Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2010
OLG Hamm (kosmetische beeinträchtigung, rechtliches gehör, schmerzensgeld, anwaltskosten, betrag, haftung, zpo, anhörung, gutachten, unfall)
Oberlandesgericht Hamm, I-6 U 195/09
Datum:
07.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 195/09
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 421/07
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2009 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der
Maßgabe zurück-gewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, über
die erstinstanzlichen Beträge hinaus als Gesamtschuldner an die
Klägerin weitere 400,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Klägerin hat bei einem Verkehrsunfall am 05.04.2004 in I, für den die volle Haftung
der Beklagten unstreitig ist, u.a. einen Schlüsselbeinbruch erlitten, der in Fehlstellung
verheilt ist und eine ca. 10 cm lange Operationsnarbe hinterlassen hat.
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Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual 5.000,00 Euro Schmerzensgeld und 1.200,44 Euro
Haushaltsführungsschaden an die Klägerin gezahlt.
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Mit der Klage hat die Klägerin begehrt:
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Ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, das 35.000,00 Euro nicht unterschreiten
solle,
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die Feststellung der Haftung für künftige materielle und immaterielle Schäden,
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42.120,00 Euro weiteren Haushaltsführungsschaden,
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monatlich 520,00 Euro als Haushaltsführungsschadensrente ab September 2007,
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die Feststellung der Haftung für bisherigen und zukünftigen entgangenen Gewinn,
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sowie 3.612,84 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten.
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Das Landgericht hat ein orthopädisches Gutachten von Prof. D nebst Ergänzung und
mündlicher Anhörung eingeholt.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klägerin 4.000,00 Euro weiteres
Schmerzensgeld sowie 392,66 Euro Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, weil die Beklagte zu
2) vorprozessual die Haftung anerkannt und auf die Verjährungseinrede verzichtet habe.
Haushaltsführungsschaden sei ausreichend gezahlt, verblieben seien nur
kompensierbare Beeinträchtigungen von unter 20 %. Als Schmerzensgeld seien
insgesamt 9.000,00 Euro angemessen. Eine psychische Beeinträchtigung sei nicht
substantiiert dargelegt. Die Anwaltskosten seien auf den Wert des berechtigt geltend
gemachten Anspruchs von 4.000,00 Euro zu kürzen.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragt
auch Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Landgericht habe kein
ausreichendes rechtliches Gehör zu der im letzten Termin erfolgten Anhörung des
Sachverständigen gewährt; es habe sich um schwierige medizinische Fragen
gehandelt. Das beantragte psychologische Gutachten sei nicht eingeholt worden. Die
Feststellungsanträge seien entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig. Die
Entscheidung zum Haushaltsführungsschaden sei fehlerhaft. Das Schmerzensgeld sei
zu niedrig bemessen und trage insbesondere der in der Rechtsprechung
vorzufindenden Tendenz zur Steigerung nicht Rechnung.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie den Inhalt des angefochtenen Urteils
verwiesen.
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II.
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Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen unbegründet.
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Der Klägerin steht über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus ein Anspruch auf
Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens in Höhe von 400,15 Euro nebst Zinsen zu.
Weitergehende Ansprüche bestehen dagegen nicht.
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1.
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Verfahrensfehler des Landgerichts liegen nicht vor. Der Sachverständige hatte vor der
Anhörung bereits zweimal schriftlich Stellung genommen. Die mündliche Anhörung
erfolgte nur wegen der Einwendungen der Klägerin. Im Termin ist nichts Neues erörtert
worden, insbesondere nicht schwierige medizinische Fragen, auf die die Klägerin sich
nicht einstellen konnte. Jedenfalls aber hatte die Klägerin mit der Berufungsbegründung
ausreichend Gelegenheit, sich mit den Ausführungen des Gutachters auseinander zu
setzen. Erhebliche Einwendungen sind auch dort nicht vorgebracht worden.
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Die Bekundungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend.
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2.
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Das Landgericht hat mit Recht das Vorbringen der Klägerin zu Beeinträchtigungen
psychischer Art im Straßenverkehr als unsubstantiiert gewertet. In der Klageschrift war
hierzu lediglich ausgeführt, dass die Klägerin infolge des Unfalls sehr vorsichtig und
übertrieben ängstlich sei; in psychologischer Behandlung sei sie deswegen jedoch nicht
gewesen. Nach Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens hat die
Klägerin im Schriftsatz vom 05.03.2009 sodann kurz auf "Angst- und Panikzustände
während der Autofahrt" hingewiesen, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen.
Damit sind Beeinträchtigungen, die über ein normales Maß hinausgehen, nicht
nachvollziehbar vorgetragen. Ein Autofahrer ist nach einem erlitittenen Unfall in
vergleichbaren Situationen regelmäßig zunächst vorsichtiger und unsicherer als vorher.
