Urteil des OLG Hamm vom 26.09.2002

OLG Hamm: hund, behandlung, zivilrechtliche ansprüche, schmerzensgeld, eingriff, blutentnahme, versicherungsschutz, unfallversicherung, obhut, tierhalterhaftung

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 14/02
Datum:
26.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 14/02
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 170/00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2001
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß die zeitliche Befristung zu Ziffer 1)
des angefochtenen Tenors (Schmerzensgeld) entfällt, und daß der
Feststellungsausspruch zu Ziffer 2) des angefochtenen Urteils sich
hinsichtlich der immateriellen Schäden auf die Entstehung zukünftiger
immaterieller Schäden bezieht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
I.
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Die Klägerin welche als angestellte Tierärztin in der Tierarztpraxis des Dr. I in C2 tätig
war, versuchte am 15.12.1998, dem Schäferhund "A", dessen Halterin die Beklagte ist,
Blut aus einer Vorderpfote zu entnehmen. Dem Tier, welches dabei von der Beklagten
festgehalten wurde, gelang es, sich aus deren Zugriff zu entwinden. Es stürzte sich auf
die Klägerin und fügte ihr eine schwere Bißverletzung im Gesicht zu.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines tierärztlichen
Gutachtens der Klägerin antragsgemäß ein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld von
30.000,00 DM zugesprochen und hat - vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf
Sozialversicherungsträger - die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und
für die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretenden immateriellen Schäden
festgestellt.
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Die Beklagte, die mit der Berufung die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, wirft
der Klägerin vor, diese habe durch unsachgemäßes Vorgehen, insbesondere durch
unzulängliche Fixierung des Maulkorbes, den Unfall selbst verschuldet. Sie meint, es
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sei Sache der Klägerin gewesen, während der tierärztlichen Behandlung die von dem
Hund ausgehende Tiergefahr zu beherrschen, so daß sie aus der Tierhalterhaftung
keine Ansprüche herleiten könne. Ferner macht die Beklagte geltend, sie sei nach den
Regeln des SGB VII von einer möglichen Haftung befreit, weil sie auf Bitten der Klägerin
während der tierärztlichen Behandlung ihres Hundes wie eine Tierarzthelferin tätig
geworden sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, daß sie den vom
Landgericht zugesprochenen Betrag jetzt als zeitlich unbegrenztes Schmerzensgeld
fordert.
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Der Senat hat die Parteien gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf
den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
7
II.
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Die Berufung der Beklagten hat im wesentlichen keinen Erfolg; sie führt lediglich dazu,
daß der Abgeltungsbereich der Verurteilung zur Schmerzensgeldzahlung dem in dieser
Instanz modifizierten Klagebegehren angepaßt wird.
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1.
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Als Halterin des Hundes hat die Beklagte gem. §§ 833 S. 1, 847 BGB für die von diesem
angerichteten materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin einzustehen.
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Die Haftung der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin
freiwillig der Tiergefahr ausgesetzt hat. Mit der Übernahme der tierärztlichen
Behandlung des Hundes hat die Klägerin nicht das Einstehen für die Tiergefahr auf sich
genommen. Denn die Tatsache, daß sich jemand freiwillig in den Gefahrenbereich
eines Tieres begibt, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, ihn vom Schutzbereich der
Tierhalterhaftung auszuschließen (vgl. Palandt/Thomas, § 33 Rdn. 2, 3; Geigel/Haag,
Der Haftpflichtprozeß, 18. Kap. Rdn. 14, 15; Wussow/Terbille, UHR, Kap. 11 Rdn. 36 ff.).
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Behandlung - wie im vorliegenden Fall - in
Gegenwart und unter Mitwirkung des Halters erfolgt (BGH NJW 68, 1932, 1933). Ob dies
anders zu beurteilen ist, wenn der Geschädigte in seinem alleinigen Eigeninteresse das
Tier übernommen hat (vgl. dazu BGH VersR 74, 356) oder eine grobe vermeidbare
Selbstgefährdung vorliegt (dazu OLG Frankfurt, VersR 83, 1040), kann hier dahinstehen.
Denn die Behandlung des Tieres erfolgte auf Wunsch und damit durchaus im Interesse
der Beklagten, die zudem anwesend war und den Hund festzuhalten versuchte. Auch
kann der Klägerin keine grobe vermeidbare Selbstgefährdung vorgeworfen werden.
