Urteil des OLG Hamm vom 08.10.2010

OLG Hamm (zimmer, entgangener gewinn, verhältnis zwischen, zpo, klinik, gutachten, schaden, nachbesserung, ergebnis, höhe)

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 172/09
Datum:
08.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 172/09
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 64/08
Schlagworte:
Nicht existente Partei, Nutzungsausfallentschädigung bei Reha-Klinik
Normen:
§§ 50 ZPO, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 252 BGB
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.05.2009 verkündete
Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
(gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
2
A.
3
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Nutzungsausfall-
entschädigung wegen Nachbesserungsarbeiten an Bädern in der von ihr ehemals
betriebenen Kurklinik in C für die Zeit vom 21.03.2007 bis zum 24.02.2008. Es liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
4
Im Jahre 2002 beauftragte die Klägerin, firmierend unter "Klinik am B GmbH & Co. KG",
die Beklagte mit der behindertengerechten Sanierung der im 1. und 2. OG gelegenen
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Bäder der Kurklinik. Die Beklagte gab diesen Auftrag weiter an die Fa. X, die spätere
Streitverkündete.
Unstreitig hat die Fa. X die Duschen der Badezimmer teilweise nicht mit einem
korrekten Gefälle versehen, weshalb es zu Nachbesserungsarbeiten seitens der
Beklagten durch die Fa. X kam.
6
Da die Nachbesserungsarbeiten aus Sicht der Klägerin nicht den gewünschten Erfolg
hatten, leitete sie im Jahre 2005 vor dem Landgericht Arnsberg unter dem Az. 4 OH
22/05 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Im Zuge dieses Verfahrens erstattete der
Sachverständige W unter dem 02.12.2006 ein Gutachten. Darin kam er zu dem
Ergebnis, dass 21 Bäder mangelhaft ausgeführt worden waren. Zuvor, nämlich Mitte
2005 übertrug die Klägerin den Klinikbetrieb auf die derzeitige Betreiberin, die Q Klinik
am B GmbH, und verlegte im November 2005 ihren Sitz unter gleichzeitiger Änderung
des Firmennamens, wie er aus dem Rubrum ersichtlich ist.
7
Im weiteren Verlauf einigten sich die Parteien auf die Nachbesserung der Bäder
entsprechend dem Gutachten W in der Weise, dass die Arbeiten in den einzelnen
Zimmern sukzessive erfolgen sollten, wenn das entsprechende Zimmer gerade nicht
belegt war, um die Beeinträchtigung des Klinikbetriebes und Ausfallzeiten möglichst
gering zu halten. Streitig ist, wie die Abwicklung dieser Vereinbarung konkret erfolgt ist,
insbesondere wer das jeweils zu sanierende Zimmer der Fa. X vor Beginn der Arbeiten
mitgeteilt hat.
8
Im Zuge der Nachbesserung sanierte die Beklagte durch ihren Subunternehmer, die Fa.
X, nicht nur die vom Sachverständigen W konkret als mangelhaft bezeichneten Bäder,
sondern auch weitere Bäder, die von der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren
als mangelhaft gerügt worden waren.
9
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Nutzungsausfall hinsichtlich aller
sanierten Zimmer geltend.
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Sie hat behauptet, die nachzubessernden Zimmer seien von der Fa. X jeweils
angefordert und dann saniert worden. Warum auch Zimmer angefordert worden seien,
die nach dem Gutachten W nicht sanierungsbedürftig gewesen seien, entziehe sich
ihrer Kenntnis. Sie habe versucht, die Zimmer nach der Sanierung so schnell wie
möglich wieder zu belegen. Insgesamt seien aber 223 Tage angefallen, in denen
sanierte Zimmer nicht hätten genutzt werden können. Da sie eine Belegung von 95% bis
99% erziele, was einer Vollauslastung entspreche, sei ihr pro Tag ein Schaden i.H.v.
76,25 € entstanden, wobei ein Therapiekosten- und Verpflegungsanteil bereits
berücksichtigt sei.
11
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.003,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.08.2007 von 4.803,75 €, ab
dem 11.02.2008 von weiteren 9.150,00 € und ab dem 02.05.2008 von weiteren
3.050,00 € nebst Nebenforderung i.H.v. 899,40 € abzüglich am 18.03.2009 durch
Verrechnung erloschener 293,94 € zu zahlen.
13
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Sie hat behauptet, die Klägerin habe die zu sanierenden Bäder jeweils mit den
Zimmernummern mitgeteilt und über das Gutachten W hinausgehend eine
Bädersanierung in Auftrag gegeben. Mit diesen Kosten hat die Beklagte die
Aufrechnung erklärt. Zudem hat sie die Ansicht vertreten, die Klägerin habe ihren
Nutzungsausfallschaden, obwohl nach Grund und Höhe bestritten, nicht substantiiert
dargelegt. Zum einen könne für die zusätzlich in Auftrag gegebenen Bäder kein
Nutzungsausfall geltend gemacht werden, zum anderen hätten die Zimmer sofort belegt
werden können.
