Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2004

OLG Hamm: vergütung, sparkasse, gesetzlicher vertreter, post, aufwand, behandlung, abgeltung, besuch, abrechnung, ausführung

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 41/03
Datum:
10.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 41/03
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 T 803/02
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen werden der
angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 30.
Oktober 2001 teil-weise abgeändert:
Die der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 2. April bis zum 31. Mai
2001 zustehende Vergütung wird auf 1576,44 DM (= 806,02 EUR) nebst
einer Aus-lagenentschädigung in Höhe von 69,70 DM (= 35,64 EUR)
festgesetzt.
Die weitergehende sofortige erste Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 371,20 DM (= 189,79 EUR) festgesetzt, wobei der
Wert des zurück-gewiesenen Teils der Beschwerde 284,20- DM (=
145,31 EUR) ausmacht.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Beteiligte zu 1) ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Juli 2000 zur
Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge, der
Vermögensangelegenheiten, der Organisation ambulanter Hilfen und der
Entgegennahme und Öffnen der Post für die mittellose Frau I bestellt worden. Der
Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet. Durch Beschluss vom 9. Oktober 2000 ist der
Aufgabenkreis auf den Bereich der Heimangelegenheiten und der Vertretung
gegenüber Ämtern und Behörden erweitert worden.
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Mit Antrag vom 31. Mai 2001 begehrte die Beteiligte zu 1) für den Zeitraum vom 2. April
bis zum 31. Mai 2001 eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.604,- DM
nebst Auslagen in Höhe von 60,09 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt
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1930,35 DM. Der Rechtspfleger hat den von der Beteiligten zu 1) eingestellten
Zeitaufwand von 270 Minuten für die Erstellung des Jahresberichts um 120 Minuten
gekürzt und insoweit einen Betrag von 139,20 DM in Abzug gebracht. Die Beteiligte zu
1) hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Juli 2001 insoweit die gerichtliche Entscheidung
beantragt. Der Beteiligte zu 2) hat seinerseits mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 die
gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, den von der Beteiligten zu 1)
eingestellten Zeitaufwand um insgesamt 350 Minuten zu kürzen. Mit Beschluss vom 30.
Oktober 2001 hat das Amtsgericht den von der Beteiligten zu 1) zur Abrechnung
gestellten Zeitaufwand um 350 Minuten gekürzt und die Vergütung und die Auslagen für
den oben genannten Zeitraum in Höhe von 1.524,34 DM brutto festgesetzt. Gekürzt hat
das Amtsgericht den Zeitaufwand für die Anfertigung des Jahresberichts von insgesamt
270 Minuten um 120 Minuten, da der verbleibende Zeitraum von 150 Minuten auch bei
Berücksichtigung des Umstandes, das in dieser Zeit noch zwei Telefonate mit der
Sparkasse bzw. dem Rechtspfleger geführt worden seien, zur Bewältigung der
angefallenen Arbeit ausreichend bemessen sei. Die von ihr aufgewandte Zeit für das
Abheften der Post könne die Beteiligte zu 1) nicht vergütet verlangen. Das Verbringen
der Überweisungsträger zur Sparkasse müsse sie mit anderen Wegen verbinden.
Insgesamt sei insoweit ein Abzug von 120 Minuten angemessen. Einen weiteren Abzug
von 80 Minuten müsse sich die Beteiligte zu 1) gefallen lassen, da das Ausfüllen zweier
Beihilfeanträge am 9. April und 14. Mai 2001 insgesamt innerhalb einer Stunde habe
erledigt werden können. Die Kürzung weiterer 30 Minuten sei im Hinblick auf die Dauer
zweier Telefonate angebracht, da nach den abgerechneten Telefoneinheiten davon
auszugehen sei, dass die Telefonate weniger Zeit als angegeben in Anspruch
genommen hätten.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde
eingelegt. Mit Beschluss vom 22. November 2002 hat das Landgericht die der
Beteiligten zu 1) zustehende Vergütung nebst Auslagen auf insgesamt 1559,14 DM
festgesetzt und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss richtet
sich die von der Beteiligten zu 1) rechtzeitig eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
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Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats des Oberlandesgerichts
eingeholt, die den Beteiligten in Abschrift übersandt worden ist.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge
Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die
Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass ihre Erstbeschwerde nicht
in vollem Umfang Erfolg gehabt hat.
