Urteil des OLG Hamm vom 13.11.2006

OLG Hamm: gerichtsstand des erfüllungsortes, internationale zuständigkeit, gemeinschaftspraxis, auflösung, liquidation, zivilprozessrecht, gesellschaftssitz, bezirk, entstehung, niederlande

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 139/06
Datum:
13.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 139/06
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 70/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 2006 verkündete
Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über
die Kosten der Berufungsinstanz an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Parteien betrieben gemeinsam mit einem Herrn C seit dem 1. Oktober 1997 eine
zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts in P. Mit "Auseinandersetzungsvertrag" aus Dezember 2000 vereinbarten die
Gesellschafter die "Beendigung" der Gemeinschaftspraxis zum 30. Juni 2001. Nach
Ziffer 4 a) dieses Vertrages sollte der Kläger von dem Beklagten und Herrn C zur
Abgeltung seines immateriellen Wertanteils einen Betrag von 4.000,00 DM erhalten.
Ziffer 5. Absatz 3 des Vertrages sah vor, dass der Beklagte und Herr C den Kläger aus
jeglicher Haftung aus der gesamten Praxistätigkeit freistellten. Dies galt nach Ziffer 5.
Absatz 4 des Vertrages insbesondere im Hinblick auf Ansprüche der Krankenkassen
und Kassenzahnärztlichen Vereinigung, die in der Sphäre des Beklagten und Herrn C
begründet waren. Regresse auf das Honorar des Klägers sollte dieser zu 45 % tragen.
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Vereinbarungsgemäß verließ der Kläger die Gemeinschaftspraxis zum 30. Juni 2001,
der Beklagte veräußerte das Praxisvermögen in der Folgezeit und verlegte seinen
Wohnsitz von P in die Niederlande. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies im Juli
2001 oder erst zu Beginn des Jahres 2002 geschehen ist.
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Der Kläger leistete in der Folgezeit auf entsprechende Regressforderungen der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung vom 14. Dezember 2004 und 27. Oktober 2005
Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.646,68 €.
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Mit der vor dem Landgericht Detmold erhobenen Klage verlangt der Kläger von dem
Beklagten Erstattung eines Teilbetrages hiervon in Höhe von 7.866,66 € sowie Zahlung
des Abfindungsbetrages in Höhe von 2.045,17 € (4.000,00 DM).
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Das Landgericht Detmold hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es an der
internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehle. Weder sei der
Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Ziff. 1 EuGVVO noch der Gerichtsstand für
gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gem. Art. 22 EuGVVO gegeben. Da der Beklagte
seinen Wohnsitz in den Niederlanden habe, müsse die Klage dort erhoben werden.
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Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen
Klageantrag weiter. Er meint, das Landgericht Detmold sei nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO
zuständig, weil Erfüllungsort der streitgegenständlichen Forderungen der Sitz der
Gesellschaft in P und damit im Bezirk des Landgerichts Detmold sei. Dort habe der
Beklagte auch bei Entstehen des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz gehabt. Es
entspreche der Natur des Schuldverhältnisses, dass Zahlungen auf die
Freistellungsverpflichtung am Sitz der früheren Gesellschaft zu erfolgen hätten.
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Der Beklagte verteidigt das Urteil und meint, die Gesellschaft sei bereits im Jahre 2001
voll beendet worden.
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II.
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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht seine
internationale Zuständigkeit verneint. Der Senat hat, da der Rechtsstreit in der Sache
noch nicht entscheidungsreif ist, auf den Hilfsantrag des Klägers das Urteil nach § 538
Abs. 2 Nr. 3 ZPO aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
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1.
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Der ausschließliche Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ist zwar nicht gegeben.
Nach dieser Vorschrift sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig
für Klagen, die u.a. die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft
zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die
Gesellschaft ihren Sitz hat. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob unter Klagen, die die
Auflösung einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, auch solche verstanden werden
können, die im Rahmen der Liquidation einer Gesellschaft erhoben werden (so die wohl
herrschende Auffassung in der Literatur, z.B. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl.
Art. 22 EuGVVO Rdn. 17; MünchKomm (ZPO)-Gottwald, 2. Aufl. Art. 16 EuGVÜ Rdn. 21;
Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 22 EuGVVO Rdn. 37). Die mit
der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche werden nämlich nicht im Rahmen der
Liquidation einer Gesellschaft und mit dem Ziel verfolgt, deren Beendigung
herbeizuführen. Vielmehr ist der Kläger durch den "Auseinandersetzungsvertrag" aus
der Gesellschaft ausgeschieden, ohne dass diese in dem Zusammenhang liquidiert
wurde. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich
erklärt. Abfindungsansprüche eines ausgeschiedenen Gesellschafters sind jedoch auch
bei weiter Auslegung nicht unter Art. 22 Nr. 2 S. 1 EuGVVO zu subsumieren. Auf die
Frage, ob heute noch ein Gesellschaftssitz festzustellen ist, der für die internationale
Zuständigkeit maßgeblich wäre, kommt es danach nicht an.
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2.
