Urteil des OLG Hamm vom 03.08.2004

OLG Hamm (verhältnis zu, werbung, antragsteller, verfügung, arbeitsrecht, gebühr, vollziehung, leistung, essen, verhältnis)

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 94/04
Datum:
03.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 94/04
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 45 O 46/04
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 8. Juni 2004
verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Essen wird zurück-gewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Antragsteller betreibt in F eine Rechtsanwaltskanzlei. Er ist Fachanwalt für
Arbeitsrecht.
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Die Antragsgegnerin eröffnete Ende April/Anfang Mai 2004 ebenfalls in F eine Kanzlei.
Am 1. Mai 2004 schaltete die Antragsgegnerin in der WAZ in F nachfolgend
abgelichtete Werbeanzeige.
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- auf den Abdruck wurde verzichtet -
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Der Antragsteller ist der Ansicht, daß der für das Arbeitsrecht angegebene Preisrahmen
gegen §§ 49 b Abs. 1 BRAO, 3 Abs. 5, 20 BRAGO verstoße. Es sei nicht gewährleistet,
daß die Vergütung des Rechtsanwalts in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung,
zu seiner Verantwortung und zum Haftungsrisiko stehe. Der Gebührenrahmen sei derart
niedrig, daß von einem Honorar-Dumping gesprochen werden müsse. Die Beibehaltung
des in der Werbung angegebenen Gebührenrahmens führe zu einem ruinösen
Wettbewerb unter den Rechtsanwälten. Als Verstoß gegen bindende Entgeltregelungen
sei das beanstandete Werbeverhalten zugleich auch wettbewerbswidrig.
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Darüber hinaus stelle der Slogan "Kommen Sie einfach zu uns - auch samstags"" eine
agressive und unzulässige Werbung um die Erteilung eines einzelnen Mandats dar.
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Das Landgericht hat durch Beschlußverfügung vom 10. Mai 2004 der Antragsgegnerin
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antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,
im geschäftlichen Verkehr, in Zeitschriften, Tageszeitungen, Zeitungen oder
anderen Printmedien sowie Schaufensterbeschilderungen zu werben und/oder
werben zu lassen wie in der Anzeige der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung
(WAZ) vom 01.05.2004 und wie nachstehend wiedergegeben:
8
Gebührenbeispiele Erstberatung
9
z.B. Arbeitsrecht
10
Verträge, Abmahnung u.s.w. Kündigung
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EUR 10,-- bis 50,--
12
Kommen Sie einfach zu uns - auch samstags
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(Es schließt sich sodann die im Tatbestand wiedergegebene Anzeige an.)
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Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Urteil vom 8. Juni
2004 wie folgt für Recht erkannt:
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Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
untersagt, im geschäftlichen Verkehr, in Zeitschriften, in Tageszeitungen,
Zeitungen oder anderen Printmedien sowie Schaufensterbeschilderungen mit den
Worten:
16
Beispiele Erstberatung,
17
z.B. Arbeitsrecht,
18
Verträge, Abmahnung usw., Kündigung,
19
EUR 10,-- bis 50,--
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zu werben und/oder werben zu lassen.
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Der weitergehende Beschluss des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2004 wird
aufgehoben.
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Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
07.05.2004 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklage zu 9/10, der
Verfügungskläger zu 1/10.
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Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
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Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die
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Antragsgegnerin der Ansicht, daß der Tenor der angegriffenen Entscheidung in
mehrfacher Hinsicht unklar sei und hinsichtlich der Ordnungsmittelandrohung über das
Begehren des Antragstellers hinausgehe. Das Landgericht sei zudem über den allein
maßgeblichen Streitgegenstand hinausgegangen, indem es auch auf den
Gesichtspunkt eines angeblich "ruinösen Wettbewerbs" abgestellt habe. Nach der
Erklärung des Antragstellers im Kammertermin habe aber nur erörtert werden dürfen, ob
eine gegen die Bestimmungen der BRAGO verstoßende Gebührenvereinbarung
vorliege, wenn für die Erstberatung im Arbeitsrecht 10,00 EUR bis 50,00 EUR vereinbart
werden.
Auch in der Sache sei das Verfügungsbegehren unbegründet. Unzutreffend habe das
Landgericht gemeint, daß eine Pauschalgebührenvereinbarung unter dem Vorbehalt
stünde, daß die vereinbarte Gebühr dem Leistungsumfang, dem Haftungsrisiko und der
Verantwortung im Einzelfall Rechnung trage. Es habe dabei nicht berücksichtigt, daß
Gebührenvereinbarungen im vorhinein abgeschlossen würden und zu dem Zeitpunkt
Aufwand und Haftungsrisiko nicht abschätzbar seien. Fehl gehe der Vorwurf des
Landgerichts, die Antragsgegnerin lege willkürlich einen Gebührenrahmen fest und
habe keine Standardisierung vorgenommen. Selbstverständlich orientiere sich die
Bemessung der Pauschalgebühr innerhalb des Rahmens von 10,00 EUR bis 50,00
EUR an der Schwierigkeit der Erstberatung, dem Haftungsrisiko und der Verantwortung.
