Urteil des OLG Hamm vom 18.06.2007

OLG Hamm: fahrzeug, rücktritt vom vertrag, grobe fahrlässigkeit, reifen, gerät, sorgfalt, käufer, mangelhaftigkeit, zustand, auflage

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 220/06
Datum:
18.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 220/06
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 26/06
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2006 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz von 14.925,26 Euro seit dem 01.12.2002 sowie von
weiteren 622,63 Euro seit dem 29.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen
Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z###.
Wegen der weitergehenden Zinsmehrforderung wird die Klage
abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des
unter Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
A.
2
Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das im
3
Tenor näher bezeichnete Fahrzeug geltend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird
auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat mit Urteil vom 9.8.2006 erkannt:
5
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2002 Zug
um Zug gegen Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z### zu zahlen.
6
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1)
genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
7
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf
Rückabwicklung zu, weil die Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens
und damit das Fahrzeug insgesamt bereits bei seiner Übergabe mangelhaft gewesen
sei.
8
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung. Sie macht
unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere
geltend, nicht ein Mangel der Spannrollenschraube habe zu ihrem Bruch geführt,
sondern ein Defekt des Spannrollendämpfers.
9
Die Beklagte beantragt,
10
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
11
die Klage abzuweisen
12
Der Kläger beantragt,
13
die Berufung zurückzuweisen.
14
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
15
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16
B.
17
Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
18
I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises
von 16.300 EUR abzüglich 1.750 EUR Nutzungsentschädigung aus §§ 323, 346 ff., 433,
434, 437 Nr. 2 BGB.
19
1. Der Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrzeug ist unstreitig. Die Beklagte hat
die "verbindliche Bestellung" des Klägers jedenfalls durch die Lieferung des Fahrzeugs
konkludent angenommen.
20
2. Das Fahrzeug war im gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, § 446 Satz 1 BGB maßgebenden
Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch Übergabe am 12.6.2002 gemäß § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen
der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
21
Üblich und vom Käufer zu erwarten ist nur normaler (natürlicher) Verschleiß eines
Gebrauchtwagens, nicht aber übermäßiger Verschleiß (BGH, NJW 2006, 434;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 1228).
22
Hier lag bei Übergabe ein übermäßiger Verschleiß der Befestigungsschraube der
Spannrolle des Zahnriemens vor, der "Keim" des am 23.10.2002 eingetretenen
kapitalen Motorschadens.
23
Der Kläger hat durch die Gutachten der Sachverständigen M und X bewiesen, dass ein
Mangel dieser Schraube ihr Abknicken am 23.10.2002 verursachte mit der Folge des
Überspringens des Zahnriemens, das wiederum den kapitalen Motorschaden durch
Kollision von Kolbenböden und Ventiltellern nach sich zog. Der Sachverständige M hat
in seinem Gutachten vom 6.4.2006 und seiner Vernehmung durch das Landgericht am
9.8.2006 nachvollziehbar ausgeführt, wie es zu dem Abscheren der
Spannrollenschraube kam: Am Anfang stand ein Sich-Lockern der Schraube, mit der
Folge, dass die Vorspannung an den Gewindegängen nachließ, so dass die
dynamische Biegebeanspruchung wuchs. Diese Biegebeanspruchung führte nach und
nach zu Gefügeänderungen im Material der Schraube noch unterhalb eines Bruchs
(sog. Inkubationszeit). Dann begannen sich Schwingbrüche zu bilden. Als schließlich
ca. 70 % der Schraubenquerschnittsfläche gebrochen waren, genügte die Festigkeit des
Restquerschnitts nicht mehr, um der Beanspruchung stand zu halten, so dass es am
23.10.2002 zu dem Restbruch, dem Abscheren der Schraube kam. Auch der technische
Laie kann dies anhand der mikroskopischen Aufnahmen der Schraube gut
nachvollziehen, auf denen die schwingbruchtypischen Schwingungslinien mit den
altersbedingten Korrosionsspuren sowie die korrosionsfreie, stark zerklüftete
Restbruchstelle zu sehen sind.
