Urteil des OLG Hamm vom 23.02.2006

OLG Hamm: allgemeine geschäftsbedingungen, daten, spielbank, strafverfahren, verschulden, beweiswürdigung, rückerstattung, spielcasino, verfügung, gefahr

Oberlandesgericht Hamm, 22 U 46/05
Datum:
23.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 46/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 574/03
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Januar 2005 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1
(§ 540 ZPO)
2
A)
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus abgetretenem Recht seines Vaters,
des Zeugen y, ein Zahlungsanspruch iHv. 20.281,42 € gegen die Beklagte zusteht, den
der Kläger daraus herleitet, dass sein Vater trotz Vereinbarung einer Spielsperre im
Automatenbereich des Spielcasinos P in der Zeit vom 13.08.1999 bis zum 18.10.1999
einen Betrag iHv. 20.281,42 € verspielt haben soll. Der Zeuge y hatte sich 1998
bundesweit für alle von der Beklagten betriebenen Casinos sperren lassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien einschließlich des
genauen Inhalts der erstinstanzlich verfolgten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf
den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
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Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte behauptet hatte, der Zeuge y sei bei
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Verhängung der Spielsperre darauf hingewiesen worden, dass seine persönlichen
Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und dort keine
Überwachungsmöglichkeit für die Beklagte bestehe. Im Übrigen sei bei Vereinbarung
der Spielsperre mit dem Zeugen y vereinbart worden, dass dieser für den Fall eines
Verstoßes gegen die Spielsperre etwaige Gewinne nicht ausbezahlt erhalten und
etwaige verlorene Einsätze nicht erstattet bekommen würde.
Das Landgericht hat den Zeugen y vernommen und der Klage stattgegeben.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren auf
Klageabweisung gerichteten Sachantrag weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihre
bereits erstinstanzlich geäußerte Ansicht, dass für sie aus der Spielsperre keine
Verpflichtung zur Betreuung des Vermögens gesperrter Spieler und zur Überwachung
gesperrter Spieler bestehe. Es sei nicht zutreffend, dass aus der Vereinbarung einer
Spielsperre folge, dass der spätere gegen die Spielsperre verstoßende Abschluss von
Spielverträgen unwirksam wäre. In tatsächlicher Hinsicht habe das Landgericht nicht
berücksichtigt, dass der Kläger bei Beantragung der Spielsperre darauf hingewiesen
worden sei, dass die persönlichen Daten der Gäste bzw. Spieler im Automatenspiel
nicht registriert werden und damit dort keine Überwachungsmöglichkeit besteht. Dass
gesperrten Spielern der Zugang zum Automatensaal nicht gestattet ist und dass im Falle
eines Spielverlustes für solche Personen kein Anspruch auf Rückerstattung der
Spieleinsätze besteht, ergebe sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die –
was unstreitig ist - an jedem Eingang unübersehbar aushingen. Auf diese Rechtsfolgen
sei der Zeuge y, als er die Spielsperre beantragt habe, hingewiesen worden.
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Mit Beweisbeschluss vom 14.04.2005 hat der Senat die Einholung eines mündlichen
Sachverständigengutachtens zu der Frage beschlossen ob der Zeuge y in der Zeit vom
13.08. bis zum 18.10.2005 partiell geschäftsunfähig gewesen. Der Sachverständige hat
im Vorfeld des Senatstermins am 15.09.2005 in einem bei Gericht am 04.08.2005
eingegangenen Kurzgutachten die partielle Geschäftsunfähigkeit des Zeugen y bejaht.
In der mündlichen Verhandlung am 05.09.2005 hatte der Senat die mündliche Anhörung
des Sachverständigen begonnen, diese jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der von der
Beklagten erhobenen Einwendungen abgebrochen und mit Beweisbeschluss vom
selben Tag die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen
beschlossen. Nachdem der Bundesgerichtshof am 15.12.2005 Urteile in den Verfahren
III ZR 65/05 und III ZR 66/05 verkündet hatte, hat der Senat die Akte vom
Sachverständigen zurückgefordert.
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Die Beklagte behauptet nunmehr, eine Überprüfung gesperrter Kunden bei Telecash-
Abhebungen sei zwar technisch möglich, ihr aber nicht zumutbar gewesen. Denn
derartige Überprüfungen nähmen angesichts von etwa 30.000 Einträgen gesperrter
Spieler zwischen 3 und 5 Minuten in Anspruch, weil der betreffende Mitarbeiter den
Bereich des Automatensaals hätte verlassen und die Rezeption am Eingang des
Klassischen Spiels aufsuchen müssen, da im Automatenbereich gesperrte Spieler nicht
registriert seien. Dies sei erst 2001 geändert worden. Ferner ist die Beklagte der
Ansicht, ihr könne ein Verschulden nicht vorgeworfen werden; im Übrigen sei eine
etwaige Pflichtwidrigkeit auch nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen.
