Urteil des OLG Hamm vom 25.09.1985

OLG Hamm (bedingter vorsatz, vvg, vorsatz, schaden, fahrer, versicherungsschutz, stadt, fahrlässigkeit, mobiliar, versicherung)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 42/85
Datum:
25.09.1985
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 42/85
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 15 O 467/83
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 1984 verkündete
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand:
1
Am 7.1.1981 holte der Beklagte als Aushilfsfahrer mit einem Lkw seines Arbeitgebers
Mobiliar von der Musikschule der Stadt ... . Ihn begleitete der Zeuge ... als Beifahrer. Um
möglichst nahe an das Gebäude heranzukommen, befuhr der Beklagte mit dem Lkw
einen Plattenweg, der erkennbar nur für Fußgänger vorgesehen war. Er wurde dabei
von dem Zeugen ... eingewiesen.
2
Dabei - es ist streitig ob schon bei der Hin- oder erst bei der beladenen Rückfahrt -
wurden die Platten beschädigt. Die Klägerin ersetzte als Haftpflichtversicherer des
Arbeitgebers des Beklagten der Stadt ... einen Betrag von 6.346,58 DM, den sie vom
Beklagten ersetzt verlangt.
3
Sie behauptet, der Beklagte habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Es sei
offensichtlich gewesen, daß der mit Platten belegte Weg zum Befahren mit einem Lkw
nicht geeignet gewesen sei.
4
Der Beklagte behauptet, er habe nicht mit einem Zerbrechen der Platten gerechnet. Im
übrigen sei die Forderung der Stadt ... auch erheblich übersetzt.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
6
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
7
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
8
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Dieser gab an: Es ist
9
richtig, daß ich den Beklagten als Beifahrer begleitete, als wir an der Musikhochschule
Mobiliar abholten. Meines Erachtens sind die Platten erst zerbrochen, als wir
zurückfuhren. Ich sah daß sie dabei zerbrachen, habe aber nichts gesagt da ich ja nun
doch nichts mehr ändern konnte. Im übrigen war das auch eine Sache des Arbeitgebers
oder der Versicherung. Unser Chef hat immer gesagt, wir sollten so nah wie möglich
fahren. Deshalb habe ich, als ich bemerkte, daß bei der Rückfahrt der Schaden eintrat,
auch nichts gemacht. Ich selbst bin nur mit kleineren Lkw's bisher über diesen Weg
gefahren.
Entscheidungsgründe:
10
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Regreßklage der Klägerin zu
Recht abgewiesen.
11
Für den Beklagten besteht Versicherungsschutz, da er als Angestellter des
Versicherungsnehmers berechtigter und damit mitversicherter Fahrer ist (§10 Nr. 2 c
AKB).
12
Dieser Versicherungsschutz entfällt nach §152 VVG, der §61 VVG abändert, nur bei
Vorsatz und nicht schon bei grober Fahrlässigkeit, wie die Klägerin meint. §61 VVG gilt
nämlich schon von seiner Stellung im Gesetz her nur für die Schadensversicherung.
13
Vorsatz nach §152 VVG verlangt das vorsätzliche Herbeiführen des
Schadensereignisses (vgl. Prölss-Martin, 23. Aufl., §152, Anm. 1; OLG Hamm - 20 U
434/82 - Urteil vom 3.4.1983 - VersR 83, 1124 (L). Dies ist nicht das Befahren des
Gehweges selbst, sondern erst das Zerbrechen der Platten. Das erstere geschah hier
eindeutig vorsätzlich. Der Beklagte hat erkannt, daß es sich um einen Gehweg handelte,
der nicht zum Befahren mit einem Lkw gedacht war. Der Plattenbelag war erkennbar
und nicht durch Eis und Schnee verdeckt. Erforderlich ist daneben aber auch weiterhin,
daß die eingetretene Schadensfolge als möglich vorausgesehen und wenigstens
billigend in Kauf genommen wird. Dagegen spricht nach Auffassung des Senats ein
allgemeiner Erfahrungssatz. Schon wegen der dann zu erwartenden Scherereien und
Schwierigkeiten wird ein Lkw-Fahrer, auch wenn er mit seinem Fahrzeug einen dafür an
sich erkennbar nicht geeigneten Weg befährt, nicht mit eventuell auftretenden Schäden
wenigstens bedingt einverstanden sein. Vielnäher liegt die Annahme, daß er meinte und
hoffte, es werde schon gut gehen. Dies gab auch der Kläger bei seiner persönlichen
Anhörung an. Das aber ist gerade das Kennzeichen für grobe (bewußte) Fahrlässigkeit
und nicht für Vorsatz.
14
Die Angaben des Klägers sind auch nicht von vornherein deshalb als unglaubwürdige
Schutzbehauptung auszuschließen, weil das Befahren von Wegen, die mit
Sandsteinplatten belegt sind, notwendigerweise den Schaden herbeiführen mußte.
Auch nach der Darstellung der Klägerin kam als zusätzliches Moment der Umstand
hinzu, daß der Boden gefroren war. Dies muß der Beklagte nicht bedacht haben. Er war
nur Aushilfsfahrer und hatte als Lkw-Fahrer keine lange Praxis. Er gibt unwidersprochen
an, damals seit acht Jahren keinen Lkw mehr gefahren zu haben. Daraus folgt, daß der
Beklagte nur geringe praktische Erfahrung hatte. Das macht es auch verständlich, daß
er der Einweisung des Zeugen ..., die dieser als Zeuge bestätigte, folgte und dessen
Angaben vertraute. Daß der Beklagte die Einstellung des Zeugen ... teilte, der sich bei
Schäden keine weiteren Gedanken machte und auf das Bestehen der Versicherung zu
vertrauen schien - dann läge in der Tat bedingter Vorsatz sehr nahe -, ist nicht
15
festzustellen.
Damit besteht Versicherungsschutz. Die Regreßklage ist abzuweisen.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.
17
Da der Rechtsstreits nach Auffassung des Senats nicht revisibel ist, erübrigt sich ein
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
18
Der Wert der Beschwer beträgt 6.346,58 DM.
19