Urteil des OLG Hamm vom 17.04.2010

OLG Hamm (weisung, stpo, beschwerde, straftat, stgb, entlassung, bezug, stellungnahme, miteigentümer, geeignetheit)

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 288/10
Datum:
17.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 288/10
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 92 StVK 52/10 BEW
Tenor:
Die unter Ziff. 4 e) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des
Land¬gerichts Dortmund bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel vom
25.03.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 12.04.2010
enthaltenen Weisungen
werden aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Verurteilten für das
Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 3
StPO).
Gründe
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I.
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Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 26.05.2008 wegen
Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Der
Verurteilte war zur Tatzeit Präsident des X N. Nach den Feststellungen des Urteils hatte
der Kassenführer des Chapters Gelder i.H.v. über 8.000,00 € veruntreut. Nachdem dies
im Chapter bekannt wurde, suchten 8 Mitglieder des Chapters nach einem zuvor mit
dem Verurteilten gefassten Tatplan den Kassenführer an dessen Wohnanschrift auf und
entwendeten dort unter Androhung von Gewalt Wertgegenstände (Motorräder, Laptop,
Bargeld u.a.).
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Nach seinem Haftantritt am 04.09.2009 wurde der Verurteilte zunächst am 07.05.2009
von Bielefeld-Senne in den geschlossenen Vollzug in Werl und anschließend am
10.07.2009 in die JVA Castrop-Rauxel verlegt. Ab dem 31.07.2009 wurden ihm dort
Vollzugslockerungen nach §§ 11, 13 und 15 Abs. 4 StVollzG gewährt. Sein
Haftverhalten war nach der Stellungnahme der JVA Castrop-Rauxel vom 18.01.2010
einwandfrei.
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2/3 der Strafe waren am 25.02.2010 vollstreckt. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach
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§ 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die Strafvollstreckungskammer ein Prognosegutachten des
Sachverständigen Y vom 28.02.2010 eingeholt, nach dessen Ergebnis eine positive
Sozial- und Legalprognose bei dem Verurteilten vorliegt.
Nach Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit dem
angefochtenen Beschluss vom 25.03.2010 die Vollstreckung des Strafrestes aus dem
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Urteil des Landgerichts Münster vom 25.06.2008 zur Bewährung ausgesetzt und die
Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von 2/3, nicht jedoch vor dem 31.03.2010
angeordnet.
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Des Weiteren hat sie unter Ziff. 4e des Beschlusses dem Verurteilten folgende
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Weisung erteilt:
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"Ihm wird es untersagt, Kontakte jeglicher Art, auch unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln zu Personen aufzunehmen oder Umgang mit
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ihnen zu pflegen, die dem Chapter der X in N oder dem Chapter einer
Nachbarstadt in einer Entfernung von 50 km angehören. Insbesondere wird es ihm
untersagt, die Clubgelände der jeweiligen Chapter zu betreten oder sich in einem
Umkreis von 200 Metern aufzuhalten."
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Gegen die Auflage zu Ziff. 4e) des Beschlusses richtet sich die Beschwerde des
Verurteilten vom 08.04.2010, mit welcher er geltend macht, diese sei unverhältnismäßig
und beschränke ihn in seiner Lebensführung unzumutbar. Nahezu alle seine Bekannten
und teilweise auch Verwandte seien Mitglieder der X. Außerdem sei er Miteigentümer
des Clubhauses in H, in welchem er auch ein Tätowierstudio zu betreiben beabsichtige.
Schließlich müsse er in einem näheren Radius als 200m an dem Clubhaus vorbei, um
Einkäufe zu tätigen und zur Arbeit zu fahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Beschwerdebegründung Bezug genommen.
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Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.04.2010
insoweit abgeholfen, als sie das Aufenthaltsverbot in einem Umkreis von 200m
betreffend das Clubhaus H aufgehoben hat. Das Betretungsverbot des Geländes hat sie
aufrecht erhalten, "solange es auch als Clubhaus der X genutzt wird". Im Übrigen hat sie
der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt. Auf den Inhalt des Beschlusses im Übrigen wird Bezug genommen.
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II.
