Arbeitsamt zu verlangen. Abgesehen davon, daß am 17. und
19. März 1993 offen war, für welche Zeiträume eine solche Möglichkeit sich eröffnen
würde, ist der Dienstverpflichtete nicht gehindert, seinen Lohnanspruch gegen den
Dienstherrn zu verfolgen.
37
Auch unabhängig von der Berechtigung der vom Kläger erhobenen Einrede aus § 320
Abs. 1 BGB war aber aus der Sicht der Gemeinschuldnerin die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses mit dem Kläger nicht unzumutbar im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.
Die Gemeinschuldnerin hatte nämlich selbst die Gründe gesetzt, die den Kläger
veranlaßt haben, mit gut nachvollziehbaren und zumindest vertretbaren Erwägungen ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Der Kläger hatte sich für die
Gemeinschuldnerin erkennbar in dieser Frage auch rechtskundig beraten lassen. Diese
Umstände schließen es aus, sein Verhalten als eine grobe Vertragswidrigkeit von
solchem Gewicht anzusehen, daß sie die sofortige Beendigung des Vertrages
erforderlich machte. Es kommt hinzu, daß die Gemeinschuldnerin offenbar frühere
Gespräche über eine einvernehmliche Vertragsbeendigung unterbrochen und auch auf
eine erneute Anfrage des Klägers in dem Anwaltsschreiben vom 22. März 1993 nicht
wieder aufgenommen hat.
38
b)
39
Ein wichtiger Grund zur Kündigung ergibt sich auch nicht aus der unterlassenen
Rückgabe des Dienstwagens oder aus dem vom Kläger ausgebrachten vorläufigen
Zahlungsverbot.
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Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot versuchte der Kläger offenkundig in legitimer
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Weise, sich eine Durchsetzungsmöglichkeit für seine offenstehenden
Vergütungsansprüche zu sichern. Dies war eine Wahrnehmung berechtigter Interessen
und gibt einen wichtigen Grund zur Kündigung des Dienstvertrages nicht her.
Die Herausgabe des Dienstwagens, den die Gemeinschuldnerin dem Kläger in dem
Dienstvertrag zugesagt hatte, hat der Kläger ebenfalls mit nachvollziehbaren und
vertretbaren Gründen zunächst verweigert. Selbst wenn das im Ergebnis nicht berechtigt
gewesen wäre, hätte dieses Verhalten nicht eine sofortige, außerordentliche Kündigung
rechtfertigen können.
42
2.
43
Das Dienstverhältnis des Klägers ist auch nicht durch die von dem Beklagten
ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 31. März 1993 gem. § 22 KO am 30. Juni
1993 beendet worden. Die Beendigung zu diesem Termin scheitert daran, daß die
Kündigungsfrist von drei Monaten, über deren Bemessung gem. § 622 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 AngKündG die Parteien nicht streiten, nicht eingehalten worden
ist.
44
a)
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Die Kündigungserklärung ist nicht, wie es für die Einhaltung der Frist erforderlich
gewesen wäre, noch am 31. März 1993 wirksam abgegeben worden und zugegangen.
Eine unter Abwesenden abzugebende, empfangsbedürftige Willenserklärung wird
wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Das gilt auch für
die Kündigungserklärung. Der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
setzt voraus, daß diese so in den Bereich des Empfängers gelangt, daß dieser die
Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Vollendet ist dieser Zugang erst, wenn nach der
Verkehrsanschauung die Kenntnisnahme durch den Empfänger zu erwarten ist.
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Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß ein Zugang der Erklärung am 31. März
1993 nicht vollendet war, weil der Beklagte nach der Verkehrsanschauung nicht
erwarten konnte, daß der Kläger noch an diesem Tage nach 16.50 Uhr in seinen
häuslichen Briefkasten sah und den nach der Behauptung des Beklagten um diese Zeit
eingeworfenen Brief mit der Kündigung vorfand. Der Senat stimmt insoweit der
zutreffenden Würdigung durch das Landgericht zu.