16
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen Butz zur Schadensberechnung der Klägerin der Klage i.H.v.
15.659,30 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Klägerin stehe vom Grundsatz her entgangener Gewinn hinsichtlich aller
sanierten Zimmer zu, da es Aufgabe des Nachbesserungspflichtigen sei, die
Nachbesserung zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass nur sanierungsbedürftige
Bäder auch saniert werden. Die Höhe des entgangenen Gewinns hat es unter
Zugrundelegung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens nach § 287 ZPO
geschätzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
angegriffenen Urteils Bezug genommen.
17
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen
Antrag weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil, was
zwischen den Parteien unstreitig ist, die im Mahnbescheid und im Urteil als Klägerin
bezeichnete GmbH & Co. KG unter diesem Namen zu keiner Zeit existent gewesen sei.
Eine Rubrumsberichtigung scheide bei einer Scheinpartei aus. Zudem sei die Klägerin
nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Vertragspartnerin des streitgegenständlichen
Werkvertrages sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei für die Zimmer, die
nach dem Gutachten W nicht zu sanieren waren, tatsächlich aber saniert worden seien,
auch kein entgangener Gewinn zu zahlen. Ferner ist sie der Ansicht, die Schadenshöhe
sei von der Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere habe bei einem Leerstand von 9%
die Renovierung durch die Klägerin so organisiert werden können, dass überhaupt kein
Gewinnausfall eingetreten wäre.
18
Die Klägerin verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Die Klage sei zulässig. Das Rubrum sei zu
berichtigen, da hinter der Falschbezeichnung auch für die Beklagte erkennbar der
wahre Rechtsträger, nämlich die "Klinik am B GmbH & Co. KG" stehen sollte. Bei der
Abfassung des Mahnbescheides sei lediglich versehentlich das Wort Q hinzu gesetzt
worden.
19
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört, wegen des Ergebnisses wird auf die
Berichterstattervermerke vom 10.03. und 08.10.2010 Bezug genommen.
20
B.
21
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
22
Die Klage ist zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet, da der Klägerin – entgegen
23
der Entscheidung des Landgerichts - ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
gegen die Beklagte nicht zusteht.
I.
24
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage zulässig.
25
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Klage einer nicht existenten Partei, die
grundsätzlich als unzulässig abzuweisen wäre (BGHZ 24, 94; BGH NJW 2002, 3110;
Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, Vor § 50 Rz. 11). Vielmehr liegt hier lediglich
eine falsche Parteibezeichnung vor, die durch Auslegung zu berichtigen ist (vgl. BGH
NJW 2001, 3110; Zöller-Vollkommer, a.a.O.; Weimann / Terheggen NJW 2003, 1298).
Eine Parteiberichtigung kann in jeder Verfahrensphase von Amts wegen durchgeführt
werden. Die Identität der Klägerin mit der Vertragspartei der Beklagten aus dem
ursprünglichen Werkvertrag ist zweifelsfrei durch Auslegung zu ermitteln. Denn nach
dem "Klagerubrum” war aus Adressatensicht (Gericht und Gegner) die aus der
Vertragspartnerin der Beklagten hervorgegangene Firma B und
Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG objektiv als Partei gewollt (vgl. hierzu auch
BGH NJW 2001, 3110; Zöller-Vollkommer, a.a.O.; Weimann/Terheggen NJW 2003,
1298). Bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts und des rechtlichen und
tatsächlichen Vorbringens der Klägerin, insbesondere auch durch die unstreitige
Bezugnahme auf das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Gutachten
W, war für die Beklagte nämlich unzweifelhaft erkennbar, wer sie im Klagewege in
Anspruch nehmen wollte (vgl. auch Weimann/Terheggen NJW 2003, 1298). Für diese
Sicht des Senats spricht zudem insbesondere der Umstand, dass die Beklagte weder
vorprozessual noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diesbezügliche
Bedenken hinsichtlich der Klägerin geäußert hat.
26
II.
27
Die Klage auf Nutzungsausfallentschädigung ist unbegründet.
28
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs.
1, 241 Abs. 2, 252 BGB in Verbindung mit der getroffenen Vereinbarung betreffend die
Nachbesserungsarbeiten nicht zu. Das folgt – entgegen der Auffassung der Beklagten –
nicht bereits aus einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, sondern daraus, dass
die Klägerin ihren Schaden nicht ausreichend dargelegt hat.
29
1.
