Urteil des OLG Hamm vom 23.01.2007

OLG Hamm: fahrzeugführer, mobiltelefon, begriff, ampel, kritik, nummer, versuch, aufnehmen, beweiswürdigung, kennzeichen

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 25/07
Datum:
23.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 25/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Witten, 18 OWi 51 Js 594/06 (211/06)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des
Betroffenen verworfen.
Gründe
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I.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobil- oder
Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem er hierfür das Mobiltelefon oder
den Hörer des Autotelefons hielt, zu einer Geldbuße von 52 € verurteilt. Das Amtsgericht
hat in der angefochtenen Entscheidung u.a. folgende tatsächliche Feststellungen
getroffen:
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"Am 13. März 2006 befuhr der Betroffene mit seinem Pkw BMW, amtl. Kennzeichen
xxx, gegen 15.00 Uhr die D-Straße in X. Der Betroffene kam aus seinem Büro und
wollte telefonieren. In seinem Fahrzeug ist eine Freisprechanlage installiert, die
jedoch nicht ordnungsgemäß funktionierte. Der Betroffene nahm daraufhin während
der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons, der nicht mit einer Schnur mit der
installierten Freisprechanlage verbunden ist, auf und schob die Telefonkarte hin und
her, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Danach hielt er den Telefonhörer
mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr und telefonierte. Der Zeuge N, der als
Polizeibeamter eine gezielte Verkehrsüberwachung durchführte, um
Verkehrsverstöße durch verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons durch Führer
von Kraftfahrzeugen gezielt zu überwachen und zu ahnden, sah, dass der
Betroffene während er Fahrt den Hörer mit de rechten Hand an sein rechtes Ohr hielt
und die Lippen bewegte, wie jemand, der telefoniert und spricht. Hören konnte der
Zeuge N ein Gespräch nicht."
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Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde,
mit der er sich insbesondere gegen die Auffassung des Amtsgerichts wendet, allein die
teilgeständige Einlassung des Betroffenen, der das äußere Geschehen bis auf den
Umstand des Telefonierens mit einem anderen Gesprächspartner eingeräumt hat, trage
die Verurteilung des Betroffenen, weil § 23 Abs. 1a StVO jegliche Nutzung verbiete. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
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II.
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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form-
und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.
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Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1
OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten
weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen
Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
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Die Versagung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Es sind aber auch die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG nicht gegeben. Die Überprüfung des angefochtenen
Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer materiellen Rechtsfrage, die die Zulassung der
Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gebieten würde.
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Die Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, dass das Amtsgericht vornehmlich aufgrund
der erhobenen Beweise davon ausgegangen ist, dass der Betroffene tatsächlich mit
einem anderen Gesprächspartner telefoniert hat. Das hat - so das Amtsgericht - der dazu
gehörte Polizeibeamte N bekundet. Diesem ist das Amtsgericht gefolgt. An diese
tatsächlichen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Sie sind
rechtsfehlerfrei festgestellt. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist in keiner Weise
zu beanstanden.
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Die Rechtsbeschwerde wäre aber auch dann nicht zuzulassen, wenn das Amtsgericht
ein tatsächlich geführtes Telefonat nicht festgestellt hätte, sondern lediglich von der
Einlassung des Betroffenen ausgegangen wäre, der eingeräumt hat, während der Fahrt
den Telefonhörer seines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin und her
geschoben zu haben, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Denn auch das
wäre "Nutzung" des Autotelefons im Sinn von § 23 Abs. 1a StVO und würde nicht zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, da der Begriff der "Nutzung" im Sinne des §
23 Abs. 1a StVO in Rechtsprechung und Literatur ausreichend geklärt ist (vgl. dazu
grundlegend u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02 =
NJW 2003, 912 = NZV 2003, 98 = DAR 2003, 473 = VRS 104, 222 - betreffend das
Ablesen einer gespeicherten Notiz -, vom 6. Juli 2005 in 2 Ss OWi 177/05 = NJW 2005,
2469 = NZV 2005, 548 = NStZ 2005, 707 = DAR 2005, 639 = VRS 109, 129 - betreffend
das Ablesen der Uhrzeit vom Display des in die Hand genommenen Geräts - sowie vom
1. Dezember 2005 in 2 Ss OWi 811/05 = StraFo 2006, 123 - betreffend den Versuch der
Entgegennahme eines Telefongesprächs während des Wartens vor einer Rotlicht
zeigenden Ampel bei laufendem Motor -, vom 12. Juli 2006, in 2 Ss OWi 402/06 = VA
2006, 176 NZV 2006, 555 = NZV 2007, 51 - betreffend das Auslesen einer im Handy
gespeicherte Telefonnummer; vgl. auch aus der Rechtsprechung der anderen Senate
für Bußgeldsachen des hiesigen Oberlandesgerichts Beschlüsse des 1. Senats für
Bußgeldsachen vom 6. März 2006 in 1 Ss OWi 124/06, des 3. Senats für
Bußgeldsachen vom 24. März 2006 in 3 Ss OWi 909/05 und 3 Ss OWi 1/06 sowie vom
6. April 2006 in 3 Ss OWi 214/06 und schließlich des 4. Senats für Bußgeldsachen vom
10. November 2005 in 4 Ss OWi 776/05 und vom 22. November 2005 in 4 Ss OWi
805/05; sowie aus der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte OLG Jena VA
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2006, 142; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509; zusammenfassend Burhoff VA 2006, 28
und PA 2007, 14.).
Alle Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass nach dem eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt
ist, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Nicht erforderlich ist, dass
tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Das gilt für das Autotelefon
entsprechend. Es wird auch bei ihm nicht differenziert, auf welche Weise es im Übrigen
benutzt wird. Es ist vielmehr jegliche Nutzung untersagt, bei der das Telefon in der Hand
gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, "dass der
Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für
die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. ...... Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder
Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht
aufnehmen oder halten muss" (Begründung zur ÄnderungsVO v. 11. Dezember 2000
(VBl. 2001, 8). Unter das Verbot fallen des § 23 Abs. 1a StVO daher auch die
Tätigkeiten, die eine Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch
dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt (vgl. OLG
Düsseldorf, a.a.O.).
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Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2006 darauf hingewiesen,
dass er auch im Hinblick auf die teilweise an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik
(vgl. Scheffler in NZV 2006, 128 ff.) keine Veranlassung sieht, diese Rechtsprechung
aufzugeben. Daran hält er fest, zumal anderenfalls eine Lücke entstehen würde, da
dann möglicherweise schon das Anwählen der Nummer des Gesprächspartners nicht
von § 23 Abs. 1a StVO erfasst wäre. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass,
worauf die Rechtsbeschwerde verweist, z.B. das Programmieren eines
Navigationsgerätes während der Fahrt nicht sanktioniert ist. Es kann hier dahinstehen,
wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein in ein Mobiltelefon integriertes
Navigationsgerät handelt. Jedenfalls führt die gesetzgeberische Entscheidung, derzeit
nur die Benutzung eines Mobil- und Autotelefons zu sanktionieren, nicht dazu, den
Begriff der Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO einschränkend auszulegen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1
StPO.
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