Denn ihr fällt, wie unten noch näher auszuführen sein wird, keinerlei feststellbares
Mitverschulden zur Last.
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2.
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Die Regeln über die Haftungsersetzung gem. §§ 104 ff. SGB VII stehen einer
Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen.
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2.1
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Das gilt zunächst für die Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII, welche die Beklagte für
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sich in Anspruch nimmt. Nach dieser Vorschrift kommt die Haftungsprivilegierung
Versicherten desselben Betriebes zugute, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen
Versicherungsfall verursachen.
Hier war zwar die Klägerin als angestellte Tierärztin im Betrieb des Dr. I gem. § 2 Abs. 1
Ziffer 1 SGB VII versichert, und der Unfall war für sie ein Versicherungsfall gem. § 8 Abs.
1 SGB VII; er ist von der Berufsgenossenschaft als solcher anerkannt worden. Jedoch ist
er nicht von der Beklagten durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht worden.
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2.1.1
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Der Senat hat zunächst erwogen, daß im vorliegenden Fall eine Haftungsprivilegierung
der Beklagten gem. § 105 Abs. 1 SGB VII schon daran scheitern könnte, daß hier ihre
Haftung aus ihrer Einstandspflicht für die Tiergefahr ihres Hundes folgte und nicht aus
ihrer Verantwortung für ein (schuldhaft fehlerhaftes) Tun oder Unterlassen. Hieraus
könnte gefolgert werden, daß die Haftungsprivilegierung gem. § 105 Abs. 1 SGB VII
schon deswegen nicht eingreift, weil sie - anders etwa als die Haftungsprivilegierung
des Unternehmers gem. § 104 Abs. 1 SGB VII - nicht nur einen Versicherungsfall
voraussetzt, sondern einen solchen, den ein anderer Versicherter desselben Betriebes
durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat. Das ist bei der Einstandspflicht für die
Auswirkungen der Tiergefahr vielfach nicht der Fall; sie setzt in den Fällen des § 833 S.
1 BGB kein Tun oder Unterlassen des Tierhalters voraus.
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Andererseits ist nicht zu verkennen, daß im vorliegenden Fall die Beklagte sich bemüht
hat, durch Festhalten ihres Hundes dessen Tiergefahr zu beherrschen, und daß sie zu
diesem Zweck eben doch - wenn auch erfolglos - eine Tätigkeit entfaltet hat, so daß
einiges dafür spricht, daß ihr dann auch die Vergünstigungen des § 105 Abs. 1 SGB VII
zugute kommen. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben.
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2.1.2
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Denn die weiteren Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung gem. § 105 Abs. 1 SGB
VII liegen nicht vor. Sie kommt nur Versicherten desselben Betriebes zugute, die durch
eine betriebliche Tätigkeit einen anderen betriebsangehörigen Versicherten schädigen.
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Hier war aber die Beklagte, obwohl sie bei dem tierärztlichen Eingriff ihren Hund
festhielt und damit eine Tätigkeit entfaltete, die ohne ihre Hilfe von einer tierärztlichen
Hilfskraft hätte ausgeführt werden müssen, nicht als Versicherte im Sinne dieser
Vorschrift anzusehen.
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Allerdings sind gem. § 2 SGB VII nicht nur die in einem Betrieb Beschäftigten gesetzlich
versichert, sondern u.a. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII auch Personen, die wie ein
Beschäftigter tätig werden, und zwar unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen
Eingliederung. Es genügt, daß die einen Personenschaden verursachende Tätigkeit
wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleisteten
Arbeit hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes die Gleichstellung mit einem in dem
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer rechtfertigt. Deswegen hat in einem teilweise
vergleichbaren Fall das OLG Düsseldorf die (damals in der RVO geregelte)
Haftungsablösung durchgreifen lassen und demjenigen, der als Helfer bei einer
tierärztlichen Behandlung von dem Tier verletzt worden war, zivilrechtliche Ansprüche
auf Ersatz des Personenschadens mit der Begründung versagt, er sei aufgrund seiner
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helfenden Tätigkeit gesetzlich versichert gewesen (VersR 91, 1036 = NJW-RR 91, 605;
ebenso OLG Oldenburg, r+s 02, 283).