24
Den von der Beklagten behaupteten Defekt des Spannrollendämpfers
(Ausgleichszylinder) hat der Sachverständige X in seinem Ergänzungsgutachten vom
5.10.2004 verneint; dieser sei voll funktionsfähig. Nachvollziehbar weist der
Sachverständige X darauf hin, dass ein Defekt des Spannrollendämpfers zwar auch
zum Übersetzen und Abrutschen des Zahnriemens führen kann, aber nicht zu dem
Schwingbruch der Befestigungsschraube der Spannrolle. Der von der Beklagten
benannte Zeuge D hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten bei
seiner Vernehmung durch das Landgericht am 22.6.2005 ausgesagt, bei der Prüfung
des Spannrollendämpfers festgestellt zu haben, dass er nicht defekt gewesen sei. Die
Aussage des ebenfalls von der Beklagten benannten Zeugen G war unergiebig. Dieser
hat am 22.6.2005 bekundet, zu dem Spannrollendämpfer keine Angaben machen zu
können.
25
Der Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 6.4.2006 festgestellt, dass der
Schwingbruch der Schraube einen übermäßigen, d.h. nach Alter und Laufleistung des
Fahrzeugs nicht zu erwartenden Verschleiß darstellt. Diese Feststellung ist
überzeugend. Denn sie steht in Übereinstimmung mit dem Serviceplan des Herstellers
Audi. Nach den Angaben auf Seite 7 dieses Serviceplans sind Zahnriemen und
26
Spannrolle bei näher gekennzeichneten Audi-Fahrzeugen mit 4-Zylinder-Turbo-
Dieselmotor, 2,8 Liter V6-Motor und V6-Biturbomotor alle 60.000, 90.000 oder 120.000
km zu ersetzen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem 2,4 Liter
V6-Motor sieht der Serviceplan nur einen Ersatz des Zahnriemens alle 120.000 km vor,
den Ersatz der Spannrolle überhaupt nicht. Zeitliche Fristen für den Austausch von
Zahnriemen und Spannrolle sieht der Serviceplan nicht vor. Die gegenteilige
Behauptung der Beklagten, bei dem Fahrzeug sei nach dem Herstellerwartungsplan ein
Austausch der Spannrolle nach einer Laufleistung von 60-80.000 km, spätestens nach
fünf Jahren vorgesehen, ist damit widerlegt. Wenn mithin nach dem Herstellerplan noch
nicht einmal bei einer Laufleistung von 120.000 km der Austausch der hier relevanten
Spannrolle vorgesehen ist, dann ist der hier vorliegende Verschleiß der
Spannrollenschraube bereits bei einer Laufleistung von rd. 87.000 km übermäßig.
Der Mangel in Form des übermäßigen Verschleißes der Spannrollenschraube lag
bereits bei Gefahrübergang vor. Dies ist nach § 476 BGB (Beweislastumkehr beim
Verbrauchsgüterkauf) zu vermuten. Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs.
1 Satz 1 BGB vor. Der Verschleiß der Spannrollenschraube zeigte sich innerhalb von
sechs Monaten seit Gefahrübergang, da sie am 23.10.2002 und damit rd. 4 ½ Monate
nach der Übergabe am 12.6.2002 abknickte und den kapitalen Motorschaden
verursachte. Eine Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art der Sache oder des
Mangels liegt nicht vor.
