Urteil des OLG Hamm vom 12.04.2000

OLG Hamm: kapitalerhöhung, stammeinlage, treu und glauben, urkunde, stille reserven, zur unzeit, option, anfechtungsklage, feststellungsklage, verfügung

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 165/99
Datum:
12.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 165/99
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 57/99
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. August 1999 verkündete
Urteil der Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Arnsberg wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzu-wenden, wenn
nicht zuvor der Kläger Sicherheit in der-sel-ben Höhe leistet.
Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheit durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steu-erbürgen
zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Beklagte um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen die in der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.03.1999 gefaßten Beschlüsse,
wonach eine Kapitalerhöhung um 100.000,00 DM und die Übernahme eines
Geschäftsanteils in dieser Höhe durch ihn abgelehnt worden sind.
2
Mit einer Beschlußfeststellungsklage will der Kläger die Beschlußfassung über die
Erhöhung des Stammkapitals der Beklagten sowie die Zulassung zu der von ihm zu
erbringenden weiteren Stammeinlage in Höhe von 100.000,00 DM erreichen.
3
Die Beklagte wurde am 16.10.1992 gegründet. Von dem Stammkapital von zunächst
100.000,00 DM übernahmen der Kläger und die weitere Gesellschafterin Frau S jeweils
4
50.000,00 DM. Beide Gründungsgesellschafter gewährten der Beklagten darüber
hinaus Darlehen in Höhe von je 200.000,00 DM. Der Kläger nahm zu diesem Zweck
zwei Existenzgründungsdarlehen auf und stellte der Beklagten die Valuta zur
Verfügung; die Zins- und Tilgungsleistungen wurden aus Mitteln der Beklagten
aufgebracht.
Die Beklagte stellt Kettenräder für die Industrie sowie für die Zweiradfertigung her und
vertreibt sie; die Geschäftsentwicklung war erfolgreich. Für eine neue
Produktionstechnik, deren Verfahren durch ein Gebrauchsmuster geschützt ist, hatte die
Beklagte Entwicklungskosten von rund 600.000,00 DM aufzubringen, so daß
Kapitalbedarf bestand. Es wurde eine Kapitalerhöhung erforderlich.
5
Der Kläger war wegen der für die Beklagte aufgenommenen Kredite finanziell nicht in
der Lage, eine weitere Stammeinlage zu übernehmen. In einer
Gesellschafterversammlung vom 07.07.1994 (UR Nr. Notar H in A) beschlossen der
Kläger und die Gesellschafterin S eine Kapitalerhöhung von 100.000,00 DM, so daß
das Stammkapital auf insgesamt 200.000,00 DM aufgestockt wurde. Die Gesellschafter
waren einig, daß die Gesellschafterin Schlösser die neue Stammeinlage in Höhe von
100.000,00 DM übernahm. Sie waren weiterhin einig, daß grundsätzlich angestrebt
werden sollte, die Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Kläger und der
Gesellschafterin S gleichgewichtig zu erhalten. Deshalb erklärte die Gesellschafterin S
in der notariellen Urkunde vom 07.07.1994,
6
"daß sie bereits jetzt ihre Zustimmung für eine Kapitalerhöhung bis zu einer
Gesamthöhe aller Stammeinlagen von 300.000,00 DM erklärt, wenn diese
Kapitalerhöhung durch Erbringung und Übernahme einer Stammeinlage in Höhe
von bis zu weiteren 100.000,00 DM durch den Erschienenen zu 2 (Anm.: das ist der
Beklagte) erfolgt."
7
Nach der Kapitalerhöhung vom 07.07.1994 fühlte sich der Kläger, der mit einigen
Entscheidungen der nunmehrigen Mehrheitsgesellschafterin S insbesondere zur
Auswahl eines Betriebsgeländes nicht einverstanden war, majorisiert. Er trat als
Geschäftsführer zurück und bot zunächst bei einem Zusammentreffen am 17.12.1997
der Mitgesellschafterin S seinen Geschäftsanteil von 50.000,00 DM zu einem Preis von
1 Mio. DM bis 1,2 Mio. DM zur Übernahme an. Eine Einigkeit zwischen den
Gesellschaftern wurde nicht erzielt. Nachdem die Übernahme des Geschäftsanteils des
Klägers durch die Mitgesellschafterin gescheitert war, kam er auf sein ihm am
07.07.1994 eingeräumtes Recht zur Übernahme einer Stammeinlage in Höhe von
100.000,00 DM zurück und bot die Übernahme einer Stammeinlage unter Einbringung
seiner restlichen Darlehensforderung in Höhe von 100.000,00 DM an. Die
Gesellschafterin S stellte sich auf den Standpunkt, die Stammeinlage sei nicht in Form
einer Sacheinlage, sondern in bar zu erbringen und wegen ihrer Höhe nach dem
"Stuttgarter Verfahren" zu bewerten.
