Urteil des OLG Hamm vom 22.03.1988
OLG Hamm (firma, käufer, auszahlung, eröffnung des konkurses, vertrag zugunsten dritter, höhe, treuhandvertrag, freigabe, sicherungsabtretung, konkurseröffnung)
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 133/87
Datum:
22.03.1988
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 133/87
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 639/86
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Mai 1987 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
an die Klägerin 19.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. September
1986 zu zahlen,
b)
einzuwilligen, daß die beim Amtsgericht Meschede (AZ: 1 HL 20/85)
zugunsten der Parteien hinterlegten 25.000,- DM an die Klägerin
ausgezahlt werden,
c)
an die Klägerin 8 % Zinsen von 25.000,- DM seit dem 5. Dezember 1985
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 57.500,- DM abwenden, sofern nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die
Sicherheitsleistung darf die Beklagte auch durch selbstschuldnerische,
unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen
Sparkasse erbringen.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 48.800,- DM.
Tatbestand
1
In den Jahren 1978 bis 1984 baute die Firma ... (Firma ...), die im September 1984 in
Konkurs fiel, in ... u.a. in der ... als Bauträgerin Reihenhäuser. Zur Finanzierung dieser
Bauvorhaben stellte die Beklagte der Firma ... Kredite zur Verfügung. Zur Sicherung der
für das Bauvorhaben in der ... gewährten Kredite bestellte die Firma ... der Beklagten
Grundschulden von über 1,8 Millionen DM.
2
Am 10. Mai 1978 schlossen die Firma ... und die Beklagte einen "Treuhandvertrag" (Bl.
75 G.A.), in dem die Firma ... sich verpflichtete, die Käufer der Reihenhäuser zu
veranlassen, die Kaufpreiszahlungen nur auf ein bei der Beklagten eingerichtetes
Treuhandkonto zu leisten (§1). Die Beklagte verpflichtete sich, "Verfügungen - auch
solche im Wege der Aufrechnung und sonstigen Verrechnung - über die auf diesem
Konto eingehenden Gelder nur unter Beachtung der Bestimmungen von §3 der
notariellen Kaufverträge zuzulassen" (§2). Außerdem sollten die getroffenen
Regelungen nicht nur zwischen der Firma ... und der Beklagten, sondern "zugleich
zugunsten der einzelnen Käufer, die Zahlungen auf das Treuhandkonto leisten," gelten
(§3).
3
Durch notariellen Vertrag vom 17. Mai 1983, auf den wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird (Bl. 63 bis 74 GA) verkaufte die Firma ... das Grundstück ... an Herrn ...
(Käufer) und verpflichtete sich, auf dem Grundstück ein Reihenhaus zu errichten. Nach
§3 Abs. II, III des "Kaufvertrages" war der Käufer verpflichtet, den Gesamtkaufpreis von
325.030,00,- DM auf das Treuhandkonto der Firma ... bei der Beklagten einzuzahlen; 30
% des Kaufpreises sollten innerhalb von 10 Tagen nach Abschluß des Vertrages (§3
Abs. III des "Kaufvertrages"), der Rest der Summe bei Bezugsfertigkeit und
Besitzübernahme zu entrichten sein (§3 Abs. IV des "Kaufvertrages").
4
Die Firma ... und der Käufer vereinbarten zudem (§3 Abs. IV des "Kaufvertrages"), daß
über die auf das Treuhandkonto gezahlten Beträge in Höhe von 96,5 % des
"Kaufpreises" nach Bezugsfertigkeit und Besitzübernahme in Höhe der restlichen 3,5 %
nach Abnahme des Hauses zugunsten der Firma ... verfügt werden dürfe. Die
vertragschließenden Parteien waren sich im übrigen einig, daß die Beklagte die
eingezahlten Beträge für die Kaufvertragsparteien nach Maßgabe des
Treuhandvertrages vom 10. Mai 1978 verwalte.
5
Am 25. August 1983 nahm der Käufer das ihm bezugsfertig übergebene Haus ab.
6
Mit Schreiben vom 1. September 1983 (Bl. 23 BA 2 O 505/85 LG Arnsberg) stundete die
Firma ... dem Käufer ... den "Restkaufpreis" von 45.500,- DM bis zur Auszahlung des
beantragten Darlehens aus öffentlichen Mitteln.
7
Am 28. März 1984 gab die Beklagte die Grundpfandrechte frei, die zur Sicherung der
Kredite für die Bauvorhaben in der Gebke Str. bestellt waren.