27
Zur Entkräftung der Vermutung müsste die Beklagte den vollen Beweis führen, dass der
Mangel der Spannrollenschraube bei Gefahrübergang am 12.6.2002 noch nicht bestand
(BGHZ 166, 2250 = BGHZ 167, 40). Dies ist ihr nicht gelungen. Der Sachverständige M
hat festgestellt, dass die etwa 35.000 Schwingbruchstreifen der Schraube, die durch die
Lastwechsel der Schraube beim Betrieb des Motors hervorgerufen wurden, in ca. 35
Rastlinien unterteilt sind, und ausgeführt, dass die Rastlinien entstanden seien, als der
Motor nach dem Abstellen wieder neu gestartet worden sei. Hinsichtlich der der Zeit der
Schwingbrüche vorangegangenen Inkubationszeit hat der Sachverständige keine
sicheren Feststellungen treffen können. Er hat ausgeführt, aus
Vergleichsuntersuchungen lasse sich eine Zeitdauer für die Inkubationszeit ableiten, die
zwischen dem doppelten und dem zehnfachen Zeitraum des Zeitraums für die
Bruchbildung liege. Zusammenfassend hat er bekundet, mit einer Wahrscheinlichkeit
von 75 % liege der Schadensbeginn vor dem 10.6.2002. Die Ausführungen des
Sachverständigen sind überzeugend. Es kann zu Gunsten der Beklagten angenommen
werden, dass die Schwingbrüche erst nach Gefahrübergang eingesetzt haben. Der
Kläger hat eine Fahrleistung von rd. 7.000 km zurückgelegt. Es ist naheliegend, dass er
hiefür mehr als nur rd. 35 Einzelfahrten unternahm. Darauf kommt es aber nicht an, da
der Mangel bereits entstand, als sich die Spannrollenschraube lockerte. Denn von da an
führte die dynamische Belastung der Schraube über die Inkubationszeit unausweichlich
bis zum Abknicken der Schraube am 23.10.2002. Und eine sichere Feststellung des
Beginns der Inkubationszeit erst für die Zeit nach Gefahrübergang ist nach den
Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich.
28
3. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB liegen vor. Der Kläger hat der Beklagten
mit Anwaltsschreiben vom 5.11.2002 eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 15.11.2002
gesetzt.
29
4. Mit Schreiben vom 19.11.2002 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
30
5. Rechtsfolge des Rücktritts ist, dass die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis von
16.300 EUR zurückzugewähren hat. Hierauf lässt sich der Kläger für die von ihm
gefahrenen rd. 7.000 km eine unstreitige und für die Beklagte günstige
Nutzungsentschädigung von 1.750 EUR anrechnen, so dass 14.550 EUR verbleiben.
Zug um Zug hat der Kläger der Beklagten das Fahrzeug zurückzuübereignen. Die
Beklagte ist bereits Besitzerin des Fahrzeugs.
31
II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 323, 347 Abs. 2, 433, 434,
437 Nr. 2 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe von 63,80 EUR und 311,46 EUR für die
Kosten der Feststellung des Defekts des Steuergeräts der Zentralverriegelung und des
Austausch des Steuergeräts gegen ein neues Gerät sowie in Höhe von 250 EUR und
32,48 EUR für die Kosten neuer Reifen nebst ihrer Montage.
32
1. Zu dem berechtigten Rücktritt vom Vertrag wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
33
2. Nach § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB hat die Beklagte in dem hier vorliegenden Fall der
Rückgabe des Fahrzeugs dem Kläger die notwendigen Verwendungen zu ersetzen.
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem
sie ihrer Wiederherstellung, ihrer Erhaltung oder Verbesserung dienen. Sie sind
notwendig, wenn sie nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich sind.
34
Zu den Verwendungen gehören insbesondere die Kosten für die Reparatur der Sache
(Palandt, BGB, 66. Aufl., § 994 Rn. 2; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 448).
Sie umfassen auch die Untersuchungskosten, wenn sie dazu diesen, den Fehler zu
finden (Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 347 Rn. 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf,
9. Aufl. Rn. 449). Bei den von dem Kläger für die Feststellung des Defekts des
Steuergeräts der Zentralverriegelung und den Austausch des Steuergeräts gegen ein
neues Gerät aufgewandten Reparaturkosten gemäß den Rechnungen der
Audihändlerin T mbH & Co. vom 12.9.2002 in Höhe von 63,80 EUR und vom
11.10.2002 in Höhe von 311,46 EUR handelt es sich daher um Verwendungen. Diese
sind auch nach objektivem Maßstab notwendig gewesen. Das Fahrzeug wurde zu
einem Kaufpreis von 16.300 EUR verkauft, ist damit einer gehobenen Preisklasse
zuzuordnen. In dieser Preisklasse würde ein objektiver Verkäufer zur Werterhaltung die
im täglichen Gebrauch sehr nützliche Komfortfunktion der Zentralverriegelung
reparieren lassen (zur Zentralverriegelungsreparatur vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2002,
506; Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 347 Rn. 36).
