Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2010

OLG Hamm (uwg, verhalten, negative feststellungsklage, verhältnis zwischen, behinderung, mitbewerber, widerklage, stelle, zpo, markt)

Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 142/10
Datum:
21.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 142/10
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-13 O 37/10
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juni 2010 verkündete
Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des
Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Die Parteien vertreiben im Internet auf der Aktionsplattform F Kfz-Hifigeräte und
Zubehör.
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Anfang März 2010 bot der Widerbeklagte das Produkt "S 75 Blende + Adapterkabel –
neu" bei F zu einem Preis von 16,66 € im Sofort-Kaufen-Format" (Anlagen B 6 bis B 11)
als inhaltlich gleichen, also identischen Artikel 6 Mal an. Insgesamt 12 Angebote des
Widerbeklagten gab es am 18. März 2010 von dem Produkt "W H 2-D-Q-86c-K C T" bei
F. Jeweils 6 Mal bot er dort am 29. März 2010 die Produkte "K S-Type bis 02 Blende +
Adapterkabel neu" (Anlagen B 16 bis B 21) und "K S-Type ab 02 Radioblende +
Adapterkabel neu" (Anlagen B 22 bis B 27) sowie "G H Q1 F1 ab 2010 Blende-neu" an.
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Die Widerklägerin mahnte den Widerbeklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 5. März 2010
(Bl.7 ff.) ab, weil dieser mit den Angeboten des Rover-Zubehörs gegen den F-
Grundsatz, gleichzeitig nicht mehr als drei gleichartige Artikel einzustellen, verstoßen
habe. Sie warf ihm vor, sich dadurch in unlauterer Weise Wettbewerbsvorteile
gegenüber den Wettbewerbern, die sich an die Grundsätze hielten, verschafft zu haben.
Die Widerklägerin forderte den Widerbeklagten auf, sich zur Unterlassung dieses
Verhaltens in der Zukunft zu verpflichten.
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Bei F gibt es verschiedene Grundsätze zum Einstellen von Artikeln, die die Nutzung der
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Webseite regeln und die alle Nutzer zu beachten haben. Einer der Grundsätze lautet:
"Es ist verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln
anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten von mehr als 3 Angeboten mit identischen
Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen."
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Dabei werden unter identischen Artikeln alle Artikel verstanden, "die inhaltlich gleich
sind, also z.B. eine identische Produkt- oder ISBN-Nummer haben. Dabei sind
Unterschiede in Preis und Artikelbezeichnung sowie Artikelbeschreibung unerheblich".
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Der Widerbeklagte hat am 8. März 2010 negative Feststellungsklage erhoben, mit er
festgestellt haben wollte, dass er zu der mit der Abmahnung geltend gemachten
Unterlassung nicht verpflichtet sei. Er hat auf die Ausnahmen von dem betreffenden
Grundsatz in Bezug auf Angebote in der Kategorie "Kfz-Services & Reparaturen" und
Auktionen mit einem Startpreis von einem Euro hingewiesen. Außerdem hat er gemeint,
dass allein F darüber entscheiden könne, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze vorliege
und ob dieser mit den von F seinen Nutzern angedrohten Konsequenzen verfolgt
werden sollte. Einen Wettbewerbsverstoß stelle ein solcher Verstoß dagegen nicht dar.
Denn F-Grundsätze seien keine gesetzlichen Regelungen.
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Die Widerklägerin hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben. Mit dieser
hat sie unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel Unterlassung des
beanstandeten Verhaltens und Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von
411,30 € auf der Basis eines Streitwerts von 5.000,-- € nebst Zinsen begehrt.
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Dem Widerbeklagten soll mit der Widerklage untersagt werden, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
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auf dem Online-Marktplatz F bei dem Angebot von Produkten aus dem Sortiment
Kfz-Hifi und Zubehör unter Verstoß gegen den F-Grundsatz zum Einstellen von
mehreren identischen Artikeln gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen
Artikeln auf dem Online-Marktplatz F zu unterhalten, es sei denn, es handele sich
um Angebote in der Kategorie "KfZ-Services & Reparaturen" oder Auktionen mit
einem Startpreis von 1 Euro.