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Schließlich rügt die Beklagte die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
Den Zeugen y hält sie für unglaubwürdig, seine Aussage aufgrund erheblicher
Widersprüche für unglaubhaft.
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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wiederholt und vertieft seinen
erstinstanzlichen Sachvortrag.
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Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien nimmt der Senat Bezug auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
13
B)
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Auf den vorliegenden Sachverhalt findet gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das
Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gültigen Fassung Anwendung.
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Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die
Beklagte nach den Rechtsgrundsätzen der positiven Forderungsverletzung ein
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des eingeklagten Betrags von 20.281,42 € zu.
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I. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine auf Antrag
eines Spielers ausgesprochene Spielsperre die vertragliche Verpflichtung der
Spielbank, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem
gesperrten Spieler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu verhindern (BGH, Urt.
v. 15.12.2005, Az.: III ZR 65/05). Daran ändert sich nichts dadurch, dass nach der vom
Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten der Zeuge y bei der Verhängung der
Spielsperre darauf hingewiesen worden sein soll, dass seine persönlichen Daten im
Automatenspiel nicht registriert werden und dort keine Überwachungsmöglichkeit für die
Beklagte bestehe. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die – in
der Natur der Sache liegende – Schranke der der Beklagten obliegenden
Überwachungspflicht (BGH, a.a.O.). Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte
schuldhaft verstoßen.
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1. Nach den auf der Grundlage der Aussage des Zeugen y getroffenen Feststellungen
des Landgerichts steht nämlich fest, dass der Zeuge y in dem Zeitraum vom 13.08.1999
bis 18.10.1999 insgesamt 20.281,42 € im Automatensaal des Spielcasino P verspielt
hat, nachdem er dieses Geld zuvor an Telecash-Automaten an den Kassen 1 und 2
abgehoben hatte.
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An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gebunden. Die Beklagte trägt
nämlich auch in der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen
begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten (§ 529 I Nr. 1 ZPO). Die
Angriffe auf die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung erschöpfen sich im
Wesentlichen in der Wiederholung derjenigen Einwendungen, die die Beklagte in ihrer
Stellungnahme zur Beweisaufnahme vom 02.12.2004 vorgetragen hatte und mit denen
sich das Landgericht in seiner Entscheidung mit überzeugender Begründung
auseinandergesetzt hatte.
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Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, der Zeuge y sei deshalb unglaubwürdig, weil
er in einem gegen ihn nach einem entsprechenden Strafantrag der Beklagten wegen
Hausfriedensbruch geführten Strafverfahren seine Anwesenheit im Spielcasino
bestritten habe. Die Tatsache, dass ein Angeklagter in einem Strafverfahren einen
gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf – möglicherweise – wahrheitswidrig leugnet, gibt
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für die Frage, ob diese Person als Zeuge in einem Zivilverfahren glaubwürdig ist, nichts
her. Im Übrigen betraf das Strafverfahren 74 Js 656/02 einen Vorfall am 25.02.2002 und
damit gerade nicht den Zeitraum, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Unstreitig hat der
Kläger die in der Klageschrift auf Bl. 4/5 aufgeführten Buchungen an Tele-Cash-
Automaten im Automaten- bzw. Eingangsbereich des Spielcasinos P zu den in der
Aufstellung genannten Zeiten vorgenommen, wobei es nahezu durchgehend in zeitlich
kurzen Abständen von wenigen Stunden, teilweise wenigen Minuten zu mehreren
Abbuchungen von 800 DM, in Ausnahmefällen auch von 500 DM, am Tag kam. Es wäre
in höchstem Maße lebensfremd annehmen zu wollen, dass jemand, der auf eigenen
Antrag eine Spielsperre gegen sich erwirkt hatte, sich lediglich zum Abholen von Geld in
dem genannten Umfang in eine Spielbank begibt und dieses Geld nicht in dem
allgemein zugänglichen Automatensaal verspielt.
