Urteil des OLG Hamm vom 29.10.1998

OLG Hamm (kläger, leichtes verschulden, abweisung der klage, schmerzensgeld, fenster, folge, behandlung, schwerhörigkeit, ersatz, sohn)

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 208/96
Datum:
29.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 208/96
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 212/96
Tenor:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers
gegen das am 24. Oktober 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 3/11 der Kläger, zu 8/11 die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit
leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und
unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.
Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Der Kläger fordert Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er am
01.08.1994 im Alter von 4 3/4 Jahren bei einem Fenstersturz erlitten hat.
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Zusammen mit seiner etwa 2 Jahre älteren Schwester hatte er die im ersten
Obergeschoß eines Nachbarhauses gelegene Wohnung der Beklagten aufgesucht, um
mit deren 4jährigen Sohn ... zu spielen. Die Beklagte bereitete in der Küche das Essen
vor; die Kinder spielten im Flur und in ... Kinderzimmer. Die Fensterbank des
Kinderzimmers ist 71 cm hoch und innen 25 cm und außen 41 cm breit; das Fenster
stand 20-30 cm weit offen. Der Kläger kletterte auf die Fensterbank, um Nachbarkindern
zuzuwinken. Er verlor das Gleichgewicht und stürzte 3,60 m tief auf ein
Verbundsteinpflaster hinab. Dabei erlitt er lebensgefährliche Kopfverletzungen, die
schwere Seh- und Hörstörungen zur Folge hatten.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der
Zinsen antragsgemäß stattgegeben; es hat dem Kläger 100.000,00 DM als
Schmerzensgeld und 17.651,30 DM als Ersatz materiellen Schadens (jeweils nebst
Zinsen) zuerkannt und die Feststellung getroffen, daß die Beklagte ihm vorbehaltlich
eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen habe.
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Dagegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt.
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Die Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage. Sie macht geltend, das Landgericht
habe die an die Aufsichtspflicht zu stellenden Anforderungen überspannt. Die Kinder
hätten lediglich im Flur, nicht aber im Kinderzimmer gespielt, das für 3 Kinder ohnehin
zu eng gewesen sei. Sie habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Kläger im
Kinderzimmer auf das Fensterbrett klettern und von dort hinabstürzen werde, zumal vor
dem wegen der Hitze leicht geöffneten Fensterflügel schwere Gardinen gehangen
hätten.
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Sie hält das zuerkannte Schmerzensgeld für weit übersetzt, bestreitet den Umfang der
vom Kläger behaupteten Dauerschäden und ist der Auffassung, die geltend gemachten
Besuchskosten stünden dem Kläger nicht zu.
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Die Beklagte beantragt,
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1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und
2. die Anschlußberufung zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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1.
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein
weiteres Schmerzensgeld in Höhe von DM 50.000 nebst 4 % Zinsen seit dem
13.08.1996 zu zahlen, allerdings unter Ausschluß einer möglichen und derzeit noch
nicht endgültig absehbaren Erblindung des rechten Auges;
2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen und
immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfallgeschehen vom 01.08.1994
vorbehaltlich eines Forderungsüberganges zu ersetzen;
3. die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil bezüglich des Anspruchsgrundes und vertritt die
Auffassung, ihm stehe ein Schmerzensgeld von insgesamt 150.000,00 DM zu, da er
nicht nur eine schwere Sehstörung und einen vollständigen Gehörverlust auf der
rechten Seite erlitten habe, sondern auch eine geistige Leistungsminderung, die ihn im
schulischen Bereich und in Zukunft auch in beruflicher Hinsicht zum Außenseiter
machen werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat die Akten der Strafsache 8 Cs 43 Js 495/94 (68/95) StA Paderborn/AG
Höxter ausgewertet. Er hat die Mutter des Klägers und die Beklagte gem. §141 ZPO
angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die darüber im Einverständnis der Parteien
gefertigten Berichterstattervermerke vom 26.05.1997 und vom 29.10.1998 Bezug
genommen. Er hat ferner Beweis erhoben durch Einholung zweier medizinischer
Gutachten, auf deren Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird.
