Urteil des OLG Hamm vom 25.11.1999

OLG Hamm: internationale zuständigkeit, allgemeine geschäftsbedingungen, örtliche zuständigkeit, eigentumsvorbehalt, sitz im ausland, geschäftsführer, konkursmasse, anfechtungsklage, rückgabe

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 46/99
Datum:
25.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 46/99
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 401/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Münster vom 4. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die jeweiligen
Sicherheiten können auch durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland
als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf eigenen Antrag vom 21.11. am 12.12.1997
eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma L GmbH in N (künftig:
Gemeinschuldnerin). Er nimmt die in den Niederlanden ansässige Beklagte auf
Rückgewähr näher bezeichneter Gegenstände (hilfsweise auf Wertersatz von
944.763,16 DM) in Anspruch, die die Beklagte unter Berufung auf Vorbehaltseigentum
aus nicht bezahlter Lieferung an die Gemeinschuldnerin von dieser zurückverlangt und
erhalten hatte.
2
Die 1992 gegründete Gemeinschuldnerin mit den zu gleichen Teilen berechtigten
Gesellschaftern L und B (Niederlande) bezog von der Beklagten diese gesetzlich
vertreten durch die B Holding B.V., vertreten durch B , die wie die Gemeinschuldnerin
mit Bürobedarf handelte, in ständiger Geschäftsbeziehung Waren. Darüber erstellte die
Beklagte Rechnungen mit einem Hinweis in niederländischer Sprache auf ihre
rückseitig abgedruckten allgemeinen Verkaufsbedingungen. Am 14.11.1997
3
unterzeichnete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin L eine Vereinbarung mit der
Beklagten mit u.a. diesem Inhalt:
"1.
4
B1 B.V. lieferte in der Vergangenheit bis zum
5
14.11.1997 Waren, für deren Bezahlung der L GmbH jeweils fristgebundene
Zahlungsziele eingeräumt wurden.
6
Hinsichtlich der gelieferten Ware behielt sich B1 B.V. das Eigentum vor, was der L
GmbH seit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen bekannt war. ...
7
2.
8
...
9
Unter Berücksichtigung des bestehenden Eigentumvorbehalts gibt die L GmbH den
von der B1 B.V. gelieferten und noch auf dem Lager vorhandenen Warenbestand,
der insgesamt noch nicht bezahlt ist, heraus. ...
10
Die L GmbH stimmt ausdrücklich der Rückgabe der im Eigentum der B1 B.V.
stehenden Waren zu und bestätigt, daß B1 B.V. am 14.11.1997 ausschließlich die
von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurücknahm. ..."
11
Am 11. und 14.11.1997 holte die Beklagte die herausverlangte Ware im Werte von
509.171,18 DM bzw. 435.591,95 DM bei der Gemeinschuldnerin ab.
12
Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein wirksamer Eigentumsvorbehalt sei
zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin nicht vereinbart worden, so daß
letztere das Eigentum an der gelieferten Ware erworben habe. Im übrigen könne sich
die Beklagte auf ihre allgemeine Geschäftsbedingungen auch deshalb nicht berufen,
weil diese der Inhaltskontrolle nach §§ 9, 11 Nr. 4 AGBG nicht standhielten. Zudem
stehe die Warenlieferung der Konkursmasse auch deshalb zu, weil die Regeln zum
Eigenkapitalersatz Anwendung fänden. Die Beklagte habe angesichts der engen
persönlichen Beziehungen von B zur Gemeinschuldnerin einerseits und zur Beklagten
andererseits durch deren ständige Belieferung unter gleichzeitiger Stundung des
Kaufpreises gegenüber der Gemeinschuldnerin eine gesellschafterähnliche
Verantwortung im Sinne von § 32 a Abs. 3 GmbH übernommen und auf diese Weise
deren Existenz trotz Krise seit Mitte 1997 gesichert. Unter diesen Umständen sei die
Vereinbarung vom 14.11.1997 anfechtbar, so daß die Beklagte die Ware nicht mehr
habe aussondern dürfen. Jedenfalls hafte die Beklagte, so hat der Kläger gemeint, aus
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 StGB auf Rückgabe der herausverlangten Ware bzw.
