Urteil des OLG Hamm vom 23.01.2003

OLG Hamm: person des öffentlichen lebens, ärztliche behandlung, anhörung, versorgung, haushalt, strafurteil, schwiegermutter, familie, beruf, vergewaltigung

Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 92/02
Datum:
23.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 92/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 63/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.817,32 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die am 11.08.1940 geborene Antragstellerin und der am 02.03.1945 geborene
Antragsgegner, der aus Syrien stammt, aber schon vor Jahren (auch) die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat, hatten am 30.12.1981 geheiratet. Aus der Ehe ist als
einziges Kind die am 31.12.1982 geborene Tochter D hervorgegangen. Die Parteien
haben sich im Jahre 1999 der genaue Zeitpunkt ist streitig getrennt. Durch
Verbundurteil des Amtsgerichts vom 26.02.2002, welches mit der vorliegenden
Beschwerde hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich angefochten wird,
ist die Ehe der Parteien geschieden worden; insoweit ist das Urteil seit dem 30.07.2002
rechtskräftig.
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Die Antragstellerin ist von Beruf Oberstudienrätin am städtischen Gymnasium T, und
zwar für die Fächer Latein und Religion. Während der Ehe war sie nahezu durchgehend
erwerbstätig, und zwar von 1983 bis 1995 mit einer 2/3-Stelle und im übrigen
vollschichtig. Nunmehr strebt sie die Versetzung in den Ruhestand an.
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Der Antragsgegner kam in den 70er Jahren nach Deutschland und studierte ab 1975
Archäologie; etwa 1980/81 machte er den Magister in vorderasiatischer Archäologie und
Altorientalistik. Nach seiner Heirat mit der Antragstellerin setzte er sein Studium in N fort;
er beabsichtigte, eine Dissertation in Altorientalistik anzufertigen und orientalische
Sprachen zu studieren. Zu einem Abschluß gelangte er insoweit jedoch nicht. Noch bis
1996 war er an der Universität N eingeschrieben; bis auf die Mitwirkung an
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Ausgrabungen und gelegentliche Dolmetschertätigkeit im Geringverdienerbereich war
er während der Ehe nicht erwerbstätig.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist es innerhalb der Ehewohnung in T bereits im
Januar 1999 zur Trennung der Parteien gekommen. Demgegenüber macht der
Antragsgegner geltend, daß die Trennung erst mit seiner Verhaftung am 04.11.1999
erfolgt sei. Mit dieser Verhaftung hat es folgende Bewandtnis: Am 06.06.2000 wurde der
Antragsgegner durch Urteil des Landgerichts Münster wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt
(1 Kls 54 Js 381/99 (1/00)). Bei dem Tatopfer handelt es sich um eine O (im
Strafverfahren als O bezeichnet), eine sehr entfernte Verwandte des Antragsgegners,
die nach den amtlichen Papieren am 15.01.1978 geboren ist, aber nach dem Vorbringen
des Antragsgegners etwas älter sein soll). O entstammt ebenso wie der Antragsgegner
einer kurdischen Familie, die der religiösen Gemeinschaft der Jesiden angehört.
Nachdem sie Ende 1992 nach Deutschland eingereist war, kümmerte der
Antragsgegner sich um sie und ihre Familienangehörigen. Die dem Strafurteil
zugrundeliegenden Taten sollen im ersten Fall entweder in den Weihnachtsferien
1993/94 oder in den Osterferien 1994 und im zweiten Fall in der Zeit zwischen dem
06.06. und dem 23.08.1994 begangen worden sein. Dabei soll sich die erste
Vergewaltigungstat in der Ehewohnung der Parteien zugetragen haben. Die Revision
des Antragsgegners gegen seine strafrechtliche Verurteilung wurde durch Beschluß des
Bundesgerichtshofs vom 14.11.2000 als unbegründet verworfen; ein Antrag des
Antragsgegners vom 06.01.2002 auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung
eines Wiederaufnahmeantrages wurde vom Landgericht Bielefeld zurückgewiesen;
auch die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg.
Dieser verbüßt zur Zeit die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der
Justizvollzugsanstalt C.