Weitergehende Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt,
insbesondere nicht, wie sich die so bezeichneten "Angstattacken" konkret bei der
Teilnahme am Straßenverkehr auswirken würden. Auch in der Berufungsbegründung
war nur mit einem Satz die Nichteinholung eines psychologischen Zusatzgutachtens
gerügt worden, ohne konkrete Beeinträchtigungen vorzutragen. Hierzu hätte jedoch
Anlass bestanden, weil das erstinstanzliche Urteil das Vorbringen ausdrücklich als
unsubstantiiert gewertet hatte. Der Senat hat dann mit der Terminsladung vom
15.03.2010 auf die fehlende Konkretisierung hingewiesen. Erst im Senatstermin vom
07.06.2010 hat die Klägerin hierzu nähere Angaben gemacht. Die Beklagten haben
dieses Vorbringen bestritten und Verspätung gerügt. Bei dieser Sachlage kann der in
zweiter Instanz neue Sachvortrag der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht
zugelassen werden, weil nicht dargetan ist, warum dieses Vorbringen nicht bereits in
erster Instanz erfolgen konnte. Jedenfalls ist das Vorbringen gemäß § 530 ZPO
verspätet, seine Berücksichtigung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern.
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3.
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Die Feststellungsanträge hat das Landgericht zutreffend als unzulässig angesehen. Die
Beklagte zu 2) hat in dem vorprozessualen Schreiben vom 22.03.2007 den
Ersatzanspruch der Klägerin auch für zukünftige Schäden anerkannt und hat mit der
Wirkung eines Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese
Erklärung bleibt nicht hinter dem Begehren der Klägerin zurück. Die Beklagte zu 2) hat
ihre Einstandspflicht uneingeschränkt mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkannt.
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4.
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Das der Klägerin zuerkannte weitere Schmerzensgeld ist angemessen. Ein höherer
Betrag als die insgesamt zugebilligten 9.000,00 Euro steht der Klägerin nicht zu.
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Das Landgericht hat alle wesentlichen Bemessungsgesichtspunkte zutreffend
berücksichtigt. Die Narbe ist zwar eine nicht unerhebliche kosmetische
Beeinträchtigung, jedoch nicht besonders entstellend. Die von der
Berufungsbegründung angesprochene Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern betrifft
vorrangig schwerste Verletzungen, die bei der Klägerin nicht eingetreten sind. Der vom
Landgericht zuerkannte Gesamtbetrag entspricht den auch vom Senat in vergleichbaren
Fällen zugebilligten Schmerzensgeldbeträgen.
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5.
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Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens sind der Klägerin weitere 400,15 Euro
zuzusprechen.
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Die Beklagte zu 2) hat den Zeitraum bis zum 25.05.2004 sowie den späteren kurzen
Krankenhausaufenthalt zur Plattenentfernung reguliert, wobei eine Einschränkung von
zuletzt 50 % zugrunde gelegt worden ist. Der Senat hält einen
Haushaltsführungsschaden für weitere acht Wochen mit einer haushaltsspezifischen
Beeinträchtigung von 25 % für gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass kurz nach
einem Krankenhausaufenthalt mit Operation (Platte eingesetzt) sofort der Haushalt ohne
nennenswerte Beeinträchtigung versorgt werden konnte. In Anlehnung an die
Abrechnung der Beklagten zu 2), die in ihrem Schreiben vom 02.03.2007 für vier
Wochen zu 50 % einen Betrag von 400,15 Euro errechnet hat, ist ein gleich hoher
Betrag auch für weitere acht Wochen zu 25 % angemessen.
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Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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Darüber hinaus ist der Klägerin allerdings kein Haushaltsführungsschaden zuzubilligen.
Als bleibende Beschwerden hat das überzeugende Gutachten des Sachverständigen D
ergeben Einschränkungen beim Tragen schwerer Lasten und bei Überkopfarbeiten Das
hat das Landgericht mit Recht als kompensierbar bewertet. Die Klägerin führt einen
Zweipersonenhaushalt, in dem ihr Partner schon vor dem Unfall die schweren
Tätigkeiten übernommen hatte, wie in der Klageschrift auf S. 9 ausgeführt worden ist.
Diese Beteiligung an der Haushaltsführung muss er auch weiterhin vornehmen.
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6.
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Bei den Anwaltskosten hat das Landgericht zwar übersehen, dass die anwaltliche
Tätigkeit auch eine Schmerzensgeldzahlung von 2.000,00 Euro, den gezahlten
Haushaltsführungsschaden sowie das Feststellungsbegehren umfasste. Daher ist
insoweit ein höherer Streitwert anzusetzen als das Landgericht getan hat. Die Klägerin
ist aber rechtsschutzversichert und nach dem Schriftsatz vom 14.08.2008 sind bereits
Teilleistungen der Rechtsschutzversicherung erfolgt. In diesem Umfang ist der
Ersatzanspruch auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Dass danach noch
ein Anspruch der Klägerin über den zuerkannten Betrag der Anwaltskosten hinaus
verbliebe, ist nicht dargetan.
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Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713
ZPO.
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Ein Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht.
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