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In der Sache ist das Rechtsmittel in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise
begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts in dem nachstehend noch
darzustellenden Umfang auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.
Der Senat hat anstelle des Landgerichts die Vergütung für die Betreuertätigkeit der
Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis zum 31. Mai 2001 auf 1576,44
DM und die dem Beteiligten zu 1) zu erstattenden Auslagen auf unverändert 69,70 DM,
mithin auf insgesamt 1646,14 DM (=841,66 EUR), festgesetzt. Im übrigen bleibt das
Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ohne Erfolg.
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Zutreffend ist das mit einer gem. § 56 Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen
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Erstbeschwerde befasst gewesene Landgericht davon ausgegangen, dass der
Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuerin für ihre Tätigkeit für die mittellose Betreute gem.
§§ 1908 i Abs. 1 S. 2; 1836 Abs. 1 S. 2., Abs. 2; 1836 a BGB; § 1 Abs. 1 BVormVG eine
Vergütung aus der Staatskasse zu bewilligen ist.
Das Landgericht hat den von der Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit der
Behandlung des Posteingangs und dem Aufsuchen der Sparkasse in Rechnung
gestellten Zeitaufwand nicht in vollem Umfang als vergütungsfähig angesehen und
insoweit einen Abzug von insgesamt 120 Minuten vorgenommen, ohne darzulegen, in
welchem Umfang die beiden Tätigkeitsbereiche jeweils von der Kürzung betroffen sind.
Die Kürzung hat die Kammer damit begründet, dass die Behandlung des Posteingangs
Bürotätigkeiten wie das Abheften der Post enthalte. Diese delegierbaren Bürotätigkeiten
könne die Beteiligte zu 1) selbst dann nicht als ihr angefallenen Zeitaufwand vergütet
verlangen, wenn sie diese Tätigkeiten selbst ausübe, weil sie entsprechendes
Büropersonal nicht beschäftige. Die Vergütung mit dem ihr zustehenden Stundensatz
diene auch der Abgeltung allgemeiner (sachlicher und personaler) Bürokosten; eine
gesonderte Vergütung von Tätigkeiten des allgemeinen Bürodienstes erfolge somit
nicht. Das BVormVG habe festgelegt, mit welchem Stundensatz ein Berufsbetreuer in
der Regel auszukommen habe. An dieser Vorgabe müsse der Aufwand an Sach- und
Personalkosten ausgerichtet werden. Wenn sich die Beteiligte zu 1) dazu entschlossen
habe, kein Personal zu beschäftigen, könne dies nicht dazu führen, dass die
delegierbaren Bürotätigkeiten gesondert vergütet werden.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand.
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Nach der Auffassung des Landgerichts ist dem Betreuer im Grundsatz eine Vergütung
für von ihm persönlich ausgeführte Bürotätigkeit zu versagen, sofern diese Tätigkeit auf
Hilfspersonal delegierbar ist, weil sie die spezifischen Fähigkeiten des Betreuers nicht
erfordert und üblicherweise deshalb durch Bürokräfte erledigt wird. Zur Begründung
seiner Auffassung hat sich das Landgericht auf die Senatsentscheidung vom 22. März
1999 (BtPrax 1999, 197 = Rpfleger 1999, 391 = OLGR Hammm 1999, 360) bezogen.
