Urteil des OLG Hamm vom 22.04.1999

OLG Hamm (kläger, zpo, vertrag, feststellungsklage, wirksamkeit, zukunft, erklärung, ausdrücklich, rechtsnachfolge, grundbuch)

Oberlandesgericht Hamm, 22 U 109/98
Datum:
22.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 109/98
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 156/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkündete
Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte aus
den Erklärungen vom 20.05.1902 und 23.02.1920 dem Kläger
gegenüber verpflichtet ist.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000,00 DM.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Zulässig ist eine Klage
auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den
Prozeßparteien bereits nach dem Wortlaut von § 256 ZPO : auf nichts anderes läuft die
Klage des Klägers hinaus ; als typischer Fall eines Rechtsverhältnisses wird der Vertrag
in der Kommentierung aufgeführt (Baumbach /Lauterbach/Hartmann , ZPO, 57. Aufl., §
256 Rdn 7). Deshalb ist der Antrag auch nicht zu unbestimmt. Allerdings ist der Tenor
des landgerichtlichen Urteils insoweit unrichtig formuliert, als T1 nicht beide Urkunden
unterzeichnet hat, sondern die Erklärung vom 23.2.1920 von T abgegeben ist. Der
Senat hat deshalb den Tenor klarstellend formuliert.
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Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung:die Beklagte bestreitet seine
Aktivlegitimation, die Rechtswirksamkeit der Verträge sowie ihre fortdauernde Geltung.
Deshalb ist das Rechtsverhältnis tatsächlich unsicher; das Urteil mit seiner
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Rechtskraftwirkung ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen , auch ist das
Bedürfnis des Klägers nach Herstellung der Rechtsklarheit akut.
Die Möglichkeit einer Leistungsklage läßt das Feststellungs-interesse nicht entfallen:
der Kläger hat ein Interesse, daß ein für allemal das Bestehen der
Verträge/Verpflichtungen zwischen ihm und der Beklagten geklärt wird.
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Würde er auf die Leistungsklage auf Zahlung von 7609,22 DM Brunnenkosten ein Urteil
erhalten, wäre die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Verträge nicht
rechtskraftfähig geklärt. Denn die Rechtskraft bezieht sich allein auf die Rechtsfolge. Die
Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrages ist ein präjudizielles Rechtsverhältnis,
über das nicht rechtskraftfähig entschieden wird, so daß in einem späteren
Leistungsprozeß, etwa über die Gegenleistung, das Gericht anders entscheiden kann
(Zöller- Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Vor § 322 Rdn 36 ;
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO; 57. Aufl., § 322 Rdn 72; Thomas–Putzo, ZPO,
19. Aufl., § 322 Rdn 29 ). Will man die Rechtskraftwirkung auf den zugrundeliegenden
Vertrag erstrecken, bedarf es der (Zwischen-)Feststellungsklage. Im vorliegenden Fall
könnte die Beklagte also in einem späteren Prozeß, den der Kläger wegen der
Erhaltung der Treppe, des Fußwegs zum Gemüsegarten und der Einfriedung der
Viehweiden führt, wie sie angekündigt hat, jeweils die Wirksamkeit der Verträge
zwischen den Parteien erheblich bestreiten. Die Feststellungsklage dagegen stellt die
Wirksamkeit der Verträge mit ihren Verpflichtungen rechtskräftig fest (vgl. Zöller aaO
§ 322 Rdn 6). Die Beklagte könnte die Wirksamkeit der Verträge und Fortwirkung
zwischen den Parteien nicht mehr erheblich bestreiten. Einer Klage auf z.B. Erneuerung
der Einfriedung könnte die Beklagte nur entgegenhalten, diese sei (noch )nicht nötig.
Somit ist die Feststellungsklage prozeßökonomischer ; ob die Beklagte sich , wie sie
ankündigt, in Zukunft auf jede Pflichterfüllung verklagen lassen wird, wird die Zukunft
erweisen.
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Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte, die das Bestreiten ihrer
Passivlegitimation in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich fallen
gelassen hat, ist an die Erklärungen vom 20.5.1902 und 23.02.1920 dem Kläger
gegenüber gebunden und hat die in ihnen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
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Das aufrechterhaltene Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers ist nicht
durchgreifend. Nach den vorhandenen Unterlagen ist die Rechtsnachfolge hinreichend
dargelegt. Hofbesitzer Herr T, wohnhaft in X Nr. #, hat den von dem Kläger so
bezeichneten Vertrag vom 23.2.1920 unterzeichnet, in dem sich die Beklagte
verpflichtet, die Regelungen des Vertrages von 1902 einzuhalten sowie eine direkte
Rohrverbindung vom Brunnen zur neuen Pumpe auf der Diele herzustellen und zu
unterhalten. Damit kommt es lediglich auf die ungestörte Rechtsnachfolge nach T an.