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In der für den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB maßgeblichen Ehezeit
vom 01.12.1981 bis zum 31.01.2000 hat die Antragstellerin beamtenrechtliche
Versorgungsanwartschaften in Höhe von 2.270,50 DM erworben, während der
Antragsgegner bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aufgrund von
Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten Rentenanwartschaften in Höhe von
48,27 DM erlangt hat (vgl. dazu Auskünfte des Landesamtes für Besoldung und
Versorgung NRW vom 04.09.2000, Bl. 53 ff., und der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte vom 07.08.2000, Bl. 44 ff. d.A.).
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Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verbundverfahren den Ausschluß des
Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587 c BGB begehrt. Sie
hat hierzu geltend gemacht, daß der Antragsgegner während der Ehezeit im
wesentlichen nicht versicherungspflichtig berufstätig gewesen sei. Die von ihm
erworbenen Rentenanwartschaften beruhten nur auf angerechneten Ausbildungszeiten.
Sie, die Antragstellerin, habe sich demgegenüber neben ihrem Beruf auch im
wesentlichen um die Versorgung und Betreuung des gemeinsamen Kindes D kümmern
müssen. Damit habe der Antragsgegner während der Ehe seine Unterhaltspflichten über
einen längeren Zeitraum gröblich verletzt. Er habe nichts unternommen, um ein eigenes
Einkommen zu erzielen, obwohl sie ihn dazu aufgefordert habe. Darüber hinaus habe er
von ihr noch ein monatliches Taschengeld von 500,00 DM begehrt. Arbeiten im
Haushalt und im Zusammenhang mit der Versorgung und Betreuung der gemeinsamen
Tochter habe er nicht nennenswert verrichtet; es treffe auch nicht zu, daß er die Pflege
seiner im Jahre 1995 verstorbenen Schwiegermutter (also ihrer Mutter) übernommen
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haben. Arbeiten am Haus, an den beiden Autos und im Garten habe er nicht zu ihrer
Zufriedenheit erledigt. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß durch die vom
Antragsgegner begangenen Straftaten ihr Ansehen als Gymnasiallehrerin erheblich
beschädigt worden sei. Die Taten seien von großer Abscheulichkeit, hätten großes
Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt und die ganze Familie dem Gerede und der
Ächtung ausgesetzt. Noch heute seien die Folgen für sie, die in gewisser Weise im
öffentlichen Leben stehe, deutlich zu spüren. Auch für die gemeinsame Tochter sei eine
Welt zusammengebrochen. Durch die Taten des Antragsgegners sei der
Familienverbund auf Dauer zerstört worden, und sie und die Tochter litten in einem
unvorstellbaren Maße an einer Traumatisierung. Schließlich müsse noch berücksichtigt
werden, daß ihr auch für die Zukunft der weitere Unterhalt und die Finanzierung der
Ausbildung der gemeinsamen Tochter allein obliegen werde; sie beabsichtige auch,
zum 31.01.2003 in Pension zu gehen.
Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin im einzelnen
entgegengetreten und hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Die
gegen ihn erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe träfen nicht zu; seine Verurteilung
beruhe auf einem Komplott. Eine Beziehung mit O habe er von März 1996 bis Anfang
Dezember 1998 gehabt; hiervon habe die Antragstellerin sogar Kenntnis gehabt.
Während der Ehe habe er die "Hausfrauenrolle" ausgeübt und darüber hinaus noch
seine Schwiegermutter bis zu deren Tod gepflegt. Er habe sich auch um die Familie und
das Kind gekümmert. Zahlreiche Arbeiten habe er auch am Haus, an den Autos und im
Garten vorgenommen.