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Die Widerklägerin hat gemeint, ihr stehe als Mitbewerberin des Widerbeklagten der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Widerbeklagte habe bei den
verschiedenen Produkten mehr als drei identische Artikel bei F angeboten. Diese
Angebote unterfielen sämtlich auch nicht den von F vorgesehenen
Ausnahmetatbeständen. Die Widerklägerin hat gemeint, der Widerbeklagte habe sie
gezielt behindert, weil seine mit Methode erfolgende Einstellpraxis bei F dazu führe,
dass in der Suchergebnis-Liste die Produkte sehr viel häufiger dargestellt würden als
das mit den zulässigen dreimaligen Angeboten möglich sei. Die von F bezweckte
Begrenzung identischer Angebote zum Zwecke der Übersichtlichkeit werde durch das
Verhalten des Widerbeklagten unterlaufen. Dieser tauche damit öfter auf und finde dabei
die größere Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss als sie, die Widerklägerin, mit
ihren weitgehend ähnlichen Produkten. Jedenfalls stelle die Einstellpraxis des
Widerbeklagten eine allgemeine Marktbehinderung dar, die wegen Verstoßes gegen die
Generalklausel des § 3 UWG unlauter sei. Sie sei unter Berücksichtigung ihrer
Auswirkungen auf die Marktstruktur auch wettbewerbswidrig. Das Verhalten lasse
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gleichartige Maßnahmen von Mitbewerbern erwarten und bringe die Gefahr einer
rechtswidrigen Veränderung der Marktstruktur mit sich, die zu einer dauerhaften
Verschlechterung der wettbewerblichen Strukturen führen könne.
Der Widerbeklagte hat unter Berufung auf seine Ausführungen zur Feststellungsklage
die Abweisung der Widerklage begehrt. Nach seiner Meinung wird nicht gegen
Marktverhaltensregelungen verstoßen, sondern gegen Regeln, die ein Auktionshaus
selbst aufgestellt habe.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien den
Rechtsstreit in Bezug auf die Klage für erledigt erklärt und wechselseitige
Kostenanträge gestellt.
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Das Landgericht hat sodann die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der unstreitige Verstoß gegen die F-Grundsätze, wonach ein Anbieter nicht
mehr als drei identische Angebote einstellen dürfe, stelle keinen Wettbewerbsverstoß
dar. Die Nichtbeachtung der ausschließlich im Verhältnis zwischen dem
Widerbeklagten und F vereinbarten Grundsätze stelle keine gezielte Behinderung im
Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar. Auch eine allgemeine Marktbehinderung liege entgegen
der Auffassung der Widerklägerin nicht vor. Diese könne somit auch die geltend
gemachten Anwaltskosten nicht erstattet verlangen. Da die Feststellungsklage des
Widerbeklagten zunächst zulässig und begründet gewesen sei, müsse die
Widerklägerin auch insoweit die Kosten tragen.
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Die Widerklägerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich
im Rahmen der Widerklage gestellten Anträge weiter. Sie verweist darauf, dass das von
ihr als Verletzungshandlung gerügte Verhalten des Widerbeklagten unstreitig sei. Damit
sei auch unstreitig, dass dieser planmäßig und systematisch gegen den F-Grundsatz
zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln verstoßen habe, der für alle Anbieter
auf dem Online-Marktplatz gelte. Da auf der Suchergebnis-Liste sämtliche F-Angebote
einschließlich der Shop-Artikel angezeigt würden, führe die Einstellpraxis des
Widerbeklagten dazu, dass dieser wesentlich häufiger mit seinen Artikeln erscheine als
vertragstreue Mitbewerber wie sie. Es erhöhe sich damit für ihn die Wahrscheinlichkeit,
dass seine Angebote angeklickt würden. Durch dieses Verhalten würden nicht nur die
Interessen der Mitbewerber spürbar beeinträchtigt, sondern auch die Interessen der
Verbraucher. Für diese werde die von F beabsichtigte übersichtliche Angebotsstruktur
konterkariert. Im Ergebnis führe die Einstellpraxis des Widerbeklagten zu einer
rechtswidrigen Verzerrung der Angebotsstruktur bei F. Das Verhalten ist nach der
Meinung der Widerklägerin auch wettbewerbswidrig, weil der verletzte F-Grundsatz
nicht nur zur Regelung des privatrechtlichen Verhältnisses von F zu den Anbietern
diene, sondern einen allgemein gültigen Rahmen für den Handel auf dem Online-
Marktplatz vorgebe. Die dort tätigen Händler erwarteten, dass die Rahmenbedingungen
von allen Vertragspartnern von F eingehalten würden. Mit gelegentlichen Verstößen
werde gerechnet, aber nicht mit einem planmäßigen und systematischen Nichtbeachten
der Regeln. Die Widerklägerin wiederholt sodann noch einmal, wieso hier eine gezielte
Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG oder allgemeine Marktbehinderung, auf
jeden Fall aber eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG
vorliegen soll. Die beanstandete Einstellpraxis entspreche in ihrem Unrechtsgehalt den
in den Beispielsfällen erfassten Verhaltensweisen.