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Entscheidungsgründe:
15
Die Rechtsmittel beider Parteien sind nicht begründet.
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1.
17
Die Beklagte ist dem Kläger gem. §§823, 827 BGB zum Schadensersatz verpflichtet,
weil sie es in vorwerfbarer Weise zugelassen hat, daß er unbeobachtet in dem
Kinderzimmer ihres Sohnes Benedikt gespielt hat, obwohl dort der Fensterflügel nicht
geschlossen war. Diese Verletzung ihrer Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht ist
ursächlich geworden für den Fenstersturz des Klägers.
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Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte - was hier offenbar nicht der Fall war (vgl.
BGH VersR 68, 1043) - die Aufsicht über den Kläger stillschweigend vertraglich
übernommen hat. Die Aufsichtspflicht war ihr jedenfalls tatsächlich zugefallen, weil sie
den Besuch des Klägers bei ihrem Sohn in ihrer Wohnung geduldet hat (zur
Begründung der Aufsichtspflicht durch tatsächliche Übernahme vgl. OLG Celle, VersR
78, 1172). Sie mußte ihn deswegen wirksam vor den Gefahren schützen, die das
geöffnete Fenster mit sich brachte. Dazu hätte sie entweder das Fenster schließen oder
den Kläger intensiver beaufsichtigen müssen.
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Zutreffend weist zwar die Berufung darauf hin, daß auch für Kinder im Kindergartenalter
eine ständige Überwachung "auf Schritt und Tritt" im Regelfall nicht erforderlich ist (vgl.
OLG Düsseldorf, VersR 96, 710; zur Aufsichtsdichte allgemein BGH NJW 97, 2047) und
eine jedes Risiko ausschließende Überwachung nicht möglich ist (vgl. Senat, OLGR
1994, 65). Außerdem muß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende
Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muß nicht
gewährleistet werden. Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein
verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm
den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH VersR 94, 1486; VersR 92, 844; jeweils
m.w.N.).
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Das gilt grundsätzlich auch für den Schutz von Kindern. Freilich ist bei ihnen im
besonderen Maße auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund
ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und ihres Spieltriebs drohen. Ebenso wie ein
Grundstückseigentümer muß deswegen auch ein Wohnungsinhaber wirksame
Schutzmaßnahme ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und
Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist, daß sie die Wohnung zum Spielen
benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu
schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH a.a.O.).
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht die Anforderungen an die
Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht entgegen der mit der Berufung vorgetragenen
Auffassung nicht überspannt.
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Wenngleich die Kinder zunächst auf dem Flur mit einer Eisenbahn gespielt haben,
durfte die Beklagte, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche befand, nicht ohne
weiteres davon ausgehen, daß die Kinder im Flur bleiben würden, selbst wenn das
daneben liegende Kinderzimmer für alle drei zusammen zum Spielen zu klein gewesen
sein sollte. Ebensowenig durfte sie darauf vertrauen, daß der Kläger sich von dem
Fenster des Kinderzimmers fernhalten würde. Sie mußte vielmehr außer seiner
kindlichen Unerfahrenheit auch seine Neugier in Rechnung stellen, zumal er - den
Angaben seiner Mutter im Senatstermin zufolge - viel lebhafter war als ihr Sohn
Benedikt.
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Das Fenster stellte in seinem konkreten Zustand für ein derartiges 4 3/4 Jahre altes Kind
bei seitlicher Öffnung des Fensterflügels auch dann eine ernsthafte Gefahrenquelle dar,
wenn das weitere Öffnen durch die davor hängenden Gardinenstores erschwert
gewesen sein sollte. Sie konnten, selbst wenn der Fensterflügel bis dahin nur ca. 0,20 m
oder 0,30 m weit offen stand, nicht wirksam verhindern, daß der Kläger - ggf. nach
weiterem Aufschieben des Fensterflügels - auf die mit 0,71 m verhältnismäßig niedrige
Fensterbank kletterte und sich soweit hinausbeugte, daß er dann vom 1. Obergeschoß
nach unten stürzte.