35
Die Ansicht der Beklagten, die Kosten für die Instandsetzung der Zentralverriegelung
nicht ersetzen zu müssen, weil es an einer Aufforderung zur Nacherfüllung mit
Fristsetzung fehle, ist nicht zutreffend. Der Kläger macht keinen Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung wegen Mangelhaftigkeit (§ 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 433,
434, 437 Nr. 3 BGB) geltend, sondern beansprucht Aufwendungsersatz.
36
Im Gegensatz zu § 994 Abs. 1 BGB werden von § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die
gewöhnlichen Erhaltungskosten von dem Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Verwendungen miterfasst, da der Rückgewährschuldner auch den Nutzungsersatz zu
leisten hat (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1220; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 347 Rn. 4;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 446). Daher gehört zu den notwendigen
Verwendungen auch der notwendige Reifenwechsel. Soweit die Beklagte für ihre
gegenteilige Auffassung Bezug nimmt auf Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 789,
37
dürfte sie die 6. Auflage dieses Werkes meinen. Die dort vertretene Auffassung betrifft
jedoch den Anspruch aus § 994 Abs. 1 BGB. Auch in der aktuellen 9. Auflage des
Werkes wird in der Randnummer 450 eine Entscheidung zitiert, nach der die Kosten für
Reifenersatz keine notwendigen Verwendungen sind, jedoch zu Beginn der
Randnummer in der Fußnote 149 darauf hingewiesen, dass Entscheidungen zu § 994
Abs. 1 BGB nur bedingt auf § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB zu übertragen sind, eben weil §
994 Abs. 1 BGB dem Besitzer gewöhnliche Erhaltungskosten für die Zeit, in der ihm die
Nutzungen verbleiben, nicht zuerkennt. Daher kann der Kläger auch die Kosten für den
vorgenommene Austausch der Reifen in Höhe von 250 EUR plus 32,48 EUR
Montagekosten beanspruchen. Die Verwendungen sind notwendig, da die an dem
Fahrzeug bei Übergabe befindlichen Reifen nicht mehr gut waren, wie der Kläger
unbestritten vorträgt.
III. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 284, 433, 434, 437 Nr. 3
BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe von 330,52 EUR für einen Satz Winterreifen und
in Höhe von 9,63 EUR für zwei Batterien für die Zentralverriegelungsfernbedienung.
38
1. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB hängt vom Vorliegen der
Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung ab.
39
Grundsätzlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB zu. Hinsichtlich der
Voraussetzungen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücktrittsrecht nach
§§ 323, 433, 434, 437 Nr. 2 BGB verwiesen. Der Rücktritt schließt
Schadensersatzansprüche nicht aus, § 325 BGB.
40
Die Beklagte ist nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Schadensersatzhaftung
dadurch befreit, dass sie den Mangel nicht zu vertreten hat.
41
Das Vertretenmüssen kann sich auf die Erstlieferung oder auf die Nacherfüllung
beziehen (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 437 Rn. 37; MünchKommBGB, 4. Aufl., § 437 Rn.
27; Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 280 Rn. D 11).
42
Hier liegt kein Vertretenmüssen im Hinblick auf die Erstlieferung vor. Der Mangel der
Befestigungsschraube der Spannrolle ist ein Verschleißmangel. Es ist weder ersichtlich
noch behauptet, dass die Beklagte den Prozess des übermäßigen Verschleißes durch
das Lockern der Schraube vorsätzlich oder fahrlässig in Gang gesetzt habe. Eine auch
nur fahrlässige Unkenntnis der Beklagten liegt ebenfalls nicht vor. Eine
Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers, so man eine solche überhaupt
bejahen will, geht jedenfalls nicht so weit, dass der Händler den Zustand der
Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens bei einer Laufleistung
überprüfen müsste, bei der nach dem Serviceplan des Herstellers kein Austausch der
Spannrolle vorgesehen ist.
