Urteil des OLG Hamm vom 12.09.2000

OLG Hamm: verschulden, geschwindigkeit, betriebsgefahr, hindernis, verkehrsunfall, abblendlicht, verfügung, fahrzeugführer, überholen, anhörung

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 141/97
Datum:
12.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 141/97
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 418/96
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung - das am 27. Mai 1997 verkün-dete Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu
gefaßt.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines immateriellen Schadens
aus dem Verkehrsunfall vom 18.06.1994 wird unter Berücksichtigung
eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von 2/3 für gerechtfertigt
erklärt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger den materiellen
Zukunftsschaden aus dem vorerwähnten Verkehrsunfalls zu 1/3 und den
immateriellen Zukunftsschaden unter Berücksichtigung eines
Eigenverschuldensanteils von 2/3 zu ersetzen hat, soweit die
diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind.
Wegen des Streits zur Höhe des immateriellen Schadens wird der
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht verwiesen, das auch über die Kosten der
Rechtsmittelinstanzen zu entscheiden hat.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.
Tatbestand
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Der im Jahre 1977 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten vollen Ersatz seines
immateriellen Schadens (Schmerzensgeldvorstellung: 55.000,- DM) und Feststellung
seiner künftigen Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 18. Juni 1994, bei
dem er mit seinem Leichtkraftrad zwischen 22.35 Uhr und 22.55 Uhr auf der
zweispurigen B 240 zwischen I und E mit dem entgegenkommenden, von dem Zeugen
y geführten, bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Daimler-Benz 200 D
zusammenprallte und dabei erhebliche Verletzungen erlitt. Der Zeuge y war mit dem
Pkw im Moment der Kollision auf der Gegenfahrbahn, weil er gerade im Begriff war, den
Pkw VW Golf der Zeugin y2 überholen. Er hatte während des Überholvorganges
Abblendlicht eingeschaltet.
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Nach stationärer Behandlung der erlittenen Verletzungen - Schädel-Hirn-Trauma 1.
Grades, Schulterblattfraktur links, Oberarmfraktur links, Unterarmfraktur links,
Schienbeinfraktur links, Milzhämatom - bis zum 5. Juli 1994 war der Kläger für zehn
Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen. Seinen Wunschberuf als Maurer konnte er
nicht erlernen; bis zum Februar 1995 war er arbeitsunfähig.
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Der Kläger hat behauptet, der Unfall habe darauf beruht, dass der Zeuge y schnell und
beim Überholen zu weit links gefahren sei. Der Unfall habe sich im übrigen bei
Dämmerung ereignet, so dass Zeuge y ihn - den Kläger - auf jeden Fall hätte
wahrnehmen können.
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Der Beklagte hat behauptet, dass sich der Unfall bei völliger Dunkelheit ereignet habe
und dass das Fahrzeug des Klägers vorne unbeleuchtet und deshalb nicht sichtbar
gewesen sei.
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Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der
Zeugen B, T, y2, G, Kurt Henning y und Gunhild y abgewiesen, weil nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme feststehe, dass der Unfall bei Dunkelheit geschehen und der
Kläger mit seinem Krad ohne Frontlicht gefahren sei, und weil y deshalb beim
Überholen nicht mit dem ihm entgegenkommenden Kläger habe rechnen müssen. Die
Frage der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Zeugen y könne dahin stehen, weil dem
Kläger wegen Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht ein ganz erhebliches
Verschulden treffe, demgegenüber die Betriebsgefahr des vom Zeugen geführten
Fahrzeugs nicht mehr ins Gewicht falle.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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Er hat zunächst daran festgehalten, dass der Unfall sich bei Dämmerung ereignet habe
und dass er mit eingeschalteter Frontbeleuchtung gefahren sei. Der Zeuge y, der zudem
mit einem entgegenkommenden unbeleuchteten Fahrzeug habe rechnen müssen, sei
an dem Pkw der Zeugin y2 mit unnötig großem Seitenabstand vorbeigefahren und habe
überdies die Möglichkeit des Ausweichens nicht genutzt. Auch im Falle fehlender
Beleuchtung seines Krades überwiege die Haftung des Zeugen M2 als Überholer, weil
dieser gegen das Sichtfahrgebot verstoßen und nicht aufgeblendet habe.
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Der Beklagte hat die angefochtene Entscheidung und die Feststellungen des
Landgerichts verteidigt.