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Mit Verbundurteil vom 26.02.2002 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich
gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen und zur Begründung ausgeführt: Der
Antragsgegner sei seiner Obliegenheit, durch eigene Erwerbstätigkeit
Rentenanwartschaften zu erlangen, nicht nachgekommen. Ein weiterer Ausschlußgrund
sei in der begangenen Straftat zu sehen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die
geistig-seelische Verfassung der Antragstellerin und auf ihr Ansehen in ihrer
Lebensumgebung gehabt habe. Dadurch sei die enge personale Verbundenheit der
Eheleute erheblich zerstört worden; es sei schwer nachvollziehbar, wenn die
Antragstellerin angesichts des ihr zugefügten Leids noch eine Pensionsanwartschaft
von 568,11 € monatlich an den Antragsgegner abgeben müßte. Dies könne sie auch
angesichts ihrer nah bevorstehenden Pensionierung nicht mehr ausgleichen. Hierbei
sei auch zu berücksichtigen, daß sie für den Unterhalt der Tochter weiterhin allein
aufkommen müsse. Ob darüber hinaus der Tatbestand des § 1587 c Nr. 3 BGB vorliege,
könne dahinstehen.
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren auf Durchführung des
Versorgungsausgleichs weiter. Hierzu hat er mit der Beschwerdebegründung
vorgetragen, daß sich die Parteien die Arbeiten im Haushalt und die Betreuung des
Kindes geteilt hätten; darüber hinaus wiederholt der Antragsgegner sein
erstinstanzliches Vorbringen zu den von ihm verrichteten Arbeiten sowie zur Pflege der
Schwiegermutter. Die Gestaltung der Lebensverhältnisse sei einvernehmlich erfolgt;
ohne seine Mithilfe hätte die Antragstellerin ihrem Beruf nicht nachgehen können. Was
eine Erwerbstätigkeit seinerseits anbelange, habe die Antragstellerin gewußt, daß er
ortsgebunden und familiär eingespannt keine realistische Chance gehabt habe, auf
seinem Fachgebiet tätig zu sein. Er habe nur geringfügige Tätigkeiten als Dolmetscher
ausüben können. Die Ehe habe daher der üblichen Hausfrauenehe mit umgekehrter
Rollenverteilung geglichen. Es werde zwar nicht verkannt, daß seine Verurteilung
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wegen Vergewaltigung die Antragstellerin persönlich sehr belastet habe; dieses
Fehlverhalten habe sich aber nicht gegen die Antragstellerin gerichtet und reiche daher
für einen Ausschluß gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nicht aus.
Demgegenüber verteidigt die Antragstellerin die angefochtene Entscheidung mit
näheren Ausführungen und trägt ergänzend vor, daß der Antragsgegner im
wesentlichen nur seinen eigenen Interessen und Hobbys nachgegangen sei und sich
wie ein Patriarch aufgeführt habe. Eine einvernehmliche Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse in diesem Sinne habe es nie gegeben. Vor diesem Hintergrund
lägen auch die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 3 BGB vor. Im übrigen wiederholt und
vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen zu den Auswirkungen der Straftaten auf sie und
die gemeinsame Tochter.
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Der Senat hat die Parteien im Termin vom 09.10.2002 – getrennt - persönlich angehört.
Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2002 und den
zugehörigen Berichterstattervermerk Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2002
hat die Antragstellerin geltend gemacht, daß infolge der Anhörung durch den Senat und
die dadurch gegebene erneute Konfrontation mit dem Geschehen erhebliche
psychische Beeinträchtigungen bei ihr aufgetreten seien, weshalb sie sich in stationäre
und ambulante ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Ferner hat der Senat die
Strafakten 1 Kls 54 Js 381/99 (1/00) LG Münster/StA Münster beigezogen und den
Parteien Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur ergänzenden Stellungnahme
gegeben.
13
II.