8
Mit Schreiben vom 04.06.1998 an die Mitgesellschafterin S signalisierte der Kläger, daß
er nunmehr bereit sei, eine Stammeinlage in Höhe von 100.000,00 DM gegen Zahlung
einer Bareinlage zu übernehmen. Die Mitgesellschafterin S erklärte mit
Anwaltsschreiben vom 10.06.1998, sie sei mit einer Kapitalerhöhung gegen Übernahme
einer Stammeinlage in Höhe von 100.000,00 DM durch den Kläger gegen Barzahlung
einverstanden; sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, wegen des erfreulichen
Aufschwungs der Firma komme eine P-Übernahme nicht mehr in Betracht.
9
Der Kläger faßte am 30.12.1998 zu notariellem Protokoll (UR.Nr. Notar S in S) unter
Bezugnahme auf das Protokoll des Notars H vom 07.07.1994 allein einen Beschluß
über eine Kapitalerhöhung auf 300.000,00 DM und die Übernahme des neuen
Geschäftsanteils in Höhe von 100.000,00 DM durch ihn gegen Zahlung von 100.000,00
DM. Das Beschlußprotokoll ließ er der Beklagten zukommen und überwies zur Erfüllung
der Stammeinlageverpflichtung am 07.01.1999 zunächst einen Betrag von 25.000,00
DM. Die Beklagte überwies den Betrag zurück und teilte dem Kläger mit, sie halte die
Beschlußfassung vom 30.12.1999 für rechtsunwirksam.
10
Daraufhin forderte der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten auf, eine
Gesellschafterversammlung einzuberufen und die von ihm beantragte Kapitalerhöhung
auf die Tagesordnung zu setzen.
11
In der Gesellschafterversammlung vom 10.03.1999 (Protokoll UR-Nr. Notar H in A)
stimmte der Kläger für, die Gesellschafterin S gegen die vom Kläger beantragte
Kapitalerhöhung.
12
Mit der am 12.04.1999 bei Gericht eingegangen Anfechtungs- und
Beschlußfeststellungsklage hat der Kläger beantragt, die ablehnenden Beschlüsse für
nichtig zu erklären sowie festzustellen, daß die Beschlüsse im Sinne der von ihm
vorgegebenen Tagesordnungspunkte gefaßt worden seien.
13
Der Kläger hat beantragt,
14
I.
15
die folgenden Beschlüsse der Beklagten in ihrer Gesellschafterversammlung vom
10.03.1999 für nichtig zu erklären, hilfsweise ihre Nichtigkeit festzustellen:
16
1. Ablehnung der Bestätigung des Inhalts des notariellen Protokolls vom 20.12.1998
- UR-NR.: des Notars S/S - mit der Kapitalerhöhung um 100.000,00 DM und der
Übernahme der Stammeinlage von 100.000,00 DM durch den Gesellschafter G;
2. Ablehnung der Entgegennahme der Einzahlung der neuen Stammeinlage von
100.000,00 DM durch die Gesellschaft;
3. Ablehnung der Anweisung an den Geschäftsführer zur Anmeldung der
Kapitalerhöhung;
17
18
II.