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Die Widerklägerin beantragt:
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1. Unter Aufhebung des am 16.06.2010 verkündeten Urteils des Landgerichtes
Bochum zum Aktenzeichen I-13 O 37/10
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a) wird dem Berufungsbeklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs auf dem Online-Marktplatz F bei dem Angebot von
Produkten aus dem Sortiment Kfz-Hifi und Zubehör unter Verstoß gegen den F-
Grundsatz zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln (Identische Artikel
sind alle Artikel, die inhaltlich gleich sind, also z.B. eine identische Produkt- oder
ISDN-Nummer haben. Dabei sind Unterschiede in Preis und Artikelbezeichnung
sowie Artikelbeschreibung unerheblich.) gleichzeitig mehr als drei Angebote mit
identischen Artikeln auf dem Online-Marktplatz F zu unterhalten, es sei denn, es
handelt sich um Angebote in Kategorie "Kfz-Services & Reparaturen" oder
Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro (auch wenn diese "Sofortkaufen" als
kostenpflichtige Zusatzoption beinhalten.
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b) wird dem Berufungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
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c) wird der Berufungsbeklagte verurteilt, an die Berufungsklägerin einen Betrag
von 411,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2010 zu zahlen.
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2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Berufungsbeklagten auferlegt.
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Der Widerbeklagte beantragt:
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Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Der Widerbeklagte verteidigt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe das
angefochtene Urteil.
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II.
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Die Berufung ist unbegründet. Der Widerklägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche nicht zu, weil in der Verletzung der Vertragspflichten des Widerbeklagten
gegenüber F kein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist.
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1) Der Antrag ist ungeachtet der Einbeziehung unnötiger Definitionen und
Einschränkungen bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist klar,
welche Verhaltensweisen dem Widerbeklagten verboten werden sollen. Nicht
Gegenstand des Antrages ist ein planmäßiger und systematischer Verstoß gegen die F-
Grundsätze. Das Verbot soll schon bei einem einzigen Verstoß greifen.
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2) Ein Unterlassungsanspruch der Widerklägerin ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs.
3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008 in Verbindung mit den F-Grundsätzen zur
Einstellung von identischen Angeboten. § 4 Nr. 11 UWG ist im vorliegenden Fall gerade
nicht anwendbar. Die F-Grundsätze gelten auf vertraglicher Grundlage zwischen dem
Betreiber der Internetplattform und den dortigen Anbietern. Sie gelten nicht für sonstige
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Internetangebote außerhalb der Auktionsplattform F. Verträge sind auch keine
gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ebenso wie Verbands- und
Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie
möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist
dabei nicht von Bedeutung (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdn. 11.29).
3) Die gerügten Verstöße gegen vertragliche Vorschriften können auch dann nicht unter
Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens über § 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter
angesehen werden, wenn sie für einen größeren Kreis von Vertragspartnern gelten und
das Marktverhalten unter diesen umfassend regeln sollen. Selbst bei anderen
gesetzlichen Vorschriften, die keine Marktverhaltensregeln sind, wird das verneint (vgl.
BGH GRUR 2010, 654 Rdn. 25 –Zweckbetrieb). Es ist auch nicht von einem den
Beispielsfällen vergleichbaren Unlauterkeitsgehalt des Verhaltens des Widerbeklagten
auszugehen. Mangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu einem
Unlauterkeitsverdikt. Das gilt auch bei einem hier vorliegenden Verstoß gegen ein
vertragliches Werbeverbot, obwohl der Widerbeklagte als Verletzer ohne weiteres in
den Wettbewerb auf der Auktionsplattform F eingreifen mag, wie die Widerklägerin
ausführlich vorträgt. Er konterkariert jedenfalls das, was F für die Übersichtlichkeit der
Angebote auf ihrer Plattform geregelt hat. Werbeverbote oder Beschränkungen von
Angeboten regeln zwar das Marktverhalten der Vertragsparteien. Es bleibt aber immer
noch dabei, dass nur der Kreis der Vertragspartner betroffen ist. Der Vertragspartner F
kann die vertraglich vereinbarten Sanktionen treffen, um einem solchen Verhalten
Einhalt zu bieten. Die Vertragspartner können auch nicht den gesamten Markt in einer
Weise regeln wie der Gesetz- oder Verordnungsgeber. Dass sich der Verstoß auf den
gesamten Markt des Verkaufs der betroffenen Artikel auswirkt, ist weder vorgetragen
noch erkennbar. Da aber gerade deshalb ein solcher Verstoß mit einem
Gesetzesverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG nicht vergleichbar ist, fehlt es auch bei
einem solchen Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot an einem ebenso
unlauterem Verhalten (Harte/Henning/von Jagow, UWG, 2. Auflage, § 4 Rdn. 144, 147).