Dessen Eintragung im Grundbuch beweisen im übrigen die Grundakten Blatt ####
"Hofbesitzer T zu X Nr. #".Die Urkunden Bl. 127 ff. weisen aus, daß das Testament des
T vom 16.1.1950 – die Schreibweise des Namens änderte sich häufiger, so
ausdrücklich der Auszug Bl. 126 -, das am 11.11.1963 eröffnet wurde, T1 als Erben
seines Hofes X Nr. # einsetzt. T1 ist offensichtlich D T1, der als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen ist und den Hofübergabevertrag vom 10.1.1995 mit dem Kläger
T geschlossen hat, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Da sich der
Hofübergabevertrag gemäß § 1 ausdrücklich auf alle hofesbezogenen Rechte erstreckt,
sind auch die Erhaltungsrechte aus den Urkunden von 1902 und 1920 übertragen
worden. Angesichts dessen, daß die Beklagte bis in die 80er Jahre hinein
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unbeanstandet regelmäßig auf das Grundstück des Klägers bezogene Leistungen
erbrachte (Viehweideneinzäunung, Treppeninstandsetzung), sie in erster Instanz nicht
die Rechtsnachfolge des Klägers bestritt, dürfte das Bestreiten der Aktivlegitimation von
T und T1 auch rechtsmißbräuchlich sein (vgl. BGH NJW RR 1990, 417 ; NJW RR 1987,
335 ; Palandt–Heinrichs , BGB, 58. Aufl., § 242 Rdn 56 m.w.N. für den vergleichbaren
Fall des Bestreitens der Passivlegitimation).
An die Erklärungen von 1902 und 1920 ist die Beklagte gebunden.
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Eine Formnichtigkeit des Vertrages von 1902 dürfte in der Tat durch Auflassung und
Eintragung geheilt sein; daß der Vertrag von 1902 gewollt war, das Gelände an sie
verkauft und übereignet worden ist, hat die Beklagte, die auf dem Gelände ihre
Eisenbahn betreibt, nicht im Ernst bestritten. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg auf der
einen Seite den ihren Grunderwerb vor 97 Jahren bewirkenden Vertrag in seiner
Wirksamkeit bestreiten, auf der anderen Seite seine Rechtsfolgen 97 Jahre lang und für
die Zukunft in Anspruch nehmen. Auch die Erklärung vom 23.2.1920 hat die Beklagte
erstinstanzlich als Vertrag bezeichnet, der somit auch sie verpflichtete; jedenfalls hat
sich die Beklagte über 70 Jahre lang an den Inhalt der Erklärung gehalten, so daß ihr
jetziges erstmals in der Berufungsinstanz erfolgtes Bestreiten treuwidrig ist. Denn seit
1920, davor schon ab 1902 hat die Beklagte die Verpflichtungen aus den Erklärungen
von 1920 und 1902 erfüllt. Sie hat zuletzt in den 80er Jahren die Einzäunung der
Viehweide entlang der Bahnstrecke komplett erneuert. Sie hat eine Treppe instand
gesetzt und mit einem neuen Geländer versehen. Noch mit Schreiben vom 20.1.1991 an
den Kläger, mitunterzeichnet von dem für die Beklagte im Senatstermin auftretenden
Herrn L, hat die Beklagte durch die sie vertretende E mbH ihre Verpflichtungen aus den
Erklärungen nicht nur nicht bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt "...erlauben wir
uns den Hinweis, daß die U (die Beklagte) nach den vorliegenden vertraglichen
Vereinbarungen nur verpflichtet ist, den Brunnen ... zu erhalten . ...Allerdings ist die U
verpflichtet, die Wasserleitung ....instandzuhalten. ... Die U ist bereit, die Kosten zu
übernehmen."
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Schließlich sind die Erklärungen von 1902 und 1920 nicht in ihrer Wirkung auf die
Lebenszeit der jeweiligen Hofeigentümer beschränkt. Sie begründen vielmehr mit der
Instandhaltungsverpflichtung Dauerverpflichtungen der Beklagten dem jeweiligen
Grundstückseigentümer gegenüber, die jedenfalls bis zum jetzigen Zeitpunkt ihre
Verbindlichkeit behalten haben, da sich an der Örtlichkeit und dem Betrieb der Bahn
nichts geändert hat. Das wird insbesondere bei der Erklärung vom 23.2.1920 deutlich ,
die die Unterhaltung (auch) für die Zukunft regelt.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziff. 10 ZPO.
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