8
Mit Vertrag vom 3. Mai 1984 trat die Firma ... die gestundete "Restkaufpreisforderung"
gegen den Käufer ... von 45.500,- DM an die Klägerin ab (Bl. 3, 13 GA). Die Beklagte
wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt.
9
Am 4. September 1984 wurde über das Vermögen der Firma ... das Konkursverfahren
eröffnet und ein Konkursverwalter bestellt (10 N 28/84 AG Olpe).
10
Im Juni 1985 wurde dem Käufer ... das Darlehen aus öffentlichen Mitteln ausgezahlt. Die
Klägerin nahm den Käufer alsbald (Mahnbescheid vom 5. Juli 1985) vor dem
Landgericht Arnsberg (BA 2 O 505/85) auf Zahlung von 45.500,- DM nebst 8 % Zinsen
seit dem 26. Juni 1985 in Anspruch. Unter dem 20. August 1985 teilte der
Konkursverwalter der Klägerin mit, daß er die am 3. Mai 1984 an die Klägerin
abgetretene "Restkaufpreisforderung" freigebe; er sei mit Einziehung mit Forderung
durch die Klägerin einverstanden (Bl. 13 BA).
11
Während des Vorprozesss 2 O 505/85 LG Arnsberg hinterlegte der Käufer 25.000,- DM
zugunsten der Beklagten und der Klägerin beim Amtsgericht Meschede (1 HL 20/85)
unter Verzicht auf die Rücknahme. In Höhe dieses Betrages erklärten die Parteien
während des Vorprozesss den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin
beantragte daraufhin, den Käufer zur Zahlung des Restbetrages an sie, hilfsweise auf
das Treuhandkonto bei der Beklagten zu verurteilen. Entsprechend verurteilte das
Landgericht Arnsberg durch (nunmehr rechtskräftiges) Urteil vom 21. Februar 1986 den
Käufer zur Zahlung von 17.236,67 DM nebst Zinsen auf das Treuhandkonto bei der
Beklagten (Bl. 56 ff. BA).
12
Bereits mit Schreiben vom 27. November 1985 hatte die Beklagte auf ein
Aufforderungsschreiben der Klägerin hin die Freigabe des hinterlegten Betrages an die
Klägerin verweigert. Bei Freigabe des hinterlegten Betrages hätte der Betrag der
Klägerin am 4. Dezember 1985 zur Verfügung gestanden.
13
Der Käufer zahlte aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Arnsberg am 7. Juli
1986 19.000,- DM auf das Treuhandkonto bei der Beklagten ein. Die Klägerin forderte
die Beklagte zur Auszahlung dieses Betrages an sie auf. Die Beklagte lehnte mit
Schreiben vom 11. September 1986, bei der Klägerin am 12. September 1986
eingegangen, die Auszahlung der auf das Treuhandkonto gezahlten 19.000,- DM ab.
14
Am 23. September 1986 trat der Konkursverwalter den Anspruch gegen die Beklagte auf
Auszahlung der auf dem Treuhandkonto gutgeschriebenen 19.000,- DM an die Klägerin
ab (Bl. 7 GA). Am 23. März 1987 (Bl. 23 GA) trat er zudem den Anspruch auf Auszahlung
des beim Amtsgericht Meschede hinterlegten Betrages von 25.000,- DM an die Klägerin
ab und erklärte, daß er die hinterlegten Beträge zugunsten der Klägerin freigebe.
15
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zur Auszahlung
der auf dem Treuhandkonto befindlichen 19.000,- DM an die Klägerin verpflichtet sei,
weil die Voraussetzungen für eine treuhänderische Verwaltung für den Käufer nicht
mehr gegeben seien. Die Kontosperre zugunsten des Käufers sei entfallen, seit dieser
das auf seinem Grundstück errichtete Haus bezogen und es abgenommen habe. Sie
könne diesen Auszahlungsanspruch geltend machen, weil er ihr aufgrund eines
Ersatzaussonderungsrechts gem. §46 KO von dem Konkursverwalter wirksam
abgetreten sei. Aus denselben Erwägungen sei die Beklagte auch zur Freigabe des
hinterlegten Betrages an sie verpflichtet.
16
Die Klägerin hat beantragt,
17
die Beklagte zur verurteilen,
18
1.
19
an sie 19.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. September 1986 zu zahlen,
20
2.
