Urteil des OLG Hamm vom 31.08.2010

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Oberlandesgericht Hamm, I-25 W 206/10
Datum:
31.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 W 206/10
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 268/09
Schlagworte:
Anwendung des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"
Normen:
§ 15 a RVG; Nr. 2300, 3100 VV RVG
Leitsätze:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass auf Grund des
durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.12.2009 festgestellten
Vergleichs von der Beklagten an die Klägerin 3.382,69 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu erstatten sind.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die
Beklagte.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 627,92 €
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1
A.
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Das Ausgangsverfahren wurde durch den mit Beschluss der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Essen vom 17.12.2009 festgestellten Vergleich rechtskräftig
abgeschlossen. Nach diesem Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits und des
Vergleichs von der Klägerin zu 10 % und von der Beklagten zu 90 % zu tragen.
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Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Festsetzung einer 1,3 fachen
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für die Tätigkeit ihrer
Prozessbevollmächtigten beantragt. Diese hatten die Klägerin bereits vorgerichtlich
vertreten.
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Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.03.2010 hat die Rechtspflegerin die
Verfahrensgebühr um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzt in Ansatz gebracht.
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Gegen den am 25.03.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am
07.04.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit
der sie den Ansatz der vollen Verfahrensgebühr erstrebt.
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Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren
dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Einzelrichterin hat die Sache durch Beschluss vom 25.05.2010 auf den Senat
übertragen.
8
B.
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Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige
sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
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I.
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Die im Ausgangsrechtsstreit nach Nr. 3100 VV RVG angefallene 1,3 Verfahrensgebühr
ist in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
RVG durch teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstands angefallenen
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. Dies führt dazu, dass bei der
Kostenausgleichung zugunsten der Klägerin entsprechend der Kostenquote in der
Kostengrundentscheidung weitere 627,92 EUR (90 % von 697,69 EUR) in Ansatz zu
bringen waren.
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1.
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Dass der Prozessbevollmächtigte bereits vorgerichtlich für die Klägerin tätig war und
dadurch eine 1,3 Geschäftsgebühr verdient hat, ist unstreitig.
14
2.
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Unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr
anzurechnen ist, regelt die Vorschrift des § 15 a RVG. Danach betrifft die Anrechnung
das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und wirkt sich grundsätzlich nicht
im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, aus (BGH,
Beschluss vom 2.September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschluss vom
9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457). Bei der Kostenerstattung ist
die Anrechnung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der kostenpflichtige Gegner
nicht mehr zu erstatten hat, als die obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigtem
aus dem Mandatsverhältnis schuldet (BGH, Beschluss vom 29. April 2010, V ZB 38/10).
Eine Anrechnung findet daher im Kostenfestsetzungsverfahren nur in den in § 15 a Abs.
2 RVG gesetzlich geregelten Fällen statt.
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Danach kann sich ein Dritter – hier die erstattungspflichtige Beklagte – auf die
Anrechnung nur berufen, soweit sie den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt
hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen sie ein Vollstreckungstitel besteht oder beide
Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden.
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Keiner dieser Anrechnungsfälle ist hier gegeben. Weder hat die Beklagte die Geschäfts-
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oder Verfahrensgebühr bislang erstattet noch besteht gegen sie hinsichtlich dieser
Gebühren ein Vollstreckungstitel.
Da eine Erstattung der auf Seiten des Klägervertreters entstandenen Geschäftsgebühr
durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht wurde, kann
offen bleiben, ob das Hauptsacheverfahren vor dem Richter und das sich auf Grund der
dort getroffenen Kostenregelung anschließende Höheverfahren im Rahmen der
Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger als "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15
Abs. 2 , 3. Alt. RVG zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.10.2009, 11
W 224/09, zitiert nach juris; BGH, WRP 2009, 1554; OLG Stuttgart AGS 2009, 371).
19
II.
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Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG, die entgegen der
früheren BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07,
NJW 2008, 158-161) die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf
das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beschränkt, findet vorliegend
- in einem sog. "Altfall" - Anwendung.
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Der Senat schließt sich – wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen
Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss
vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der
Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des
Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9.
und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010,
V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB
82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).
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Danach kommt § 15 a RVG als bloße Klarstellung des Gesetzgebers zu Vorbemerkung
3 Abs. 4 RVG auch in den Fällen zur Anwendung, in denen die Geschäftsgebühr vor
dem 5. August 2009 angefallen ist.
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Das führt im Ergebnis zur Aufhebung des die Nachfestsetzung ablehnenden Beschluss
und Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.02.2010 in dem aus dem
Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.
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III.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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IV.
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Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist § 574 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO zu entnehmen.
28
Die Frage der Anwendung des § 15 a RVG auf sogenannte Altfälle ist eine
klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen
stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung
zweifelhaft ist und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Musielak/Ball § 543 ZPO
Rdnr. 5 a).
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Angesichts dessen, dass der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, der seine vom 2.
Zivilsenat abweichende Auffassung bekannt gegeben hat (vgl. Beschluss vom
29.09.2009, X ZB 1/09), soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 15 a
RVG auf sog. "Altfälle"– ebenso wie der 1., 3. und 8. Zivilsenat – noch nicht entschieden
hat, liegt aus Sicht des Senats noch keine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage
durch den Bundesgerichtshof vor. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt sich
diese Frage, weil die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr in den sogenannten Altfällen eine immer wieder auftretende
Problematik darstellt.
30
V.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem
Abänderungsinteresse der Klägerin.
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