Urteil des OLG Hamm vom 04.12.2006

OLG Hamm: geldstrafe, schuldfähigkeit, geständnis, beleidigung, sachbeschädigung, auflage, strafzumessung, mangel, anzeichen, unterbringung

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 547/06
Datum:
04.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 547/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 50 Ds 91/06
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Schwelm zurückverwiesen.
Gründe:
1
I.
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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Sachbeschädigung sowie
wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten
verurteilt worden. Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
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"Nachdem der Angeklagte am 04.03.2006 durch die Geschädigten M und M2 deren
Hauses in F verwiesen wurde, trat und schlug er vehement gegen die Haustür.
Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 1.750,-- €. Seit Mai 2006 zahlt der
Angeklagte an die Geschädigten zur Schadenswiedergutmachung monatlich 10,-- €.
Die zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten N und H beschimpfte der Angeklagte mit den
Worten: "Du bist doof, du bist nichts. Ich scheiß auf die Polizei. Ich mach dich tot."
Bei der späteren Einlieferung in die Gewahrsamszelle spuckte der Angeklagte dem
Polizeibeamten N2 ins Gesicht, wobei der Speichel ihn unter anderem im Mund traf.
Der Angeklagte stand zum Tatzeitpunkt erheblich unter Alkoholeinfluss.
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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des
Angeklagten. Dieser führte aus, sich nicht konkret an das Tatgeschehen erinnern zu
können, aber der Vorwurf sei richtig."
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Zur Strafrahmenwahl und zur Strafzumessung enthält das Urteil u.a. folgende
Ausführungen:
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"Für die Sachbeschädigung ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe eröffnet. Für die Beleidigungen ist jeweils ein Strafrahmen
von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe eröffnet. Eine Milderung der
Strafen gemäß § 21 StGB ist nicht angemessen. Zwar stand der Angeklagte
erheblich unter Alkoholeinfluss und kann sich konkret nicht an das Tatgeschehen
erinnern. Jedoch hat der Angeklagte bereits eine Vielzahl von Straftaten unter
Alkoholeinfluss begangen, so dass aus diesem Grund eine Milderung nicht
begründet ist. Ihm ist bekannt, dass er unter Alkoholeinfluss zur Begehung von
Straftaten neigt.
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(…)
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Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er sich geständig einließ
und zumindest mit der Schadenswiedergutmachung gegenüber den Geschädigten
M im Rahmen seiner Möglichkeiten begonnen hat. Auf der anderen Seite waren
seine zahlreichen Vorstrafen zu bedenken.
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Nach Abwägung aller Umstände, hält das Gericht eine Geldstrafe zur Einwirkung
auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für ausreichend.
Vielmehr musste das Gericht auf kurze Freiheitsstrafen erkennen (§ 47 StGB), die es
unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände auf jeweils zwei Monate für jede Tat festgesetzt hat. Daraus hat das
Gericht – unter nochmaliger Gesamtabwägung – eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Monaten gebildet.
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Diese Strafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Bereits mehrfach
mussten Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten vollstreckt werden, ohne dass er
sich dies als Warnung hat dienen lassen. Bereits zum Tatzeitpunkt lebte der
Angeklagte in einer sozialen Einrichtung für Alkoholkranke, ohne dass ihn dies von
der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten können. Daher besteht keine
Veranlassung zu der Annahme, dass ihn sein jetziger Aufenthalt in einer
Wohngruppe für Alkoholkranke vor weiteren Straftaten wird abhalten können."
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Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte (Sprung) Revision
des Angeklagten, mit der er mit näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen
Rechts rügt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde
liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht Schwelm zurückzuverweisen.
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II.
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Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 06. September 2006 gerichtete
Revision hat einen – zumindest vorläufigen – Erfolg.
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Die Urteilsgründe entsprechen zwar – noch – den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 S. 1
StPO, da die Sachverhaltsschilderung hinreichend klar ergibt, durch welche bestimmten
Tatsachen die gesetzlichen Merkmale der Tatbestände der §§ 185, 303 StGB erfüllt
worden sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Sachdarstellung 8). Trotz der knappen
Angaben zu der abgeurteilten Sachbeschädigung ist aber ein Darstellungsmangel im
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Ergebnis auszuschließen. Denn der Feststellung, durch das Schlagen und Treten
gegen die Tür sei ein Schaden in Höhe von 1.750,00 € entstanden, ist immanent, dass
eine Substanzverletzung und Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des betroffenen
Gegenstandes eingetreten sein muss. Auch hinsichtlich der Beleidigungshandlungen
reichen die getroffenen Feststellungen aus. Es bedarf insbesondere keiner näheren
Darstellung der Motive des Angeklagten, die gegebenenfalls im Rahmen der
Strafzumessung zu erörtern gewesen wären (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, §
46 R. 27). Schließlich ist auch die Reaktion der betroffenen Beamten für die
Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung unerheblich. Vor dem Hintergrund
der gestellten Strafanträge reicht es aus, dass den Gesamtumständen des geschilderten
Lebenssachverhalts hinreichend klar zu entnehmen ist, dass die Beamten die
Beschimpfungen als Beleidigung empfunden und zur Kenntnis genommen haben
müssen. Ein darüber hinausgehender (sozialer) Erfolg ist nicht erforderlich (vgl.
Tröndle/Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 14).