43
Die Beklagte hat aber nicht dargetan, dass ihr kein Verschulden im Hinblick auf die
unterlassene Nacherfüllung, zu der sie mit dem klägerischen Anwaltsschreiben vom
5.11.2002 aufgefordert worden war, zur Last fällt. Insbesondere hat sie nicht
vorgetragen, dass sie bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs.
2 BGB) die Mangelhaftigkeit bzw. den übermäßigen Verschleiß der
Spannrollenschraube nicht habe erkennen können. Sie behauptet nicht einmal eine
diesbezügliche Überprüfung. Der Beklagten standen grundsätzlich dieselben
44
Untersuchungsmöglichkeiten wie dem Gericht zur Verfügung. Insbesondere hätte auch
sie, sollte sie nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügen, einen
Sachverständigen hinzuziehen können.
2. Zu ersetzen hat die Beklagte neben den oben zum Anspruch aus § 347 Abs. 2 Satz 1
BGB dargestellten notwendigen Verwendungen auch die sog. nützlichen
Verwendungen.
45
Die vom Kläger aufgewandten Kosten für einen Satz Winterreifen in Höhe von 330,52
EUR gehören zwar nicht zu den notwendigen Verwendungen, da zum Betrieb des
Fahrzeugs grundsätzlich die normalen Standardreifen genügen, aber zu den nützlichen
Verwendungen. Sie sind i.S.v. § 284 BGB im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien
Leistung gemacht worden. Denn hierzu gehören die Aufwendungen für die mangelhafte
Kaufsache, die vergeblich werden, wenn der Käufer aufgrund des Mangels die Sache
zurückgibt (BGHZ 163, 381). Die Anschaffung der Winterreifen hatte der Kläger auch
billigerweise tätigen dürfen. Soweit Aufwendungen dann nicht zu ersetzen sind, wenn
deren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden
wäre, liegt diese Ausnahme hier nicht vor. Denn wenn die Beklagte auf das
Nachbesserungsverlangen hin das Fahrzeug rechtzeitig vor der Rücktrittserklärung
repariert hätte, hätte der Kläger auch die Winterreifen weiternutzen können.
46
Aus § 284 BGB kann der Kläger schließlich die vergeblichen Aufwendungen für die
Batterien der Zentralverriegelungsfunkfernbedienung ersetzt verlangen. Er hat einen
Austausch der Batterien billigerweise vornehmen dürfen. Er hatte nämlich festgestellt,
dass das Fahrzeug nur dann auf die Zentralverriegelung reagierte, wenn man
unmittelbar vor dem Fahrzeug stand. In diesem Fall ist die Annahme naheliegend, dass
die Batterien altersschwach sind. Angesichts des geringen Preises der Batterien von
9,63 EUR wäre es nicht angezeigt gewesen, zunächst eine Werkstatt mit der
Untersuchung zu beauftragen, da bei den üblichen Stundenlöhnen selbst eine nur
wenige Minuten dauernde Prüfung teuer gewesen wäre als ein Satz neuer Batterien.
Der Zweck des Austauschs der Batterien wäre aber auch ohne die Pflichtverletzung des
Schuldners erreicht worden. Der Austausch der Batterien war ein Mittel der Fehlersuche
anlässlich der Funktionsstörung der Zentralverriegelung. Wenn die Beklagte auf das
Nachbesserungsverlangen hin dem Kläger das Fahrzeug rechtzeitig vor der
Rücktrittserklärung repariert hätte, hätte der Kläger das Fahrzeug und damit auch die
Zentralverrieglung weiternutzen und damit letztlich auch von den zur Fehlersuche
aufgewandten Mitteln profitieren können.
47
IV. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
48
Hinsichtlich des Kaufpreisrückgewähranspruches in Höhe von 14.550 EUR sowie
hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für die Feststellung des Defekts des
Steuergeräts der Zentralverriegelung und den Austausch des Steuergeräts gegen ein
neues Gerät in Höhe von 63,80 EUR und 311,46 EUR kann der Kläger Zinsen bereits
ab dem 1.12.2002 beanspruchen, da er insoweit mit Schreiben vom 19.11.2002 Zahlung
bis zum 30.11.2002 angemahnt hat.
