Urteil des OLG Hamm vom 20.01.1999

OLG Hamm (auflösung der gesellschaft, gesellschaft, gesetzliche grundlage, bewertung, wert, höhe, auseinandersetzung, begründung, zpo, bezug)

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 217/98
Datum:
20.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 217/98
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 585/97
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 1998 verkündete
Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Seiten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-
rechtlichen Sparkasse zu leisten.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Die Parteien, die zunächst jeweils Einzelfirmen im Bereich der mobilen Heilpflege
betrieben hatten, schlossen sich durch Gesellschaftsvertrag ab dem 01.10.1993 zu einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen "Die mobilen Krankenschwestern"
zusammen. Schon sehr bald kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen unter den
Parteien. Die Klägerin war ab dem 07.12.1993 krankheitsbedingt nicht mehr für die
Gesellschaft tätig. Es folgten wechselseitige Kündigungen sowie eine Anfechtung des
Gesellschaftsvertrages durch die Beklagte. Verhandlungen der Parteien über eine
Aufhebung der Gesellschaft blieben erfolglos.
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Die Klägerin machte daraufhin in dem Rechtsstreit 7 O 377/94 LG Dortmund einen
Abfindungsbetrag in Höhe von 288.000,00 DM für ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft
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geltend. Diese Klage wurde in erster Instanz mangels Vorliegens einer
Liquidationsbilanz als nicht fällig abgewiesen. In dem Berufungsverfahren 8 U 125/95
OLG Hamm schlossen die Parteien vor dem Senat am 24.06.1996 folgenden Vergleich:
1.)
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Wir sind uns darüber einig, daß unsere Gesellschaft "Die mobilen
Krankenschwestern" einvernehmlich zum 31. Mai 1994 aufgelöst ist.
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2.)
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Wir sind uns ferner darüber einig, daß die Gesellschaft nach den gesetzlichen
Bestimmungen auseinandergesetzt wird.
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3.)
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Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Im übrigen soll der
Senat nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden, wobei auf
eine Begründung verzichtet wird.
9
In der Folgezeit legte die Beklagte die Aufgabebilanz Blatt 29 bis 39 GA per 31.05.1994
vor, die eine Bewertung des Patientenstamms als Vermögenswert der Gesellschaft nicht
enthält. Die mit der Gesellschaft bestehenden Patientenverträge wurden durch die
Beklagte beendet. Gleichzeitig wurden mit Patienten auf deren Wunsch Pflegeverträge
mit der Beklagten als Einzelfirma abgeschlossen. In welchem Umfange das erfolgt ist,
ist unter den Parteien streitig.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß der per 31.05.1994 bestehende
Patientenstamm der Gesellschaft in die vermögensrechtliche
Auseinandersetzungsbilanz mit dem Verkehrswert einzusetzen sei und mit der
vorliegenden Klage einen entsprechenden Feststellungsantrag erhoben.
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Die Beklagte ist dieser Auffassung unter näherer Darlegung entgegengetreten.
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Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens in erster Instanz und seiner Begründung Bezug genommen wird, hat
das Landgericht der Klage antragsgemäß entsprochen und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz
gemäß § 730 BGB richte sich gegen die Beklagte, da diese sich im Besitz sämtlicher
Geschäftsunterlagen befinde. In dieser Auseinandersetzungsbilanz seien auch die
Patientenstämme mit einzustellen, da sich die Beklagte gemäß § 242 BGB so
behandeln lassen müsse, als habe sie den Patientenstamm käuflich erworben. Sie habe
nämlich die Patientendaten eigenmächtig und ohne Zustimmung der Klägerin für sich
verwertet.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
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Diese macht geltend, daß ein in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellender
Patientenstamm der GbR zum 31.05.1994 überhaupt nicht existiert habe. Denn die nach
§ 4 a Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Einbringung der Patientenstämme
sei nie erfolgt. Hierfür sei nämlich deren Bewertung erforderlich gewesen, um die
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entsprechenden Aktiva des Gesellschaftsvermögens festzustellen. Dazu sei es wegen
der frühzeitigen faktischen Auflösung der Gesellschaft nicht gekommen. Ebensowenig
sei es wegen der sehr kurzen Geschäftstätigkeit der GbR zum Erwerb eines eigenen
Patientenstammes gekommen.