Nicht aufgezeigt habe das Landgericht, wie es zu seiner nicht zu teilenden Auffassung
gelangt sei, die Pauschalgebühren könnten die Erstberatung im Arbeitsrecht nicht
angemessen abgelten und führten zu einem ruinösen Wettbewerb. Auch aus der
Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Anwalts-Hotline" (BGH NJW 2003, 819) lasse
sich gleichsam mit einem Erst-Recht-Schluß ableiten, daß der von der Antragsgegnerin
vorgegebene Gebührenrahmen nicht zu beanstanden sei.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweiligen Verfügungen des
Landgerichts Essen vom 10.05.2004 und 08.06.2004 aufzuheben und den auf
ihren Erlass gerichteten Antrag abzuweisen.
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Der Antragsteller beantragt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrages,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.
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Zu Unrecht wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Fassung des Verbotstenors. Der
bereits in der Antragsschrift gestellte Antrag und die Antragsbegründung machen
hinreichend deutlich, daß sich der Antragsteller nur insoweit gegen die Werbeanzeige
der Antragsgegnerin hat wenden wollen, als es um den Gebührenrahmen für das
Arbeitsrecht geht. Nur damit setzt sich die Antragsschrift auseinander. Daß nur dies den
Antragsteller interessiert, wird auch durch die Ausrichtung des Antragstellers auf das
Arbeitsrecht hin verständlich. Wenn das Landgericht gleichwohl in der Klarstellung des
begehrten Verbotsumfanges, die der Antragsteller im Kammertermin vor dem
Landgericht vom 26. Mai 2004 (Bl. 173 der Akten) vorgenommen hat, eine teilweise
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Antragsrücknahme gesehen hat, ist dies für das Berufungsverfahren nicht mehr von
Bedeutung. Denn insoweit ist das Urteil vom Antragsteller nicht angegriffen worden.
Der Antragsteller hat es ebenfalls hingenommen, daß das Landgericht sein
Verbotsbegehren, soweit es sich auf die Samstagswerbung der Antragsgegnerin
bezogen hat, zurückgewiesen hat.
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Auch mit der Rüge der Antragsgegnerin hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes
braucht sich der Senat nicht zu befassen. Auch wenn der Antragsteller in seiner
Antragsschrift nur ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.000,00 EUR angedroht wissen
wollte, so ist dies nunmehr unerheblich, nachdem der Antragsteller durch sein
Begehren, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, sich die vom Landgericht
ausgeurteilte erhöhte Ordnungsgeldandrohung zu eigen gemacht hat.
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Mithin geht es im vorliegenden Berufungsverfahren nur um das ausgeurteilte
Verfügungsverbot, für eine Erstberatung im Arbeitsrecht mit einer Pauschalgebühr von
10,00 EUR bis 50,00 EUR zu werben.
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Dieses Werbeverbot scheitert nicht an einer unzureichenden Vollziehung.
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Wie im Senatstermin nachgewiesen, hat der Antragsteller die Beschlußverfügung vom
10. Mai 2004 ordnungsgemäß durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen.
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Demgegenüber brauchte das auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ergangene
Urteil des Landgerichts vom 8. Juni 2004 nicht erneut vollzogen zu werden, weil es
gegenüber der Beschlußverfügung lediglich ein Minus darstellte (vgl. Pastor/Ahrens,
Der Wettbewerbsprozeß 4. Auflage Kapitel 61 Rdzif. 10 m.w.N.).
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Auch der Umstand, daß das Landgericht durch Beschluß vom 13. Mai 2004 die
Vollziehung der Beschlußverfügung ausgesetzt hat, erforderte keine erneute
Vollziehung, weder der Beschlußverfügung noch des Urteils. Mit der Verkündung des
Urteils verlor der Aussetzungsbeschluß seine Wirkung. Nach Erlaß des Urteils kam eine
erneute Vollziehung der Beschlußverfügung von vornherein nicht in Betracht. Denn
diese Beschlußverfügung war nunmehr im Urteil aufgegangen. Die Frage der
Urteilsvollziehung beurteilt sich aber allein danach, ob im Hinblick auf die
Veränderungen gegenüber der Beschlußverfügung eine erneute Vollziehung geboten
ist. Wie dargelegt war das hier aber gerade nicht der Fall, weil sich das Urteil lediglich
als bloßes Minus gegenüber der Beschlußverfügung darstellt.
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Das Landgericht hat zu Recht auch einen Verfügungsanspruch bejaht.