21
gegenüber dem Amtsgericht Meschede die Freigabe des dort unter dem Aktenzeichen 1
HL 20/85 zugunsten der Parteien hinterlegten Betrages von DM 25.000,- an sie zu
erklären und
22
3.
23
an sie 8 % Zinsen aus 25.000,- DM seit dem 5. Dezember 1985 zu zahlen.
24
Die Beklagte hat beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Die Beklagte hat behauptet, sie habe mit der Firma ... bei Abschluß des
Treuhandvertrages vereinbart, daß die auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträge
nach Beendigung der treuhänderischen Verwaltung für die Käufer der Beklagten zur
Tilgung der für die Bauvorhaben gewährten Kredite zur Verfügung stünden (Beweis:
Zeuge ... Bl. 25 GA).
27
Im Zeitpunkt der Abtretung der "Restkaufpreisforderung" von der Firma ... an die
Klägerin habe sie fällige Rückzahlungsansprüche wegen der der Firma ... gewährten
Finanzierungskredite in Höhe von 814.536,44 DM gehabt (13 GA). Die Kredite seien
zwischenzeitlich auch nicht zurückgezahlt worden.
28
Die Beklagte hat an dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens wegen der
noch nicht getilgten Finanzierungskredite ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht
(Bl. 12, 13 GA). Hilfsweise für den Fall, daß ihr ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe,
hat sie die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen gegen die Firma ... auf Rückzahlung der
gewährten Kredite erklärt. Sie hat die Meinung vertreten, daß ihr das
Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht nach den Abreden zustehe, die sie
bei Abschluß des Treuhandvertrages mit der Fa. ... getroffen habe. Durch diese Abreden
sei sichergestellt worden, daß das auf dem Treuhandkonto eingezahlte Geld bei
Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen von ihr mit den ausstehenden
Finanzierungskrediten verrechnet werden dürfe. Diese Rechte stünden ihr auch nach
Konkurseröffnung noch zu. - Im übrigen hat sie die Höhe des geltend gemachten
Zinsanspruches bestritten.
29
Die Klägerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Beklagte könne mit eigenen
Ansprüchen gegen den Auszahlungsanspruch nicht aufrechnen. Eine Aufrechnung sei
nicht möglich, weil diese angesichts der zwischen der Beklagten und der Fa. ...
vereinbarten zweckgebundenen Treuhand treuwidrig sei. Darüber hinaus sei eine
Aufrechnung nach §55 Satz 1 Ziff. 1 KO unzulässig. Auch ein Zurückbehaltungsrecht
stehe der Beklagten nicht zu. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht ergebe sich weder
aus dem "Kaufvertrag" zwischen der Firma ... und dem Käufer noch aus dem
Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der Firma ... Der Treuhandvertrag enthalte
im weiteren auch keine Abtretung der "Kaufpreisansprüche" an die Beklagte. Eine
materielle Berechtigung an der "Kaufpreisforderung" habe der Beklagten nicht
zugestanden. Der Konkursverwalter wäre ohne die Abtretungen an die Klägerin
30
verpflichtet gewesen, die "Kaufpreisforderung" zur Masse zu ziehen.
Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten auch nicht in bezug auf die Freigabe
des hinterlegten Betrages von 25.000,- DM zu. Der hinterlegte Betrag müsse nicht
zunächst erst auf das Treuhandkonto eingezahlt werden, denn die Beklagte sei
verpflichtet, den Betrag an sie, Klägerin, weiterzuleiten.
31
Das Landgericht Arnsberg hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Mai 1987 (Bl. 31
bis 37 GA) die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten stehe aufgrund
der bereits vor dem Konkurs bestehenden Vertragsbeziehungen mit der Firma ... ein
Zurückbehaltungsrecht zu. Die Beklagte habe auch bei Vorliegen der
Auszahlungsvoraussetzungen von der Firma ... verlangen können, daß diese zunächst
mit den auf das Treuhandkonto eingezahlten Geldern die Schulden bei der Beklagten
begleiche. Diese Einrede, die durch das Konkursverfahren nicht berührt worden sei,
könne die Beklagte auch der Klägerin entgegenhalten.