Schadensersatz. Die internationale Zuständigkeit des Landgericht Münster für die
geltend gemachten Ansprüche folge auch aus Art. 5, Nr. 1, Art. 53 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ.
13
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bezweifelt, insbesondere
hinsichtlich der auf Konkursanfechtung gestützten Ansprüche. In der Sache ist sie dem
Vorwurf unerlaubter Handlung entgegengetreten mit der Begründung, sie habe sich das
Eigentum an der Ware, mit der die Gemeinschuldnerin beliefert worden sei, wirksam
vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt sei zumindest stillschweigend, weil
14
branchenüblich vereinbart gewesen. Mangels Eigentum der Gemeinschuldnerin sei die
Rücknahme des Warenbestandes unverfänglich. Von einer kapitalersetzenden Leistung
ihrerseits könne keine Rede sein, weil der Gemeinschuldnerin mit anfangs 90 später 75
Tagen nur übliche Zahlungsziele eingeräumt worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen aus im wesentlichen diesen Gründen:
15
Die Klage, soweit auf §§ 37 KO i.V.m. § 32 a GmbHG, 30 Nr. 1 KO gestützt, sei
unzulässig und im übrigen, soweit Rechte aus unerlaubter Handlung bemüht seien,
unbegründet. Das angerufene Gericht sei aus § 32 ZPO nur insoweit zuständig, als
deliktische Ansprüche verfolgt würden. Das werde durch Art. 1, 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht in
Frage gestellt. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts sei für
Rückgewähransprüche aus § 37 KO nicht gegeben, weil insoweit das EuGVÜ nach
Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar sei. Insoweit sei der Kläger auf die Geltendmachung
entsprechender Ansprüche in den Niederlanden zu verweisen. Auch kraft
Sachzusammenhanges sei die internationale Zuständigkeit des Landgerichts insoweit
nicht zu begründen, weil die Zuständigkeitsregelung für deliktische Ansprüche als
Ausnahmetatbestand eng auszulegen sei. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2
i.V.m. § 283 StGB bestehe nicht, weil die Gemeinschuldnerin an der von der Beklagten
gelieferten und zurückgeholten Ware kein Eigentum erlangt habe. Die Beklagte habe
sich ihr Eigentum daran wirksam vorbehalten, weil ihre allgemeinen
Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt der Lieferbeziehungen zwischen der
Gemeinschuldnerin und der Beklagten gewesen seien, wie auch die Vereinbarung vom
14.11.1997 bestätige. Die Eigentumsvorbehaltsregeln der Beklagten hielten einer
Inhaltskontrollte nach § 9 AGBG ohne weitere stand, weil eine unangemessene
Benachteiligung von Geschäftspartnern nicht zu erkennen sei. Die Anwendung von § 11
Nr. 4 AGBG scheide gemäß § 24 AGBG aus. Eine Verletzung etwaiger
Anwartschaftsrechte der Gemeinschuldnerin sei nicht zu erkennen, weil die
zurückverlangte Ware völlig unbezahlt geblieben sei.
16
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die
Berufung des Klägers.
17
Er stützt seine Klage im wesentlichen auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 283 StGB, aber auch auf
§ 37 KO i.V.m. § 32 a GmbHG. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts leitet er aus
Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ ab. In der Sache macht der Kläger geltend, die Gemeinschuldnerin
habe das Eigentum an der gelieferten Ware der Beklagten erlangt, weil ein
Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart worden sei. Es fehle an einer
ausdrücklichen Individualabrede, aber auch an einer Rahmenvereinbarung zu den
Bedingungen der Beklagten. Durch den Hinweis auf ihre allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf der Vorderseite der jeweils erteilen Rechnungen habe ein
Eigentumsvorbehalt nicht wirksam begründet werden können, zumal niederländisch
nicht die Verhandlungssprache der Gemeinschuldnerin und der Beklagten gewesen sei.