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Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Detmold folgt aus Art. 5
Nr. 1 a EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Nach dieser Vorschrift kann, wenn
Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht
des Ortes geklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Sowohl die
geltend gemachte Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung in Höhe von 4.000,00 DM
als auch die Pflicht zur Erstattung der Regressforderungen ist in P und damit im
Landgerichtsbezirk Detmold zu erfüllen.
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a)
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Der Vertragsbegriff i.S.d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO wird weit ausgelegt und erfasst jede
freiwillig eingegangene Verpflichtung. Somit sind auch Ansprüche aus dem
"Auseinandersetzungsvertrag" zwischen den Parteien hierunter zu fassen.
17
b)
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Die Frage nach dem Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO richtet sich nach den
materiell-rechtlichen Regelungen, die nach dem Kollisionsrecht des Gerichtsstaates für
die streitige Verpflichtung maßgebend sind (EuGH NJW 1977, 491; NJW 2000, 719),
vorliegend also nach deutschem Kollisionsrecht. Nach der Regelung des Art. 27 Abs. 1
S. 1 EGBGB unterliegt das Vertragsstatut der Parteiautonomie. Hinsichtlich des
Auseinandersetzungsvertrages aus dem Jahre 2000 haben die Parteien konkludent die
Anwendung deutschen Rechts gem. Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB gewählt. Dies folgt
daraus, dass der Vertrag zwischen den seinerzeit im Inland wohnhaften Gesellschaftern
in deutscher Sprache in Deutschland geschlossen worden ist. Der Erfüllungsort
bestimmt sich somit nach den Regelungen der §§ 269, 270 BGB. Da ein Leistungsort
von den Parteien weder vertraglich vorgesehen noch ein solcher gesetzlich
ausdrücklich bestimmt ist, richtet dieser sich in erster Linie nach den Umständen,
insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 2. Fall BGB), hilfsweise
nach dem Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung des
Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 3. Fall BGB).
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Der Senat neigt nicht zu der vom Kläger vertretenen Auffassung, aus der Natur des
Schuldverhältnisses ergebe sich, dass der Leistungsort der frühere Sitz der
Gemeinschaftspraxis in P sei. Zwar wird überwiegend angenommen, dass bei
Sozialansprüchen und verbindlichkeiten aus der Natur des Schuldverhältnisses in aller
Regel folge, dass der Leistungsort der jeweilige Sitz der Gesellschaft sei (MünchKomm
(BGB)-Krüger, 4. Aufl. § 269 Rdn. 47; Erman-Kuckuck, BGB, 11. Aufl. § 269 Rdn. 15;
Soergel-Wolf, 12. Aufl. § 269 Rdn. 37). Im Streitfall handelt es sich jedoch um
Ansprüche eines Gesellschafters gegen seinen früheren Mitgesellschafter und nicht um
Sozialverbindlichkeiten. Zudem existiert kein Gesellschaftssitz mehr, auf den abgestellt
werden könnte. Der frühere Sitz einer Gesellschaft, die heute allenfalls noch als
Liquidationsgesellschaft besteht und an der der Kläger nicht mehr beteiligt ist, kommt als
Ansatz für die Bestimmung des Leistungsortes hinsichtlich der aus dem
"Auseinandersetzungsvertrag" zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht in Betracht.
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Gleichwohl liegt der gesetzliche Leistungsort in P, weil der Beklagte als Schuldner der
zu erfüllenden Ansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des
Schuldverhältnisses dort seinen Wohnsitz hatte (§ 269 Abs. 1 3. Fall BGB). Der
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Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Parteien und Herrn C, der das für die
Beurteilung des Leistungsortes maßgebliche Schuldverhältnis darstellt, ist bereits im
Jahre 2000 geschlossen worden, wie im Senatstermin ausdrücklich klargestellt worden
ist. Zu dem Zeitpunkt hatte der Beklagte seinen Wohnsitz in P. Selbst wenn man auf den
Zeitpunkt abstellen wollte, zu dem die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wirksam
werden sollten, das wäre der 30. Juni 2001, änderte sich nichts, da der Beklagte nach
eigener Darstellung seinen Wohnsitz erst im Juli 2001 in die Niederlande verlegt hat.
Für die hier zu beurteilende Frage ist unerheblich, dass der Kläger die Forderungen der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung erst zu einem Zeitpunkt erfüllt hat, als der Beklagte
unstreitig bereits in den Niederlanden wohnte. Zwar ist der geltend gemachte
Erstattungsanspruch in dieser Form erst zu dem Zeitpunkt fällig geworden. Mit dem
Begriff "Schuldverhältnis" i.S.d. § 269 BGB ist aber nicht der einzelne Anspruch
gemeint. Vielmehr ist der Begriff des Schuldverhältnisses umfassender und meint die
Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner (Palandt-
Heinrichs, BGB, 65. Aufl. Einl. v. § 241 Rdn. 3). Die vertragliche Grundlage besteht in
dem Auseinandersetzungsvertrag, aus dem sämtliche Klageforderungen abgeleitet
werden.
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3.
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Nach alledem ist ein Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Detmold eröffnet. Das
angefochtene Urteil war deshalb nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aufzuheben und die
Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
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