47
Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung hatte der
Kläger auch nicht wegen der besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall
Veranlassung, gerade am 31. März 1993 bis in den Nachmittag hinein mit einer
Kündigungserklärung durch den Beklagten zu rechnen. Es mag zutreffen, daß
Angestellte, zumal solche in leitender Funktion, grundsätzlich informiert sind über die
jeweils zum Quartalsschluß bestehende Kündigungsmöglichkeit und über die nach
Angabe des Beklagten oft noch am letzten Tag erfolgende Abgabe der
Kündigungserklärung. Aus einer solchen Kenntnis kann aber entgegen der Annahme
des Beklagten nicht der Schluß gezogen werden, die Verkehrsanschauung gehe dahin,
daß aus diesen Gründen die Angestellten an den Tagen, an denen letztmals die
Kündigung erklärt werden kann, auch nach der Zeit der normalen Postzustellung ihren
Briefkasten auf Eingänge überprüfen müßten. Nach der Verkehrsanschauung ist es
vielmehr demjenigen, der die Fristen so weitgehend ausschöpft, überlassen, für die
rechtzeitige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger und den damit
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eintretenden Zugang zu sorgen. Anderes galt auch nicht im Fall des Klägers. Für ihn lag
der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch die Gemeinschuldnerin am 31. März
1993 schon deshalb nicht nahe, weil er unstreitig bereits mit Schreiben vom 22. März
1993 eine außerordentliche Kündigung empfangen hatte. Er mußte deshalb davon
ausgehen, daß die Gemeinschuldnerin und der Beklagte das Dienstverhältnis als
bereits beendet ansahen. Nach dem Inhalt seines Dienstvertrags vom 22. Dezember
1989 war unter normalen Umständen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des
Klägers ohnehin erstmals für den 31. Dezember 1993 (nach einer Laufzeit von fünf
Jahren) gegeben gewesen, allerdings mit einer Frist von einem Jahr. Die nächste
ordentliche Kündigungsmöglichkeit eröffnete sich nach dem Vertragsinhalt durch
Ausspruch bis zum 31. März 1995 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 (nach Ablauf
weiterer drei Jahre). Auch diese Umstände sprechen gegen die Annahme des
Beklagten, der Kläger habe Anlaß gehabt, noch am 31. März 1993 eine ordentliche
Kündigung zu erwarten.
Aber auch die durch die Konkurseröffnung sich für den Beklagten eröffnende
Möglichkeit einer vorzeitigen, ordentlichen Kündigung gem. § 22 KO mußte den Kläger
nach der Verkehrsanschauung nicht zu besonderen Maßnahmen der
Empfangsbereitschaft veranlassen. Der Kläger hatte unstreitig keine Kenntnis von der
Tatsache, daß der Konkursantrag am 31. März 1993 beschieden wurde. Selbst wenn es
zutreffen sollte, daß nach der ständigen Übung im Bezirk des Amtsgerichts Gütersloh
spätestens drei Monate nach der letzten Lohnzahlung an die Arbeitnehmer über den
Konkursantrag eines Unternehmens entschieden wird, kann nicht ohne weiteres
angenommen werden, daß dem Kläger diese Übung so vertraut war, daß er eine
gerichtliche Entscheidung genau am 31. März 1993 zu erwarten hatte. Darüber hinaus
konnte der Kläger, der unstreitig seit längerer Zeit seinen Dienst bei der
Gemeinschuldnerin nicht mehr versah, nicht absehen, welchen Verlauf die nach
eigenen Angaben des Beklagten geführten Verhandlungen über eine Übernahme des
Unternehmens gehabt hatten und was sich daraus für die Stellung des Klägers ergab.
Selbst im Falle einer zu erwartenden Konkurseröffnung hätte die ordentliche Kündigung
des Klägers zum nächstmöglichen Termin durch den Konkursverwalter nicht die einzig
denkbare und deshalb vom Kläger vorherzusehende Entscheidung sein müssen.
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Aus diesen Gründen konnte nach der Verkehrsanschauung der Beklagte nicht erwarten,
daß der Kläger noch am 31. März 1993 von der um 16.50 Uhr zugestellten
Kündigungserklärung Kenntnis erlangte. Die Kündigung ging deshalb erst mit der
unwiderlegt am nächsten Morgen erfolgten Kenntniserlangung durch den Kläger zu.
50
b)
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Der Kläger muß sich auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242
BGB, so behandeln lassen, als habe er das Schreiben bereits am 31. März 1993 zur
Kenntnis genommen. Dies wäre allerdings geboten, wenn der Kläger die
Kenntniserlangung noch an diesem Tage dadurch verhindert hätte, daß er in Erwartung
des Zustellungsversuchs die Läden an seinem Haus geschlossen und auf das -
erstmals in zweiter Instanz behauptete -Schellen des Boten bewußt nicht geöffnet hätte.
Dies kann aber nicht festgestellt werden. Der Kläger hat diesen Vortrag bestritten. Es
erübrigt sich, zum Vortrag des Beklagten den Zeugen xxx zu hören. Selbst wenn
unterstellt wird, daß dieser Zeuge die Läden beim Kläger verschlossen vorgefunden hat
und auf sein Schellen nicht geöffnet worden ist, kann nicht festgestellt werden, daß der
Kläger in treuwidriger Weise den Zugang der Kündigungserklärung verhindert hat. Der
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Kläger hat unwiderlegt dazu erklärt, die Läden an seinem Haus seien, soweit die
Fenster zur Straße zeigten, regelmäßig geschlossen und wegen der baulichen
Gegebenheiten im Hause sei das Klingeln an der Haustür nicht in allen Räumen des
Hauses zu hören. Er habe, obwohl er sich am Nachmittag des 31. März 1993 zuhause
aufgehalten habe, ein Klingeln nicht gehört und mißachtet. Diese Darstellung ist nicht
von vornherein als unmöglich oder unglaubhaft auszuschließen. Der Zeuge xxx kann
dazu mangels Wahrnehmungsmöglichkeit Angaben nicht machen.
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
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