Die im Urteil in ausreichendem Umfang niedergelegten Feststellungen sind allerdings
ohne Grundlage und damit rechtsfehlerhaft getroffen worden. Grundlage der
Sachentscheidung des Tatrichters ist der Sachverhalt, von dem er sich im Laufe der
Verhandlung überzeugt hat. Die Überzeugung ist gemäß § 261 StPO aus dem Inbegriff
der Hauptverhandlung zu gewinnen. Ursprung der Überzeugung kann ein glaubhaftes
Geständnis sein, das die Beweisaufnahme in diesem Fall ersetzt (vgl. Herdegen in
Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 244 Rn. 1).
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Das Amtsgericht hat die Einlassung des Angeklagten im vorliegenden Fall
rechtsfehlerhaft als Geständnis gewertet und dementsprechend keine Beweisaufnahme
durchgeführt. Ein Geständnis ist das Zugestehen von Tatsachen bezüglich der dem
Angeklagten zur Last gelegten Taten. Der Angeklagte muss den äußeren Tatbestand
der Handlung und seine Täterschaft einräumen (vgl. Karlsruher Kommentar, a.a.O., §
362 Rn. 11). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Der Angeklagte hat sich
dahingehend eingelassen, er könne sich wegen seiner Alkoholisierung an nichts
erinnern. Bei der Äußerung, der Vorwurf sei richtig, handelt es sich deshalb nicht um
das Zugestehen von Tatsachen, sondern nur um eine reine Vermutung. Da eine
Beweisaufnahme trotz fehlenden Geständnisses nicht stattgefunden hat, sind die im
Urteil niedergelegten Feststellungen ohne Grundlage getroffen worden. Fehlen in einem
Urteil jedoch Beweisgründe und Beweiswürdigung, ist es auf die Sachrüge hin
aufzuheben (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45).
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Unvollständig und lückenhaft sind außerdem die Feststellungen zum
Alkoholisierungsgrad und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten. Sie ermöglichen dem
Senat nicht die Überprüfung, ob das Amtsgericht zu Recht nur von verminderter
Schuldfähigkeit ausgegangen ist (vgl. OLG Koblenz VRS 75, 40), wobei aufgrund der
Formulierung unklar bleibt, ob die Tatrichterin überhaupt und aufgrund welcher
Grundlage erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen hat. Es ist
revisionsrechtlich
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überdies zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht geprüft
wurden, wenn sich die Abklärung und nähere Erörterung dieser Frage aufdrängt (vgl.
OLG Hamm vom 11. Januar 2000 in 4 Ss 848/99). Ergeben sich aus den Feststellungen
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei Begehung der ihm zur Last gelegten Tat
möglicherweise wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, muss das Tatgericht
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von Amts wegen aufklären, ob das Einsichts oder Steuerungsvermögen des
Angeklagten im Tatzeitraum möglicherweise nicht nur erheblich vermindert, sondern
ausgeschlossen war. In diesem Fall hätte eine Verurteilung wegen Vollrausches gemäß
§ 323 a StGB in Betracht gezogen werden müssen.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit erheblich unter
Alkoholeinfluss stand und keine Erinnerung mehr an die Tat hat. Hinzu kommt, dass er
sich zu dieser Zeit bereits in einer sozialen Einrichtung für Alkoholkranke aufhielt. Dies
sind vor dem Hintergrund der Tatsache, dass zwei Vorstrafen des Amtsgerichts
Lüdenscheid vom 26. Juli 2002 (Aktenzeichen 4 Ls 510 Js 198/02 - 71/05) und 15. Mai
2003 (Aktenzeichen 769 Js 1211/02 V 4 Ds 12/03) wegen Vollrausches zu verzeichnen
sind, eindeutige Anzeichen für eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten.
Ungeachtet der sich aus den bereits getroffenen Feststellungen ergebenden Hinweise
hat sich das Amtsgericht mit der Möglichkeit der Aufhebung der Schuldfähigkeit des
Angeklagten nicht auseinandergesetzt. Das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit
dieser Frage stellt aber bei der gegebenen Sachlage einen durchgreifenden sachlich-
rechtlichen Mangel des Urteils dar (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
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Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es angesichts der
offensichtlichen Alkoholprobleme des Angeklagten geboten sein dürfte, die nahe
liegende Frage zu erörtern, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer
Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen auf den Hang zurückzuführender
rechtswidriger Taten verurteilt, so muss das Gericht nach § 64 Abs. 1 StGB die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er
auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 Abs. 2 StGB in Verbindung mit BVerfGE 91, 1 ff).
Vorliegend wird sich das Tatgericht mit dieser Frage auseinandersetzen müssen, da es
sich aufgrund der bereits erwähnten Urteilsfeststellungen aufdrängt, die
Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung zu prüfen.
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Auch wird es im Falle einer Verurteilung des Angeklagten der näheren Darlegung
bedürfen, aus welchen Gründen gemäß § 47 StGB eine Geldstrafe im Hinblick auf die in
Rede stehenden Taten nicht mehr in Betracht kommt. Es müssen die Umstände
angegeben werden, die letztlich zu der Ablehnung der Geldstrafe führen (vgl.
Tröndle/Fischer, a.a.O., § 47 Rn. 15 m.w.N.). Dies dürften im vorliegenden Fall die
zahlreichen alkoholbedingten Vorstrafen des Angeklagten sein.
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Wegen der aufgezeigten Rechtsmängel war das angefochtene Urteil mit den
Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm
zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren
Erfolg im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht.
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