49
Hinsichtlich der übrigen Aufwendungsersatzansprüche ist Verzug erst mit Zustellung der
Klageschrift am 29.1.2003 eingetreten, da sie in dem Schreiben vom 19.11.2002 noch
nicht verlangt worden waren. Soweit der Kläger auch diesbezüglich Zinsen bereits ab
50
dem 1.12.2002 beansprucht, ist sein Klage folglich unbegründet.
V. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greift nicht durch. Sie hat keinen Anspruch gegen
den Kläger auf Ersatz der Kosten der Instandsetzung des Fahrzeugs gemäß den
Rechnungen der Autohaus X KG vom 30.12.2002 über die Reparatur des eigentlichen
Motorschadens in Höhe von 1.032 EUR netto + 1.146,65 EUR netto + 330,01 EUR netto
= 2.509,66 EUR netto sowie gemäß der Rechnung der Fa. Auto-D vom 15.1.2003 über
die Demontage der Zylinderköpfe in Höhe von 460,80 EUR netto.
51
1. Die Beklagte hat keinen Anspruch aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.
52
Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten,
soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat. Der kapitale Motorschaden,
den das Fahrzeug am 23.10.2002 erlitt, stellt eine Verschlechterung dar, denn
empfangen hat der Kläger das Fahrzeug zwar mit einer mangelhaften
Spannrollenschraube, aber nicht mit dem Motorschaden.
53
Nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB entfällt in dem hier vorliegenden Fall eines
gesetzlichen Rücktrittsrechts (Rücktritt nach §§ 323, 433, 434, 437 Nr. 2 wegen
Mangelhaftigkeit) die Wertersatzpflicht, wenn der Berechtigte diejenige Sorgfalt
beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er ist nach § 277
BGB lediglich nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit.
54
Dieser Wegfall der Wertersatzpflicht ist vorliegend einschlägig. Der Kläger hat durch das
Gutachten des Sachverständigen X vom 26.1.2004 und das Ergänzungsgutachten vom
5.10.2004 bewiesen, dass ihm kein Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten zur Last fällt, er insbesondere nicht grob fahrlässig unterlassen hat,
durch rechtzeitiges Anhalten des Fahrzeugs und Reparatur der Spannrolle den Eintritt
des kapitalen Motorschadens zu vermeiden. Der Sachverständige X hat ausgeführt,
dass am 23.10.2002 aufgrund des Schwingbruches der Spannrollenschraube diese
zunächst abgeknickt sei mit der Folge eines Schrägstehens der Spannrolle. Hierdurch
sei es zum einem Nach-außen-Wandern des Zahnriemens gekommen. Die abgeknickte
Spannrolle und der Zahnriemen hätten die Kunststoffabdeckung angeschliffen. Diese
nur wenige Minuten bis zur Zerstörung der Abdeckung andauernden Schleifgeräusche
seien aber von einem Normalautofahrer möglicherweise nicht zu hören, jedenfalls nicht
einem drohenden Schaden zuzuordnen gewesen. Dann sei es zum einem ersten
Übersetzen des Zahnriemens um einen Zahn mit der Folge von noch geringen
Geräuschen durch die Kollisionen zwischen Kolbenböden und Ventiltellern gekommen,
die der Kläger als einen Nagel im Reifen fehlinterpretierte, wenige Sekunden später sei
es zu weiteren Übersetzungen des Zahnriemens mit verstärkten Kollisionsgeräuschen
gekommen, als der Kläger das Fahrzeug auf einen Parkplatz lenkte. Hierbei seien die
Knickungen und Verbiegungen der Ventile und die Beschädigungen der Kolbenböden
entstanden. Der Restbruch sei dann entstanden, als der Kläger nach dem Abstellen des
Fahrzeugs vergeblich versucht habe, das Auto zu starten, oder bei dem zweiten
Startversuch, als der herbeigerufene ADAC-Unfallhelfer den Kläger gebeten habe, das
Fahrzeug zu starten. Der Sachverständige hat ausgeführt, insgesamt sei von einer
Fahrtstrecke ab dem ersten Übersetzen des Zahnriemens bis zum Anhalten des
Fahrzeugs von 500-600 m, höchstens von 1.000 m auszugehen. Spätestens mit dem
Übersetzen des zweiten Zahns sei der kapitale Motorschaden bereits endgültig
eingetreten.