19
festzustellen, daß folgende Beschlüsse gefaßt wurden:
20
1. Genehmigung der vom Kläger beschlossenen Kapitalerhöhung des
21
Stammkapitals der Gesellschaft von 200.000,00 DM auf 300.000,00 DM und
Übernahme der neuen Stammeinlage von 100.000,00 DM durch den Kläger
entsprechend dem Inhalt des Protokolls vom 20.12.1998 - UR-NR.: des Notars S/S
-;
2. Verpflichtung der Gesellschaft zur Entgegennahme der Zahlung der neuen
Stammeinlage von 100.000,00 DM auch durch Einzahlung auf ein Konto der
Gesellschaft;
3. der Geschäftsführer der Gesellschaft ist angewiesen, die Kapitalerhöhung von
200.000,00 DM auf 300.000,00 DM zum Handelsregister anzumelden, sobald die
neue Stammeinlage von 100.000,00 DM an die Gesellschaft gezahlt ist.
Die Beklagte hat beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten und im übrigen der Klage
entgegengehalten, wegen der seit ihrer Gründung eingetretenen Wertsteigung der
Gesellschaft komme eine Übernahme zu P-Bedingungen nicht in Betracht, da sie dem
tatsächlichen Gegenwert des Geschäftsanteils nicht entsprechen würde. Durch die vom
Kläger verlangte Kapitalerhöhung werde der Anteil der Gesellschafterin S verwässert.
24
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils
wird Bezug genommen.
25
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren
Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
26
Sie macht geltend, die Klage sei verfristet.
27
Mit der Beschlußfeststellung greife das Gericht in unzulässiger Weise in ihre Autonomie
ein.
28
Bei Abfassung der Erklärung vom 07.07.1994 seien die Gesellschafter davon
ausgegangen, der Kläger werde in absehbarer Zeit, spätestens bis zum Jahresende
1994, der Beklagten das benötigte Kapital zur Verfügung stellen; deshalb seien die
Konditionen nicht näher umschrieben worden; in der Folgezeit habe die Beklagte
jedoch Fremdkapital aufgenommen, da der Kläger kein Eigenkapital zur Verfügung
gestellt habe; damit habe die Übernahme einer Stammeinlage nicht mehr zur Debatte
gestanden.
29
Der Kläger verhalte sich im übrigen widersprüchlich, wenn er einerseits der
Mitgesellschafterin S seinen Geschäftsanteil von 50.000,00 DM zum Preis von
1.000.000,00 DM zur Übernahme anbiete, andererseits meine, eine Stammeinlage zu P-
Bedingungen übernehmen zu können.
30
Die Beklagte legt eine Berechnung ihres Steuerberaters vor, wonach der Wert für
100,00 DM Nennkapital 276,00 DM betrage.
31
Die Beklagte beantragt,
32
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
33
Der Kläger beantragt,
34
die Berufung zurückzuweisen.
35
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
36
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze sowie der dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.
37
Entscheidungsgründe:
38
Die Berufung ist zulässig.
39
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
40
Sowohl die Anfechtungsklage als auch die Beschlußfeststellungsklage sind zulässig.
41
Die Anfechtungsklage ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verfristet, sondern
die (nicht einmal genau einzuhaltende - vgl. BGH, Urt.v.14.05.1990 - II ZR 126/89 - in
NJW 1990, S. 2625) Monatsfrist ist gewahrt.
42
Der Kläger ist als Gesellschafter zur Anfechtung befugt.
43
Die Verbindung der Anfechtung negativer Beschlüsse mit einer positiven
Beschlußfeststellungsklage ist sinnvoll (Scholz/Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. § 45 Rn.179,
180); sie führt zur Beseitigung gefaßter fehlerhafter Beschlüsse und zielt auf
Feststellung der bei richtiger Abstimmung festzustellenden Beschlüsse
(Baumbach/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl. Anh. § 47, Rn.91).
44
Sowohl die Anfechtungs- als auch die Beschlußfeststellungsklage sind gegen die
Gesellschaft als Partei, vertreten durch ihren Geschäftsführer, zu richten (vgl.
Baumbach/Zöllner, aaO. Rn.90 c); die Beklagte ist passivlegitimiert.
45
Die Klage ist auch begründet.
46
Eine Anfechtungsklage verbunden mit einer Beschlußfeststellungsklage ist begründet,
wenn die Ablehnung eines Antrags fehlerhaft und die Zustimmung durch die
Gesellschafter geboten war.