Selbst wenn die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und
der Beklagten nach Art. 14 ff., 8 CISG zu beurteilen seien, lasse sich ein wirksamer
Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten nicht feststellen. Ein in den Rechnungen
etwa liegendes Angebot auf Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten habe die Gemeinschuldnerin nicht angenommen, weil ihr Schweigen darauf
nach Art. 18 Abs. 1 CISG nicht als Annahme verstanden werden könne. Daraus folge,
daß die Beklagte, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers B gemäß § 14 StGB,
§ 31 BGB zurechnen lassen müsse, den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
18
(Bankrott) verwirklicht habe, was ihre Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB
begründe. Jedenfalls folge der geltend gemachte Anspruch aus §§ 37 KO, 32 a GmbHG.
Da die Beklagte bei der Gemeinschuldnerin eine gesellschafterähnliche Stellung durch
Gewährung unüblicher langfristiger Zahlungsziele gehabt habe, habe ihr kein
Aussonderungsrecht an der gelieferten Ware zugestanden. Zur Entscheidung über
diesen Anspruch sei das Landgericht kraft Sachzusammenhanges berufen gewesen,
zumal der Anspruch aus § 32 a GmbHG im eigentlichen vertragsrechtlichen Charakter
habe.
Der Kläger beantragt,
19
abändernd, die Beklagte zu verurteilen,
20
1.
21
an ihn, den Kläger, die gemäß Anlagenkonvolut K1 (Pos. 1 115) und K2 (Pos.
1 246) näher bezeichneten Gegenständen zur Konkursmasse zurückzugewähren;
22
2.
23
für den Fall der Unmöglichkeit der Rückgewähr Ersatz in Höhe von 944.763,16 DM
an die Masse zu leisten.
24
Die Beklagte beantragt hauptsächlich,
25
die Berufung zurückzuweisen.
26
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
27
Wegen des Vorbringen der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den
Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich gehört und den
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Gerald L, sowie den Einkäufer der Beklagten D
als Zeugen uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den
Berichterstattervermerk zur Berufungsverhandlung verwiesen.
28
Entscheidungsgründe:
29
Die Berufung hat keinen Erfolg.
30
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts, wie die des Berufungsgerichts, ist
nur insoweit gegeben, als der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verfolgt. Die Klage ist deshalb unzulässig, soweit das Begehren auf andere
Anspruchsgrundlagen gestützt ist (1). Ein wie auch immer gearteter Anspruch des
Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 ff. StGB besteht nicht, weil eine
Insolvenzstraftat ihres Geschäftsführers, die der Beklagten nach §§ 14 StGB, 31 BGB
zuzurechnen wäre, nicht erweislich ist (2).
31
1.
32
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts und des Berufungsgerichts besteht
33
gem. Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ nur für Klagen aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte hat
keinen allgemeinen internationalen inländischen Gerichtsstand gem. Art. 2 EUGVÜ,
weil sie ihren Sitz im Ausland hat. Die örtliche Zuständigkeit folgt insoweit aus
§ 32 ZPO, weil Münster Begehungsort der der Beklagten angelasteten Handlung ist.