32
Mit diesem Urteil ist die Klägerin nicht einverstanden (Bl. 53 ff.):
33
Die Klägerin trägt vor, daß die Beklagte bei Abschluß des Treuhandvertrages mit der
Firma ... nicht vereinbart habe, daß die auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträge
nach Beendigung der treuhänderischen Verwaltung der Beklagten zur Tilgung der für
die Bauvorhaben gewährten Kredite zur Verfügung stehen sollte. Der Beklagten stünde
auch Rückzahlungsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin wegen gewährter Kredite
nicht zu. Im übrigen ist sie der Ansicht, die Beklagte könne sich gegen den
Auszahlungsanspruch nicht auf ein Absonderungsrecht berufen, weil ihr die
"Kaufpreisforderung" nicht abgetreten worden sei; auch habe der Beklagten kein
Pfandrecht an der "Kaufpreisforderung" zugestanden. Aus dem Treuhandvertrag ergebe
sich weder eine schlüssige Sicherungsabtretung noch eine Pfandrechtsbestellung,
dafür wäre eine eindeutige Vereinbarung zwischen der Firma ... und der Beklagten
erforderlich gewesen. Die Beklagte sei auch mit dem geltend gemachten
Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, weil dessen Ausübung zur Umgehung des
nach §55 Satz 1 Ziff. 1 KO bestehenden Aufrechnungsverbots führe.
34
Die Klägerin beantragt,
35
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Rechtszug gestellten
Anträgen zu erkennen.
36
Die Beklagte beantragt,
37
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
38
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil (Bl. 82 bis 91) und hält die Klage schon
deshalb für unbegründet, weil die Klägerin weder am 3. Mai 1984 die
Kaufpreisforderung noch am 23. September 1986 einen Auszahlungsanspruch der
Firma ... gegenüber der Beklagten durch Abtretung erworben habe. Der
Treuhandvertrag vom 10. Mai 1978 i.V.m. §3 des Kaufvertrages (Bl. 65) sei dahin
auszulegen, daß der Beklagten der Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber ...
spätestens mit Abschluß des Kaufvertrages am 17. Mai 1983 zur Sicherheit für ihre
Kreditansprüche gegenüber der (späteren) Gemeinschuldnerin abgetreten worden sei,
eine derartige Sicherungsabtretung ergebe sich aus der Auslegung der geschlossenen
39
Verträge, insbesondere aus §3 Abs. V des Kaufvertrages, wo es heiße: "Die Verkäuferin
kann den Anspruch auf Einzahlung auf das Treuhandkonto im eigenen Namen geltend
machen".
Der Mitarbeiter der Beklagten, ... habe seinerzeit im Zusammenhang mit dem Abschluß
des Treuhandvertrages bereits mit der Firma ... mündlich vereinbart, daß auf dem
Treuhandkonto eingehende Zahlungen nach Erfüllung der
Auszahlungsvoraussetzungen unmittelbar dem Geschäftskonto der Firma ... zugeführt
werden sollten, um die Forderungen der Beklagten gegenüber der Firma ... aus den
Finanzierungsgeschäften zurückzuführen. Die Klägerin habe auch kein
Ersatzabsonderungsrecht gegenüber dem Konkursverwalter betreffend den Erlös aus
der Kaufpreisforderung gegen den Erwerber ... erworben, dieses zwar grundsätzlich
bestehende Recht sei durch Zahlung des Kaufpreises untergegangen. Ansprüche auf
Auszahlung der gezahlten 19.000,- DM und auf Freigabe des hinterlegten Betrages von
25.000,- DM bestünden nicht, weil die Beklagte durch Aufrechnung die durch den
Konkursverwalter am 23. September 1986 und 23. März 1987 abgetretenen Ansprüche
zum Erlöschen gebracht habe, denn sie sei gegenüber dem Konkursverwalter zur
Aufrechnung berechtigt. Die Klägerin müsse sich dies nach §406 BGB entgegenhalten
lassen. Ihre bei Konkurseröffnung begründete Rechtsstellung dürfe und könne nicht
durch Abtretung verkürzt werden. Ihre Ansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin
hätten sich bei Konkurseröffnung am 4. September 1984 auf mindestens 820.000,- DM
belaufen. In jedem Fall stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu.
40
Im übrigen bestreitet sie den Zinsanspruch nach Grund und Höhe.
41
Die Akten 2 O 505/85 LG Arnsberg waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
42
Entscheidungsgründe:
43
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
44
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin
19.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. September 1986 zu zahlen und darin
einzuwilligen, daß die beim Amtsgericht Meschede zugunsten der Parteien hinterlegten
25.000,- DM an die Klägerin ausgezahlt werden, zusätzlich hat die Beklagte insoweit 8
% Zinsen von 25.000,- DM seit dem 5. Dezember 1985 an die Klägerin zu zahlen.