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Dieser Anspruch folgt vorliegend aus § 4 Ziffer 11 UWG. Danach handelt unlauter im
Sinne des § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu solchen
marktbezogenen Regeln gehören auch die Normen, die das Honorar der Rechtsanwälte
festlegen. Denn sie regeln das Entgelt, zu dem der Rechtsanwalt seine Tätigkeit auf den
Gebiet der Rechtsberatung und der Rechtsbesorgung anbieten darf.
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Gegen diese Normen verstößt die beanstandete Werbung, und zwar sowohl unter
Zugrundelegung des alten Gebührenrechtes der BRAGO wie auch des neuen
Gebührenrechtes nach dem RVG.
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Nach § 49 b Abs. 1 BRAO ist es für das alte wie für das neue Gebührenrecht untersagt,
geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als nach der Gebührenordnung
vorgesehen. Eine solche unzulässige Gebührenunterschreitung wird hier von der
Antragsgegnerin beworben, so daß die beanstandete Werbung auch wettbewerbswidrig
ist. Denn die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich in erster Linie nach dem
Gegenstandswert der Rechtsangelegenheit (§ 7 BRAGO; § 2 RVG). Es liegt auf der
Hand, daß angesichts der beworbenen geringen Gebührensätze von 10,00 EUR bis
50,00 EUR diesem Gegenstandswert nur in wenigen Fällen Genüge getan wird. Die
beanstandete Werbung verheißt dem Rechtssuchenden aber, daß er für eine
arbeitsrechtliche Erstberatung auf keinen Fall mehr als 50,00 EUR zu entrichten
braucht.
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Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß für die arbeitsrechtliche
Erstberatung, um die es in der beanstandeten Werbung allein geht, es
Ausnahmeregelungen gibt, die die beworbenen niedrigen Pauschalgebühren
rechtfertigen könnten.
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Nach § 3 Abs. 5 BRAGO a.F. konnte der Rechtsanwalt in außergerichtlichen
Angelegenheiten Pauschalgebühren vereinbaren, die niedriger sein durften als die
gesetzlichen Gebühren. Diese Möglichkeit war aber nicht schrankenlos ausgestaltet und
gewährt worden. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 2. Alternative BRAGO a.F. mußte eine solche
Pauschalvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und
Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes stehen. Dieses angemessene Verhältnis läßt sich
bei einem Gebührenrahmen zwischen nur 10,00 EUR und 50,00 EUR nicht mehr
verwirklichen. Denn nach § 20 BRAGO a.F. standen dem Rechtsanwalt bei der
Erstberatung 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr, höchstens aber 180,00 EUR zu. Nach §
20 BRAGO a.F. in Verbindung mit § 12 BRAGO a.F. mußte der Rechtsanwalt zunächst
einmal den Gebührenwert ermitteln und sodann die Gebührenhöhe im Rahmen von
1/10 bis 10/10 des Gebührenwertes festlegen. Nach § 12 BRAGO a.F. spielte bei dieser
Festlegung vor allem auch der Schwierigkeitsgrad der Sache eine Rolle. Lag der so
errechnete Betrag unter der Kappungsgrenze von 180,00 EUR, war dieser Betrag zu
erheben. Andernfalls stand dem Rechtsanwalt nur der Höchstbetrag von 180,00 EUR
zu.
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§ 3 Abs. 5 BRAGO a.F. eröffnete nun zusätzlich die Möglichkeit, im Wege der
Vereinbarung diese Höchstgrenze von 180,00 EUR noch einmal zu unterschreiten. Dies
war aber nicht beliebig möglich. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO a.F. mußte die
vereinbarte Vergütung vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung,
Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen. Eine solche noch
angemessene Unterschreitung hat sich die Antragsgegnerin durch den extrem niedrigen
Preisrahmen von vornherein abgeschnitten. Die höchste Gebühr nach dem beworbenen
Preisrahmen beträgt lediglich 50,00 EUR. Damit wird die Kappungsgrenze von 180,00
EUR so extrem herabgesetzt, daß nicht mehr angemessen auf den Schwierigkeitsgrad
der Sache abgestellt werden kann. Denn für den potentiellen Mandanten der
Antragsgegnerin bedeutet die beanstandete Werbung, daß er in keinem Fall mehr als
50,00 EUR entrichten muß, so schwierg sein Fall auch sein mag. Damit wird aber die
Wertung des Gesetzgebers in § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO alter Fassung unterlaufen. Die
Kappungsgrenze von 180,00 EUR sollte nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5
Satz 3 BRAGO ihrerseits noch einmal unterschritten werden können, also gerade nicht
pauschal sondern nur unter Berücksichtigung der Leistung, der Verantwortung und des
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Haftungsrisikos des Rechtsanwaltes. Diese Angemessenheitprüfung hat sich die
Antragsgegnerin aber von vornherein abgeschnitten, indem sie, ohne etwa typisierende
Fallgruppen zu bilden, die Kappungsgrenze pauschal auf 50,00 EUR herabgesetzt hat.