Soweit die Klage auf § 37 KO i.V.m. § 32 a Abs. 1 und 3 GmbHG gestützt ist, besteht
keine inländische internationale Zuständigkeit aus dem EUGVÜ, weil dieses
Übereinkommen nach Art. 1 Nr. 2 auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren
nicht anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1990, 990) fallen
Konkursanfechtungsklagen unter diese Bestimmung. Bei dem vom Kläger erhobenen
Anspruch aus § 37 KO i.V.m. § 32 a GmbHG handelt es sich um eine Anfechtungsklage,
diese setzt nämlich nach § 32 a KO die Anfechtung derjenigen Rechtshandlung voraus,
durch die der Beklagten Sicherung oder Befriedigung einer von § 32 a Abs. 1 und
3 GmbHG erfaßten Forderung gewährt haben soll. Insoweit gilt wie für die
Anfechtungsklagen gem. §§ 29 ff. KO überhaupt, daß diese ihre Rechtsgrundlage im
Konkursrecht hat. Nur der Konkursverwalter kann sie im Interesse der Gesamtheit der
Konkursgläubiger erheben mit dem Ziel, diesen unter Beachtung ihrer grundsätzlichen
Gleichrangigkeit nach Berücksichtigung der Vorzugsrechte teilweise Befriedigung zu
verschaffen. Wenn die Anfechtungsklage erfolgreich ist, kommt dies der Gesamtheit der
Gläubiger durch Vermehrung der Konkursmasse in gleicher Weise zugute, wie wenn
der Konkursverwalter das Bestehen einer Forderung gegen Dritte zugunsten der
Gesamtheit der Gläubiger feststellen läßt. Insoweit stimmen die vom EUGH (EUGHE
1979, 733) dargelegten Gründe mit den Voraussetzungen und Zielen einer
Anfechtungsklage nach dem deutschen Konkursrecht überein. Hinzu kommt, daß der
Anspruch auf Rückgewähr (§ 37 KO) erst mit der Konkurseröffnung entsteht. Er muß
innerhalb eines Jahres seit Konkurseröffnung durch Erhebung der Anfechtungsklage
geltend gemacht werden, andernfalls ist ein Anspruch auf Rückgewähr, Verzicht oder
Wertersatz gegen den Anfechtungsgegner, der einen Gegenstand aus dem Vermögen
des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung erlangt hatte, ausgeschlossen. Danach ist
das EUGVÜ nicht anzuwenden (BGH NJW 1990, 991). Wirkliche vertragliche
Ansprüche stehen nicht zur Debatte, so daß sich die Frage der internationalen
Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EUGVÜ nicht stellt.
34
Soweit danach die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster
und des Berufungsgerichts für Ansprüche aus unerlaubter Handlung besteht, beschränkt
sich die Entscheidungszuständigkeit allein darauf; es besteht mithin keine Zuständigkeit
zur Entscheidung aus nichtdeliktischen Gesichtspunkten (EUGH NJW 1988, 3088,
3089). Die Frage der Begründung einer umfassenden Zuständigkeit aus entsprechender
Anwendung von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, der im Bereich der Rechtswegzuständigkeit
vorsieht, daß das Gericht, zu dem der Rechtsweg wegen eines Klagegrundes in
zulässiger Weise beschritten wurde, den Rechtsstreit unter allen in Betracht
kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, stellt sich nicht. Das
EUGVÜ geht dem nationalen Recht vor, soweit und das ist hier nicht der Fall
Vorbehalte nichts anderes bestimmen (vgl. Baumbach/Albers, ZPO, 57. Aufl.,
Schlußanhang V C 1 Art. 29 des 3. Beitritts Übereinkommens 1980 Rdn. 8 m.w.N.). Daß
in der obergerichtlichen Rechtsprechung, gestützt auf § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, eine
umfassende Gerichtszuständigkeit kraft Sachzusammenhanges bejaht worden ist (vgl.
BayObLG NJWRR 1996, 508; OLG Frankfurt NJWRR 1996, 1341; OLG Hamburg MDR
1997, 884), gibt schon deshalb zu keiner weiteren Erörterung Anlaß, weil diese
Rechtsprechung sich nicht auf die ausschließlich nach dem EUGVÜ zu bestimmende
internationale Zuständigkeit bezieht; im übrigen wird sie auch sonst höchstrichterlich
35
nicht geteilt (BGH NJW 1996, 1413).
2.
36
Der Vorwurf der unerlaubten Handlung auf seiten der Beklagten ist nicht begründet.
37
Allerdings läßt der Senat im Lichte des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der
Berufungsverhandlung auf sich beruhen, ob zwischen der nachmaligen
Gemeinschuldnerin und der Beklagten ein schuldrechtlicher Eigentumsvorbehalt
wirksam vereinbart worden ist oder ob sich die Beklagte jedenfalls bei Lieferung
sachenrechtlich das Eigentum an der Ware bis zu deren Bezahlung vorbehalten hat.
Darauf kommt es nämlich aus dem Grunde nicht an, weil der tatbestandsbegründende
Vorsatz einer Insolvenzstraftat zur Überzeugung des Senats nicht festzustellen ist.