Demgegenüber hat das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.03.1990 - L 3 U 104/89,
veröffentlicht in: HV-Info 1990, 1274) in einem ganz ähnlichen Fall dem verletzten
Tierhalter gesetzlichen Versicherungsschutz versagt (und ihm damit den Weg zur
Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche eröffnet), und zwar mit der
Begründung, das Festhalten seiner Katze rechtfertige nicht die Gleichstellung mit einem
Praxisgehilfen des Tierarztes.
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Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht allein, daß das Festhalten des Hundes
durch die Beklagte dem Tierarztbetrieb nutzte und daß, wenn nicht die Beklagte ihren
Hund festgehalten hätte, eine tierärztliche Hilfskraft hätte herangezogen werden
müssen. Denn die Beklagte ist hier jedenfalls nicht allein zugunsten des tierärztlichen
Betriebes tätig geworden, sondern verfolgte mit dem Festhalten ihres Tieres in erster
Linie eigene Interessen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeit ist aber auch dann nicht gem. § 2
Abs. 2 SGB VII gesetzlich versichert, wenn sie ansonsten ihrem äußeren Bilde nach
derjenigen eines Beschäftigten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vergleichbar ist (vgl.
Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, § 2 Rdn. 675; Leube, in:
Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 2 Rdn. 31).
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Bei gemischter Tätigkeit, die sich wie hier nicht in einen versicherten betrieblichen und
einen unversicherten privaten Teil zerlegen läßt, entscheidet über den
Versicherungsschutz die Gewichtung der Interessen (vgl. Leube, a.a.O. Rdn. 36 ff.).
Dient die Tätigkeit beiden Interessenbereichen, so ist regelmäßig davon auszugehen,
daß die Förderung der eigenwirtschaftlichen Zwecke im Vordergrund stand;
entscheidend sind dabei die aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren
subjektiven Vorstellungen des Helfers (vgl. Lemcke, ZAP 98, 1211, 1216 - Fach 2, Seite
204 -; Leube, a.a.O., Rdn. 38; BGH VersR 87, 384 = r+s 87, 228). Demgegenüber spricht
es für einen gesetzlichen Versicherungsschutz, wenn hypothetisch auch ohne Vorliegen
des privaten Zweckes die Tätigkeit vorgenommen worden wäre.
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Nach diesen Maßstäben war hier die Beklagte beim Festhalten ihres Tieres nicht wie
eine Beschäftigte im Betrieb des Tierarztes Dr. I gesetzlich unfallversichert. Es ging ihr
nicht primär darum, der Klägerin und damit dem Tierarztbetrieb zu helfen, sondern sie
wollte ihrem Hund Beistand leisten. Aus den insoweit übereinstimmenden Erklärungen
der Parteien im Senatstermin ergibt sich, daß eine Hilfe durch den anwesenden
Tierhalter bei der tierärztlichen Behandlung von Hunden einer häufigen Übung
entspricht. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß das beruhigende Einwirken einer
vertrauten Person für das Tier die infolge des Tierarztbesuches auftretenden
Belastungen abmildert. Insofern hat das Landgericht die Situation zutreffend mit
derjenigen einer Mutter verglichen, die mit ihrem Kind den Kinderarzt aufsucht und es
dort während der Untersuchung auf dem Arm behält. Auch dort liegt es wegen des völlig
überwiegenden Eigeninteresses fern, die Mutter hinsichtlich des
Unfallversicherungsschutzes mit einer Arzthelferin gleichzustellen.
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Das Überwiegen des eigenwirtschaftlichen Zweckes wird hier auch daran deutlich, daß
die Beklagte im Senatstermin angegeben hat, sie hätte auch bei früheren Besuchen der
Tierarztpraxis ihren Hund selbst festgehalten; sie wäre aber vermutlich einer Bitte der
Tierärztin, einen fremden Hund zum Zwecke der Blutentnahme festzuhalten, nicht
nachgekommen.
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Da somit die Beklagte nicht gesetzlich versichert war, war sie auch nicht gem. § 105
Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert.
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2.2
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Eine Haftungsfreistellung der Beklagten folgt auch nicht aus anderen Vorschriften des
SGB VII, insbesondere nicht aus § 106 Abs. 3, 2. Alt. SGB VII.