47
Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Kapitalerhöhung durch die
Mitgesellschafterin S war fehlerhaft; die Gesellschafterin S war auf Grund ihrer
Erklärung in der Urkunde vom 07.07.1994 verpflichtet, der beantragten Kapitalerhöhung
zuzustimmen.
48
Die Fehlerhaftigkeit und damit die Anfechtbarkeit der am 10.03.1999 gefaßten
Beschlüsse ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Treupflicht.
Der Fall einer positiven Stimmpflicht, wie er von der Rechtsprechung bei einem
Mißbrauch des Stimmrechts mit der Folge der Anfechtbarkeit wegen Verletzung einer
Treupflicht angenommen wird (vgl. Scholz/Schmidt, GmbHG, 8.Aufl. § 45 Rn.107; BGH,
49
Urteil vom 25.09.1986 - II ZR 262/85 - in NJW 1987, S.189; Urteil vom 23.03.1987 - II ZR
244/86 - in NJW 1987, S. 3192), liegt hier nicht vor. Ob eine Treupflicht verletzt ist, ist
allein aus der Sicht der beklagten Gesellschaft zu beurteilen (vgl.Ulmer in NJW 1987,
s.1849 [1852, Fußn.33]). Abreden wie die in der notariellen Urkunde vom 07.07.1994,
die ein einzelner Gesellschafter mit einem anderen Gesellschafter außerhalb der
Satzung getroffen hat, begründen zunächst nur vertragliche Bindungen zwischen den
beteiligten Gesellschaftern; die Verletzung derartiger vertraglicher Absprachen stellt
nicht ohne weiteres eine Verletzung der Treupflicht gegenüber der Gesellschaft dar.
Positive Stimmpflichten können sich aber auch aus Stimmbindungsverträgen ergeben.
Solche Stimmbindungen begründen zwar zwischen den beteiligten Gesellschaftern
lediglich schuldrechtliche Ansprüche, deren Verletzung in aller Regel
Schadensersatzansprüche auslösen (vgl.dazu Scholz/Schmidt, aaO. Rn.116;
Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8.Aufl. § 47, Rn.79); der Streit um die Rechtsfolgen der
Verletzung einer Stimmbindungsvereinbarung ist dann grundsätzlich unter den
Beteiligten, auf deren Kosten und nicht mit der Gesellschaft auszutragen.
50
Anders aber beurteilt die Rechtsprechung die Rechtsfolgen von Verstößen gegen
Stimmbindungsvereinbarungen, an denen alle Gesellschafter einer Gesellschaft
beteiligt sind; wenn alle Gesellschafter eine die Gesellschaft betreffende Angelegenheit
einverständlich geregelt haben, soll den vertragswidrig überstimmten Gesellschaftern
auch dann die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft offenstehen, wenn die
vereinbarte Regelung nicht Bestandteil der Satzung geworden ist, da es dann, wenn
alle Gesellschafter beteiligt sind, nicht sinnvoll erscheint, die überstimmten
Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu
verweisen (BGH, Urt.v.20.01.1983 - II ZR 243/81 - in NJW 1983, S.1910 [1911, li.Sp.];
bestätigend: BGH, Urt.v.27.10.1986 - II ZR 240/85 - in NJW 1987, S.1890, 1892). Die
Zulassung der Anfechtungsklage bei Verletzung von Stimmbindungsverträgen mit
Beteiligung aller Gesellschafter hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden
(zustimmend Scholz/Schmidt, aaO. § 47, Rn.116, bei rechtsverbindlichen Abreden von
organisationsrechtlichem Charakter, die alle Gesellschafter binden; zustimmend auch
Baumbach/Zöllner, aaO. § 47, Rn.79; kritisch Hachenburg/Hüffer, aaO. § 47, Rn.84;
kritisch auch Ulmer in NJW 1987, S. 1849 ff). Der Senat schließt sich der in den zitierten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung aus Gründen der
Prozeßökonomie an.
51
Die streitgegenständliche "Erklärung" der Gesellschafterin S in der Urkunde vom
07.07.1994 ist als Stimmbindungsvertrag zu verstehen.