38
Der Tatbestand der Beihilfe der Beklagten zum Bankrott gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
scheidet ohne weiteres aus, weil § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung) als
spezielleres, die Beklagte privilegierendes Strafgesetz § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
verdrängt (BGH NSTZ 1996, 543). Die Beklagte war aus der Warenlieferung an die
Gemeinschuldnerin deren berechtigte Gläubigerin, sie wäre durch die Rückgabe der
unbezahlt gebliebenen Ware das Eigentum der Gemeinschuldnerin daran unterstellt
lediglich vor anderen Gläubigern begünstigt worden. In diesem Falle wäre nur die
gleichmäßige Verteilung, nicht aber die Konkursmasse selbst beeinträchtigt worden.
Dann aber scheidet eine Straftat nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus (BGH a.a.O.).
39
Soweit eine Gläubigerbegünstigung durch Gewährung inkongruenter Deckung nach
§ 283 Abs. 1 c StGB in Frage kommt, begegnet schon die Feststellung einer strafbaren
Haupttat Bedenken. Immerhin hat der Zeuge L, der als Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin damals tätig war, ausgesagt, er habe zwar mit der Beklagten keinen
Eigentumsvorbehalt vereinbart und auch deren allgemeine Geschäftsbedingungen
eigentlich nicht zur Kenntnis genommen, ihm sei aber klar gewesen, daß nicht bezahlte
Ware nicht Eigentum der Gemeinschuldnerin geworden sei und er diese deshalb habe
zurückgeben müssen. Davon sei er auch gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten
ausgegangen, als dieser die Ware zurückverlangt habe. Hielt danach der Zeuge den auf
Eigentum gestützten Herausgabeanspruch der Beklagten damals für begründet, dann
stellt sich die Frage nach einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGH
wistra 1987, 100). Im Lichte dessen kann der Senat auch keine Beihilfetat auf seiten der
Beklagten feststellen, weil jedenfalls Vorsatz in Richtung einer Hilfeleistung zur
Gläubigerbegünstigung nicht erweislich ist. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, daß der
Abschluß der schriftlichen Vereinbarung vom 14.11.1997 eine Woche vor
Konkursantragsstellung unter Bestätigung eines vermeintlich vereinbarten
Eigentumsvorbehalts an der Ware einen bösen Schein gegen die Beklagte begründet
und auf einen Versuch hindeutet, einem durch Konkurs drohenden Ausfall der
Kaufpreisforderung zuvorzukommen. Indes läßt sich nicht widerlegen, daß die Beklagte
bzw. deren Geschäftsführer gutgläubig einen Eigentumsvorbehalt wirksam für vereinbart
hielt und also einen Eigentumsübergang auf die nachmalige Gemeinschuldnerin nicht
angenommen hat. Zwar hat der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt, nicht schon
zu Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Gemeinschuldnerin mit dieser einen
Eigentumsvorbehalt vereinbart zu haben, indes ist auch die nachträgliche Einbeziehung
von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen solchen enthalten, rechtlich nicht
ausgeschlossen. Bedenkt man, daß die Beklagte die Gemeinschuldnerin als deren
Hauptlieferantin ständig beliefert und dabei regelmäßig Rechnungsvordrucke verwandt
40
hat mit einem in holländischer Sprache abgedruckten Hinweis auf umseitige in eben
dieser Sprache abgedruckte allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter Art. 6 einen
Eigentumsvorbehalt enthielten, konnte das auf seiten der Beklagten die Überzeugung
von einem jedenfalls nachträglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt begründen. Daß der
Zeuge L die Geschäftsbedingungen der Beklagten niemals zur Kenntnis genommen
hätte, mußte die Beklagte nicht annehmen, weil dem schon die Lebenserfahrung
entgegensteht. Bezeichnenderweise hat denn auch der Zeuge L spontan zur
Identifizierung der erhaltenen Rechnungen anhand eines Leervordruckes erklärt, die
Rechnungen seien jeweils auf der Rückseite vollständig bedruckt gewesen. Daß L auch
bei wie er ausgesagt hat fehlenden holländischen Sprachkenntnissen sich mit deren
Inhalt niemals befaßt hätte, mußte die Beklagte nicht argwöhnen, weil trotz fehlender
Sprachkenntnisse ein Eigentumsvorbehalt aus Art. 6 herauszulesen war und im übrigen
eine Nachfrage nach dem Verständnis der Bedingungen nahegelegen hätte, zumal an
der Gemeinschuldnerin Tom Adam als holländischer Mitgesellschafter beteiligt war.