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Zwar läßt sich im vorliegenden Fall der tierärztliche Behandlungsraum für den
Unfallzeitpunkt als gemeinsame Betriebsstätte der Tierarztpraxis einerseits und der
privaten Hundehaltung der Beklagten andererseits begreifen, und es ist anerkannt, daß
auch eine private Kfz- oder Tierhaltung unfallversicherungsrechtlich unter den weiten
Unternehmensbegriff dieser Vorschrift fallen kann (vgl. BGH VersR 87, 202 = NJW 87,
1643 = r+s 87, 133; OLG Stuttgart, zfs 02, 384; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, Band 2, Rdn. 4 und 6 zu § 121 SGB VII). Unabdingbare
Voraussetzung für eine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VII ist aber, daß
der Schädiger selbst zum Kreis der versicherten Personen zählt (vgl. BGH, Urteil vom
27.06.2002 - III ZR 234/01 - r+s 02, 374). Die Beklagte war aber in ihrem "Unternehmen
private Hundehaltung" nicht gesetzlich versichert; für sie greift keiner der Tatbestände
des § 2 SGB VII ein, so daß im Ergebnis eine Haftungsprivilegierung insgesamt
ausscheidet.
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2.
34
Ein anspruchskürzendes oder -ausschließendes Eigenverschulden fällt der Klägerin
nicht zur Last.
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Aufgrund des in erster Instanz eingeholten tierärztlichen Gutachtens der
Sachverständigen Prof. Dr. U steht fest, daß es sachgerecht war, dem Hund das Blut zu
entnehmen, während er stand; es war nicht erforderlich, ihn auf einem OP-Tisch zu
fixieren. Ebensowenig war es angezeigt, ihm eine Beruhigungsspritze zu geben,
nachdem der erste Versuch der Blutentnahme fehlgeschlagen war; denn der Einstich
wäre zumindest ebenso gravierend gewesen wie derjenige mit einer Kanüle für die
Blutentnahme.
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Es ist auch nicht bewiesen, daß die Klägerin den Maulkorb, welchen sie dem Hund vor
dem Eingriff angelegt hatte, unsachgemäß befestigt hat. Das folgt insbesondere nicht
daraus, daß es dem Tier gelungen ist, diesen abzustreifen, nachdem es sich dem Zugriff
der Beklagten entwunden hatte. Zwar hatte die Beklagte, während sie den Hund
zwischen ihren Beinen fixierte, ihn unstreitig zunächst am Kettenhalsband festgehalten
und nicht an dem Befestigungsband des Maulkorbes. Es läßt sich aber nicht mehr
klären, was im einzelnen geschehen ist, als der Hund begann, sich von der Beklagten
loszureißen. Die Möglichkeit liegt nicht fern, daß sie bei dem Versuch, ihn gleichwohl
festzuhalten, unbewußt an das Befestigungsband gegriffen hat, oder daß dessen
Klettverschluß sich dadurch gelöst hat, daß das sich wehrende Tier mit dem Hals heftig
an den Beinen der Beklagten entlangstreifte, oder auch dadurch, daß beim Abstreifen
des Kettenhalsbandes, an welchem die Beklagte den Hund festhalten wollte, der
Verschluß des Maulkorbbandes geöffnet worden ist; diese Vermutung haben die
Parteien im Senatstermin übereinstimmend geäußert. Jedenfalls kann, wie sich auch
aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U ergibt, unter diesen Umständen
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nicht der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin den im Regelfall als Schutz
ausreichenden Maulkorb dem Hund von Anfang an nicht richtig angelegt hatte.
Die Nichterweislichkeit dieser Tatsache geht hier zu Lasten der Beklagten. Denn der
Tierhalter trägt grundsätzlich die Beweislast für die Behauptung, daß den Geschädigten
ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB an der Entstehung des Schadens treffe (vgl.
Terbille, VersR 95, 129, 131). Es besteht auch kein Anlaß, von diesem Grundsatz
deswegen abzuweichen, weil die Klägerin im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung
und damit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses tätig geworden ist. Zwar wird
teilweise vertreten, daß der Geschädigte Vertragspartner des Tierhalters - das gleiche
müßte für dessen Erfüllungsgehilfen gelten - zunächst beweisen müsse, daß er seine
vertraglichen Pflichten erfüllt hat (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 76, 2137; BGH VersR 92,
1146). Das kann aber so nur gelten, wenn dem Geschädigten die Obhut über das Tier
übertragen wurde. Denn dann trifft ihn die Pflicht, damit so umzugehen, daß es ihm
keinen Schaden zufügt. Hier hatte aber die Klägerin nicht die Obhut über den Hund.