52
Dem Wortlaut nach hat die Gesellschafterin S ihre "Zustimmung" zu einer
Kapitalerhöhung erklärt unter der Bedingung, daß der Kläger eine weitere
Stammeinlage übernehmen würde. Diese Zustimmung ist nicht als Teil eines
Gesellschafterbeschlusses zu werten und stellt keine vorgezogene Stimmabgabe dar,
denn unter Stimmabgabe ist die Zustimmung oder Ablehnung eines Beschlußantrags zu
verstehen (Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8.Aufl. § 47, Rn. 41); jede Beschlußfassung
und damit auch die Stimmabgabe setzen einen zuvor gestellten Antrag voraus
(Hachenburg/Hüffer, aaO. Rn.7; Scholz/Schmidt, GmbHG, 8.Aufl. § 48 Rn.45), der am
07.07.1994 gerade noch nicht vorlag.
53
Ob überhaupt eine weitere Kapitalerhöhung durchgeführt werden würde, war am
07.07.1994 durchaus noch offen. Offen war auch die Höhe einer eventuellen
54
Kapitalerhöhung. Die Erklärung vom 07.07.1994 setzte nur einen Höchstbetrag von bis
zu weiteren 100.000,00 DM fest und ließ damit auch Raum für die Möglichkeit einer
Kapitalerhöhung in geringerer Höhe. Ein konkreter Beschlußantrag existierte nicht.
Mit der Erklärung vom 07.07.1994 räumte die Gesellschafterin S dem Kläger eine Option
auf die Übernahme einer weiteren Stammeinlage bis zu 100.000,00 DM ein, wobei der
Kläger allerdings keine Verpflichtung zur Übernahme einer Stammeinlage einging. Die
von der Gesellschafterin S erklärte Zustimmung stand im Zusammenhang mit der von
dem Kläger seinerseits erklärten Zustimmung zur Übernahme einer neuen
Stammeinlage in Höhe von 100.000,00 DM durch die Gesellschafterin S. Die
Übernahme der neuen Stammeinlage durch die Gesellschafterin S führte dazu, daß sich
der Kläger in die Rolle eines Minderheitsgesellschafters fügte und stets, wie später auch
geschehen, überstimmt werden konnte. Die Gesellschafterin S konnte den Kläger nur
dadurch bewegen, einer Übernahme der qualifizierten Mehrheit durch sie zuzustimmen,
daß sie ihm die Möglichkeit eröffnete, bei Besserung seiner finanziellen Verhältnisse
wieder mit ihr gleichzuziehen.
55
Dem Interesse des Klägers an einer gleichmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft
wurde durch die Einräumung der Option entsprochen, die Verschiebung der
Mehrheitsverhältnisse zu seinen Ungunsten wieder auszugleichen. Diese Vereinbarung
stellt einen Stimmbindungsvertrag dar, an dem, da nur Frau S und der Kläger
Gesellschafter waren, alle Gesellschafter der Beklagten beteiligt waren.
56
Die auf die neuerliche Kapitalerhöhung um 100.000,00 DM und die Übernahme der
Stammeinlage durch ihn gerichteten Anträge des Klägers bewegten sich im Rahmen
der ihm eingeräumten Option, so daß die vertraglich gebundene Gesellschafterin S
verpflichtet war, diesen Anträge zuzustimmen. Sie war nicht berechtigt, ihre Zustimmung
mit dem Argument zu verweigern, der Wert für 100,00 DM Nennkapital betrage wegen
des erfreulichen Aufschwungs der Gesellschaft nunmehr 276,00 DM, und deshalb
werde sie einer Übernahme einer weiteren Stammeinlage nur zustimmen, wenn der
Kläger ein A zu zahlen bereit sei.