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Die lediglich auf die Weisung gem. Ziff. 4 e) des Beschlusses beschränkte und gem. §
453 Abs. 2 StPO zulässige Beschwerde des Betroffenen ist begründet.
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Der Generalstaatsanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 07.05.2010 ausgeführt:
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"Das als einfache Beschwerde gem. § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende
Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig und begründet. Die zu treffenden Weisungen
halten auch der gem. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur eingeschränkt zulässigen
rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen
deren Gesetzmäßigkeit im Sinne jener Norm. Neben der Prüfung, ob die angefochtene
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Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat,
ist dabei festzustellen, ob darin ein Ermessensmissbrauch vorliegt, der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist und der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten
ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflg., § 453, Rdn. 12 m.w.N.). Nach diesen
Maßstäben begegnen die -allerdings grundsätzlich gem. § 56 c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
StGB möglichen- aufenthaltsbestimmenden Weisungen und das umfassende
Kontaktaufnahmeverbot durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Auch auf der Grundlage der nach den Urteilsfeststellungen des erkennenden Gerichts
nachvollziehbaren Annahme, wonach die verfahrensgegenständliche Straftat
maßgeblich vor dem Hintergrund der Struktur des Motorradclubs X und der führenden
Stellung des Verurteilten als Präsident des Chapter in Münster im tatrelevanten
Zeitraum zu erklären ist, ist hinsichtlich der angegriffenen Weisungen bereits
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der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Hinsichtlich des Betretungsverbotes
des "Clubgeländes" ist insbesondere aufgrund der grundrechtlich geschützten Stellung
des Verurteilten als Miteigentümer der betreffenden Hof- und Gebäudefläche er
übermäßig beeinträchtigt.
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In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die betreffende Straftat nicht
unmittelbar auf dem Gelände verwirklicht oder zumindest durch die dortigen örtlichen
Gegebenheiten maßgeblich gefördert wurde. Ferner begegnet diese
aufenthaltsbestimmende Weisung mangels tauglicher Überwachungsmöglichkeiten
unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit Bedenken. Schließlich ist dadurch auch die
beabsichtigte nebenberufliche Gewerbeausübung nicht unerheblich berührt.
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Gleichartigen durchgreifenden Bedenken begegnet die Weisung des umfassenden
Kontaktaufnahmeverbotes. Wie die Verteidigung in dem beschwerdebegründenden
Schriftsatz schlüssig ausführt ist damit eine erhebliche Einschränkung in der
Lebensführung des offensichtlich sozial und beruflich integrierten Verurteilten
verbunden. Auch insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Geeignetheit einer
solchen, nur allenfalls gelegentlich zu überwachenden Weisung. Im übrigen ist in
diesem Zusammenhang zugunsten des Verurteilten zu würdigen, dass auch nach dem
schlüssigen psychiatrischen Gutachten des Dr. med. Y vom 28.02.2010
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(BI. 111 ff VH), der dem Verurteilten grundsätzlich eine günstige Sozialprognose
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attestiert, eine kriminalitätsfördernde Problematik durch einen (privaten) Umgang mit
Mitgliedern der X nicht gesehen wird. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass der
Verurteilte auch während seiner Haftzeit grundsätzlich ein intaktes soziales Umfeld
gewahrt hat, in welches er nach seiner bedingten Entlassung zurückgekehrt ist. Zu
bemerken ist auch, dass er während der Zeit seines Freiganges in Haft jederzeit (legal)
die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu den betreffenden Personen
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hatte, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten oder
für eine Gefährdung seiner sozialen bzw. beruflichen Bindungen ergeben
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hätten.
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Soweit in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus derartige aufenthalts- und
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kontaktaufnahmebeschränkenden Weisungen bzgl. Xs benachbarter Regionen
enthalten sind, können diese bereits vor dem Hintergrund, dass das vorliegende und
auch frühere strafrechtlich relevante Verhalten des Verurteilten in keinem erkennbaren
Zusammenhang mit solchen Kontakten gestanden hat, keinen Bestand haben."
Dem Schließt sich der Senat aufgrund eigener Sachprüfung vollumfänglich an.
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