Dieser wurde die ganze Zeit über von der Beklagten gehalten, die somit in gleicher
Weise auf in einwirken konnte. Deswegen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß
der Schadenseintritt nicht in notwendiger oder auch nur in typischer Weise durch eine
Pflichtverletzung der Klägerin verursacht worden sein muß.
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3.
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Das der Klägerin gem. § 847 BGB zustehende Schmerzensgeld bemißt der Senat mit
insgesamt 30.000,00 DM.
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Der Hund hat der Klägerin die Nasenspitze abgebissen, die vollständig mit
Knorpelanteil ausgerissen wurde. Am Ellenbogen entstand ein stumpfes Trauma mit
Gewebequetschung; die Zahnabdrücke waren nicht perforierend. Es ist heute eine 3 x 3
cm große Narbe zurückgeblieben. An der Stirn entstand eine oberflächliche
Abschürfwunde, die vollständig abgeheilt ist. Die - wiedergefundene - Nasenspitze
wurde replantiert, starb jedoch wieder ab. Am 21.01.1999 wurde die Gewebenikrose in
der Fachklinik H chirurgisch entfernt. Dadurch entstand eine Deformierung der
Nasenspitze mit einer Vergrößerung des rechten Nasenloches, ferner durch die
fehlende Stützfunktion des Knorpels ein deutlich eingeengter Naseninnenraum rechts.
Die Klägerin leidet dadurch unter Schwierigkeiten beim Atmen und unter ständigem
Nasenlaufen sowie extremer Kälteempfindlichkeit. Auch ist die Nase sehr
berührungsempfindlich.
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Aufgrund übereinstimmender Behandlung von drei Fachärzten wurde sodann eine
Nasenrekonstruktion durch Transplantation eines Knorpel-Haut-Gewebestückes aus der
Ohrmuschel durchgeführt. Diese konnte jedoch aus medizinischen Gründen frühestens
10 Monate nach dem Unfall erfolgen. Tatsächlich wurde der Eingriff am 04.11.1999
vorgenommen. Am 15.01.2001, 11.06.2001 und 10.06.2002 erfolgten weitere operative
Eingriffe, bei denen erneute Transplantationen vom Ohr vorgenommen wurden. Die
Behandlung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Es sind weitere Unterspritzungen des
Gewebedefektes zu späteren Zeitpunkten geplant, ebenso wie eine Korrektur der
äußerlichen Farbveränderungen im Bereich des transplantierten Gewebes an der
Nasenspitze mittels Laserbehandlung. Eine vollständige Wiederherstellung wird nicht
möglich sein. Narben an der Nase und der Ohrmuschel werden als Dauerschäden
bestehen bleiben. Die Klägerin ist nicht nur in ihrer körperlichen Integrität, sondern
durch die Entstellung auch in ihrer Lebensfreude über Jahre hinweg beeinträchtigt
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worden. Darüber hinaus sind die psychischen Folgeschäden zu berücksichtigen. Die
Klägerin leidet noch heute unter Albträumen. In ihrer täglichen Arbeit als Tierärztin wird
sie immer wieder mit Situationen konfrontiert, die sie an das Unfallgeschehen erinnern.
Als zeitlich unbegrenztes Schmerzensgeld, wie es die Klägerin jetzt geltend macht, ist
deshalb der zuerkannte Betrag angemessen.
4.
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Der Feststellungsantrag ist angesichts der Dauerfolgen und der noch bevorstehenden
weiteren ärztlichen Eingriffe zulässig und begründet. Zur Klarstellung und Abgrenzung
wird darauf hingewiesen, daß durch das Schmerzensgeld auch die absehbaren
zukünftigen Beschwerden abgegolten werden. Nur wenn sich in Zukunft eine
unvorhergesehene erhebliche Komplikation einstellen sollte, wäre auf der Basis des
Feststellungsausspruches Raum für ein weiteres Schmerzensgeld.
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5.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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