57
Soll mit einer Kapitalerhöhung ein Aufgeld verlangt werden, muß das Aufgeld in dem
Beschluß über die Kapitalerhöhung enthalten sein (Scholz/Priester, GmbHG, 8.Aufl. §
55 Rn.27). Die notarielle Urkunde vom 07.07.1994 führt alle wesentlichen Bedingungen
für die vorwiegend im Interesse des Klägers in Aussicht genommene Kapitalerhöhung
auf. Sie enthält keine Klausel dahingehend, daß die von dem Kläger zu übernehmende
Stammeinlage zuzüglich eines A zu zahlen sei. Auch stellt sie eine Kapitalerhöhung
nicht unter den Vorbehalt der Anpassung an geänderte Wertverhältnisse. Ohne
ausdrückliche Bestimmung über ein Aufgeld hat die Kapitalerhöhung zu Pari-
Bedingungen zu erfolgen. Das entspricht nicht nur dem Üblichen, sondern macht Sinn
auch gerade im Hinblick auf die Interessen der Gesellschafter, die die Vereinbarung
vom 07.07.1994 geschlossen haben: Die Gesellschafterin S übernahm ihre
Stammeinlage von 100.000,00 DM zu Pari-Bedingungen; mit der eingeräumten Option
sollte der Kläger zu gleichen Bedingungen wie seine Mitgesellschafterin wieder eine
gleichwertige Stellung in der Gesellschaft erreichen können. Anders konnte er den
Wortlaut der Urkunde nicht verstehen, und anders stellt sich der Sinn der Vereinbarung
auch aus objektiver Sicht nicht dar.
58
Die Vereinbarung vom 07.07.1994, in der die Gesellschafterin S sich zur Zustimmung
verpflichtete, enthält keine Frist, innerhalb derer der Kläger die Option auszuüben hatte.
59
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Anspruch des Klägers, nunmehr
Anfang 1999 eine weitere Stammeinlage von 100.000,00 DM zu übernehmen, etwa zur
Unzeit geltend gemacht worden wäre. Auch sind keine Gesichtspunkte dafür erkennbar,
daß die Mitgesellschafterin S aus der von ihr unbefristet übernommenen Verpflichtung
entlassen worden sein könnte.
Der Behauptung der Beklagten, man sei davon ausgegangen, der Kläger werde
spätestens bis zum Jahresende 1994 der Beklagten den Betrag von 100.000,00 DM zur
Verfügung stellen, ist der Senat nicht weiter nachgegangen.
60
Daß eine solche Frist ausdrücklich vereinbart worden sei, behauptet selbst die Beklagte
nicht. Im übrigen ergibt eine derart kurze Frist keinen Sinn.
61
Nach allgemeiner Ansicht muß ein bezugsberechtigter Gesellschafter dann, wenn eine
Kapitalerhöhung beschlossen worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist , die
nicht länger als etwa 6 Monate anzunehmen ist, (Scholz/Prister, aaO. § 55 Rn.49)
annehmen. Eine Frist von mehreren Monaten steht damit in jedem Fall zur Verfügung.
62
Wäre man von der Leistungsfähigkeit des Klägers bis zum Ende des Jahres 1994
ausgegangen, hätte man die Kapitalerhöhung sofort beschlossen, und es hätte nicht der
Einräumung einer Option für den Kläger bedurft. Die Option erhielt der Kläger gerade
vor dem der Mitgesellschafterin S bekannten Hintergrund, daß er angesichts der zuvor
von ihm übernommenen Stammeinlage von 50.000,00 DM und angesichts der für die
Beklagte aufgenommenen Darlehen von insgesamt 200.000,00 DM auf längere Zeit
nicht in der Lage sein würde, weitere Beträge zu finanzieren. Die für alle vom Inhalt der
Urkunde vom 07.07.1994 abweichenden Vereinbarungen darlegungspflichtige Beklagte
hat nicht aufgezeigt, welche Aussichten bestanden haben sollen, daß der Kläger trotz
der im Juli 1994 vorliegenden beengten finanziellen Verhältnisse bis Ende 1994 schon
zur Finanzierung von 100.000,00 DM in der Lage sein würde und aus welchen
Umständen die Gesellschafter eine gemeinsame feste Überzeugung gewonnen haben
sollen, daß dem Kläger die Übernahme einer Stammeinlage von weiteren 100.000,00
DM bis zum Jahresende möglich sein werde.
63
Der Senat kann unterstellen, daß die Gesellschafterin S, ihr als Zeuge benannter
Ehemann sowie ihr Steuerberater davon ausgegangen sein mögen, daß der Kläger die
Übernahme einer weiteren Stammeinlage zeitnaher verlangen würde. Nicht aufgezeigt
hat die Beklagte jedoch, wie diese einseitige Erwartung in den Vertrag eingegangen
sein soll. Insbesondere fehlt eine schlüssige Darlegung dazu, daß auch der Kläger
diese Erwartung zum Ausdruck gebracht habe, so daß die zeitnahe Umsetzung der in
Aussicht genommenen Kapitalerhöhung als eine beiden Vertragspartnern gemeinsame
Erwartung Geschäftsgrundlage geworden wäre.