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Dabei hat das Landgericht - ebenso wie der Beteiligte zu 2) - nicht hinreichend
berücksichtigt, dass die vorgenannte Entscheidung zu der vor dem 1. Januar 1999 mit
dem Inkrafttreten des BVormVG geltenden Rechtslage ergangen ist. Nach der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage bestand Einigkeit darüber, dass alle
Bürokosten durch die Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB abgegolten waren. Das alte
Recht sah aber die Möglichkeit vor, bei der Festsetzung der Vergütung danach zu
differenzieren, ob der Betreuer die mit der Betreuung angefallenen
Verwaltungstätigkeiten selbst erledigte, oder ob er die durch Hilfskräfte zu erledigenden
Büroarbeiten auf diese übertrug. Machte der Betreuer von der letztgenannten
Möglichkeit Gebrauch und hatte dies zur Folge, dass bei ihm selbst eine geringere
Stundenanzahl anfiel, konnte dies durch eine Heraufsetzung des Stundensatzes
innerhalb des gem. § 1836 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG zur Verfügung
stehenden Rahmens von 25,- DM bis 125,- DM ausgeglichen werden. In diesem
Zusammenhang ist die Senatsentscheidung vom 22. März 1999 zu sehen. Dort hatte der
Senat einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem der Betreuer in erheblichem Umfang
selbst Bürotätigkeiten ausgeführt hatte. Im Rahmen dieser Entscheidung, hat der Senat
seiner Zeit ausgeführt, dass in Anknüpfung an die Entscheidung des BayObLG FamRZ
1997, 578 bei der Bemessung des nach damaliger Rechtslage zu bestimmenden
Stundenvergütungssatzes auch zu berücksichtigen sei, wofür und mit welchem Erfolg
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der Betreuer die Zeit verwendet habe, die er vergütet verlange. Es sei daher
sachgerecht, die sonst angemessene Vergütung herabzusetzen, wenn der Betreuer
einen erheblichen Teil der in Rechnung gestellten Zeit für Tätigkeiten verwendet habe,
die üblicherweise Bürokräften überlassen werde.
Das nunmehr seit dem 1. Januar 1999 geltende Recht sieht diese Möglichkeit der
Differenzierung, um Fälle der vorliegenden Art durch eine Heraufsetzung bzw.
Herabsetzung des Stundenvergütungssatzes angemessen zu beurteilen, nicht mehr vor.
Die Festsetzung des Stundensatzes des Betreuers hängt nunmehr allein von dessen
fachlicher Qualifikation ab. Ein Spielraum für eine Erhöhung oder Herabsetzung der
Vergütung für den Fall, dass der Betreuer gewisse Hilfstätigkeiten selbst ausführt, ist
danach nicht mehr gegeben.
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Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass das neue Recht festlegt, mit
welchem Stundensatz ein Berufsbetreuer in der Regel auszukommen hat (Senat, B.v. 8.
Oktober 2002, - 15 W 112/02 -). Die Vergütung mit dem sich aus dem BVormVG
ergebenden Stundensatz dient auch der Abgeltung anteiliger allgemeiner (sachlicher
und personaler) Bürokosten. Daraus folgt aber in Übereinstimmung mit dem Leiter des
Dezernats bei dem Oberlandesgericht nicht, dass ein Betreuer zur Unterhaltung eines
Büros auch verpflichtet ist und der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand zu kürzen ist,
wenn der Betreuer in eigener Person Tätigkeiten erbringt, die anderenfalls seine
Hilfskräfte vergütungsfrei leisten würden (vgl. Zimmermann, FamRZ 2002, 1374, 1378).
Grundsätzlich bleibt es dem Betreuer selbst überlassen, mit welchem personellen und
sachlichen Aufwand er seine Arbeit organisiert. Bereits nach der vor dem 1. Januar
1999 geltenden Rechtslage führte nicht jede Erledigung delegierbarer Arbeiten durch
den Betreuer zwangsläufig dazu, dass dessen Vergütungsanspruch entsprechend zu
kürzen war. Zu berücksichtigen war auch damals schon, in welchem Umfang der
Betreuer delegierbare Arbeiten erledigt hat, oder ob er sich deren Ausführung selbst
vorbehalten hat, weil deren Übertragung auf Hilfspersonen unzweckmäßig oder
unwirtschaftlich gewesen wäre (Senat a.a.O.; BayObLG FamRZ 1999, 1300 = Rpfleger
1998, 515).
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Dieses hat das Landgericht bei seinen Überlegungen nicht berücksichtigt, so dass die
Entscheidung der Kammer aus diesen Gründen keinen Bestand haben kann. Dieser
Rechtsfehler nötigt den Senat jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht. Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf, hat der Senat in
der Sache selbst abschließend entschieden.
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Der Betreuer fungiert in seinem Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter des Betreuten.
Er handelt grundsätzlich selbständig und entscheidet in eigener Verantwortung. Die
Angelegenheiten des Betreuten hat er so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
Wie er seine Pflichten erfüllt, unterliegt grundsätzlich der Entscheidung des Betreuers.
Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des
Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf dessen Sicht an, also darauf, ob er die
Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Die Feststellung,
welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit
erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt ist (
OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1533 ). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die
Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Betreueraufgaben erforderlich waren
(vgl Senat B.v. 30. Januar 2003 - 15 W 288/02).
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Nach diesen Grundsätzen kann die Beteiligte zu 1) die gesamten von ihr im
Abrechnungszeitraum für die Bearbeitung des Postempfangs aufgewandten 140
Minuten vergütet verlangen. Die Bearbeitung des Postempfangs durch die Beteiligte zu
1) ist zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Betreueraufgaben
erforderlich und innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt worden. Im Rahmen des ihr
übertragenen Aufgabenkreises hat die Beteiligte zu 1) gehandelt, weil sie u.a. mit dem
Postempfang betraut ist. Die jeweils 10 Minuten pro Bearbeitung eines Postempfangs
hat sie für das Lesen der Post und das Abheften des Schreibens, sofern dieses hierzu
bestimmt war, aufgewandt. Dabei ist nach allgemeinen Erfahrungswerten davon
auszugehen, dass das Abheften der Post dabei nur einen geringen Teil der in Anspruch
genommenen Zeit erfordert hat. Wenn auch auffällt, dass die Beteiligte zu 1) durchweg
pro Postempfang einen Zeitaufwand von 10 Minuten benötigt hat, was den Schluss
nahelegt, dass hier möglicherweise der Zeitaufwand pauschal festgelegt worden ist, so
ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die angefallenen Arbeiten von der
Beteiligten zu 1) insgesamt zügiger hätten erledigt werden müssen.
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Für die Erledigung des Bankverkehrs hat die Beteiligte zu 1) im Abrechnungszeitraum
insgesamt 174 Minuten als zu vergütenden Zeitaufwand berechnet. Hier ist eine
Kürzung auf 99 Minuten aus folgenden Gründen geboten. Den Besuch der Sparkasse
rechnet die Beteiligte zu 1) durchgängig mit 30 Minuten ab, wenn sie, was im
Abrechnungszeitraum einmal erfolgt ist, nicht den Besuch der Bank mit anderen
Geschäften verbindet. Der Senat sieht keine Veranlassung für eine Kürzung des
Zeitaufwands, soweit die Beteiligte zu 1), wie am 2. April, 7. und 11. Mai 2001 die
Sparkasse aufgesucht hat, um dort eine Barabhebung vorzunehmen oder am
Kontoauszugsdrucker sich die aktuellen Kontoauszüge erstellen zu lassen und dabei an
den zuletzt genannten Terminen zudem noch Überweisungen getätigt hat. Nicht
vergütet verlangen kann die Beteiligte zu 1) hingegen den Zeitaufwand von jeweils 30
Minuten für das Aufsuchen der Sparkasse am 14. April, 22. und 28. Mai 2001. Bei
diesen Gelegenheiten hat die Beteiligte zu 1) lediglich einen bereits zuvor von ihr
ausgefüllten Überweisungsträger zur Sparkasse gebracht und dort persönlich am
Schalter übergeben, um sich die Erteilung des Überweisungsauftrags quittieren zu
lassen. Dies hat Kosten von 30,- DM, bzw. 15,75 EUR pro Zahlungsverkehr allein für die
Übermittlung des Überweisungsauftrags ausgelöst, was in höchstem Maße
unwirtschaftlich ist. Selbst wenn die betroffene Sparkasse nicht über die Möglichkeit des
so genannten Telefon Bankings verfügt bzw. die Beteiligte zu 1) an ein eingerichtetes
System nicht angeschlossen sein sollte oder von den Möglichkeiten des
Lastschrifteinzugs kein Gebrauch gemacht werden kann, so bestand doch immerhin für
sie noch die Möglichkeit, den Überweisungsauftrag dem Kreditinstitut per Post zu
übermitteln. In allen drei Fällen handelt es sich erkennbar nicht um
Überweisungsaufträge, die einer beschleunigten Erledigung noch an demselben Tage
bedurft hätten. Denn die Überweisungsträger sind von der Beteiligten zu 1) jeweils
zwischen 5 und 7 Tagen vorher ausgefüllt worden. Der unmittelbaren Übergabe des
Überweisungsträgers am Bankschalter zum Zwecke der Inempfangnahme einer
Bestätigung für die Erteilung des Überweisungsauftrags bedarf es auch im Interesse der
Betreuten nicht. Ungeachtet dessen, dass die Quittierung des Überweisungsauftrags nur
dessen Entgegennahme und nicht dessen Ausführung bestätigt, kann sich die Beteiligte
zu 1) durch den in periodischen Abständen zu erstellenden Kontoauszug oder im
begründeten Ausnahmefall durch telefonische Rücksprache mit dem Bankinstitut davon
überzeugen, dass der von ihr erteilte Überweisungsauftrag ausgeführt worden ist. Für
die Vorbereitung und Versendung eines Überweisungsauftrags hat die Beteiligte zu 1)
20
10 Minuten aufgewandt. Mit einem weiteren Zeitaufwand von maximal 5 Minuten pro
Überweisungsvorgang konnte der Überweisungsträger postfertig gemacht und damit
alle Voraussetzungen für die Abwicklung des Überweisungsvorgangs durch das
Bankinstitut geschaffen werden.