45
I.
46
Anspruch auf Zahlung von 19.000,- DM
47
Die Klägerin hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (§816 Abs. II BGB) gegen
die Beklagte aus abgetretenem Recht (§398 BGB), weil die Beklagte als
Nichtberechtigte der Klägerin als Berechtigter zur Herausgabe der 19.000,- DM
verpflichtet ist, die der Käufer ... aufgrund des seit dem 28. Mai 1986 rechtskräftigen
Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 21. Februar 1986 (Bl. 56 BA 2 O 505/85 LG
Arnsberg) auf das bei der Beklagten in Meschede geführte Treuhandkonto Nr. ... gezahlt
hat.
48
Der Kaufer ... hat damit in Befolgung der landgerichtlichen Entscheidung bewußt und
49
zweckgerichtet (BGHZ 40, 272, 277; BGHZ 58, 184, 188) das Vermögen der Beklagten
vermehrt, die nach Eröffnung des Konkurses am 4. September 1984 über das Vermögen
der Firma ... zum Empfange dieser Leistung nicht mehr berechtigt war.
Nach §§2, 3 des Treuhandvertrages vom 10. Mai 1978 war die Beklagte als
Treuhänderin verpflichtet, Auszahlungen von dem Treuhandkonto an die Firma ... nur
nach Maßgabe des §3 der notariellen "Kaufverträge" zwischen der Firma ... und den
jeweiligen Käufern vorzunehmen. Dieses Treuhandverhältnis ist mit Konkurseröffnung
nach §23 KO erloschen.
50
Aus dem Treuhandvertrag vom 10. Mai 1978 und dem "Kaufvertrag" vom 17. Mai 1983
ergibt sich, daß die Beklagte zu dem Zweck eingesetzt worden ist, zur Gewährleistung
der ordnungsgemäßen Durchführung der Bauvorhaben dafür Sorge zu tragen, daß der
von den "Käufern" zu zahlende "Kaufpreis" zweckentsprechend verwendet, d.h., zur
Fertigstellung der Häuser und daß er danach an die Firma ... ausgezahlt werden sollte.
Die Beklagte ist deshalb nach den bestehenden Rechtsbeziehungen (BGH WM 1969,
935) nicht zur Sicherung ihrer eigenen, sondern zur Sicherung der Interessen der Firma
... und des "Käufers" tätig geworden (vgl. §3 Abs. VI des "Kaufvertrages").
51
Eine Sicherungsabtretung der Kaufpreisforderungen, aus der sich die Annahme einer
eigennützigen (Sicherungs-)Treuhand ergeben könnte, enthält der von der Beklagten
mit der Firma ... geschlossene Treuhandvertrag nicht. Ausdrücklich ist eine
Sicherungsabtretung nicht erfolgt, sie kann dem Treuhandvertrag auch sonst nicht
entnommen werden. §1 des Treuhandvertrages kann nicht dahin ausgelegt werden, daß
die Firma ... und die Beklagte eine Einigung über den (dinglichen) Forderungsübergang
erzielt hätten. Zwar hätte eine Sicherungsabtretung den Interessen der Beklagten
entsprochen, in deren Interesse auch die Verpflichtung der Firma ... lag, die "Käufer" der
Reihenhäuser zur Zahlung auf das Treuhandkonto zu veranlassen. Auch wäre eine
umfassende Kreditsicherung gerade durch eine Sicherungsabtretung an die Beklagte zu
erreichen gewesen, der im Falle eines (später dann auch eingetretenen) Konkurses der
Firma ... ein Absonderungsrecht zugestanden hätte (§48 KO). Die Beklagte wäre zudem
vor treuhandswidrigen Verfügungen und der Pfändung durch Drittgläubiger der Firma ...
