Urteil des OLG Hamm vom 14.08.2003

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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 439/03
Datum:
14.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 439/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 11 Ds 51 Js 980/02 (16/03)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Herne zu-rückverwiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Gegen den am 7. Juli 1923 geborenen Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts
Herne vom 13. Februar 2003 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf eine
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,- € erkannt worden. In der Hauptverhandlung ist
der Angeklagte, der bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 29.
März 1996 in Prozess- und Behördenangelegenheiten gemäß den §§ 1896, 1903 BGB
unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellt worden ist, nicht durch einen
(Pflicht-)Verteidiger vertreten worden.
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Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
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"Der Angeklagte hatte am 12.07.2002 seinen Personenkraftwagen der Marke I) in
I2 auf der T-Straße vor dem Haus Nummer 146 geparkt. Gegen 17:45 Uhr bestieg
er zusammen mit seiner Ehefrau den Pkw und versuchte aus der Parklücke
rückwärts auszuparken. Dabei übersah er infolge Unachtsamkeit den hinter seinem
Fahrzeug geparkten LKW der Zeugin T und prallte mit seinem Heckbereich gegen
den Frontbereich des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen #########. An dem
LKW der Zeugin T entstand ein Fremdschaden in Höhe von € 801,36.
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Obwohl es ein sehr lautes Aufprallgeräusch gab und der Angeklagte den Unfall
bemerkte, entfernte er sich mit dem Fahrzeug nach 1 - 2 Minuten, ohne dass
jemand bereit war, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art
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seiner Beteiligung an dem Unfall zu treffen, von der Unfallstelle."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
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"Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser
gefolgt werden konnte und den Aussagen der in der Hauptverhandlung uneidlich
vernommenen Zeugen F2, F und T. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er
sei zwar zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort gewesen, habe aber keinen Unfall
verursacht und insbesondere kein Unfallgeräusch gehört, obwohl er durchaus noch
gut hören könne. Darüber hinaus hat der Angeklagte wenig nachvollziehbare
Verschwörungstheorien vorgetragen, denen das Gericht nicht folgen konnte. Die
Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin F2, hat in der Hauptverhandlung bekundet,
auch sie habe keinerlei Aufprallgeräusch gehört. Die Einlassung des Angeklagten
ist jedoch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F, der keinerlei eigenes
Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, widerlegt. Der Zeuge F ist als
unbeteiligter Zeuge durch das laute Aufprallgeräusch auf den Verkehrsunfall
aufmerksam geworden. Er hat in der Hauptverhandlung keinerlei übermäßige
Belastungstendenz erkennen lassen. Es ist auch nicht erkennbar, warum er den
Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Das Gericht ist deshalb der Aussage
dieses Zeugen, der über das gesamte Verfahren eine erstaunliche
Aussagekonstanz gezeigt hat, gefolgt, dass der Angeklagte den Verkehrsunfall
verursacht hat und durch diesen Verkehrsunfall ein lautes Aufprallgeräusch
entstanden ist, das auch der Angeklagte nicht überhören konnte."
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Mit der gegen dieses Urteil am 13. Februar 2003 eingelegten Berufung, die er mit
Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. April 2003 als Revision bezeichnet und begründet
hat, rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zum einen
macht er das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO geltend,
da die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in Abwesenheit eines notwendigen
Verteidigers geführt worden sei. Zum anderen rügt er die Verletzung der §§ 261, 267
StPO sowie das vollständige Fehlen von Feststellungen zum subjektiven Tatbestand
des § 142 StGB. Desweiteren bemängelt er die Strafzumessung. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes Bezug genommen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten das
angefochtene Urteil nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Hagen zurückzuverweisen.
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II.
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Der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Revision ist - zumindest
vorläufig - Erfolg beschieden.
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1.
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Obwohl in dem angefochtenen Urteil eine Geldstrafe von lediglich 15 Tagessätzen
verhängt worden ist, ist die Revision zulässig, ohne dass es zuvor der Zulassung der
Berufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO bedurft hätte. Während teilweise die Auffassung
vertreten wird, die Zulässigkeit der Revision setze bei Verurteilungen zu Geldstrafen von
nicht mehr als 15 Tagessätzen die Annahme der Berufung voraus (Meyer-Goßner,
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StPO, 46. Aufl., § 335 Randnummern 21 und 22 m.w.N.), hält der Senat mit der
herrschenden Meinung (OLG Düsseldorf VRS 88, 188; OLG Karlsruhe StV 1994, 292;
NStZ 1995, 562; Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 335 Rdnr. 1 a m.w.N.) an
seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Annahmeberufung des § 313 StPO
nicht zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Sprungrevision für die dort erfassten
Bagatellsachen führt. Denn zum einen sollte das Revisionsrecht durch die Einführung
der Annahmeberufung nicht geändert werden (OLG Zweibrücken NStZ 1994, 203), zum
anderen könnte das Revisionsgericht eine anderenfalls nötige Annahmeprüfung nicht
selbst vornehmen (BayObLGSt 93, 147). Der Begriff "zulässig" in § 335 StPO ist nicht
mit der entsprechenden Formulierung in
§ 313 StPO gleichzusetzen, sondern als "statthaft" zu verstehen.
