Urteil des OLG Hamm vom 20.05.1999

OLG Hamm (schaden, gesellschaft mit beschränkter haftung, verhältnis zu, höhe, betrag, bedürftiger, förderung, unterstützung, auflösung, 1995)

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 213/98
Datum:
20.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 213/98
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 23 O 17/98
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. Dezember 1998 bleibt
aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in P,
beansprucht von der Beklagten als ehemaliger Geschäftsführerin im
Berufungsrechtszug ausschließlich noch Schadensersatz von 58.529,00 DM, die diese
im Haushaltsjahr 1994 von bewilligten öffentlichen Förderungsmitteln des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen nicht abgerufen
haben soll.
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Mit Zuwendungsbescheid des Ministeriums vom 10. Dezember 1991 wurden dem
Verein zur Förderung der Frauenbeschäftigung und Qualifizierung in P (vermutlich
Rechtsvorgängerin der Klägerin) für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994
1.037.271,00 DM bewilligt. Auf Antrag der Klägerin vom 11. März 1994 reduzierte das
Ministerium durch Zuwendungs-Änderungsbescheid vom 31. Mai 1994 den auf das
Haushaltsjahr 1994 entfallenden Betrag von 439.028,00 DM auf 231.029,00 DM für
näher aufgeschlüsselte Personal- und Sachkosten. Davon rief die Beklagte 172.500,00
DM ab.
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Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, in Höhe des nicht abgerufenen
Bewilligungsbetrages von 58.529,00 DM schuldhaft einen Schaden verursacht zu
haben, weil der Jahresabschluß einen Fehlbetrag von 23.000,00 DM ausweise, der nur
durch Auflösung von Rückstellungen über 40.000,00 DM auf diese Höhe habe
beschränkt werden können.
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Die Beklagte hat sich dagegen so verteidigt: Der Klägerin sei kein Schaden entstanden,
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weil eine Kürzung der bewilligten Fördermittel von seiten des Ministeriums aus dem
Fond "I L" kompensiert worden sei mit Fördermitteln für den Fond "Weiterentwicklung
und Durchführung von Beschäftigungs- und Qualifizierungskonzepten und Maßnahmen
für Frauen in Q", so daß der Klägerin im Ergebnis nichts vorenthalten worden sei.
Darüber verhalte sich der Änderungsbescheid vom 31. Mai 1994, der in der
Gesellschafterversammlung am 10. Juni 1994 widerspruchslos erörtert worden sei. Der
Jahresfehlbetrag im Haushalt 1994 habe damit nichts zu tun. In jedem Falle müsse sich
die Klägerin entgegenhalten lassen, Fördermittel von 58.529,00 DM nicht noch bis März
1995 abgerufen zu haben, was möglich gewesen sei. Im übrigen hat die Beklagte ihre
Haftung wegen angeblicher Weisungsgebundenheit als Geschäftsführerin bezweifelt
und die Verjährungseinrede erhoben.
Demgegenüber hat die Klägerin eine Mittelkürzung für das Projekt "Förderung einer
Maßnahme zur Umsetzung erarbeiteter Konzepte und Strategien zur Verbesserung der
Chancen von Frauen auf dem Arbeitsmarkt" behauptet, auf die
Rückforderungsansprüche aus der Bewilligung von Mitteln aus dem Fond "I" verrechnet
worden seien, wie der Änderungsbescheid vom 31. Mai 1994 ausweise. Zudem sei die
Verrechnung ohnehin unbeachtlich, weil der Klageforderung der bereits gekappte
Förderbetrag zugrundeliege.
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Das Landgericht hat die Klage, auch soweit diese noch auf den Ersatz eines
vermeintlichen Zinsschadens der Klägerin von 6.659,11 DM gerichtet gewesen ist,
abgewiesen aus im wesentlichen diesen Gründen: Soweit die Beklagte Fördermittel in
Höhe von 58.529,00 DM nicht abgerufen habe, sei ein Ersatzanspruch der Klägerin
nicht begründet, weil ein Schaden nicht dargetan sei. Selbst wenn die Klägerin deshalb
freiwillige Aufgaben nicht wahrgenommen habe, begründe das keinen Schaden, weil
sich ein solcher nur in der Schmälerung des Gewinns habe ausdrücken können. Da die
Klägerin als gemeinnütziges Unternehmen keinen Gewinn erziele, scheide ein in der
Verringerung des Gewinns liegender Schaden aus. Daß unterlassene
Fördermaßnahmen einen Schaden anderweitig verursacht hätten, habe die Klägerin
nicht dargelegt. Der gegen die Beklagte gerichtete Vorwurf, einen Zinsschaden
verursacht zu haben, sei nicht zu begründen, weil eine dafür ursächliche
Pflichtverletzung auf seiten der Beklagten nicht festzustellen sei.
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Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die
Berufung der Klägerin.
