Urteil des OLG Hamm vom 03.11.2004

OLG Hamm: entwendung, polizei, firma, einvernahme, diebstahl, anhörung, quittung, fahrzeug, beweismittel, wagen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 112/04
03.11.2004
Oberlandesgericht Hamm
20. Zivilsenat
Urteil
20 U 112/04
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. März 2004 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer bei dieser unterhaltenen
Vollkaskoversicherung mit der Begründung in Anspruch, das versicherte Fahrzeug ein
Pkw der Marke Audi, Typ A 6 Avant - sei entwendet worden.
Sie hat mit ihrer auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 24.137,93 €
gerichteten Klage geltend gemacht:
Ihr Sohn, der Zeuge N, sei am 4.10.2002 mit dem versicherten Fahrzeug nach N gefahren
und habe den Wagen gegen 9 Uhr 45 auf dem öffentlichen Parkplatz "C" verschlossen
abgestellt. Als er etwa 45 Minuten später zurückgekommen sei, sei der Wagen
verschwunden gewesen.
Vor der Fahrt nach N habe ihr Sohn sie, die Klägerin, gegen 9 Uhr bei ihrer Arbeitsstelle
abgesetzt. Nach ihrer Kenntnis habe er noch einen Zwischenstopp zu Hause in L gemacht
und sei dann nach N gefahren. Er habe den Auftrag gehabt, Büromaterial für die von ihr,
der Klägerin, geführte Firma zu kaufen und Teppiche abzuholen. Ihr Sohn habe ihr später
gesagt, er habe - bevor er nach N gefahren sei – bei der Firma L2 in L Büromaterial
erstanden und er habe ihr hierfür auch eine Quittung vorgelegt.
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Die Beklagte hat u.a. die behauptete Entwendung bestritten und sich anhand von ihr
vorgetragener Indizien darauf berufen, der Zeuge N sei nicht glaubwürdig. Sie hat insoweit
insbesondere behauptet, der Zeuge könne nicht vor der Fahrt nach N bei der Fa L2
Büromaterial eingekauft haben, weil die Fa L2 morgens – unstreitig - nicht vor 10 Uhr öffne.
Außerdem hat sie die Meinung vertreten, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für
die Vortäuschung der Entwendung und sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen angeblich
falscher Angaben in der Schadensanzeige berufen.
Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört und den Zeugen N zu den äußeren
Umständen der angeblichen Entwendung vernommen. Bzgl. des Ergebnisses der
Anhörung und der Einvernahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.Dezember 2003
verwiesen. Im Anschluss hat das Landgericht mit Urteil vom 18.3.2004, auf das zur näheren
Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie macht geltend:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das äußere Bild des von ihr behaupteten
Diebstahls durch die Aussage des Zeugen N bewiesen. Dessen Aussagen zum
Randgeschehen seien ohne Relevanz, hierin auftauchende Widersprüchlichkeiten
bedeutungslos, weil zur eigentlichen Entwendung kein enger Bezug bestehe.
Selbst wenn der Zeuge unglaubwürdig sei, dürfe die Klage nicht abgewiesen werden, weil
es letztlich auf sie, die – glaubwürdige – Klägerin, ankomme.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
24.137,93 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2003 zu zahlen
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und den Zeugen N zu den äußeren
Umständen der Entwendung erneut vernommen. Bzgl. des Ergebnisses der Anhörung und
der Einvernahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 3.11.2004 Bezug genommen.
Die Akte 903 Ujs 1798/02 StA Kleve war beigezogen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
B.
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Das "äußere Bild" eines Diebstahls, das gegeben ist, wenn das angeblich entwendete
Kraftfahrzeug abgestellt und später nicht mehr wieder aufgefunden wird (vgl. zu dieser
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Beweiserleichterung für den VN zB Senat in VersR 1991, 918 mwN), ist nicht bewiesen.
Als einziges Beweismittel für den v.g. Minimalsachverhalt der Entwendung steht der
Klägerin ihr Sohn, der Zeuge N, zur Verfügung.
An der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, mit der er das von der Klägerin geschilderte äußere
Bild der Entwendung bestätigt hat, bestehen indes erhebliche Zweifel.
a) Die vor der Polizei sowie dem Landgericht bzw dem Senat erfolgten Angaben des
Zeugen zu seinen Aktivitäten während des Aufenthaltes in N sind im Gegensatz zu seiner
Schilderung des "Kerngeschehens" nicht nur auffällig unpräzise, sondern außerdem nicht
konstant. Während der Zeuge noch bei seiner Einvernahme vor der Polizei am 8.11.2002
geschildert hat, er habe zur Tatzeit im "X-zentrum" in N eingekauft, ist er von dieser zeitnah
nach der angeblichen Entwendung abgegebene Darstellung im Termin vor dem
Landgericht abgewichen. Ausweislich des Sitzungsprotokolles vom 11.12.2003 wollte er
nicht nur im Wallzentrum, sondern auch in einem weiteren Einkaufszentrum, dem O,
"verschiedene Erledigungen" getätigt haben. Vor dem Senat hat der Zeuge noch
weitergehend die Möglichkeit eingeräumt, sogar außerhalb beider Einkaufszentren
eingekauft zu haben – und zwar die von ihm bereits vor dem Landgericht erwähnten
Gitarrensaiten in einem etwas abseits gelegenen Musikgeschäft. Eine Erklärung für die
Diskrepanzen hat der Zeuge – hiernach konkret unter Vorhalt seiner Aussage vor der
Polizei vom Senat befragt – nicht geben können.