30
Die Klägerin ist hinsichtlich des Schadens, der angeblich durch die Nichtnutzbarkeit der
Anschlussheilbehandlungszimmer (nachfolgend AHB-Zimmer) entstanden ist,
aktivlegitimiert. Zwar sind die Ausfälle auf Seiten der jetzigen Betreiberin, der Fa. Q
Klinik am B GmbH, die die Klinik von der Klägerin übernommen hat, entstanden. Da der
Betreiberin bei der Übernahme der Klinik die entsprechenden
Nachbesserungsansprüche nach ihrem unwidersprochenen Vortrag aber nicht
übertragen worden sind, liegt ein Fall der Drittschadensliquidation vor, da Schaden und
Anspruchsinhaberschaft zufällig auseinanderfallen. Weil dieser Umstand dem
Schädiger, also der Beklagten, nach der Rechtsprechung des BGH nicht zum Vorteil
gereichen darf (vgl. BGH NJW 1996, 2734; WM 2009, 1128), ist die Klägerin berechtigt,
als Anspruchsinhaberin den Schaden geltend zu machen.
31
2.
32
Durch die Nachbesserungsarbeiten der Beklagten ist ein von der Klägerin geltend zu
machender Schaden der Betreiberin nicht entstanden. Hiervon muss der Senat
ausgehen, weil die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises nicht substantiiert
dargelegt hat, dass die jeweils zur Nachbesserung frei gegebenen Zimmer ansonsten
von ihr mit AHB-Patienten belegt worden wären und auch für eine Schadensschätzung
gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO ausreichender Sachvortrag fehlt.
33
a)
34
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin im Hinblick auf den
tatsächlichen Leerstand innerhalb der Klinik die Nachbesserungsarbeiten entsprechend
der unstreitig getroffenen Vereinbarung so hätte koordinieren können, dass die Arbeiten
nur leer stehende Zimmer betroffen hätten und somit ein Schaden nicht entstanden
wäre.
35
Nach ihrer eigenen Berechnung gelangt die Klägerin nämlich zu dem Ergebnis, dass in
2007 durchschnittlich vier und in 2008 drei AHB-Zimmer pro Tag leer standen. Geht
man von diesen Zahlen aus, dann bestand für die Zeit vom 21.03.2007 bis zum
24.2.2008 (344 Tage) ein Leerstand von insgesamt 1.317 Tagen (285 Tage für 2007 mal
4 plus 59 Tage für 2008 mal 3). Da die Klägerin einen Gewinnausfall für 223 Pflegetage
geltend macht, ist der Leerstand um rund das 6-fache höher als die Anzahl der
Reparaturtage. Dementsprechend hätte ein Zimmer unproblematisch für die Zeit der
Nachbesserung jeweils frei gehalten werden können. Im Hinblick auf das dargestellte
Verhältnis zwischen Leerstand und Reparaturtagen hätte die Klägerin im Einzelnen
darlegen müssen, wie die Belegungssituation bei den jeweiligen Sanierungsarbeiten
war und warum gerade keines der täglich leer stehenden 3 bis 4 AHB-Zimmer für den
Zeitraum der Nachbesserungsarbeiten frei gehalten werden konnte. Daran fehlt es hier
trotz des entsprechenden Hinweises seitens des Senats und der Beklagten, was zu
Lasten der Klägerin geht.
36
b)
37
Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 252 S. 2 BGB. Denn nach dieser Vorschrift
muss sich aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des
Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergeben. Der BGH lässt in diesem
Sinne eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit ausreichen  (BGH NJW-RR 2001, 1542) bzw.
stellt darauf ab, ob die Erzielung des Gewinns wahrscheinlicher ist als dessen
Ausbleiben (BGH NJW 2002, 825, 826; s. auch BGH NJW 2005, 3348 f.).
38
Eine solche Wahrscheinlichkeit lässt sich im Hinblick auf das Verhältnis Leerstand und
Tage der Nichtnutzbarkeit nicht feststellen.
39
c)
40
Aufgrund des dargestellten Verhältnisses von Leerstand zu Reparaturtagen sieht sich
der Senat auch nicht in der Lage, einen sog. Mindestschaden (vgl. dazu BGH NJW
2005, 3348; NJW-RR 200, 1340) zugunsten der Klägerin gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu
schätzen. Eine solche Schätzung ist unzulässig, da sie mangels greifbarer, von der
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Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen würde" (vgl. BGH NJW
1987, 909, 910). Im Hinblick auf den täglichen Leerstand von 3 bis 4 Zimmern ist es
denknotwendig möglich, ein einzelnes AHB-Zimmer für den Zeitraum der
Reparaturarbeiten frei zu halten. Warum dies nicht der Fall sein soll, konnte die Klägerin
auch im Rahmen der Anhörung durch den Senat nicht darlegen. Allein die Behauptung,
man erreiche eine Belegungsquote, die im Klinikbetrieb als Vollauslastung angesehen
werde, ist im Falle der Geltendmachung eines konkreten Schadens nicht ausreichend.
III.
42
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO, da gem. Art. 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht
möglich ist.
43
Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert.
44