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Sie verfolgt ihren "Nichtabrufungsschaden" von 58.529,00 DM weiter. Dazu macht sie
geltend, die Beklagte habe ungeachtet etwaiger anderweitiger Verrechnungen
Fördermittel von 231.029,00 DM abrufen können und müssen. Mit dem Argument des
Landgerichts, daß sie keine Gewinne erziele, sei der Schaden nicht zu verneinen. Auch
sei der Umstand, daß der Betrag von 58.529,00 DM nicht zur Stützung bedürftiger
Personen habe eingesetzt werden können, zur Entlastung der Beklagten nicht geeignet.
Im übrigen habe sie, die Klägerin in den Folgejahren 1995 und 1996 Gewinne erzielt,
die zum Ausgleich der Verluste des Jahres 1994 eingesetzt worden seien.
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Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 10. Dezember
1998 zurückgewiesen.
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Mit dem dagegen rechtzeitig eingelegten Einspruch macht die Klägerin unter anderem
weiter geltend, ein Schaden sei ihr jedenfalls deshalb entstanden, weil sie gezwungen
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gewesen sei, Personalkosten für die Mitarbeiterin B in Höhe von 19.011,38 DM durch
entsprechende Entnahmen aus dem Fördertopf "I" zu decken; außerdem habe sie der
fehlenden Mittel wegen anderweit kein Personal einstellen oder sonst investive
Maßnahmen unterlassen müssen.
Die Klägerin beantragt,
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das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben und abändernd die Beklagte zu
verurteilen, an sie, die Klägerin, 58.529,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.
Oktober 1997 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagte vertieft ihre Verteidigung aus dem ersten Rechtszug und hält der Klage
fehlende Beschlußfassung der Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz
entgegen. Zudem bestreitet sie, zu wenig Fördermittel im Jahre 1994 abgerufen zu
haben. Schwergewichtig macht sie geltend, der Klägerin sei kein Schaden entstanden,
weil die Fördermittel für bestimmte, nämlich Personalausgaben vorgesehen gewesen
seien und anderweit nicht hätten verausgabt werden dürfen. Eine Deckungslücke im
Personalhaushalt liege aber ausweislich des Mittelverwendungsnachweises der
Klägerin für 1994 nicht vor.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage wegen des Vorwurfes, bewilligte Fördermittel teilweise in
Höhe von 58.529,00 DM nicht abgerufen zu haben, zu Recht abgewiesen.
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Der Klägerin ist es auch im zweiten Rechtszug nicht gelungen, einen Schaden durch
angeblich schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten schlüssig darzulegen. Auf die im
Ergebnis unbegründeten Zweifel der Beklagten an der Erfüllung der materiellen
Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz kommt es allerdings nicht
weiter an, so daß sich dazu nähere Erörterungen erübrigen.
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Ein allein zur Debatte stehender Vermögensschaden auf seiten der Klägerin wäre nur
gegeben, wenn der tatsächliche Wert ihres Vermögens geringer wäre als der Wert, den
das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl.
BGHZ 99, 182, 196; NJW 1994, 2357). Das ist aber nicht zu erkennen.
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Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin ihren Schaden mit einem Jahresfehlbetrag von
23.000,00 DM und der Notwendigkeit der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von
40.000,00 DM begründet. Damit unvereinbar ist jedoch der Lagebericht der Klägerin
zum Wirtschaftsjahr 1994 vom 30. Oktober 1995 (Anlage 5 zum Schriftsatz der Klägerin
vom 7. Dezember 1998), in dem der Fehlbetrag und der Anlaß zur Auflösung von
Rückstellungen mit Auszahlungen an Arbeitnehmer im Bereich ASS, Zinszahlungen
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und Personaleinstellungen ohne entsprechende Programmfinanzierung im Januar und
Februar 1994, mithin völlig anders erklärt ist. Einer weiteren Erörterung dieses
Widerspruchs ist der Senat allerdings enthoben, weil die Klägerin ihren vermeintlichen
Schaden inzwischen anders und zunächst damit begründet hat, daß ihr die Möglichkeit
einer Vermehrung ihres Vermögens durch Abrufung bewilligter Mittel genommen
worden sei, oder der Betrag von 58.529,00 DM auch zur unentgeltlichen Unterstützung
bedürftiger Personen habe eingesetzt werden können. Das reicht indes zur schlüssigen
Darlegung eines Schadens nicht hin, weil die nicht abgerufenen Mittel ausweislich des
Bewilligungsbescheides vom 31. Mai 1994 zweckgebunden waren für näher
aufgeschlüsselte Personal- und Sachkosten und also weder zur freien wirtschaftlichen
Betätigung mit dem Ziel der Vermögensmehrung eingesetzt werden durften noch zur
Unterstützung bedürftiger Personen. Daß infolge der Nichtabrufung von Fördermitteln