Auch aus der Sicht der Beklagten durfte die Annahme naheliegen, daß einem als
Geschäftsführer tätigen Kaufmann die Gepflogenheiten des üblichen kaufmännischen
Handelsverkehrs mit weiter Verbreitung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
fremd sein würden, so daß eine stetige Inbezugnahme ihrer Verkaufsbedingungen die
vertragliche Einbeziehung aus ihrer Sicht begründen mochte. Eine völlige Ignoranz in
dieser Richtung auf seiten der Gemeinschuldnerin war unter diesen Umständen kaum
zu erwarten; daß gegenteilige Anhaltspunkte auffällig geworden wären, ist weder
dargetan noch sonst zu erkennen. Daß der Geschäftsführer der Beklagten der
Gemeinschuldnerin bewußt praktisch in letzter Sekunde bösgläubig einen
Eigentumsvorbehalt unterschoben hätte, was der Inhalt der Vereinbarung vom
14.11.1997 indizieren könnte, ist nicht erweislich. Dessen Einlassung, sich aus Gründen
der Unkenntnis deutschen Rechts und zur Absicherung, das Richtige zu tun, anwaltliche
Hilfe in Anspruch genommen zu haben, die dann arglos zu dieser Formulierung geführt
habe, ist nicht zu widerlegen. Der Zeuge L hat zwar ausgesagt, er habe sich unter Druck
gesetzt gefühlt, als er am 14.11.1997 kurzfristig im Hause der Gemeinschuldnerin diese
Vereinbarung habe unterschreiben sollen. Er hat aber auf Nachfrage nicht ansatzweise
verlauten lassen, daß ihm ein inhaltlich unrichtiger Vertragstext vorgelegt und seine
Unterschrift abgenötigt worden wäre. Außerdem hat er selbst die Herausgabeforderung
der Beklagten für begründet gehalten, so daß deren Geschäftsführer angesichts des
erzielten Einvernehmens in seinem guten Glauben bestärkt sein mochte. Die ganz offen
und frei heraus abgegebene Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, bei Beginn
der Geschäftsbeziehungen zur Gemeinschuldnerin einen Eigentumsvorbehalt mit dem
Zeugen L nicht ausdrücklich besprochen oder vereinbart zu haben, ist zu ambivalent,
als daß daraus abgeleitet werden könnte, der Gemeinschuldnerin habe ein solcher
Vorbehalt kurz vor dem Konkurs nachträglich noch unterschoben werden sollen, um so
noch einen Herausgabeanspruch bezüglich nicht bezahlter Ware begründen zu können.
Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten könnten nämlich auch dafür
sprechen, daß er das Zustandekommen eines schuldrechtlichen Eigentumsvorbehalts
durch praktische Einbeziehung der niederländischen Lieferbedingungen in die
Geschäftsvorfälle für völlig selbstverständlich gilt, so daß die Frage nach einer
entsprechenden grundsätzlichen Vereinbarung ganz arglos so zu beantworten war.
Da sich auch auf die Aussage des Zeugen D keine Feststellungen in Richtung einer
Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung gründen lassen, können insgesamt verläßliche
Feststellungen zur inneren Tatseite des Geschäftsführers der Beklagten nicht getroffen
werden. Daß die Begründung eines strafrechtlich relevanten Vorwurfes diese
voraussetzt, steht außer Frage.
41
Für eine Gläubigerbegünstigung nach § 283 c Abs. 1 StGB durch Verletzung eines auf
seiten der Gemeinschuldnerin etwa begründeten werthaltigen Anwartschaftsrechts ist
nichts ersichtlich. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß irgendwelche Teilzahlungen auf die
Lieferungen geleistet worden wären, die einen Wert eines Anwartschaftsrechts hätten
begründen können.
42
Die Kosten der danach erfolglosen Berufung hat der Kläger aus § 97 Abs. 1 ZPO zu
tragen.
43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
44