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Der Senat hat nach Anhörung des Klägers, Einholung einer schriftlichen Auskunft des
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Deutschen Wetterdienstes zu den Lichtverhältnissen zum Unfallzeitpunkt, Vernehmung
der Zeugen y und B und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des
Dipl.-Ing. T, das dieser mündlich vor dem Senat erläutert hat, die Berufung mit im
wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger könne keinen Ersatz
seiner Schäden aus dem Unfall verlangen, weil sich ein unfallursächlicher Fahrfehler
des Zeugen M nicht feststellen lasse und die Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkw
wegen des groben Eigenverschuldens des Klägers bei der haftungsbestimmenden
Abwägung zurücktrete. Ein Verstoß des Zeugen y gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO liege
nicht vor, weil sich die danach aufzuwendende besondere Sorgfalt beim Überholen
nach Einbruch der Dunkelheit allein auf beleuchtete Fahrzeuge erstrecke, nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch auch zur Überzeugung des Senates feststehe,
dass zum Unfallzeitpunkt bereits vollständige Dunkelheit eingetreten war, dass das
Frontlicht des Krades nicht brannte und dass der Zeuge y deshalb bei Beginn des
Überholmanövers das zu diesem Zeitpunkt 120 Meter entfernte Krad nicht habe
wahrnehmen können. Dem Zeugen sei auch kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§
3 Abs. 1 S. 2 StVO) vorzuwerfen, obgleich er die diesem Gebot entsprechende
Geschwindigkeit von 55 km/h überschritten habe. Das Sichtfahrgebot finde nämlich
seine Grenze am Vertrauensgrundsatz und gelte nicht für solche Hindernisse, mit denen
der Kraftfahrer unter keinem Gesichtspunkt rechnen müsse. Da sich das Krad des
Klägers dem Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/h genähert habe, wäre
dem Zeugen y auch bei einer Geschwindigkeit von nur 55 km/h keine Möglichkeit zur
Unfallvermeidung geblieben. Angesichts dieser Situation sei dem Zeugen auch nicht
vorzuwerfen, überhaupt zum Überholen angesetzt zu haben. Ihm sei schließlich nicht
anzulasten, während des Überholvorganges zur Verbesserung der Sichtverhältnisse
nicht kurzzeitig aufgeblendet zu haben, weil dies wegen der Blendung des überholten
Fahrzeuges unzulässig gewesen sei, bis der Pkw die gleiche Höhe des überholten
Fahrzeuges erreicht habe. Da den Kläger aufgrund des Fahrens ohne Licht ein ganz
erhebliches Verschulden treffe, trete die Betriebsgefahr des Pkw auch unter
Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Überholvorganges zurück, soweit der Unfall für
y nicht sogar unvermeidbar gewesen sei.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil hat der Kläger die Tatsachenfeststellung des
Senats zur Dunkelheit im Unfallzeitpunkt und zur Geschwindigkeit des Krades sowie die
Rechtsauffassung des Senates, während des Überholmanövers sei die Benutzung des
Fernlichts gemäß § 17 Abs. 2 S. 3 StVO unzulässig gewesen, angegriffen. Der
Bundesgerichtshof hat das Senatsurteil durch Urteil vom 22. Februar 2000, auf das
wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, mit im wesentlichen folgender
Begründung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar seien die Verfahrensrügen gegen die
Feststellungen des angefochtenen Urteils unbegründet. Der Senat habe allerdings
rechtsfehlerhaft ein Verschulden des Zeugen y verneint. Den Vorschriften der §§ 3 Abs.
1 S. 2, 5 Abs. 2 S. 1 StVO sei bei einer Gesamtschau eine Aussage des Inhaltes zu
entnehmen, dass ein Fahrzeugführer nur dann überholen dürfe, wenn er sich zuvor
vergewissert habe, dass ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung
stehe. Aus seiner Zweckbestimmung, die mit einem Überholvorgang verbundenen
spezifischen Gefahren auszuschließen, folge, dass dieses Gebot jedes Hindernis
erfasse. Der Zeuge y hätte danach aufgrund der konkreten Umstände, einer für
erforderlich gehaltenen Überholgeschwindigkeit von 80 km/h einerseits und einer durch
das Abblendlicht begrenzten Sichtweite andererseits, von der Durchführung des
Überholvorganges absehen müssen. Der danach vorliegende Sorgfaltsverstoß sei bei
der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge
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einzubeziehen.
Der Kläger beantragt nunmehr weiterhin,
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abändernd
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1995 zu zahlen,
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2.
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - alle künftigen
materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. Juni 1994
zu ersetzen, sofern kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte vorliegt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er meint, der Bundesgerichtshof habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem
Krad des Klägers nicht um ein stehendes Hindernis gehandelt habe. Im übrigen müsse
der Haftungsanteil des Zeugen y auch bei Annahme eines Verschuldens seinerseits bei
der haftungsbestimmenden Abwägung angesichts des groben Eigenverschuldens des
Klägers völlig zurücktreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
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Der Kläger kann gemäß §§ 823, 847, 254 BGB unter Berücksichtigung eines
Eigenverschuldensanteils von zwei Dritteln dem Grunde nach Ersatz seines
immateriellen Schadens beanspruchen. Außerdem ist der Beklagte dem Kläger gemäß
§§ 7, 17 StVG, 823, 847, 254 BGB, 3 PflVG unter Berücksichtigung dieses
Eigenverschuldensanteils zum Ersatz eventueller materieller oder immaterieller
Zukunftsschäden verpflichtet.
