Urteil des OLG Hamm vom 18.06.2004
OLG Hamm: dominikanische republik, vaterschaftsanerkennung, elterliche sorge, öffentliche beurkundung, botschaft, ipr, anhörung, urkunde, anfechtungsfrist, heimatrecht
Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 153/02
Datum:
18.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Familiensenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 UF 153/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 16 F 186/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 2002 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Der Kläger ist kraft Anerkennung und Legitimation durch Eheschließung der Vater des
Beklagten. Der Beklagte ist am 22.11.1996 in T/Dominikanische Republik geboren. Am
17.9.1998 hat der Kläger dort die Vaterschaft anerkannt und am 19.9.1998 hat er dort die
Mutter des Beklagten geheiratet. Seit 1998 befinden sich die Mutter und seit 2000 auch
der Beklagte in Deutschland. Im Februar 2001 haben sich die Eheleute getrennt, im
Jahre 2003 ist die Ehe - nach den Angaben der Parteivertreter ohne
Sorgerechtsregelung - geschieden worden. Der Kläger und der Beklagte haben die
deutsche, die Mutter des Beklagten hat die dominikanische Staatsangehörigkeit.
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Mit der am 19.3.2001 eingereichten Klage hat der Kläger seine Vaterschaft angefochten,
weil er kurz zuvor von einer Freundin der Mutter des Beklagten erfahren habe, daß er
nicht der Vater sei. Außerdem hat er die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung in
Zweifel gezogen.
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Der Beklagte hat zunächst die Vaterschaft des Klägers bekräftigt, dann aber - nachdem
der Prozeßbevollmächtigte mit der Mutter Rücksprache genommen hat - eingeräumt,
daß der Kläger nicht sein leiblicher Vater ist. Er hat dennoch Klageabweisung beantragt,
weil der Kläger zum Zeitpunkt der Anerkennung gewußt habe, nicht der Vater des
Beklagten zu sein, denn er habe Mutter und Kind erst im Jahre 1998 in
Sosua/Dominikanische Republik getroffen.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T zur Frage, wann
der Kläger die Mutter des Beklagten kennengelernt hat. Wegen des Ergebnisses wird
auf das Protokoll vom 6.11.2001 Bezug genommen. Es hat dann die Klage abgewiesen,
weil das Anerkenntnis nach dominikanischem Recht wirksam sei und die nach
deutschem Recht zu beurteilende Anfechtung wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nicht
mehr zulässig sei. Das Amtsgericht hat aus dem Vorbringen des Klägers geschlossen,
daß er sich sicher sei, nicht der Vater des Beklagten zu sein, was sich nicht mit seiner
Behauptung vereinbaren ließe, während der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter
des Beklagten verkehrt zu haben.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht ergänzende
Ausführungen zum erstmaligen Kennenlernen der Mutter des Beklagten im Jahre 1996
und zum Wiedertreffen im Jahre 1998 und hält die Schlußfolgerungen des Amtsgerichts
aus allenfalls mißverständlichem Anwaltsvortrag für nicht tragfähig. Das Amtsgericht
habe auch nicht den Vortrag des Beklagten im ersten Erwiderungsschriftsatz
berücksichtigt, wonach der Kläger seiner Mutter während der gesetzlichen
Empfängniszeit beigewohnt habe. Das Amtsgericht habe schließlich das
dominikanische Recht zur Vaterschaftsanerkennung nicht richtig angewandt.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß er nicht der Vater
des Beklagten ist.
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Nachdem der Kläger mit notarieller Urkunde vom 29.1.2003 das Anerkenntnis
widerrufen hat, beantragt er
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hilfsweise festzustellen, daß die Anerkennung der Vaterschaft des Beklagten
unwirksam ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch wiederholte Anhörung des Klägers und
Vernehmung der Zeugin S, der Mutter des Beklagten, sowie der Zeugen M1 und M2.
Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle vom 10.1.2003 (Bl. 189), vom 1.8.2003
(Bl.251) und vom 4.11.2003 (Bl.298) Bezug genommen. Der Senat hat weiterhin den
Bearbeiter des Länderberichts Dominikanische Republik im Bergmann/Ferid/Henrich
(Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) S2 um die Vorlage und teilweise
Übersetzung von dominikanischen Gesetzestexten sowie um eine sachverständige
Äußerung zu den Förmlichkeiten, insbesondere den Zustimmungserfordernissen zur
Vaterschaftsanerkennung nach dominikanischen Recht gebeten. Dazu wird auf die
Schreiben des Sachverständigen vom 8. u. 14.12.2003 sowie vom 4.1.2004 Bezug
genommen. Schließlich hat der Senat die Botschaft der Bundesrepublik in T2 im Wege
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der Amtshilfe um die Beschaffung der Anerkennungsurkunde gebeten. Die Botschaft hat
mit Schreiben vom 19.4.2004 eine Bescheinigung des Standesamts von T übersandt
(Bl.311 f), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Die Akten AG Detmold 19 F 96/01 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger weder seine
Vaterschaft anfechten noch die Anerkennung widerrufen kann.