Der von der Beteiligten zu 1) vorgelegte Jahresbericht konnte innerhalb von 120
Minuten erstellt werden. Insoweit nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden und
nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der Kammer zu diesem Punkt und die
ergänzenden Erläuterungen des Leiters des Dezernats bei dem Oberlandesgericht in
dessen Stellungnahme vom 23. Mai 2003 Bezug.
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Auch soweit die Vorinstanzen bereits darauf hingewiesen haben, dass für das Ausfüllen
jeweils eines Beihilfeantrages am 9. April und 14. Mai 2001 ein Zeitaufwand von
insgesamt 60 Minuten ausreichend ist, tritt der Senat dem inhaltlich bei. Insoweit muss
die Beteiligte zu 1) allerdings nur einen Abzug von insgesamt 50 Minuten hinnehmen.
Für die am 9 April 2001 entfaltete Tätigkeit hat die Beteiligte zu 1) insgesamt 80 Minuten
vergütet verlangt. In diesen 80 Minuten sind 10 Minuten für die Bearbeitung des
Postempfangs an diesem Tag und weitere 10 Minuten für das Ausfüllen eines
Überweisungsträgers nach Überprüfung der zu Grunde liegenden Rechnung enthalten.
Den hierauf entfallenden Zeitaufwand kann die Beteiligte zu 1) nach den obigen
Ausführungen jedoch vergütet verlangen. Weitere 10 Minuten entfallen auf ein Telefonat
der Beteiligten zu 1) mit einer Bekannten der Frau I. Da die Beteiligte zu 1) insoweit
außerhalb ihres Aufgabenkreises als Betreuerin tätig geworden ist, kann sie die darauf
verwandte Zeit nicht vergütet verlangen. Der Zeitaufwand für den 9. April 2001 ist somit
um 30 Minuten zu kürzen. Hinsichtlich des Zeitaufwandes vom 14. Mai 2001 von
insgesamt 70 Minuten ist eine Kürzung von 20 Minuten berechtigt. Anzuerkennen sind
30 Minuten für das Ausfüllen des Beihilfeantrages, und jeweils 10 Minuten für die
Bearbeitung der Post und das Vorbereiten eines Überweisungsträgers.
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Es verbleibt damit bei einer Kürzung des von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten
Zeitaufwandes von 1604 Minuten um 245 Minuten auf 1359 Minuten. Dies ergibt
folgende Abrechnung:
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1359 Minuten Zeitaufwand à 60,-DM/Stunde 1359,- DM
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16% Umsatzsteuer 217,44 DM
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1576,44 DM
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Auslagen incl. Umsatzsteuer 69,70 DM
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1646,14 DM
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Dies entspricht umgerechnet dem Betrag von 841,66 EUR.
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Über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des
Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde war
nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu entscheiden. Eine Erstattungsanordnung entspricht
nicht der Billigkeit. Vielmehr hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die
Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben, zumal das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) nur in geringem
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Umfang Erfolg hat.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf
den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO, wobei der Wert des zurückgewiesenen Teils der
Beschwerde 284,20 DM (= 145,31 EUR) ausmacht.
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