55
Die Angriffe der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten greifen nicht durch.
Soweit die Beklagte auf die Schleifschäden der Zahnriemenabdeckung verweist, hat der
Sachverständige X in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.10.2004 nachvollziehbar
ausgeführt, dass die lediglich aus weichem Plastik bestehende Abdeckung durch die
harte Spannrolle innerhalb von wenigen Minuten zerstört werden konnte. Die Schlag-
und Schleifspuren an der Spannrolle hat der Sachverständige zwanglos mit dem
aufgrund des Schiefstandes der Spannrolle bedingten Kontakt zum Hebel des
Schwingungsdämpfers und dem unrunden Lauf der Spannrolle erklärt. Hinsichtlich der
gebrochenen Kurbelwellendurchführung ist nach dem Sachverständigengutachten kein
Zusammenhang mit dem Motorschaden zu sehen; der Bruch dürfte im Zuge der
Demontage des Motors entstanden sein.
56
Damit ist dem Kläger kein Verschuldensvorwurf zu machen. Es kann zu Gunsten der
Beklagten als wahr unterstellt werden, dass der Kläger den Zeugen Q und N sagte, die
Geräusche seien ihm schon "längere Zeit" aufgefallen. Damit kann der Kläger nur die
vorerwähnten Schleifgeräusche gemeint haben, die aber nach dem
Sachverständigengutachten von Seiten eines Laien keinem drohenden Schaden
zuzuordnen waren. Die Schnelligkeit der Entstehung des Motorschadens ab dem ersten
Übersetzen des Zahnriemens ließ dem Kläger keine Möglichkeit mehr, den Schaden
abzuwenden. Dass er den Restbruch der Schraube der Spannrolle durch einen
erneuten Startversuch hervorrief, ist unerheblich, da die Schraube und die Spannrolle
ohnehin beschädigt waren und keine weitere Schadensvertiefung hinsichtlich der
Ventile und Kolbenböden stattfand.
57
2. Die Beklagte hat ferner keinen Anspruch aus § 346 Abs. 4, § 280 Abs. 1 BGB.
58
Danach hat der Schuldner für eine Verletzung der Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB zur
Rückgewähr Schadensersatz zu leisten.
59
Nach § 346 Abs. 1 BGB ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug in dem
Zustand zurückzugewähren, in dem es sich bei ordnungsgemäßer Nutzung befindet.
Aber eine Schadensersatzersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten für nicht sorgfältigen
Umgang mit dem Leistungsgegenstand kommt erst dann in Betracht, wenn er weiß oder
wissen muss, dass die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen (Palandt, BGB, 66. Aufl., §
346 Rn. 18; MünchKommBGB, 4. Aufl., § 346 Rn. 63). Denn zuvor kann er davon
ausgehen, dass die von ihm empfangene Leistung Teil seines Vermögens geworden
und nicht zurückzugewähren ist. Schon aus diesen Gründen scheidet hier eine Haftung
des Klägers aus. Als der Kläger auf der Autobahn die Geräusche vernahm, konnte er
noch nicht wissen, dass sie auf einem Mangel im Rechtssinn beruhten. Im übrigen fehlte
es entsprechend obigen Ausführungen zum Anspruch aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BGB an einem Verschulden des Klägers.
60
VI. Schließlich ist festzustellen, dass die Beklagte sich gemäß den §§ 293, 295 BGB in
Annahmeverzug hinsichtlich der Rückübereignung des Fahrzeugs befindet.
61
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist
nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
62