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Die Beklagte mag mangels konkreter Anzeichen keinen besonderen Anlaß gehabt
haben, mit einem so unvernünftigen selbstgefährdenden Tun des Klägers zu rechnen,
so daß ihr nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen ist; andererseits war ein derartiges
Verhalten bei einem lebhaften 4 3/4 Jahre alten Kind nicht so ungewöhnlich, daß die
Beklagte es als völlig fernliegend hätte außer acht lassen dürfen.
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2.
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Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 100.000,00 DM erweist sich
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des Ergebnisses der
eingeholten Gutachten, als erforderlich und angemessen, aber auch als ausreichend.
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Die Primärverletzungen des Klägers waren schwer und anfangs lebensgefährlich.
Nachdem er mit einem Rettungshubschrauber in die ... gebracht worden war, wurde ein
offenes Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades mit subduralen und duralen Hämatomen
festgestellt, ferner u.a. eine postzentrale Otohämatoliquorrhoe, eine
Felsenbeinlängsfraktur und eine Kalottenmehrfachfraktur. Im Verlauf der intensiv-
medizinischen Behandlung vom 01.08. bis zum 31.08.1994 trat noch eine bakterielle
Hirnhautentzündung auf. An den Aufenthalt in der Uniklinik Göttingen schloß sich vom
14.09.1994 bis zum 24.03.1995 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der
Kinderklinik ... an. Schwerpunkte der Rehabilitation waren die Behandlung der
cerebralen Bewegungsstörungen mit Spastik links, der Ataxie rechts und der
Rumpfhypotonie, der Koordinationsstörungen, der kombinierten Schwerhörigkeit rechts
aufgrund der Felsenbeinlängsfraktur sowie die Behandlung des Strabismus am rechten
Auge. Als Folgen des Unfalls haben sich eingestellt: Strabismus divergens rechts und
Anisokorie rechts mit Sehstörung, Schwerhörigkeit mit Wahrnehmungsstörung,
cerebrale Bewegungsstörung mit Koordinationsstörung, Skoliose, Knick-Senk-Fuß,
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Verhaltensauffälligkeiten mit Ablenkbarkeit, Ermüdbarkeit, Jähzorn und Wutanfällen,
Enuresis. Der Kläger konnte anschließend zunächst nur einen Kindergarten für
behinderte Kinder besuchen und wurde unfallbedingt verspätet eingeschult. Nach
anfänglichem Besuch einer Heil- und Sprachschule besucht er seit Februar 1998 die
Grundschule, wo er anfangs aufgrund seiner eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit
erhebliche Schwierigkeiten hatte, die inzwischen durch eine sog. Cross-Versorgung
teilweise behoben werden konnten. Er ist jedoch in der Teilnahme am Sport und
teilweise auch beim Spielen nach wie vor eingeschränkt.
Infolge des Unfalls hat sich die Sehleistung des Klägers dadurch vermindert, daß eine
schon zuvor latent vorhandene, aber bis dahin gut kompensierte Außenschielstellung
unfallbedingt nicht mehr hinreichend ausgeglichen werden konnte mit der Folge, daß
das beidäugige Sehen beeinträchtigt wurde, was zu einer Dekompensation und
Manifestation der Exotropie (Außenschielstellung) geführt hat. Diese konnte allerdings
über einen am 02.04.1996 durchgeführten augenmuskelchirurgischen Eingriff am
rechten Auge weitgehend korrigiert werden, was auch zu einer Stabilisierung der
zunächst abnehmenden Sehleistung geführt hat; es kann nunmehr auch mit der
Möglichkeit einer Verbesserung der Sehleistung gerechnet werden. Zur stabilen
Verbesserung der Sehschärfe des rechten Auges und des Aufnehmens eines
beidäugigen Sehens ist eine nochmalige Augenmuskeloperation ärztlich angeraten und
geplant worden.