Weiter wiederholt die Beklagte ihre Auffassung, daß der wirtschaftliche Wert eines
etwaigen Patientenstamms in einer Auseinandersetzungsbilanz nicht zu
berücksichtigen sei, da er keine nach §§ 733, 734 BGB in diese Bilanz aufzunehmende
Forderung der Gesellschaft gegen Dritte darstelle. Als immaterielles Wirtschaftsgut sei
der Patientenstamm im Steuerrecht nur dann aktivierbar, wenn er nicht selbst
geschaffen, sondern im Rahmen einer Übernahme entgeltlich erworben worden sei.
Seine Aufnahme in die Auseinandersetzungsbilanz führe auch zu keinem Ergebnis, da
er als immaterielles Wirtschaftsgut nicht gemäß § 734 BGB als Überschuß verteilt
werden könne.
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Außerdem meint die Beklagte, wenn man in der Auseinandersetzungsbilanz die Werte
der jeweiligen Patientenstämme aus den vorherigen Einzelunternehmen hinzurechnen
würde, obwohl sie niemals in das Gesellschaftsvermögen eingebracht worden seien,
dann müßten diese auch vorab wieder an die Parteien ausgekehrt werden. Die der
Klägerin zur Verfügung gestellte Auseinandersetzungsbilanz könne dann dahin beurteilt
werden, daß die Auskehrung der jeweils erbrachten Einlagen einschließlich des
Wertes der jeweiligen Patientenstämme bereits nach § 733 Abs. 2 S. 1 BGB
berücksichtigt sei.
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In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, nur mit solchen Patienten, die sie
ursprünglich mit ihrem Einzelunternehmen betreut habe, neue Verträge abgeschlossen
zu haben. Die sieben ursprünglich vom Einzelunternehmen der Klägerin betreuten
Patienten habe diese an das Konkurrenzunternehmen K in L verwiesen.
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Schließlich meint die Beklagte, selbst wenn sie einen Patientenstamm der GbR durch
Übernahme eines Teils der Patienten wirtschaftlich verwertet hätte, was nicht der Fall
sei, so sei dies kein wirtschaftlicher Wert, der in die Auseinandersetzungsbilanz
aufzunehmen sei; dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist darauf, daß in dem Vorprozeß der Parteien lediglich die Bewertung der
eingebrachten Patientenstämme streitig, ihre Einstellung in die
Auseinandersetzungsbilanz als solche dagegen unstreitig gewesen sei. Daß die
Parteien von einer solchen Einbeziehung ausgegangen seien, zeigten auch die
seinerzeit geführte Korrespondenz Blatt 155 ff, 147 ff und 137 ff GA sowie der
unterschriftsreif ausgehandelte Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung Blatt 140 ff GA.
Mit Ausnahme geringwertiger Büromöbel und zweier von den Parteien seinerzeit
eingebrachter Kraftfahrzeuge seien die Patientenstämme der einzige und vor allem
wesentliche in die Gesellschaft eingebrachte Vermögenswert gewesen.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich eigenmächtig und ohne ihre
Zustimmung des von ihr der Klägerin , eingebrachten Patientenstamms bedient und
diesen wirtschaftlich verwertet, indem sie mit diesen Patienten nicht nur mit den selbst
eingebrachten Patienten neue Pflegeverträge abgeschlossen habe. Diese Verwertung
sei ihr infolge der Erkrankung möglich geworden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
27
I.
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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Die Klage ist zulässig und begründet.
29
1.
30
Insbesondere kann die Klägerin, die nicht im Besitz der Geschäftsunterlagen und darum
nicht in der Lage ist, ihren Anspruch annähernd genau zu beziffern, den
Feststellungsantrag darauf beschränken, die Verpflichtung zur Aufnahme des
Patientenstamms in die Abschichtungsbilanz dem Grunde nach feststellen zu lassen,
weil die Beklagte diese Notwendigkeit schon dem Grunde nach bestreitet.
31
2.
32
Nach § 730 BGB hat im Falle der Auflösung der Gesellschaft jeder Gesellschafter einen
Anspruch auf Durchführung der Auseinandersetzung, der die Feststellung des
Reinvermögens der Gesellschaft beinhaltet, sich also nicht an steuerlichen
Gesichtspunkten, sondern an realen Marktwerten orientiert. Danach ist ein existierender
Kundenstamm der Gesellschaft als solcher in die Auseinandersetzungsrechnung der
GbR aufzunehmen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGH NJW RR 1995, 1182 sowie insbesondere NJW 1995, 1551).
33
a)
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Ein solcher eigener Patientenstamm der GbR hat hier zum Auflösungszeitpunkt existiert.
