Urteil des OLG Hamm vom 05.07.2004

OLG Hamm: entziehung der elterlichen sorge, wohl des kindes, gesetzlicher vertreter, jugendhilfe, aufgabenbereich, anfechtbarkeit, auflage, rechtsgrundlage, parteivertreter, datum

Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 127/04
Datum:
05.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 127/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 1 F 355/02
Schlagworte:
Verfahrenspflegerbestellung
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 3. 5. 2004 wird der Be-
schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 19. 4.
2004 dahingehend abgändert, dass der Aufgabenbereich "Beantragung
von Maßnahmen der Jugendhilfe" nicht von der Verfahrenspflegschaft
umfasst wird.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben,
Auslagen nicht erstattet.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin, wie sie mit ihren Eingaben vom
26. 5. 2004 und 22. 6. 2004 klargestellt hat, dagegen, dass dem Verfahrenspfleger auch
der Aufgabenbereich "Beantragung von Maßnahmen der Jugendhilfe" übertragen
worden ist.
1
II.
2
Insoweit ist die Beschwerde zulässig und begründet.
3
1.
4
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt hier aus § 19 FGG; inhaltlich handelt es sich bei
der angefochtenen Entscheidung nicht (nur) um die nach herrschender Auffassung nicht
anfechtbare Bestellung eines Verfahrenspflegers, sondern um die (auf die
Verfahrensdauer beschränkte) Bestellung eines Ergänzungspflegers, verbunden mit
einer teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge.
5
Der Verfahrenspfleger ist ein selbständiger, allein auf das kindliche Interesse
verpflichteter, einseitiger Parteivertreter des Kindes, der die Aufgabe hat, innerhalb des
gerichtlichen Verfahrens, für das er bestellt worden ist, wie ein gesetzlicher Vertreter mit
der erforderlichen Parteinahme für das Wohl des Kindes dessen Vorstellungen und
6
Wünsche zu erkennen und vorzutragen, um damit dem geäußerten oder zu ermittelnden
kindlichen Willen Gehör zu verschaffen und ihn zum Verfahrensstoff zu machen und für
das Kind das rechtliche Gehör zu vermitteln. Da er
nur im gerichtlichen Verfahren
Willen des Kindes vermitteln soll, gehört es nicht zu seinen Aufgaben, erzieherische
oder therapeutische Aktivitäten zu entfalten oder an Stelle der Eltern Hilfe zur Erziehung
für das Kind geltend zu machen; hierzu ist er (im Regelfall) auch deshalb nicht
berechtigt, weil er nicht Ergänzungspfleger ist (vgl. hierzu Keidel-Engelhardt,
Kommentar zum FGG, 15. Auflage, § 50 Rn. 6 ff, 18 m. w. N.).
Über den so umrissenen Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers geht die angefochtene
Entscheidung deutlich hinaus, denn die Beantragung von Maßnahmen der Jugendhilfe
gehört nicht zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes in dem vor dem Amtsgericht
Tecklenburg geführten Verfahren. Es handelt sich vielmehr inhaltlich um eine von § 50
FGG nicht gedeckte Bestellung eines Ergänzungspflegers, die bei lebensnaher
Betrachtungsweise - auch wenn dies im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich
geregelt worden
7
ist - einher geht mit einer teilweise Entziehung der elterlichen Sorge der
Antragsgegnerin. Als Rechtsgrundlage eines solchen Eingriffs kommen
8
- soweit ersichtlich - nur §§ 1666, 1909 BGB in Betracht. Da es sich um eine auf die
Verfahrensdauer beschränkte Zwischenentscheidung handelt, richtet sich die
Anfechtbarkeit nach § 19 FGG.
9
2.
10
Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Amtsgericht hat zur Frage, ob die
Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers vorliegen, keine
Feststellungen getroffen.
11