b) Unaufgeklärt bleibt auch der sich beim Vergleich der Angaben des Zeugen vor der
Polizei und den Angaben in der Schadensanzeige der Klägerin abzeichnende
Widerspruch bzgl. der angeblichen Sicherung des Fahrzeuges am Abstellort. Die Klägerin
hat die Schadensanzeige am 25.10.2002, ca 3 Wochen nach dem angeblichen Diebstahl
unterzeichnet. Die darin zum Tatort und den Umständen des Tatgeschehens geschilderten
Angaben basieren nach der Darstellung der Klägerin auf den Informationen, die ihr
Ehemann vom Zeugen N erhalten haben soll – was auch plausibel erscheint, da weder die
Klägerin, noch ihr Ehemann am Tatort gewesen sein wollen. Sind die Angaben in der
Schadensanzeige aber auf den Angaben des Zeugen gegründet, dann steht die dort
behauptete Sicherung des entwendeten Fahrzeugs mit dem Lenkradschloss diametral der
Bekundung des Zeugen vor der Polizei - nur etwa zwei Wochen später - gegenüber:
Danach will der Zeuge das Lenkradschloss nicht eingerastet haben. Der Klägerin ist zwar
zuzustimmen, dass diese Unstimmigkeit auch darauf beruhen kann, dass der Zeuge sich
nicht mehr richtig an den Abstellvorgang erinnerte. Zweifel daran ergeben sich jedoch
daraus, dass der Zeuge selber sich ausweislich des Protokolles der polizeilichen
Vernehmung mit keinem Wort auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufen hat; er hat
damals auch nicht angegeben, sich bzgl. seiner Angabe nicht sicher zu sein. Den
verbleibenden Widerspruch hat der Zeuge – der keine Erinnerung an ein Gespräch mit
seinen Eltern anläßlich der Beantwortung der Schadensanzeige mehr haben will - nicht
aufgeklärt.
c.)
Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen N spricht sein
Aussageverhalten bezogen auf das unmittelbare Tatvorgeschehen.
Seine Bekundungen vor dem Landgericht waren in diesem Punkt auch auf konkrete
Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zunächst vage, bestätigten aber im
Kern den Vortrag der Klägerin ("Es kann sein, dass ich auf dem Weg von zu Hause nach N
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noch in einem Schreibwarengeschäft etwas eingekauft habe"). Auf eindringlichen Vorhalt
hat er seine Darstellung abgeändert und nun dem Vortrag der Klägerin widersprochen ("Ich
bin mir sicher, dass ich an diesem Tage in dem Schreibwarengeschäft nicht eingekauft
habe"; "Ich bin nicht nach N gefahren, um Kettelteppiche zu kaufen"). Vor dem Senat hat
der Zeuge wiederum die vor dem Landgericht noch sicher verneinte Erteilung eines
Auftrages zur Besorgung von Teppichen für möglich gehalten, sich allerdings insoweit auf
fehlende Erinnerung berufen.
Eine plausible Erklärung für den Wechsel in seiner Darstellung ist der Zeuge schuldig
geblieben. Die ihm vom Senat gebotene Möglichkeit zur Klärung hat er nicht
wahrgenommen, sondern stereotyp bekräftigt, nicht bei der Firma L2 eingekauft und auch
die von der Klägerin vorgelegte Quittung nicht beschafft zu haben.
Der Senat hat vor allem aufgrund des wechselnden Vortrages des Zeugen, aber auch
aufgrund der übrigen Unstimmigkeiten bei der Schilderung der Begleitumstände
gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt und damit auch an
seinen Angaben über das Abstellen und spätere "Nicht-Wieder-Auffinden" des Pkw. Der
Umstand, dass der Zeuge den angeblichen Diebstahl bei der Polizei angezeigt hat,
rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Anzeige nach den mit der Beklagten
vereinbarten AVB (§ 7 III Satz 4 ) vom VN verlangt wird und allein deshalb – wie der Senat
aus einer Vielzahl von Verfahren weiß – auch bei vorgetäuschten Entwendungen erstattet
wird. Soweit die Klägerin den Widersprüchen in den Schilderungen des Zeugen deshalb
keine Bedeutung beimessen will, da sie sich im Bereich des Randgeschehens aufgetan
haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die betroffenen Begleitumstände –
insbesondere der zeitliche Ablauf der Fahrt zum späteren "Tatort" - sind zeitlich und
sachlich derart eng mit dem Kerntatbestand der Entwendung verwoben, dass sich die
festgestellten Unstimmigkeiten unmittelbar auch auf die Aussage des Zeugen zum
eigentlichen Entwendungssachverhalt auswirken.
Ob daneben die Klägerin selber – wie sie vortragen läßt – glaubwürdig ist, ist vorliegend
ohne Belang. Auf die Glaubwürdigkeit eines VN kann es nur dann ankommen, wenn er
selber zum äußeren Bild der Entwendung – in Ermangelung anderer Beweismittel –
Angaben machen kann. Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
2.) Ob der Klägerin außerdem eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen der Beantwortung
der Schadensanzeige vorzuwerfen ist, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keiner
Klärung.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht
zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.