anderweit die Mehrung ihres Vermögens oder die Unterstützung Bedürftiger
beeinträchtigt gewesen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Zuletzt hat sie einen
Schaden damit erklärt, die fehlenden, weil nicht abgerufenen Mittel von 58.529,00 DM
hätten dem Projekt "Förderung von Frauen" zur Deckung der Personalkosten der
Mitarbeiterin B für Oktober bis Dezember 1994 gefehlt und hätten aus dem Förderprojekt
"I" bestritten werden müssen. Daß dadurch das Vermögen der Klägerin gemindert oder
eine Vermögensmehrung auch nur erschwert gewesen wäre, ist indes nicht zu
erkennen, zumal nach den eigenen Angaben der Klägerin deshalb insgesamt keine
Deckungslücke entstanden ist. Zudem steht der Annahme eines Schadens
entscheidend entgegen, daß der Verwendungsnachweis 1994 zu den Fördermitteln
gemäß Bescheid des Ministeriums vom 31. Mai 1994 einschließlich der Sach- und
Personalkosten mit einem Betrag von insgesamt 172.495,62 DM im Verhältnis zu den
abgerufenen 172.500,00 DM eine freie Spitze von 4,38 DM ausweist, so daß danach die
bewilligten Fördermittel nicht einmal vollständig ausgeschöpft wären. Damit in Einklang
steht eine von der Klägerin selbst als Anlage 5 des Schriftsaztes vom 7. Dezember 1998
vorgelegte Aufstellung der Personalkosten der Beklagten und der Mitarbeiterin B, die
unter anderem aus den bewilligten Fördermitteln zu bestreiten waren, über Ausgaben
von 134.135,99 DM. Bedenkt man, daß diese Aufstellung die Personalkosten Aksoy für
Oktober bis Dezember 1994 nicht enthält und diese nach der Personalkostenaufstellung
"I" insoweit 19.011,38 DM betrugen, dann errechnen sich insgesamt an
Personalausgaben 153.147,37 DM, die den in Verwendungsnachweis 1994
eingestellten Betrag nicht einmal ganz erreichen. Somit ist nicht zu erkennen, daß die
abgerufenen Mittel von 172.500,00 DM nicht ausgereicht hätten, diejenigen Ausgaben
zu decken, für die die Förderung bereitgestellt worden war. Nun hat die Klägerin zuletzt
ihren Schaden damit zu begründen versucht, nach Bewilligung der Mittel hätten damit
auch investive Vorhaben bezahlt werden können und dürfen. Abgesehen davon, daß
das nach dem im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Verwendungszweck der
Fördermittel zweifelhaft erscheint, ist damit auch deshalb kein Schaden zu begründen,
weil nicht ansatzweise dargetan ist, welche Vorhaben "auf der Strecke geblieben" sind.
Insoweit hilft auch die pauschale Behauptung, sonst anderweit noch Personal
eingestellt zu haben, ohne Darlegung des angeblich konkreten Personalbedarfs nicht
hin. Der Bewilligungsbescheid setzt zudem offensichtlich eine Planungsvorgabe voraus,
so daß förderbare Vorhaben darin Eingang gefunden hätten, sofern sie denn in
Anspruch genommen werden sollten. Da der Bescheid dazu schweigt, fehlt der
Schadensbehauptung die ausreichende tatsächliche Substanz. Außerdem behauptet
die Klägerin selbst nicht, im Jahre 1994 daran gehindert gewesen zu sein, wegen
fehlender Mittel bestimmte Vorhaben nicht umgesetzt haben zu können. Da eine
Verknappung der Mittel sich in einem solchen Fall sofort bemerkbar gemacht und aller
Wahrscheinlichkeit nach zur Überprüfung der Mittel und des Mittelabrufes geführt hätte,
indiziert der Umstand, daß der unterlassene Abruf von Mitteln erst später aufgefallen ist,
daß weitere Finanzierungsvorhaben aus den bewilligten Mitteln in Wirklichkeit nicht
anstanden.
Daß die Klägerin sonst durch Fehlen der Mittel in ihrer wirtschaftlichen
Gestaltungsfreiheit vermögensmindernd eingeschränkt gewesen wäre, ist weder
dargetan noch sonst zu erkennen. Hiernach ist eine Beeinträchtigung des Vermögens
der Klägerin etwa durch Schmälerung oder sonst durch behinderte Vermehrung nicht
festzustellen.
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Daß im Lichte dessen auch der Vorwurf einer zumal schuldhaften Pflichtwidrigkeit der
Beklagten schwerlich zu begründen ist, weil ein durch Abruf bewilligter Fördermittel zu
deckender Kostenbedarf nicht zu erkennen ist, ergibt sich von selbst. Auch wenn die
bewilligten Mittel abrufbar waren, läge in deren Nichtabrufung nur dann eine
Pflichtverletzung, wenn ein bestimmter Förderzweck, für den die Mittel bereit gestellt
waren, den Einsatz der Gelder erforderlich gemacht hätten. Auch in dieser Richtung ist
nichts Nachprüfbares dargetan, wie die vorstehenden Ausführungen zum Schaden
offenbaren.
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Eine Zulassung der Revision zur Frage der Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich des
behaupteten Schadens kommt nicht in Betracht, weil der vorliegende Sachverhalt
insoweit keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärte Besonderheit
aufweist.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Urteilsbeschwer der Klägerin liegt unter 60.000,00 DM.
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