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Die GbR bestand in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.05.1994. Dies steht aufgrund
des von den Parteien im Vorprozeß geschlossenen Vergleiches bindend fest. In diese
Gesellschaft haben die Parteien konkludent die in ihren vorherigen Unternehmen
stehenden Patientenstämme eingebracht. Das ist durch die gemeinsame wechselseitige
Pflege der Patienten und gemeinsame Buchführung in der Zeit von immerhin acht
Monaten geschehen. Für die gemeinsame Übernahme der Patienten der vorherigen
Einzelunternehmen durch die GbR bedurfte es eines besonderen ausdrücklichen
Übertragungsaktes ebensowenig wie einer gemeinsamen Bewertung.
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Zwar sieht § 4 a des Gesellschaftsvertrages eine solche Bewertung vor, und diese wäre
für die spätere gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung auch zweckmäßig gewesen.
Die unterlassene Vornahme der Bewertung hindert indessen die Annahme, daß das
Einbringen der Einzelunternehmen einschließlich der bestehenden Patientenstämme
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erfolgt ist, nicht. Diese Bewertung ist vielmehr im Rahmen der Auseinandersetzung
nachzuholen. Hierfür spielt es auch keine Rolle, daß steuerrechtlich eine Aktivierung
der Patientenstämme gemäß § 5 Abs. 2 EStG in der Tat nicht zulässig gewesen wäre,
da die Auseinandersetzungsbilanz, in die Realwerte einzustellen sind, von der
steuerrechtlichen Bilanzierung strikt zu trennen ist.
Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung BGH NJW 1994, 796 führt zu keinem
anderen Ergebnis. Diese ist nicht einschlägig, sondern befaßt sich mit einer ganz
anderen Rechtsfrage, nämlich derjenigen, inwieweit Vereinbarungen von
Gesellschaftern betreffend die Aufteilung von Patienten und die Auswirkung auf
Abfindungsansprüche zulässig sind. Um die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung
geht es hier nicht, da eine solche nicht getroffen worden ist. Die Parteien streiten
vielmehr um die zutreffende Anwendung der gesetzlichen Regelung der §§ 730 ff BGB.
38
b)
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Ein wirtschaftlicher Wert des Patientenstamms der GbR per 31.05.1994 ist gleichfalls zu
bejahen. Daß der Gesellschaft ein solcher wirtschaftlicher Wert zu ihrem Ende erhalten
geblieben ist, wird schon durch die Tatsache dokumentiert, daß die Beklagte neue
Pflegeverträge mit Patienten der ehemaligen GbR abgeschlossen hat. Hiermit hat sie
zumindest dem Grunde nach den Patientenstamm der GbR wirtschaftlich realisiert, und
zwar unabhängig davon, ob sie mit allen Patienten der GbR neue Verträge geschlossen
hat oder nicht.
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Es ist zwar möglicherweise in Betracht zu ziehen, daß der Klägerin ein Teil des
Patientenstamms und damit ihre eigene Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt
worden ist, sofern die Beklagte keine Verträge mit früheren Kunden der Klägerin
abgeschlossen hat, sondern diese von der Klägerin selbst anderweitig "untergebracht
worden" sind. Das ändert jedoch nichts daran, daß der vorhandene Patientenstamm
zunächst einmal einen wirtschaftlichen Wert verkörperte, der im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in die Auseinandersetzungsbilanz
einzustellen ist. Die Frage, ob die Klägerin hiervon ihren früheren Teil zurückerhalten
hat, ob dieser vollständig von der Beklagten übernommen worden ist oder ob er gar
nicht vollständig aufgeteilt worden ist, wirkt sich lediglich bei der Berechnung der Höhe
des Abfindungsanspruchs auf der Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz aus, ist für
den Klageantrag, bei dem es nur darum geht, ob dieser Stamm dem Grunde nach zu
berücksichtigen ist, jedoch ohne Belang.
41
3.
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Nach alledem kann das Feststellungsinteresse der Klägerin auch nicht im Hinblick auf
die von der Beklagten bereits vorgelegte Auseinandersetzungsbilanz verneint werden.
Denn diese Bilanz wird den vorstehend skizzierten Anforderungen nicht gerecht. Der
Patientenstamm der Gesellschaft taucht in ihr ebensowenig auf wie eine Auskehrung
der von den Parteien erbrachten Einlagen durch Rückgewähr der Patientenstämme. Die
Argumentation der Berufungsbegründung, daß die Auskehrung der jeweils erbrachten
Einlagen bereits nach § 733 Abs. 2 S. 1 BGB berücksichtigt sei, ist deshalb nicht
nachvollziehbar.
43
II.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit und die Beschwer ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546
Abs. 2 ZPO.
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