Urteil des OLG Hamm vom 21.01.2010
OLG Hamm (zpo, interesse, pächter, nebenintervention, nebenintervenient, beschwerde, zwangsversteigerung, streitgegenstand, zwangsvollstreckung, beitritt)
Oberlandesgericht Hamm, 10 W 124/09
Datum:
21.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 124/09
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 04 O 591/05
Schlagworte:
Zulässigkeit der Nebenintervention eines Pächters
Normen:
§§ 66 Abs. 1 ZPO, 57 Abs. 1 ZVG, 566 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
Die Rechtsstellung als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes
vermag ein rechtliches Interesse an einem Beitritt nicht zu begründen.
Einer Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren kommt keine
unmittelbare Auswirkung auf das Rechtsverhältnis des
Nebenintervenienten zu und läßt insbesondere die Stellung des
Nebenintervenienten als Pächter unberührt.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nebenintervenient.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
I.
2
Die Klägerinnen und der Nebenintervenient streiten um die Zulässigkeit der
Nebenintervention auf Seiten des Beklagten. Mit Zwischenurteil vom 22.10.2009, dem
Nebenintervenienten zugestellt am 3.11.2009, hat das Landgericht Münster den Beitritt
des Nebenintervenienten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die sofortige
Beschwerde des Nebenintervenienten, die am 13.11.2009 beim Landgericht Münster
eingegangen ist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit
Beschluss vom 17.11.2009 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
3
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des
Zwischenurteils des Landgerichts Münster (Bl. 700 ff. d. A.) und die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf den Schriftsatz des
Nebenintervenienten vom 11.11.2009 (Bl. 726 ff. d. A.), verwiesen.
4
II.
5
Die gemäß §§ 71 II, 567 I Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg.
6
Die Voraussetzungen einer Nebenintervention liegen nicht vor. Der Nebenintervenient
hat das gemäß § 66 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Nebenintervention
nicht glaubhaft gemacht.
7
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 I ZPO ist gegeben, wenn die Entscheidung
durch Inhalt oder Vollstreckung unmittelbar oder mittelbar auf privat- oder öffentlich-
rechtliche Verhältnisse des Nebenintervenienten einwirkt (vgl. BGH WM 2006, 1252;
OLG Köln OLGR 2005. 219, 221; Prütting/Gehrlein/Gehrlein, § 66 ZPO Rn. 5;
Zöller27/Vollkommer, § 66 ZPO Rn. 8). Rein wirtschaftliche, ideelle oder tatsächliche
Interessen genügen demgegenüber nicht (BGHZ 166, 18, 20;
Thomas/Putzo30/Hüßtege, § 66 ZPO Rn. 6; Zöller27/Vollkommer, § 66 ZPO Rn. 9 f.).
Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen. Es genügt, wenn das
Obsiegen der unterstützten Hauptpartei die Rechtslage des Nebenintervenienten
verbessert oder eine Gefahr abwendet, die aus dem Unterliegen drohen würde (BGHZ
166, 18, 20; MüKoZPO3/Schultes, § 66 ZPO Rn. 7; Musielak7/Weth, § 66 ZPO Rn. 5;
Stein/Jonas22/Bork, § 66 ZPO Rn. 12). Das Interesse muss sich jedoch stets auf die
Entscheidung über den Streitgegenstand des Hauptstreits beziehen
(Stein/Jonas22/Bork, § 66 ZPO Rn. 16; Wieczorek/Schütze3/Mansel, § 66 ZPO
Rn. 42 ff.).
8
1.
9
Die vom Nebenintervenienten geltend gemachte Rechtsstellung als Pächter des
streitgegenständlichen Grundbesitzes vermag ein rechtliches Interesse an einem Beitritt
nicht zu begründen. Denn einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren kommt keine
unmittelbare oder mittelbare Auswirkung auf das Rechtsverhältnis des
Nebenintervenienten zu und lässt insbesondere seine Stellung als Pächter unberührt.
10
Das Pachtverhältnis bleibt im Falle einer Zwangsversteigerung gemäß §§ 57 ZVG, 566 I
BGB bestehen, sofern das Grundstück dem Pächter überlassen ist, was hier unstreitig
der Fall ist. Der Umstand, dass § 57a ZVG i.V.m. § 594a II 1 BGB dem Ersteigerer eines
verpachteten Grundstücks ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumt, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Hierbei handelt es sich um eine rein zwangsvollstreckungs-
bzw. pachtrechtliche Fragestellung, die mit dem Streitgegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits in keinem rechtlichen Zusammenhang steht. Dies ergibt sich entgegen der
Auffassung des Landgerichts allerdings nicht bereits daraus, dass dieses
Kündigungsrecht auch jedem anderen Erwerber zustünde. Denn bei einem Erwerb
außerhalb der Zwangsversteigerung können Erwerber nicht mit der Halbjahresfrist nach
§ 594a II BGB kündigen, da bei Veräußerung des Grundstücks § 593b BGB die Geltung
der §§ 566-567b BGB anordnet, die ein außerordentliches Kündigungsrecht für diesen
11
Fall nicht vorsehen. Der Nebenintervenient stünde also bei einem Erwerb im Wege der
Zwangsvollstreckung schlechter als bei sonstigen Erwerbsformen. Auch kann § 57c
ZVG als Schutzvorschrift zugunsten des Pächters nicht zur Begründung des Fehlens
eines rechtlichen Interesses herangezogen werden, weil diese Vorschrift zum
01.02.2007 aufgehoben worden ist (vgl. dazu Stöber19, §§ 57c und 57d ZVG, 186 ZVG
Rn. 1).
