Urteil des OLG Hamm vom 25.04.2007

OLG Hamm: pflichtverteidiger, rüge, beleidigung, sachprüfung, bewährung, handbuch, ermittlungsverfahren, wahlverteidigung, verfügung, bedrohung

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 106/07
Datum:
25.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 106/07
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 23 Ns 580 Js 135/06 (II 123/06)
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Gründe:
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Gegen die Angeklagte ist ein Strafverfahren anhängig, in dem sie zunächst durch Urteil
des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25. September 2006 wegen vorsätzlicher
Köperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe
von 4 Monaten verurteilt worden ist. Auf die Berufung der Angeklagten hat das
Landgericht die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch auf
Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung lautet. Gegen dieses Urteil vom 20.
November 2006 hat die Angeklagte, vertreten durch ihren Verteidiger, Revision
eingelegt. Diese ist inzwischen mit Schriftsatz vom 29.12.2006 mit der Rüge der
Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden. Die formelle Rüge ist
nicht näher ausgeführt.
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Mit Schriftsatz vom 28. September 2006 hat der Verteidiger der Angeklagten beantragt,
ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit
Beschluss/Verfügung vom 08. Februar 2007 zurückgewiesen, "da weder die Schwere
der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines
Verteidigers geboten erscheinen lassen - § 140 II StPO –". Hiergegen richtet sich
nunmehr die Beschwerde der Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat
beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:
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"Den Antrag auf Beiordnung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Zwar scheitert die Beiordnung eines
Pflichtverteidigers nicht bereits daran, dass der Verurteilte einen Wahlverteidiger
hat, denn dem Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers liegt in der Regel die
Erklärung zu Grunde, dass die Wahlverteidigung spätestens mit der Bestellung zum
Pflichtverteidiger enden soll. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine hier
allein in Betracht zu ziehende Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO nicht vor.
Danach ist einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dies wegen
der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
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geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich nicht selbst
verteidigen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Schwere
der Tat beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden
Rechtsfolgenentscheidung, so dass eine Beiordnung unter diesem Gesichtspunkt
dann in Betracht kommt, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ohne
Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49.
Aufl., § 140 Rdnr. 23 m. w. N.). Vorliegend hat das Landgericht Bochum die
Berufung des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil zwar verworfen. Auf
Grund des in der Revisionsinstanz zu beachtenden Verschlechterungsverbotes
dürfen ungünstige Rechtsfolgen nicht verhängt werden mit der Folge, dass das
Gewicht der zu erwartenden Rechtsfolgen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers
jedenfalls nicht gebietet. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht vorliegend
auch unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kein
Anlass. Der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt als Grundlage der
sachlich-rechtlichen Beurteilung stellt in der Revisionsinstanz keinen Aspekt dar,
der als "schwierig" zu bewerten wäre, weil er in dem angefochtenen Urteil für das
Revisionsgericht bindend festgestellt ist. Soweit in dem anstehenden
Revisionsverfahren der Frage etwaiger Verfahrensrügen und bzw. dem Vorliegen
ihrer tatsächlichen Voraussetzungen nachzugehen sein sollte, ist nicht ersichtlich
und auch nicht dargetan, dass die Sach- und Rechtslage als schwierig gelagert
anzusehen ist. Hinreichende Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass
die Angeklagte ohne einen Pflichtverteidiger nicht in der Lage ist, ihre Verteidigung
sachgerecht wahrzunehmen, bestehen ebenfalls nicht."
Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Danach hat das
Landgericht zu Recht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Es kann
dahinstehen, inwieweit unterschiedliche Rechtsansichten dazu führen, dass die
Rechtslage als schwierig einzustufen ist (vgl. BayObLG MStZ 1990, 124; vgl. auch
Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006,
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Rn. 609 m. w. N.). Vorliegend besteht nämlich die Besonderheit, dass der vom
Landgericht festgestellte Sachverhalt für das Revisionsgericht bindend ist und es damit
auf die Frage, ob unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden haben, nicht mehr
ankommt. Entscheidend für die Beiordnung als Pflichtverteidiger ist nicht, ob das
Verfahren "schwierig gewesen ist", sondern ob es im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Beiordnungsantrag "schwierig ist" oder aus sonstigen Gründen dem Angeklagten
ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Das ist vorliegend aus den von der
Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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