19
1.
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Die Anfechtung unterliegt deutschem Recht.
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a.
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Die Anfechtung der Vaterschaft für den vor dem 1.7.1998 geborenen Beklagten
unterliegt gemäß Art.224 § 1 Abs.2 EGBGB den mit dem Kindschaftrechtsreformgesetz
vom 16.12.1997 eingeführten oder geänderten Vorschriften. Dazu gehören nach
offensichtlicher gesetzgeberischer Intention auch die Artt. 19 und 20 EGBGB (OLG
Stuttgart FamRZ 1999,610; OLG Köln FamRZ 2003,1858; Staudinger/ Henrich,
Neubearb. 2002, Art.20 Rz.3; Andrae, Int. Familienrecht, Rz.475; Erman/Hohloch, 11.
Aufl., Art.20 Rz.7; Palandt/Heldrich, 63. Aufl., Art.20 Rz.1; Kropholler, IPR, 5. Aufl., § 48
IV; von Hofmann, IPR, 8. Aufl., § 8 Rz.138; a.A. Kegel/Schurig, IPR, 9. Aufl., § 20 X 3;
Dörner, Festschrift Henrich, 2000, S.128 ff). Das nach Art.20 EGBGB n.F. als
Anfechtungsstatut berufene Abstammungsstatut ergibt sich aus Art.19 EGBGB n.F. (vgl.
Linke FamRZ 2004,899 Anm.; OLG Nürnberg FamRZ 2002,1722; Staudinger/Henrich,
Art.20 Rz.3). Von den im Grundatz gleichrangigen Anknüpfungsalternativen entfällt die
dritte, weil die Mutter des Beklagten bei seiner Geburt nicht verheiratet war. Die anderen
Alternativen führen zu deutschem Recht als Heimatrecht des Klägers oder als
Aufenthaltsrecht des Beklagten. Maßgeblich ist, da Art.19 EGBGB nur über Art.20
EGBGB berufen ist, der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der
Anfechtung.
23
b.
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Nach deutschem Recht kann der Kläger die Vaterschaft aber nicht mehr anfechten, weil
die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs.1 BGB bei Klageerhebung
verstrichen war. Nach der Überzeugung des Gerichts wußte der Kläger seit 1998, als er
von der Existenz des Kindes erfuhr, daß er nicht der leibliche Vater ist, weil er die Mutter
des Beklagten vor dem Zusammentreffen in T3 im Jahre 1998 nicht gekannt und ihr
somit auch nicht beigewohnt hat. Diese Überzeugung hat das Gericht aus der Aussage
der Zeugin S gewonnen, die selbst einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat
und deren Angaben durch eine Reihe von Indizien gestützt werden. Daß der Beklagte in
der Klageerwiderung zunächst die Vaterschaft des Klägers bekräftigt hatte, beruhte
erklärter Maßen auf vorsorglichem Anwaltsvortrag und nicht auf Informationen der
Zeugin (Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 16.5.2001, Bl. 33).
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Die Zeugin hat den Geschehensablauf in den Jahren 1996 bis 1998 detailliert und ohne
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Widersprüche geschildert. Danach hat sie während der gesetzlichen Empfängniszeit in
C auf der von ihrem damaligen Freund gepachteten Tabakplantage gewohnt und hat
diesem den Haushalt geführt, bis er nach Italien zurückgekehrt ist, und ist dann, als sie
schon im 7.oder 8. Monat schwanger war, zu ihrer Schwester nach T gezogen, wo der
Beklagte geboren wurde. Die Angaben zum Aufenthalt in C und das Zusammenleben
mit dem italienischen Freund hat die Zeugin T bestätigt, die die Mutter des Beklagten im
Oktober 1996 getroffen hat. Nach ihrer Erinnerung war von dem Kläger als Vater des
alsbald erwarteten Kindes damals keine Rede. Den Kläger hat die Mutter des Beklagten
zum ersten Mal 1998 getroffen, als sie in T3 in der Bar der Zeugin M2 gearbeitet hat, die
mit einem Freund des Klägers verheiratet war oder zusammenlebte. Daß das ein
erstmaliges Zusammentreffen und kein Wiedersehen von Personen war, die sich schon
früher sehr nahe gekommen sind, entspricht auch der Erinnerung des Zeugen M1, dem
nach aller Lebenserfahrung der Kläger als guter Freund zu erkennen gegeben hätte,
wenn er in der Person der Mutter des Beklagten tatsächlich seine frühere Freundin
wiedergetroffen hätte. Die Erinnerung des Zeugen M1 stimmt wiederum mit der seiner
Frau überein, wenngleich sie ihre Aussage am Schluß wieder eingeschränkt hat.