14
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 621 e, 517 ZPO zulässig, aber in der Sache nicht
begründet. Denn das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht gemäß
§ 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift findet ein
Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre, wobei auch
erhebliches Fehlverhalten diese Beurteilung rechtfertigen kann, selbst wenn es sich
wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat (BGH, NJW 1983, 117). Allerdings dürfen solche
Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe
geführt haben. Nach dieser Vorschrift soll in Konkretisierung des Rechtsgedankens des
§ 242 BGB der Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn
dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des
Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde; im Hinblick auf
den Ausnahmecharakter der Vorschrift sind die Maßstäbe für grobe Unbilligkeit strenger
als bei § 242 BGB; nur krasse und schwerwiegende Verfehlungen rechtfertigen daher
die Anwendung der Härteklausel (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl.,
§ 1587 c Rdn. 6, 14 m.w.N.). Vorliegend würde eine Durchführung des
Versorgungsausgleichs dieser würde, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat,
zu einer Begründung von Rentenanwartschaften für den Antragsgegner in Höhe von
568,11 € monatlich zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Antragstellerin
führen dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dem wirtschaftlich
schwächeren Ehegatten eine gleichmäßige Teilhabe an der während der Ehe
erwirtschafteten Versorgung für Alter und Invalidität zu ermöglichen, in unerträglicher
Weise widersprechen, weil dem Antragsgegner im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
ein schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, welches wegen seiner
Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten die Antragstellerin auch ganz besonders ins
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Gewicht fällt (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, § 1587 c Rdn. 26 m.w.N.). Dieses
Fehlverhalten ist zum einen darin zu sehen, daß der Antragsgegner seine entfernte
Verwandte O in dem Zeitraum von Dezember 1993 bis August 1994 zweimal
vergewaltigte, wobei die erste Tat in der Ehewohnung der Parteien begangen wurde;
wegen dieser Taten ist der Antragsgegner rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Ein weiteres erhebliches eheliches
Fehlverhalten liegt darin, daß der Antragsgegner mit O in dem Zeitraum von März 1996
zumindest bis Mitte 1998, nach seiner Vorstellung sogar bis zum 02.12.1998, nicht nur
außereheliche sexuelle Beziehungen unterhielt, sondern sich gleichsam nach seinen
religiösen Vorstellungen mit O als verheiratet betrachtete und sogar erhebliche
Bemühungen unternahm, um mit dieser zusammen ein Kind zu bekommen. Schließlich
fällt bei der Würdigung des vorbezeichneten ehelichen Fehlverhaltens noch
erschwerend ins Gewicht, daß der Antragsgegner während der gesamten Ehezeit seine
Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1360 BGB), nicht in dem
erforderlichen Ausmaß erfüllt hat, wobei offenbleiben kann, ob dieses Verhalten
außerdem zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 3 BGB
führen würde. Im einzelnen gilt zu den Gründen für den Ausschluß des
Versorgungsausgleichs folgendes:
1.
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Aufgrund der beigezogenen Strafakten 1 Kls 54 Js 381/99 (1/00) LG Münster/StA
Münster und des daraus ersichtlichen rechtskräftig gewordenen Urteils der
Strafkammer vom 06.06.2000 ist der Senat davon überzeugt, daß der Antragsgegner die
Vergewaltigungen zum Nachteil von O, wegen der er verurteilt worden ist, auch
tatsächlich begangen hat. Es entspricht allgemeiner Meinung, daß Urteile, insbesondere
auch Strafurteile, im Wege des Urkundenbeweises bei der Tatsachenfeststellung
verwertbar sind, wobei die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen allerdings
weder bindend sind noch unbesehen für andere Verfahren übernommen werden dürfen;
dadurch ist der Senat jedoch nicht daran gehindert, in freier Überzeugung (§ 286 ZPO)
zu entscheiden, ob er die in dem Strafurteil festgestellten Tatsachen und
wiedergegebenen Beweisergebnisse für wahr erachtet (vgl. dazu BGH WM 1973, 560,
561; OLG Köln FamRZ 1991, 580; OLG Koblenz Anwaltsblatt 1990, 215, 216;
Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 14 EG ZPO Rdn. 2). Vor diesem Hintergrund geht der
Senat auch wenn der Antragsgegner die ihm vorgeworfenen Vergewaltigungen nach
wie vor in Abrede stellt von der Richtigkeit der aus dem Strafurteil ersichtlichen
Feststellungen aus. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Aussage der
Belastungszeugin O auseinandergesetzt und hat sich in diesem Zusammenhang auch
auf das dem Senat ebenfalls vorliegende aussagepsychologische Gutachten der
Dipl.Psychologin M vom 26.10.1999 gestützt. Es hat im Rahmen seiner Würdigung
Auffälligkeiten und Widersprüchlichkeiten der Zeugenaussage aufgezeigt und hierzu im
einzelnen dargelegt, daß diese angesichts der Vielzahl und des Gewichts der
Glaubwürdigkeitsmerkmale die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht zu erschüttern
vermögen. Schließlich hat die Strafkammer denkbare Motive für eine mögliche
Falschaussage der Zeugin erwogen und diese jeweils einer umfassenden Bewertung
unterzogen. Mit der Strafkammer ist der Senat der Auffassung, daß gegen eine die
Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel ziehende Belastungstendenz vor allem auch
spricht, aufgrund welcher Vorgeschichte es letztlich zur Anzeige wegen Vergewaltigung
und zur Aussage der Zeugin hierzu gekommen ist (vgl. dazu insbesondere S. 22 und 23
des Strafurteils, Bl. 419 f. d. BA).
