Urteil des OLG Hamm vom 01.10.1998

OLG Hamm (kläger, schmerzensgeld, säumnis, vorläufig, gerichtskosten, vorinstanz, datum, ausnahme)

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 43/98
Datum:
01.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 43/98
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 229/97
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 16. Juni 1998 gegen die Beklagte
zu 2) wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufrechterhalten.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 28. Januar 1998 verkündete
Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold im
Leistungsausspruch zum Schmerzensgeld abgeändert. Die Beklagte zu
2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 08. August 1997 zu zahlen. Die
weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges und die außergerichtlichen
Kosten des Klägers werden diesem zu 48 %, den Beklagten als
Gesamtschuldner zu 40 % und der Beklagten zu 2) zu weiteren 12 %
auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden diesem
selbst zu 40 % und dem Kläger zu 60 % auferlegt. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 48 %
und diese selbst zu 52 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der
Säumnis der Beklagten zu 2), die diese allein zu tragen hat - werden
dem Kläger zu 13 % und der Beklagten zu 2) zu 87 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.