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4) Auch der von § 3 Abs. 1 UWG umfasste ungeschriebene Unlauterkeitstatbestand der
allgemeinen Marktbehinderung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rdn. 12.1, 12.3)
scheidet hier aus. Es liegt kein so bedenkliches Verhalten vor, dass dadurch oder in
Zusammenhang mit den zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern
die ernstliche Gefahr begründet wird, dass der Wettbewerb hinsichtlich der hier
angebotenen Waren in nicht unerheblichen Maße eingeschränkt wird und dadurch
Mitbewerber ganz vom Markt verdrängt werden können. Das würde selbst dann gelten,
wenn der Widerbeklagte nicht nur wiederholt sondern auch systematisch gehandelt hat,
auch wenn ein solches Verhalten nicht zum Gegenstand des Antrages gemacht worden
ist. Allein die Tatsache, dass der Widerbeklagte in der Suchliste erheblich öfter mit
seinen teils gleichen Produkten auftaucht als die Konkurrenz, wirkt sich für die anderen
Anbieter bei F nicht derart bedrohlich aus. Es ist nicht einmal sicher, ob die Verbraucher
öfter beim Widerbeklagten kaufen, nur weil immer wieder die gleichen Angebote
auftauchen. Es droht eher, dass die Übersicht verloren geht. Wenn das aber zu sehr
droht, kann F eingreifen. Zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der
Mitbewerber kommt es aber dadurch nicht. Auch eine spürbare Beeinträchtigung der
Verbraucher ist nicht erkennbar. Es kommt hinzu, dass –wie oben schon ausgeführt
worden ist- gerade auch nicht der gesamte Markt betroffen ist.
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5) Ein Anspruch der Widerklägerin gegen den Widerbeklagten ergibt sich schließlich
auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG wegen gezielter Behinderung von Mitbewerbern.
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Dieser weit gefasste Beispielstatbestand erfasst zwar alle Erscheinungsformen der
individuellen Mitbewerberbehinderung, wie sie schon von der Rechtsprechung zu § 1
UWG a.F. entwickelt worden waren. Der neue Begriff der "gezielten" Behinderung stellt
aber klar, dass eine Behinderung als notwendige Folge des Wettbewerbs nicht
ausreicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine behindernde Maßnahme ihrer Art nach
darauf gerichtet sein muss, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu
hindern. Bei einem Kundenfang oder jedenfalls einer Umleitung von Kundenströmen
müsste demnach im Vordergrund stehen, mögliche Kunden vom Wettbewerber
abzulenken. Wird nur beabsichtigt, Kunden zu sich hin zu lenken, und wird der
Mitbewerber dann zwangsläufig durch einen Zugriff des Widerbeklagten behindert, weil
dieser durch einen solchen Vertragsverstoß in einem größeren Umfeld bei der
Auflistung der Angebote zum Zuge kommt, ist das bloße Folge des
Leistungswettbewerbs und reicht für eine gezielte Behinderung nicht aus. Die
erforderliche Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der
Wettbewerbsfreiheit ergibt im vorliegenden Fall, dass durch die Vertragsverstöße die
Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit noch nicht überschritten wird. Sicherlich hat der
Widerbeklagte gerade davon profitieren wollen, durch die unstreitigen vermehrten
Angebote möglichst oft in der Suchliste bei F aufzutauchen. Es mag auch unstreitig sein,
dass sich das wirtschaftlich positiv für ihn auswirken kann. Er mag sich erhofft haben,
vermehrt Kunden auf der Plattform F in irgendeiner Form auf sich aufmerksam machen
und zu sich hinleiten zu können. In diesem Verhalten liegt aber gerade noch kein
gezieltes Ablenken der Kunden von der Widerklägerin und den zahlreichen anderen
Wettbewerbern. Der Widerbeklagte wollte und konnte sich nicht gezielt um Kunden
bemühen, die schon mit einem Wettbewerber wie der Widerklägerin in Kontakt standen.
Er drängte sich somit bildlich nicht zwischen die Widerklägerin und ihre Kunden. Wenn
sich der Vertragsverstoß wirtschaftlich zu Lasten der Widerklägerin auswirken würde,
geschähe das nur zufällig.
6) Da sich aus den vorstehenden Ausführungen zugleich ergibt, dass die Abmahnung
unberechtigt war, hat die Widerklägerin auch keinen Ersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S.
2 UWG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO
ergeben, liegen hier nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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