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Ist somit nach vorstehenden Ausführungen auch im Rahmen der hier zu treffenden
Entscheidung davon auszugehen, daß der Antragsgegner die zu seiner rechtskräftigen
Verurteilung führenden Straftaten zum Nachteil von O tatsächlich begangen hat, ist darin
zugleich eine schwere Eheverfehlung zu sehen, die wegen ihrer erheblichen
Auswirkungen auf die Antragstellerin ganz besonders ins Gewicht fällt. Zu
berücksichtigen ist zum einen, daß die erste der abgeurteilten Vergewaltigungstaten
nämlich diejenige in den Weihnachtsferien 1993/94 oder in den Osterferien 1994 in der
Ehewohnung der Parteien begangen wurde und schon von daher einen besonders
massiven Vertrauensbruch gegenüber der Antragstellerin darstellte. Zum anderen hat
die Antragstellerin, die als Gymnasiallehrerin in T in gewisser Weise eine Person des
öffentlichen Lebens ist, überzeugend und letztlich auch vom Antragsgegner
unwidersprochen ausgeführt, daß auch sie und die (zumindest seinerzeit) das
Gymnasium besuchende Tochter durch die aufsehenerregende Tat ins Gerede
gekommen seien und einen erheblichen Ansehensverlust erlitten hätten. Dies erscheint
ohne weiteres nachvollziehbar. Erschwerend kommt noch hinzu, daß es sich bei dem
Vergewaltigungsopfer um eine sehr junge Frau handelte, wenn auch ihr genaues Alter
unklar sein mag. Die Tatsache, in welchem Ausmaß die Antragstellerin durch die
fraglichen Vorfälle traumatisiert worden ist, wird nicht zuletzt durch die im
Zusammenhang mit ihrer Anhörung vom 09.10.2002, die vorsichtshalber schon in
Abwesenheit des Antragsgegners vorgenommen worden ist, aufgetretenen erheblichen
psychischen Probleme dokumentiert, die zum Teil der Senat selbst wahrzunehmen
vermochte. So mußte die weitere Anhörung beendet werden, weil die Antragstellerin
ersichtlich nicht mehr in der Lage war, auf Fragen des Senats zu antworten. Vor diesem
Hintergrund hat der Senat an der Glaubhaftigkeit der später überreichten Schilderung
der Antragstellerin, wonach sie sich nach dem Termin in einem psychischen
Ausnahmezustand befand – insbesondere desorientiert war und nicht mehr wußte, ob
sie schon angehört worden war – keine Zweifel. Die schwere psychische
Beeinträchtigung wird auch durch die ärztliche Bescheinigung vom 30.10.2002 belegt;
die Antragstellerin befand sich danach in der Zeit vom 9. – 18.10.2002 in stationärer
Behandlung und anschließend in ambulanter fach-psychiatrischer Behandlung; sie war
für längere Zeit krankgeschrieben.
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2.