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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die vom Bundesgerichtshof in der zitierten
Entscheidung aufgestellten Grundsätze seien nicht anwendbar, weil ihr eine
Überprüfung von Kunden bei Abhebungen an Telecash-Automaten nicht zumutbar
gewesen sei. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Beklagte nicht ohnehin
verpflichtet wäre, Besucher der Automatensäle am Eingang mittels ihrer Personalien auf
das Bestehen einer Spielsperre zu überprüfen. Denn die Zumutbarkeit ist auch unter
Zugrundelegung der Behauptung der Beklagten zu bejahen, im streitgegenständlichen
Zeitraum hätte der Abgleich eines jeden Gastes, der im Telecash-Verfahren Geld
abheben wollte, zwischen 3 und 5 Minuten gedauert. Denn die Beklagte stellt ihren
Kunden das Telecash-Verfahren nicht uneigennützig zur Verfügung. Ziel der Beklagten
ist es vielmehr, dass ihre Kunden die Automatensäle auch nicht kurzfristig – etwa zum
Geld abheben – verlassen, da in diesem Fall die Gefahr steigt, dass ein Spieler nicht in
die Spielbank zurückkehrt und der Beklagten Umsätze verloren gehen. Daran ändert
auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Hinweis des
Beklagtenvertreters auf das Vorhandensein von EC-Automaten im Automatensaal
nichts, da an diesen pro Tag nur ein limitierter Betrag abgehoben werden kann. Profitiert
die Beklagte somit von dem Telecash-Verfahren, so ist es ihr auch ohne weiteres
zumutbar, die Personalien der Kunden, die an diesem Verfahren teilhaben wollen, zu
überprüfen, selbst wenn dies zwischen 3 und 5 Minuten dauern sollte. Dies gilt erst
Recht, wenn man bedenkt, dass nach dem Sachvortrag der Beklagten etwa 30.000
Spieler in der Sperrdatei verzeichnet ist und das Gefahrenpotential damit hoch
anzusetzen ist.
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2. Die Beklagte handelte schuldhaft. § 276 BGB stellt für die Frage des Verschuldens
auf diejenige Pflicht ab, die Gegenstand des Schuldverhältnisses ist. Demzufolge ergibt
sich das Verschulden hier aus der Natur des Schuldverhältnisses, nämlich der
Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren alles Erforderliche zu unternehmen, um den
in der Spielsperre vereinbarten Ausschluss des Spielers durchzusetzen. Diese Pflicht
hat die Beklagte verletzt. Da der Kläger Geld an Telecash-Automaten abgehoben hat,
wäre es – was die Beklagte letztlich mit Schriftsatz vom 06.02.2006 auch einräumt - für
die Mitarbeiter der Beklagten ein Leichtes gewesen, nach erfolgter Vorlage der EC-
Karte durch den Zeugen y kontrollieren, ob dieser zu den gesperrten Spielern gehört
(BGH, a.a.O.). Angesichts dieses Fehlverhaltens kann sich die Beklagte nicht unter
Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 31.10.1995 (NJW 1996, 248) damit
entlasten, ihr könne kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dabei weist der Senat
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lediglich ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung des BGH vom 31.10.1995 – XI
ZR 6/95 im Schrifttum ohnehin nicht unumstritten war (vgl. nur Grunsky EWiR 1996, 10
ff.).
3. Der Schadensersatzpflicht der Beklagten steht der an den Eingängen zu den
Automatenspielsälen angebrachte Hinweis, dass für gesperrte Spieler im Falle eines
Spielverlustes kein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze zusteht, nicht
entgegen. Bei derartigen Hinweisen handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die gem. § 9 AGBG unwirksam sind. Die Beklagte kann sich –
wenn und soweit sie - wie hier - ihre Kardinalspflichten, einen gesperrten Spieler vom
Spiel auszuschließen, verletzt hat, nicht von ihrer Haftung freizeichnen (BGH, a.a.O.).
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4. Als Rechtsfolge kann der Kläger aus abgetretenem Recht des Zeugen y verlangen,
so gestellt zu werden, als wenn die Beklagte ihrer Überwachungspflicht
ordnungsgemäß nachgekommen wäre. In diesem Fall wäre es dem Zeugen y nicht
möglich gewesen, Geld an den Telecash-Automaten abzuholen und im Automatensaal
zu verspielen. Soweit die Beklagte behauptet, dem Zeugen wäre der vom Kläger
eingeklagte Schaden auch entstanden, wenn sie sich vertragsgerecht verhalten hätte,
mag dahinstehen, ob sich die Beklagte mit dieser Berufung auf eine solche
hypothetische Schadenursache überhaupt entlasten kann. Jedenfalls trägt die Beklagte
nämlich für ihre Behauptung, der Schaden wäre auch aufgrund der Reserveursache
eingetreten, die Darlegungs- und Beweislast, ohne dass sie Beweis angetreten hätte.
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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Ziffer 10, 711, 713
ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da nach Ansicht des Senats die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
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