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2.
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Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft greift die in zulässiger Weise
erhobene Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO als absoluter Revisionsgrund
durch, weil die Hauptverhandlung vom 13. Februar 2003 vor dem Amtsgericht Herne in
Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz
vorschreibt. Nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts
wegen u.a. dann einen Verteidiger, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht
selbst verteidigen kann. Seine Verteidigungsfähigkeit richtet sich nach seinen geistigen
Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles.
Eine Pflichtverteidigerbestellung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur
Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (OLG Frankfurt StV 1984, 370; Meyer-
Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 30). Dies ist hier der Fall. Bereits mit einem am 10. Februar
2003 beim Amtsgericht Herne eingegangenen Schreiben gleichen Datums hat der zum
Betreuer des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt M mitgeteilt, dass jener schon durch
Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 29. März 1996 - Az.: 4 E XVII 68 - in
Prozess- und Behördenangelegenheiten unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt
gestellt worden ist, und angefragt, ob er als Betreuer am Hauptverhandlungstermin
teilnehmen solle. Diese Information hätte den Amtsrichter veranlassen müssen, dem
Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dass dieser bereits seit sieben
Jahren außer Stande war, seine zivilrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, legt
in Verbindung mit seinem vorgerückten Alter von 80 Jahren die Annahme nahe, er sei
erst recht nicht in der Lage, sich in Strafverfahren selbst zu verteidigen.
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3.
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Auch auf die allgemeine Sachrüge hin war das angefochtene Urteil aufzuheben.
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Während die Beweiswürdigung und die Strafzumessung keine durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben erkennen lassen, tragen die
getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht nicht.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:
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"Nicht gänzlich rechtsbedenkenfrei ist bereits die vom Amtsgericht gezogene
Schlussfolgerung, der Angeklagte habe den Unfall bemerkt. Denn es hat keine
Gesamtbewertung aller Gesichtspunkte vorgenommen, insbesondere sich nicht
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damit auseinandergesetzt, dass es sich um einen Vorfall beim Ausparken mit
entsprechend niedriger Geschwindigkeit und bei dem anderen Fahrzeug um einen
Lkw gehandelt hat, dass der mit 801,36 € bezifferte Schaden nach heutigen
Maßstäben als vergleichsweise noch gering einzuschätzen ist, dass der
Angeklagte und seine Ehefrau nicht nochmals ausgestiegen waren, und dass
schließlich Zweifel an der vollen Hörfähigkeit des Angeklagten physiologisch allein
aufgrund seines Lebensalters angezeigt sind. Hinsichtlich des von dem Zeugen F
geschilderten "sehr lauten Aufprallgeräusch" hat es nicht in Betracht gezogen, dass
es sich um eine subjektive, weder messbare noch reproduzierbare Einschätzung
handelt.
Entsprechend wären auch zur inneren Tatseite des § 142 Abs. 1 StGB weitere
Ausführungen erforderlich gewesen. Das Tatgericht ist davon ausgegangen, dass
sich der Angeklagte vorsätzlich von der Unfallstelle entfernte. Den
Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob auch das
Tatbestandsmerkmal "Unfall" i.S.d. § 142 Abs. 1 StGB von seinem Vorsatz umfasst
war. Dies würde die Feststellung voraussetzen, der Angeklagte habe es zumindest
für möglich gehalten, dass er nicht nur ganz belanglosen Schaden verursacht hatte
(zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1996 - 2 Ss 1172/96 - = VRS Bd. 93/97,
166, 167 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1996
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- 5 Ss 348/96 - = VRS Bd. 93/97, 165, 166). Die Feststellungen des Amts-
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gerichts, der Anstoß sei von einem lauten Aufprallgeräusch begleitet gewesen,
ferner sei ein Fremdschaden in Höhe von 801,36 € entstanden, reichen nicht aus,
einen solchen Vorsatz zu tragen. Bei dem beschädigten Fahrzeug han-
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delte es sich um einen Lkw. Wie bereits oben ausgeführt, versteht es sich nicht von
selbst, dass das Anfahren eines Lkw mit niedriger Geschwindigkeit einen mehr als
belanglosen Schaden verursacht."
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Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.
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Für den Fall, dass in der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung die Feststellung
getroffen wird, der Angeklagte habe entsprechend seiner Einlassung das erstinstanzlich
vom Zeugen F bekundete laute Aufprallgeräusch des Verkehrsunfalls nicht
wahrgenommen, weist der Senat auf die Vorschrift der Nummer 45 Abs. 2 MiStra hin.
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Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 StPO kommt nicht in
Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Verhandlung weitere, eine
Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort tragende Feststellungen
getroffen werden können.
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