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Eine gravierende Eheverfehlung stellte es ferner dar, daß der Antragsgegner wie er
selbst einräumt in der Zeit von März 1996 bis in das Jahr 1998 hinein nach seiner
Vorstellung bis zum 02.12.1998 mit O nicht nur eine sexuelle Beziehung unterhielt,
sondern sich mit dieser dasselbe gilt umgekehrt auch für O, wie aus dem Strafurteil
ersichtlich wird nach seinen religiösen Vorstellungen als verheiratet betrachtete. Dies
gipfelte darin wie der Senat den Strafakten entnommen hat , daß beide zum Zwecke der
Bestätigung ihrer "Ehe" ein gemeinsames Kind haben wollten. Aus diesem Grund ließ
sich O beim Frauenarzt sogar mit Samenzellen des Antragsgegners künstlich
befruchten, was beim dritten Versuch auch zu einer Schwangerschaft führte; da es sich
jedoch um eine Eileiterschwangerschaft handelte, mußte diese abgebrochen werden.
Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, daß er nach seinen
religiösen Vorstellungen eine solche "Zweitehe" als legal ansehe; auch in Europa sei es
doch normal, daß man mehrere Frauen habe. Ob der Antragsgegner ernsthaft solche
Vorstellungen hat, mag dahinstehen. Sie würden aber nichts daran ändern, daß der
Antragsgegner jedenfalls eine feste, auf lange Dauer angelegte Verbindung zu einer
anderen Frau eingegangen ist, die nur deshalb (jedenfalls) am 02.12.1998 endete, weil
O durch ihre Beziehung zu einem anderen Mann (aus der Sicht des Antragsgegners) die
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"Ehe gebrochen" hatte. Im Verhältnis zur Antragstellerin ist die Beziehung zu O damit
als gravierende und langdauernde Eheverfehlung anzusehen, die über den "normalen"
Seitensprung weit hinausgeht. Der Antragsgegner will sich wie seine
Prozeßbevollmächtigte im Senatstermin vom 09.10.2002 ausgeführt hat auch nicht
etwa darauf berufen, daß die Antragstellerin das Verhältnis mit O ausdrücklich geduldet
habe. Im übrigen hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, daß sie das
Verhältnis mit Oim April 1996 entdeckt und der jungen Frau daraufhin Hausverbot erteilt
habe; sie habe allerdings auch in der Zeit danach nicht die Überzeugung gehabt, daß
die Beziehung damit ihr Ende gefunden habe. Wenn die Antragstellerin eine solche
Vermutung hatte, aber gleichwohl noch nicht die Trennung vom Antragsgegner
herbeigeführt hat, sondern zum Beispiel zusammen mit diesem noch im Sommer 1998
in Syrien gewesen ist, rechtfertigt dies aber nicht die Vermutung, daß sie das Verhältnis
des Antragsgegners mit O bewußt geduldet habe. Allenfalls läßt sich annehmen, daß
die Antragstellerin ihrem Verdacht nicht weiter nachgegangen ist und sich, um ihre Ehe
noch zu erhalten, mit der für sie mißlichen Situation nur abgefunden hat. Keineswegs
konnte der Antragsgegner aus einem solchen Verhalten der Antragstellerin den Schluß
ziehen, daß diese die von ihm begangene schwere Eheverfehlung dulden wolle.
3.
21
Schließlich ist dem Antragsgegner im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB auch
vorzuwerfen, daß er während des ehelichen Zusammenlebens seiner Verpflichtung,
zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1360 BGB), nicht in dem gebotenen Umfang
nachgekommen ist. Die Antragstellerin war während des ehelichen Zusammenlebens
nahezu durchgehend als Gymnasiallehrerin berufstätig, zum Teil zu 2/3 (etwa ab der
Geburt des Kindes bis 1995), in der Zeit vorher und danach vollschichtig.
Demgegenüber hat der Antragsgegner zu keiner Zeit eine sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit ausgeübt; die von ihm erlangten Rentenanwartschaften beruhen, wie der
Versicherungsverlauf zeigt, allein auf Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten.