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Der Kläger kann den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz in Anspruch nehmen,
weil der Verkehrsunfall vom 18.06.1994 nicht nur auf einem groben Verkehrsverstoß
seinerseits, sondern auch auf einem fahrlässigen Fahrfehler des Zeugen y beruht,
wobei das Eigenverschulden des Klägers bei der haftungsbestimmenden Abwägung
der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten
deutlich schwerer wiegt und eine Anspruchskürzung um 2/3 begründet.
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1.
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Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Senates im ersten Berufungsurteil, die
vom Kläger mit seiner Revision ohne Erfolg angegriffen worden sind, sowie der
rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes durch den Bundesgerichtshof (§ 565 Abs.
2 ZPO) steht fest, dass den Kläger ein Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht nach § 17
Abs. 1 S. 1 StVO belastet, während auf Seiten des Beklagten ein Verstoß des Zeugen y
gegen ein sich aus §§ 3 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 2 S. 1 StVO ergebendes Überholverbot zu
berücksichtigen ist.
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Das Revisionsgericht hat - unabhängig von der Frage, ob ein Aufblenden durch den
Zeugen ylässig und zur Unfallvermeidung geeignet gewesen wäre - ein Verschulden
des Zeugen y aufgrund eines unzulässigen Überholmanövers angenommen, weil für ihn
nicht zu übersehen gewesen sei, ob der gesamte benötigte Überholweg hindernisfrei
zur Verfügung stand. Nur dann, wenn eine entsprechende Feststellung getroffen werden
könne, dürfe unter Berücksichtigung der mit dem Überholen verbundenen spezifischen
Gefahren hierzu angesetzt werden, wobei der Fahrzeugführer mit jedem in Betracht
kommenden Hindernis, also auch mit einem unbeleuchteten, sich mit hoher
Geschwindigkeit nähernden Fahrzeug, rechnen müsse. Dass der Revisionssenat
insoweit nicht von einer unzutreffenden Prämisse ausgegangen ist, wie vom Beklagten
angenommen, ergibt sich zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen des
Revisionsurteils.
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Einer Vernehmung der Zeugin y2 durch den Senat entsprechend dem wiederholten
Antrag des Klägers bedurfte es nicht. Da der Kläger seinen früheren Beweisantrag und
die diesbezügliche Begründung nahezu wörtlich wiederholt hat, kann insoweit auf das
Urteil des Senates vom 12.01.1999 verwiesen werden, in dem ausführlich erläutert ist,
aus welchen Gründen eine Vernehmung der Zeugin entbehrlich ist. Diese rechtliche
Bewertung und die zugleich getroffene Feststellung, dass der Kläger für den Zeugen y
bei Beginn des Überholvorgangs nicht wahrnehmbar gewesen ist, sind im übrigen von
der Revision nicht mit Erfolg angegriffen worden und Grundlage der rechtlichen
Beurteilung durch das Revisionsgericht gewesen.
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2.
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Bei der haftungsbestimmenden Abwägung wiegt das Verschulden des Klägers schwer.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 12.01.1999 erläutert, dass der Kläger das Ausfallen
der Frontbeleuchtung sofort bemerken und sein Krad anhalten hätte müssen. Die
Fortsetzung der Fahrt mit einem unbeleuchteten Krad trotz fehlenden Fremdlichts mit
einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/h stellt eine grobfahrlässige Selbstgefährdung
dar, da dem Kläger bei einfachster Überlegung hätte bewußt sein müssen, dass er so für
andere - sich von vorne nähernde - Verkehrsteilnehmer nur eingeschränkt sichtbar sein
würde. An dieser Bewertung des Verhaltens des Klägers hält der Senat fest.
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Auch der Verstoß des Zeugen y gegen das Überholverbot wiegt allerdings im Hinblick
auf die spezifische Gefährdung durch Überholmanöver und die dadurch bedingte
Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn bei Dunkelheit nicht leicht, so dass ein völliges
Zurücktreten der Haftung des Beklagten nicht sachgerecht erscheint. Dem Senat
erscheint vielmehr eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers
angemessen, weil das grobe Verschulden des Klägers maßgebliche Ursache des
Unfalls war und deutlich schwerer wiegt als die Fahrlässigkeit des Zeugen M2.
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Zur Höhe des immateriellen Schadens ist der Sachverhalt, insbesondere zum - durch
medizinisches Sachverständigengutachten zu klärenden - weiteren Heilungsverlauf und
zum aktuell verbliebenen Beschwerdebild, noch völlig ungeklärt, so dass der Senat
insoweit eine eigene Sachentscheidung nicht für sachdienlich hält. Der Rechtsstreit wird
deshalb gemäß §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540 ZPO zur weiteren Verhandlung und
Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückverwiesen.
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Da die Möglichkeit des Eintritts materieller oder nicht vorhersehbarer immaterieller
Zukunftsschäden angesichts der Schwere der Verletzungen keineswegs
ausgeschlossen werden kann, ist insoweit durch Teilurteil abschließend die
Ersatzpflicht des Beklagten entsprechend der vorerwähnten Haftungsquote
festzustellen.
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Die Entscheidung über die Kosten ist dem Landgericht vorzubehalten.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
und 713 ZPO.
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