64
Der Senat kann schließlich nicht feststellen, daß es der Gesellschafterin S angesichts
der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht mehr
zuzumuten gewesen wäre, sich noch nach Ablauf von 41/2 Jahren Anfang 1999 an der
übernommenen Verpflichtung zur Zustimmung festhalten zu lassen.
65
Es liegt auf der Hand, daß durch die Übernahme einer weiteren Stammeinlage durch
den Kläger zu Pari-Bedingungen der Wert der Geschäftsanteile der Gesellschafterin S
gemindert wird und daß die Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung deshalb für
sie persönlich nachteilig war, wenn die Wertentwicklung in der Gesellschaft wie von der
66
Beklagten behauptet dazu geführt hat, daß der Wert der Geschäftsanteile über dem
Nennwert lag. Die vorgelegten Bilanzen lassen in dem Zeitraum von 1994 bis 1999
erhebliche Investitionen in das Anlagevermögen der Gesellschaft erkennen, so daß
stille Reserven wahrscheinlich sind.
Nachteilige Auswirkungen für jeweils einen Gesellschafter, wie sie sich aus der
Durchführung der Vereinbarung vom 07.07.1994 ergeben mögen, widersprechen jedoch
nicht dem Sinngehalt des Vertrages, sondern sie fügen sich durchaus in dessen
Gesamtkonzept. Wie bereits dargelegt, hat sich der Kläger in der notariellen Urkunde
vom 07.07.1994 in die für ihn nachteilige Rolle des Minderheitsgesellschafters begeben.
Dies geschah im Interesse der beklagten Gesellschaft, um die Eigenkapitalbasis zu
stärken und weitere Investitionen zu ermöglichen. Der Kläger hat sich damit um des
gemeinsamen Interesses willen seiner Mitgesellschafterin untergeordnet und die
eigenen Interessen zurückgestellt. Da aber die Gesellschaft nach der Vorstellung der
Gründungsgesellschafter von Anfang an auf eine hälftige Beteiligung ausgerichtet war,
hat der Kläger seine Zurücksetzung nur als vorübergehend und nur unter der Bedingung
akzeptiert, daß ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, später gleichzuziehen und seine
hälftige Beteiligung zurückzuerlangen. Wenn nun die Gesellschafterin S durch eine
Übernahme zu Pari-Bedingungen wegen eines Wertzuwachses von behaupteten 176 %
Nachteile erleidet, stehen diese nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die der
Kläger zuvor hingenommen hatte. Darauf, daß der Wert der Geschäftsanteile durch die
geplanten Investitionen und die vorgesehenen technischen Entwicklungen steigen
würde, war die Kapitalerhöhung vom 07.07.1994 bereits angelegt, so daß die
Wertsteigerung durchaus nicht unerwartet eintrat und keine geänderten Umstände
bewirkte, die ein Festhalten der Mitgesellschafterin an der von ihr eingegangenen
Verpflichtung als treuwidrig erscheinen lassen könnte.
67
Daraus, daß der Kläger wegen der Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern der
Mitgesellschafterin S seinen Anteil zu einem weit über dem Nennwert liegenden Preis
zur Übernahme angeboten hat, läßt sich nichts dafür herleiten, daß die Gesellschafterin
S nicht mehr an ihre in der Urkunde vom 07.07.1994 übernommenen Verpflichtung
gebunden sein könnte. Auch der Umstand, daß der Kläger nach Durchführung der
Kapitalerhöhung seinen Austritt aus der Gesellschaft betreiben könnte, berührt die
Verpflichtung der Gesellschafterin S zu einer Abstimmung entsprechend ihrer in der
Urkunde vom 07.07.1994 erteilten Zustimmung nicht. Eventuelle Treupflichtverstöße
des Klägers in diesem Zusammenhang, wie sie die Beklagte befürchtet, werden bei der
dann zu bemessenden Abfindung zu berücksichtigen sein.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708, Nr.10, 711 ZPO.
69