geschützt gewesen. Die Annahme einer erfolgten Sicherungsabtretung an die Beklagte
hätte auch die erkennbaren Interessen der Firma ... nicht berührt. Letztlich wäre auch
eine Offenlegung der Abtretung zumindest so lange nicht erforderlich gewesen, wie die
Firma ... die "Käufer" - wie vereinbart - zur Zahlung auf das Treuhandkonto veranlaßt
hätte. Die in §1 des Treuhandvertrages getroffene Regelung läßt jedoch einen
entsprechenden, auf Vereinbarung einer Sicherungsabtretung gerichteten Willen der
Vertragsparteien zu einer gewollten (dinglichen) Rechtsänderung nicht hinreichend
erkennen. Der getroffenen Vereinbarung läßt sich nur entnehmen, daß die Beklagte
lediglich durch die ihr eingeräumte Möglichkeit gesichert werden sollte, die gewährten
Finanzierungskredite mit dem Guthaben auf dem Treuhandkonto zu verrechnen. Dafür
spricht auch, daß die Beklagte die gewährten Kredite durch Grundpfandrechte
abgesichert hatte. Zudem durfte die Firma ... unter bestimmten Umständen Auszahlung
vom Treuhandkonto an sich bewirken (§3 Abs. V des "Kaufvertrages"). Damit ist davon
auszugehen, daß die getroffene Vereinbarung nur schuldrechtliche Wirkung haben
sollte. Im Interesse der Rechtssicherheit hätte es gerade bei einer gewollten (dinglichen)
Rechtsänderung einer Vereinbarung bedurft, die die Rechtsänderung deutlich zum
Ausdruck bringt (BGH ZP 1984, 1118, 1120). Im übrigen war es der in
Kreditsicherungsgeschäften erfahrenen Beklagten möglich, eine Sicherungsabtretung
deutlich zum Ausdruck zu bringen, wenn sie hätte vereinbart werden sollen.
52
Der getroffenen Regelung kann allenfalls entnommen werden, daß die Sicherung der
Rückzahlung gewährter Finanzierungskredite auch dadurch geschehen sollte, daß die
Beklagte die Rückzahlungsansprüche gegen die Ansprüche auf Auszahlung des
Guthabens auf dem Treuhandkonto aufrechnen konnte.
53
Eine treuhänderische Abtretung der "Kaufpreisforderung" an die Beklagte ist auch nicht
aufgrund des von der Firma ... und dem jeweiligen "Käufer" abgeschlossenen
"Kaufvertrags" möglich. Eine derartige Vereinbarung wäre als Vertrag zugunsten Dritter
gem. §328 BGB anzusehen, der lediglich bei (schuldrechtlichen)
Verpflichtungsgeschäften, nicht aber bei (dinglichen) Verfügungsgeschäften zulässig ist
(u.a. BGH WM 1986, 749, 750). Eine Vernehmung des in der Berufungserwiderung S. 4
und (B. 85, 88 d.A.) als Zeugen benannten Herrn ... bedürfe es daher nicht; das ist im
Termin erörtert worden.
54
Ob die (fremdnützige, uneigennützige) Verwaltungstreuhand (BGH WM 1969, 935;
Soergel-Leptien, Komm. zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl. 1988, vor §164 Rz 59)
in Form der Verfügungsermächtigung (§185 BGB) oder in der Weise ausgeübt werden
sollte, daß die Beklagte die Kaufpreisforderungen erwerben sollte, ist für den rechtlichen
Charakter der Treuhand als Verwaltungstreuhand (fremdnützige Treuhand) angesichts
des eindeutigen Zweckes - den von dem "Käufer" zu zahlenden Kaufpreis für den
Hausbau zu verwenden und diesen dadurch zu sichern, nach Fertigstellung der Häuser
die Mittel für ... zur Verfügung zu halten - an sich unerheblich. Wie oben ausgeführt
spricht jedoch die vertragliche Regelung insgesamt gegen eine Abtretung der
Kaufpreisforderungen an die Beklagte zur Sicherung des der ... von der Beklagten
gewährten Kredits.
55
Handelt es sich aber um eine (uneigennützige) Verwaltungstreuhand, so erlischt im
Konkurs des Treugebers (hier: Firma ...) in Fällen der vorliegenden Art der
Treuhandvertrag nach §23 Abs. I/II KO (BGH WM 1964, 318; Soergel-Leptien, a.a.O., vor
§164 Rz 70 und 75; Jaeger, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958 Rz 7/8; Kilger,
Konkursordnung, 15. Aufl. 1987, §23 Anm. 2/3; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 10.
Aufl., §23 Rz 7 c). Ausnahmefälle, die unter Umständen die Fortdauer des
Treuhandverhältnisses zur Folge haben könnten (§§672 S. 2, 674 BGB), liegen
ersichtlich nicht vor.
