Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2004

OLG Hamm: fristlose kündigung, wichtiger grund, ordentliche kündigung, kündigungsfrist, ausschluss, insolvenz, unterhalt, beendigung, datum, handelsvertreter

Oberlandesgericht Hamm, 35 W 5/04
Datum:
09.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
35. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
35 W 5/04
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 25 O 234/03
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.02.2004 gegen den
Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster
vom 15.01.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Die Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.10.2003 zur
Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Handelsvertreters Siegfried L bestellt
worden.
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Herr L ist durch den Vertrag vom 08./29.12.1976 zum Handelsvertreter der
Antragsgegnerin bestellt worden. Er war damit betraut, für die Antragsgegnerin und
deren Konzerngesellschaften Versicherungsverträge zu vermitteln. Zuletzt hat er ein
Versicherungsbüro in der N-Straße in N betrieben.
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Das Finanzamt M hat wegen dort bestehender Schulden in Höhe von 42.739,00 € am
25.04.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Kurz bevor das
Insolvenzverfahren am 15.10.2003 eröffnet wurde, hat die Antragsgegnerin den Vertrag
mit dem Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 09.10.2003 fristlos gekündigt und sich
zur Begründung auf das beantragte Insolvenzverfahren berufen (Schreiben vom
31.10.2003).
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Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie feststellen
lassen will, dass der zwischen dem Insolvenzschuldner und der Antragsgegnerin
bestehende Handelsvertretervertrag durch deren Kündigung vom 09.10.2003 nicht
beendet worden ist. Sie hat geltend gemacht, der von der Antragsgegnerin für die
fristlose Beendigung des Handelsvertretervertrages angeführte Grund greife nicht durch.
Der Insolvenzschuldner habe nicht gegen vertragliche Pflichten verstoßen und sei bereit
und in der Lage, seine Tätigkeit fortzuführen, denn auch unter Berücksichtigung des
Betrages, der ihm für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt seiner Tochter
verbleiben müsse, werde seine Tätigkeit für die Antragsgegnerin nach Steuern und
Privatentnahmen einen jährlichen Überschuss von rund 11.600,- € erbringen.
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Das Landgericht hat den PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, das Öffentlichwerden der finanziellen Schwierigkeiten
des Herrn L beeinträchtige das notwendige Vertrauensverhältnis der
Versicherungskunden zum Vertreter derart, dass der Antragsgegnerin die Fortführung
des Vertretervertrages bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist Ende 2004 nicht
zumutbar sei. Außerdem könne die Antragstellerin die Fortführung des
Handelsvertretervertrages nicht sicher gewährleisten.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und macht
geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung, ob die Fortsetzung des
Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die
Antragsgegnerin unzumutbar sei, die Interessen des Insolvenzschuldners nicht
hinreichend berücksichtigt, der in Folge der Kündigung vor dem wirtschaftlichen Aus
stehe und auf Grund seines Alters von 56 Jahren auch keine Chance habe, sich eine
neue Existenz aufzubauen.
8
II.
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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht
angenommen, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wirksam ist und die
beabsichtigte Feststellungsklage daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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1.
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Die Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, dass nach herrschender, auch vom BGH
geteilter Auffassung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Handelsvertreters als wichtiger Grund im Sinne von § 89 a HGB in Betracht kommt
(BGHZ 129, S. 290, 296).
12
2.
13
Zwar trifft es zu, dass die Entscheidung, ob ein Kündigungsgrund wichtig genug ist, eine
fristlose Kündigung zu rechtfertigen, in jedem Einzelfall eine Abwägung aller Umstände
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erfordert, im Ergebnis ist dem
Landgericht aber zuzustimmen, dass der Antragsgegnerin ein Zuwarten bis zum Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2004 (6 Monate zum Halbjahresschluss)
nicht zuzumuten war.
14
a)
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Das Landgericht hat überzeugend dargestellt, warum ein Versicherungsunternehmen
Wert darauf legen muss, dass der Vertreter, der ihre Kunden in Fragen der
Vermögensvorsorge gegenüber künftigen Risiken berät, selber in gesicherten
Verhältnissen lebt und damit ein Beispiel gelungener Vorsorge bietet.
16
b)
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Gegenüber diesem für eine Versicherungsgesellschaft zentralen Interesse haben die
Interessen der Antragstellerin und des Insolvenzschuldners kein solches Gewicht, dass
trotz des Vorliegens eines wichtigen Grundes zumutbar wäre, bis zum Ablauf der
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ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.
Die Antragstellerin beruft sich in erster Linie darauf, dass der Schuldner auf Grund
seines Alters keine Chance mehr auf einen Neuanfang habe und die Kündigung ihn
daher besonders hart treffe. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Abwägung aber deshalb
keine Rolle spielen, weil die Antragsgegnerin das Vertragsverhältnis auf jeden Fall
beenden wollte und das angesprochene Problem bei einer Beendigung durch
ordentliche Kündigung in gleicher Weise bestanden hätte.
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Das Argument, der Zweck einer Neuordnung der Vermögensverhältnisse durch das
Insolvenzverfahren erfordere, den Vertrag mit dem Insolvenzschuldner jedenfalls bis
zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, ist nicht tragfähig. Die
Annahme, dass der Schuldner bei Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin
jährlich einen Überschuss von rund 11.600,- € für die Insolvenzmasse erwirtschaften
könnte, beruht auf einer Fortschreibung der bisherigen Umsätze und berücksichtigt
nicht, dass auf Grund des oben erörterten Vertrauensverlustes der Kunden eher ein
Umsatzeinbruch zu erwarten wäre. Gerade dieses Risiko macht eine Fortsetzung des
Vertrages für die Antragsgegnerin unzumutbar.
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Schließlich geht auch das Argument ins Leere, dass die Wirksamkeit der Kündigung
deshalb verneint werden müsse, weil damit zugleich der Ausschluss des
Handelsvertreterausgleichs präjudiziert werde, was angesichts eines unverschuldeten
Hineinschlitterns in die Insolvenz unbillig erscheine. Die Beschwerde übersieht, dass
der Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs eine Kündigung wegen schuldhaften
Verhaltens voraussetzt. Da die ausgesprochene Kündigung aber nur an die Tatsache
der Insolvenz anknüpft, kommt es für die Bejahung der Wirksamkeit nicht darauf an, ob
die Insolvenz schuldhaft herbeigeführt worden ist. Die Verschuldensfrage und der
Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs werden also nicht präjudiziert.
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