Entscheidend ist aber vorliegend, dass es noch des rechtsgeschäftlichen Tätigwerdens
einer weiteren Person, nämlich des potentiellen Erstehers bei einer
Zwangsversteigerung durch Ausspruch der Kündigung des Pachtverhältnisses bedarf,
damit die Rechte des Nebenintervenienten als Pächter beeinträchtigt werden.
Abgesehen davon, dass ein derartiges Handeln des Erstehers gleich in mehrfacher
Hinsicht Unwägbarkeiten ausgesetzt ist – so ist es ungewiss, ob eine
Zwangsvollstreckung überhaupt stattfindet bzw. ob gerade eine Zwangsversteigerung
erfolgt -, sind Rechtsbeziehungen zu weiteren, am Prozess nicht beteiligten Personen
nicht ausreichend, um ein rechtliches Interesse bejahen zu können, da sich ihnen
gegenüber keine Nebeninterventionswirkung gemäß § 68 ZPO entfalten kann (s. OLG
Köln OLGR 2005, 219, 221; Wieczorek/Schütze3/Mansel, § 66 ZPO Rn. 49 m.w.N.;
Zöller27/Vollkommer, § 66 ZPO Rn. 8).
12
Schließlich spricht gegen ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten, dass
selbst bei Eintreten sämtlicher – hier noch ungewisser - Umstände die Beeinträchtigung
der Interessen des Nebenintervenienten durch eine außerordentliche Kündigung in
keinem hinreichenden Bezug mehr zu dem Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens steht. So ist die in diesem Rahmen zwischen den Parteien streitige Frage,
ob der Grundbesitz ein Landgut im Sinne des § 2312 BGB darstellt, nur für die
Bewertung des Nachlasses von Belang. Darüberhinaus könnten auch andere Gläubiger
des Beklagten in den Grundbesitz vollstrecken und somit das Kündigungsrecht nach
§ 57a ZVG für den Ersteher auslösen. Die Frage, ob der Grundbesitz ein Landgut im
Sinne des § 2312 BGB ist und der Beklagte die Zwangsvollstreckung gerade durch die
Klägerinnen zu dulden hat, ist damit für die Rechtsposition des Nebenintervenienten als
Pächter nicht von Bedeutung.
13
2.
14
Soweit der Nebenintervenient geltend macht, ein rechtliches Interesse ergebe sich aus
der Übernahme des Grundbesitzes und den möglichen Auswirkungen des Rechtsstreits
auf die Qualifikation dieses Besitzes als Landgut und die Geltung des Erbrechts im
Hinblick auf die Erbauseinandersetzung mit der Schwester nach dem Tod des
Beklagten, kann dem auch nicht gefolgt werden.
15
Insoweit handelt es sich um rein wirtschaftliche Interessen an dem
streitgegenständlichen Grundbesitz ( vgl. dazu OLG Hamm OLGR 2003, 346). Auch
kann der vorliegende Rechtsstreit keine präjudizielle Wirkung für erbrechtliche
Fragestellungen bei einem künftigen Erbfall nach dem Beklagten entfalten. Denn der
hier streitgegenständliche Erbgang nach der Mutter der Parteien steht mit diesem in
keinem rechtlichen Zusammenhang. Die Qualifikation des Grundbesitzes als Landgut
kann wegen des nach § 2311 I 1 BGB für die Bewertung des Nachlasses maßgeblichen
Zeitpunkts des jeweiligen Erbfalls auch keine Wirkung für die Zukunft entfalten.
16
III.
17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
18
Die Höhe des Beschwerdewertes bemisst sich nach dem Interesse des
Nebenintervenienten. Maßgeblich ist insoweit sein gemäß § 3 ZPO zu schätzendes
Interesse am Bestand des Pachtvertrages, das hier mit dem dreifachen Jahreswert des
Pachtvertrages angesetzt worden ist.
19
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Gründe des § 574 II ZPO nicht
vorliegen. Weder besteht ein Bedürfnis an der Fortbildung des Rechts, noch an der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; auch sind die Voraussetzungen des
rechtlichen Interesses an einer Nebenintervention höchstrichterlich geklärt.
20