56
Angesichts dessen, daß die 25.000,- DM am 22.10.1985 hinterlegt und die 19.000,- DM
am 7.7.1986 gezahlt worden sind, beide Vorgänge also zeitlich eindeutig nach der
Konkurseröffnung am 4.9.1984 liegen, hat die Beklagte die 19.000,- DM und den Vorteil
aus der Hinterlegung nicht mehr aufgrund des Treuhandvertrages mit der Firma ...
erworben und "wurzelt" der Erwerb nach Konkurseröffnung rechtlich nicht mehr in dem
vor Konkurseröffnung entstandenen und mit Konkurseröffnung beendeten
Treuhandschuldverhältnis. In derartigen Fällen ist nach §55 Abs. I Ziff. 1) die
Aufrechnung mit evtl. zugunsten der Beklagten bestehenden Rückzahlungsansprüchen
gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht möglich. Die Beklagte kann deshalb auch nicht
wirksam gegenüber der Klägerin aufrechnen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob
der - beendete - Treuhandvertrag wirksam eine derartige Aufrechnung ausschloß.
Vergleiche hierzu (BGHZ 14, 346, 347; WPM 1960, 842, 843; Kuhn Uhlenbruck a.a.O.
§53 Rn. 13; auch BGHZ 28, 123, 128). Nach Beendigung des Treuhandverhältnisses
kommt auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht.
57
Die Firma ... hat mit Vertrag vom 3. Mai 1984 die gestundete "Restkaufpreisforderung" in
Höhe von insgesamt 45.500,- DM an die Klägerin abgetreten (Bl. 3, 13 GA). Aufgrund
der weiteren Vereinbarungen mit dem Konkursverwalter vom 23.9.1986 und 23.3.1987
ist damit die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben.
58
Der Anspruch auf Zahlung von 8 % Zinsen von 19.000,- DM seit dem 12. September
1986 folgt aus §§284 Abs. I, 286 Abs. I, 252 S. 2, 288 Abs. II BGB. Die Beklagte ist mit
der Auszahlung der 19.000,- DM seit dem 12. September 1986 in Verzug. Sie hat auf
das Aufforderungsschreiben der Klägerin mit Schreiben vom 11. September 1986 die
Auszahlung des Guthabens von dem Treuhandkonto an die Klägerin abgelehnt. Zu
dieser Zeit stand der Klägerin bereits der fällige und durchsetzbare Anspruch auf
Auszahlung der 19.000,- DM zu. Den von der Klägerin zu erzielenden
Wiederanlagezins schätzt der Senat nach §287 ZPO im Anschluß an die
Rechtsprechung des hiesigen 11. Senats (WM 1986, 1246, 1247; WM 1985, 1338,
1340) anhand der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen
durchschnittlichen Sollzinssätze für Kontokorrentkredite unter 1 Mill. DM auch nicht
unter 8 %.
59
II.
60
Freigabe des beim Amtsgericht Meschede hinterlegten Betrages von 25.000,- DM
61
Die Beklagte ist zur Herausgabe des hinterlegten Betrages nach §812 Abs. 1 Satz 1, 2.
Variante BGB (Eingriffskondition) verpflichtet, weil sie ihre durch Hinterlegung erlangte
Rechtsstellung ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Wie ausgeführt
war die Klägerin im Zeitpunkt der Hinterlegung Forderungsinhaberin, der Beklagten
standen aufgrund des erloschenen Treuhandverhältnisses keine Rechte an dem Geld
mehr zu. Die Beklagte ist verpflichtet, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Meschede
hinterlegten Betrages zu erklären.
62
III.
63
Der Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 8 % besteht ab dem 5. Dezember 1985. Der
fällige Freigabeanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht seit der am 22.
Oktober 1985 erfolgten Hinterlegung der 25.000,- DM. Die Beklagte befindet sich seit
ihrem die Freigabe zugunsten der Klägerin ablehnenden Schreiben vom 27. November
1985 in Verzug. Da bei sofortiger Erklärung der Freigabe der Klägerin der hinterlegte
Betrag am 4. Dezember 1985 zur Verfügung gestanden hätte, hätte die Klägerin aus den
oben genannten Gründen ab dem 5. Dezember 1985 den hinterlegten Betrag zu einem
Zins von mindestens 8 % gewinnbringend anlegen können.
64
IV.
65
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen (§§91, 97 ZPO).
66
V.
67
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 10, 711
ZPO.
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