Auch wenn es durchaus Fälle geben mag, in denen eine solche Gebühr von 50,00 EUR
auch unter den Kriterien des § 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO a.F. angemessen sein mag, so
läßt sich dies eben nicht generell sagen. Damit widerspricht die Antragsgegnerin aber
der gesetzlichen Wertung in § 20 BRAGO a.F., wonach die dort festgelegte
Kappungsgrenze eben nicht ihrerseits vom Rechtsanwalt pauschal für jeden Fall
herabgesetzt werden kann, ohne die Bemessungskriterien des § 3 Abs. 5 Satz 3
BRAGO a.F. noch angemessen berücksichtigen zu können.
Die Entscheidung des BGH "Anwalts-Hotline" (NJW 2003, 81) ist nicht einschlägig, weil
es dort nicht um ein Werbeverbot für die Preisgestaltung ging, sondern um ein
Tätigkeitsverbot, nämlich die telefonische Rechtsberatung.
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Auch mit dem neuen Gebührenrecht des RVG ist die beanstandete Werbung nicht zu
vereinbaren. Da die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, die beanstandete
Werbung auch unter der Geltung des RVG weiterhin zu veröffentlichen, besteht auch die
für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr.
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Hinsichtlich der Möglichkeit von Pauschalvereinbarungen hat sich die Rechtslage nicht
geändert. Nach § 4 Abs. 2 RVG muß wie bei § 3 Abs. 5 BRAGO a.F. bei herabgesetzten
Gebühren weiterhin die Angemessenheit der Herabsetzung berücksichtigt werden.
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Die gesetzliche Gebühr ist nun im Vergütungsverzeichnis - VV - geregelt. Danach steht
dem Rechtsanwalt für einen Rat wie bisher eine 1/10 bis 10/10-Gebühr zu. Dagegen
gibt es die Kappungsgrenze des §§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO alter Fassung in Höhe von
180,00 EUR so nicht mehr für alle Erstberatungen. Denn nach VV 2102 gibt es den
Begriff der Erstberatung nur noch bei Tätigkeiten für einen Verbraucher. Wer als
Verbraucher anzusehen ist, ist in § 13 BGB definiert. Danach ist der Arbeitnehmer, um
den es in der beanstandeten Werbung geht, gerade nicht als Verbraucher im Sinne
dieser Vorschrift anzusehen (Palandt, BGB 63. Auflage § 13 Rdzif. 3). Der beabsichtigte
Verbraucherschutz schlägt also nicht auf den Arbeitnehmer durch. Insoweit bleibt es nur
bei der Ermäßigungsmöglichkeit nach § 4 RVG, wonach zwar Pauschalvergütungen
vereinbart werden können, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Wie
dargelegt muß dabei aber die Angemessenheit der Herabsetzung berücksichtigt
werden. Wie schon zur Rechtslage nach der BRAGO alter Fassung dargelegt worden
ist, schneidet sich die Antragsgegnerin diese geforderte Angemessenheitsprüfung aber
von vornherein ab, indem sie den extrem niedrigen Gebührenrahmen von 10,00 EUR
bis 50,00 EUR gewählt hat. Ist nämlich grundsätzlich von der gesetzlichen Gebühr von
1/10 bis 10/10 auszugehen und gibt es lediglich die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 4
Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Herabsetzung,
widerspricht der pauschale niedrige Gebührenrahmen mit der extrem niedrigen
Kappungsgrenze erst recht dem RVG.
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Darüber hinaus ist die beanstandete Werbung auch schon deshalb gesetzwidrig, weil
sie mit dem Begriff der Erstberatung einen Gebührentatbestand anspricht, den es so
nach dem RVG nicht mehr gibt. Denn, wie dargelegt, gibt es bei der arbeitsrechtlichen
Beratung den privilegierten Gebührentatbestand der Erstberatung nicht mehr. Der
Umstand, daß es sich um eine Erstberatung handelt, spielt gebührenrechtlich in dem
beworbenen Beratungsrahmen keine Rolle mehr. Die angegriffene Werbung erweckt
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aber den Eindruck des Gegenteils, daß der beworbene Gebührenrahmen an gesetzliche
Vorgaben anknüpft. Es ist aber mit der Bindung des Rechtsanwaltes an die gesetzliche
Gebührenregelung und damit auch an die Gebührentatbestände nicht zu vereinbaren,
daß er in die Abrechnung mit dem Mandanten einen besonderen Gebührentatbestand
der Erstberatung einführt, den es nach dem Gesetz gar nicht mehr gibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
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