Urteil des OLG Hamm vom 11.10.2007

OLG Hamm: beweiswürdigung, wiederholungsgefahr, rüge, datum

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 611/07
Datum:
11.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 611/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Lippstadt, 7 OWi 272 Js 257/07 (88/07)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet
verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe:
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I.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 10. Mai 2007 wurde der Betroffene wegen
vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 50 m auf Autobahnen für
Fahrzeuge über 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts zu einer Geldbuße von
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55,- Euro verurteilt.
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Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde, mit der er die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhebt und
sich u.a. gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des
Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen
Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) aufzuheben.
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Die Verletzung formellen Rechts rügt der Betroffene nicht.
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Die Rechtsbeschwerde konnte hier nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen
werden. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der
Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen
des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken
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rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21 m.w.N.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80
Rn. 3 und Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 80 Rn. 3, je m.w.N.). Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist in der obergerichtlichen
Rechtsprechung ausreichend geklärt, welche Anforderungen an die Beweiswürdigung
(vgl. MeyerGoßner, StPO, 50. Aufl., § 261 Rn. 1 ff.) und die Feststellungen zur
Nichteinhaltung des Mindestabstandes ( Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 4
StVO Rn.15 m.w.N.) zu stellen sind.
Die Rechtsbeschwerde konnte hier schließlich auch nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden.
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Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn vermieden werden soll, dass schwer
erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es
darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die
Rechtsprechung im Ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise gegeben,
wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, nicht aber schon dann, wenn in einem
Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der Rechtsfehler
offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22; Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 4; Rebmann/Roth
/Herrmann, a.a.O., § 80 Rn. 4, je m.w.N.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde soll
nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich gerade nicht zur Wahrung der Rechte des
einzelnen Betroffenen erfolgen (Regierungsentwurf eines Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, BTDrucks. V/1269 zu § 68, S. 100; BGHSt 24, 15, 21). Es muss
hinzukommen, dass die Fehlentscheidung in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist,
dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde
oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in
gleichgelagerten Fällen gerechnet werden kann. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
ist demzufolge nicht bereits dann gefährdet, wenn der Richter lediglich in einem
Einzelfall anerkannte Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen hat, selbst wenn der
Rechtsfehler offensichtlich ist oder es sich um krasse Fehlentscheidungen handelt,
solange nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass mit weiteren
Fehlentscheidungen gleicher Art zu rechnen ist, also eine Wiederholungsgefahr besteht
(Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 80 Rn. 4; Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 5 je m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils den
Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes.
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Die Ausführungen des Amtsgerichts zum Vorsatz des Betroffenen sind
einzelfallbezogen und beruhen auf der Einlassung des Betroffenen und auf
Zeugenaussagen.
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Den übrigen Ausführungen des Betroffenen zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist
vorliegend zu entnehmen, dass der Betroffene sich ausschließlich gegen die im Urteil
enthaltene Beweiswürdigung wendet und eine eigene gegengesetzliche
Beweiswürdigung vornimmt. Der Betroffene rügt in Wahrheit nicht die
Rechtsanwendung, sondern nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der
Urteilsfeststellungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
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