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Der Kläger leidet ferner unfallbedingt an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit
rechts. Diese hatte - insbesondere nach seinem Wechsel von der Heil- und
Sprachschule zur Grundschule - Anpassungsstörungen zur Folge, die inzwischen durch
eine sog. Mikro-Cross-Versorgung teilweise überbrückt werden konnten.
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Die Mutter des Klägers hat glaubhaft geschildert, daß er seit dem Unfall sozial isoliert
sei und fast immer allein zuhause spiele, und daß außerdem erhebliche Konflikte zur
Schwester bestünden, die eine psychologische Behandlung notwendig machten.
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Wenngleich sich die anfänglichen Befürchtungen, daß auf dem rechten Auge eine
Erblindung eintreten könnte, nicht bewahrheitet haben, erfordern die verbliebenen
Unfallfolgen und insbesondere die schweren Primärverletzungen und die erheblichen
Beeinträchtigungen der vergangenen Jahre ein hohes Schmerzensgeld. Neben den für
die Schmerzensgeldbemessung im Vordergrund stehenden Unfallfolgen hat der Senat
auch berücksichtigt, daß der Beklagten nur ein leichtes Verschulden anzulasten ist. Daß
sie als Hausfrau über kein eigenes Einkommen verfügt, hat angesichts der bestehenden
Privathaftpflichtversicherung für die Schmerzensgeldbemessung keine Bedeutung.
32
3.
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Der materielle Schaden des Klägers ist bis auf die Fahrtkosten, die seine Eltern
während seines Aufenthalts im Krankenhaus und in der Reha-Klinik aufgewandt haben,
außer Streit. Der Kläger kann aber auch Ersatz dieser streitigen Fahrtkosten verlangen.
Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH VersR
91, 559) aufgrund wertender Betrachtung wegen ihrer engen Verbundenheit mit den
Heilungskosten des Verletzten die Kosten für Besucher nächster Angehöriger am
Krankenbett als erstattungsfähig an. Es handelt sich dabei um einen eigenen Anspruch
des Klägers, nicht um einen solchen seiner Eltern. Deswegen kommt es nicht darauf an,
daß der - nicht sorgeberechtigte - Vater des Klägers offenbar vor dem Hintergrund
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familiärer Spannungen der Geltendmachung dieses Anspruchs widersprochen hat.
Angesichts der schweren Verletzungen des Klägers und der erheblichen Dauer seines
Aufenthalts in der Uniklinik und anschließend in der Reha-Klinik war die in der
Klageschrift im einzelnen aufgeführte Häufigkeit der Besuche unter dem Gesichtspunkt
der Förderlichkeit für den Heilungsprozeß nicht übersetzt. Auch der Kilometersatz für
den Pkw, der eigens für die Besuchsfahrten angeschafft worden war, ist nicht zu
beanstanden (§287 ZPO).
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4.
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Angesichts der schweren Dauerfolgen ist auch der Feststellungsantrag zulässig und
begründet.
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Zur Klarstellung und Abgrenzung wird darauf hingewiesen, daß der Senat davon
ausgeht, daß die geplante weitere Operation zur Reduzierung der Augenfehlstellung
erfolgreich und ohne wesentliche Komplikationen durchgeführt wird, und daß es im
übrigen im wesentlichen bei dem in dem Gutachten Prof. ... und Prof. ... beschriebenen
Zustand bleiben wird. Die normalen Belastungen durch die geplante weitere
Augenoperation sind durch das Schmerzensgeld ebenfalls abgedeckt. Demgemäß wäre
nur bei wesentlichen Komplikationen oder bei einer sonstigen wesentlichen
Verschlechterung des derzeitigen Zustandes auf der Basis des
Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld.
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5.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§92, 708 Nr. 10, 711, 108, 546
ZPO.
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