Urteil des OLG Hamm vom 27.06.2000

OLG Hamm: sozialhilfe, rückabtretung, rückzahlung, darlehen, datum, aktivlegitimation

Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 225/00
Datum:
27.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 225/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 254/99
Tenor:
wird die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des Amts-gerichts
- Familiengericht - Coesfeld vom 21. Februar 2000 zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da das
Familiengericht den Klägern in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insoweit versagt hat, als rückständiger
Kindesunterhalt für die Zeit von Januar 1996 bis Dezember 1999 geltend gemacht wird.
Den Ausführungen des Familiengerichts ist lediglich hinzuzufügen, daß der Übergang
des Unterhaltsanspruchs der Kläger auf das Sozialamt nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG
unabhängig davon
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ist, ob die Sozialhilfeleistungen für diesen Zeitraum zu Recht auf Darlehensbasis erfolgt
sind. Die diesbezügliche Streitfrage zwischen der gesetzlichen Vertreterin der Kläger
und dem Sozialamt des Kreises D, die zur Zeit Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem
Verwaltungsgericht ist, ist für die hier maßgebliche Frage der Aktivlegitimation der
Kläger ohne Bedeutung. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG kommt ein Übergang von
Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe auch dann in Betracht, wenn
dieser die Hilfe als Darlehen erbringt, da auch die Darlehensvergabe eine
Hilfegewährung i.S.d. BSHG ist. Geht im Zusammenhang mit einer
Darlehensgewährung ein Unterhaltsanspruch nach § 91 BSHG über, muß sich der
Träger der Sozialhilfe zunächst an den Unterhaltspflichtigen halten und diesen zur
Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen heranziehen. Erlangt der Träger der Sozialhilfe
auf diese Weise seine Aufwendungen in vollem Umfang vom Unterhaltspflichtigen
zurück, kann er den Hilfeempfänger auf Rückzahlung des Darlehens nicht mehr in
Anspruch nehmen (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl. 1997, § 15 b Rdn. 14).
Hieraus folgt weiter, daß für den Fall des Scheiterns der Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche der Kläger für die Vergangenheit allein an der fehlenden
Rückabtretung seitens des Sozialamtes die Kläger berechtigt sind, gegenüber dem
Darlehensrückforderungsanspruch des Sozialamtes den Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung zu erheben.
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