Daneben hatte er lediglich geringe Einkünfte aus gelegentlicher Dolmetschertätigkeit
und wie er bei seiner Anhörung im Senatstermin erklärt hat aus Zuwendungen für
seine Tätigkeit als "Priester" oder auch für sonstige Bemühungen für seine kurdischen
Landsleute. Der Antragsgegner hätte daher, um seiner Unterhaltspflicht gemäß § 1360
BGB in vollem Umfang zu genügen, in der Ehe die Rolle des "Hausmanns"
übernehmen und sich schwerpunktmäßig um die Haushaltsführung und
Kindesbetreuung und erziehung kümmern müssen, insbesondere nachdem die von ihm
zunächst angestrebte Promotion gescheitert war. Von einer derartigen der
Unterhaltspflicht gemäß § 1360 BGB genügenden Hausmannstätigkeit kann aber im
vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden; dabei verkennt der Senat nicht, daß der
Umfang und die Art und Weise der Tätigkeit des Antragsgegners im Haushalt und in
Haus und Garten in den Einzelheiten streitig sind und der wechselseitige Vortrag durch
Zeugen unter Beweis gestellt ist. Zu beachten ist jedoch, daß der Antragsgegner mit der
Beschwerdebegründung vom 20.06.2002 immerhin ausgeführt hat, daß die Parteien
sich nach der Geburt der Tochter im Jahre 1982 die Betreuung und Versorgung des
Kindes und die Arbeiten im Haushalt geteilt hätten; die Betreuung der pflegebedürftigen
Schwiegermutter sei bis zu deren Tod im Wechsel u.a. mit der Antragstellerin erfolgt.
Wenn der Antragsgegner demgegenüber bei seiner Anhörung im Senatstermin vom
09.10.2002 erklärt hat, er habe den Haushalt nicht nur überwiegend, sondern allein
gemacht darüber hinaus habe er noch für die Schwiegermutter und seinen Schwager
gesorgt , erscheint dies nicht glaubhaft; ein solcher Umfang der Hausmannstätigkeit läßt
sich schließlich auch nicht mit den sonstigen zahlreichen Aktivitäten des
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Antragsgegners, wie er sie bei seiner Anhörung selbst im einzelnen dargestellt hat,
vereinbaren. Die damit schon nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners
festzustellende Verletzung der Unterhaltspflicht würde zwar ohne weitere zu treffende
Feststellungen noch nicht die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß § 1587 c
Nr. 3 BGB erfüllen und vermag auch für sich allein noch nicht einen Ausschluß des
Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB zu rechtfertigen; dies schließt es
aber nicht aus, daß die Unterhaltspflichtverletzung in Verbindung mit weiteren
Umständen hier zusammen mit den zu vorstehend Ziffer 1) und 2) abgehandelten
Gesichtspunkten zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c
Nr. 1 BGB führt (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, § 1587 c Rdn. 13).
4.
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Die Würdigung sämtlicher vorstehend erörterter Umstände, die schon für sich allein
(insbesondere zu Ziffer 1) und 2)), aber jedenfalls in ihrer Gesamtheit ein erhebliches
Gewicht besitzen, führt dazu, daß jegliche Durchführung des Versorgungsausgleichs
grob unbillig erscheint, so daß der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB
nicht nur teilweise, sondern insgesamt auszuschließen ist. Hierbei hat der Senat
einerseits nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB
(01.12.1981 - 31.01.2000) nur einen Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der
Antragstellerin umfaßt, der noch dadurch gemindert wird, daß die Antragstellerin
längerfristig nicht vollschichtig, sondern nur zu 2/3 tätig war. Andererseits wiegen die
Eheverfehlungen des Antragsgegners, sowohl ihrer Art nach als auch im Hinblick auf
ihre lange Dauer und Auswirkung auf die Antragstellerin, sehr schwer. Für die
Gesamtwürdigung ist auch nicht ohne Bedeutung, daß die Antragstellerin, die
demnächst in den Ruhestand versetzt werden wird, allein für den weiteren Unterhalt der
gemeinsamen Tochter wird aufkommen müssen. Auch bei Berücksichtigung der
Tatsache, daß der Antragsgegner nach seiner Haftentlassung im Hinblick auf sein Alter
kaum noch in der Lage sein wird, sich eine eigene nennenswerte Altersversorgung
aufzubauen, ist es daher gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich insgesamt
auszuschließen.
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III.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und 3 ZPO.
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