Die indiziell bestätigten Angaben der Zeugin S werden durch die des Klägers nicht in
Zweifel gezogen, weil seine Glaubwürdigkeit durch seinen eigenen Vortrag wie auch
durch sein Aussageverhalten beeinträchtigt wird. So hat er - worauf insbesondere das
Amtsgericht abgestellt hat - seinen Prozeßbevollmächtigten im Sorgerechtsverfahren
(AG Detmold 16 F 96/01) dahingehend informiert, daß der Beklagte von ihm nur
adoptiert sei (Bl.201), die bei seiner Anhörung aber zunächst abgestritten (Bl.190),
wobei erkennbar war, daß dem Kläger der Unterschied zwischen Adoption und
Anerkennung der Vaterschaft durchaus bekannt war. Außerdem hat der Kläger sich bei
seiner Anhörung am 10.1.2003 wiederholt in der Weise "versprochen", daß er zuerst
vom "Kennenlernen" der Mutter des Beklagten im Jahre 1998 sprach und dies dann in
"wiedergetroffen" korrigierte.
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2.
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Der Widerruf der Vaterschaftsanerkennung geht ins Leere, weil sie nach dem
anzuwendenden Recht auch ohne förmliche Zustimmung der Mutter voll wirksam ist und
das Kindeswohl nicht die Anwendung deutschen Rechts nach Maßgabe des Art.23 S.2
EGBGB erfordert.
29
a.
30
Das auf die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung anzuwendende Recht ergibt sich
aus Art.19 EGBGB i.d.F. des KindRG. Die durch die Geburt des Beklagten vor dem
1.7.1998 bedingte intertemporale Frage stellt sich nicht, weil die Anerkennung erst am
17.9.1998 erfolgt ist. Art.224 § 1 Abs.1 EGBGB betrifft ausschließlich Sachverhalte, die
vor dem Stichtag abgeschlossen waren, bei denen es also um die Beurteilung einer
bestehenden Vaterschaft geht, die sich aus einer gesetzlichen Vermutung oder einer
Anerkennung ergeben kann (vgl. BayObLG StAZ 2000,45; Staudinger/Rauscher,
Neubearb. 2000, Art.224 Rz.14; Palandt/ Diederichsen, Art.224 Rz.2). Das entspricht
auch der Absicht des Gesetzgebers (BT-Ds 13/4899 S.138). Art.19 Abs.1 EGBGB
verweist alternativ auf das Heimatrecht des Vaters, also deutsches Recht, und auf das
Aufenthaltsrecht des Kindes, was ebenfalls zum deutschen Recht führt, wenn man auf
den gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abstellt.
31
b.
32
Jedoch wird verbreitet die Auffassung vertreten, daß für die Beurteilung der Wirksamkeit
einer Vaterschaftsanerkennung auf das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
bei Vornahme der Anerkennung abgestellt werden muß, um dem Kind nicht wegen der
Wandelbarkeit des Statuts den nach dem damals anzuwendenden Recht begründeten
familienrechtlichen Status zu nehmen (Dörner, aaO, S.124 ff,126; Looschelders IPRax
1999, 420,424; Andrae, aaO, Rz.461, Kropholler, aaO, § 48 IV 1 c). Henrich (StAZ 1998,
1,3) geht insoweit von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der
Formulierung des Art.19 EGBGB aus.
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Ein solcher Statusverlust würde auch im vorliegenden Fall eintreten, wenn man der
Wandelbarkeit des auf dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beruhenden
Abstammungsstatut uneingeschränkt Folge leistet. Nach deutschem Recht bedarf die
Vaterschaftsanerkennung der öffentlich beurkundeten Zustimmung der Mutter und
gegebenenfalls der des Kindes, §§ 1595, 1597 Abs.1 BGB. Die Zustimmung des Kindes
bzw. einer Vertretungsperson war entbehrlich, weil nach dem zur Zeit der
Vaterschaftsanerkennung maßgeblichen dominikanischen Recht die elterliche Sorge
der nichtehelichen Mutter zustand (Art.374 Zivilgesetzbuch, Bergmann/Ferid/Henrich,
Dominikanische Republik,S. 38).
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Jedoch fehlt es nach den vorliegenden Erkenntnissen an der förmlichen Zustimmung
der Mutter, obwohl ihre tatsächliche Zustimmung nach dem beiderseitigen Vortrag außer
Zweifel steht. Da die Erklärung im Ausland abgegeben worden ist, beurteilen sich die
Formerfordernisse gemäß Art.11 Abs.1 EGBGB entweder nach deutschem Recht als
dem Anerkennungsstatut oder nach dominikanischem Recht als dem am Vornahmeort
geltenden Recht. Für die öffentlicher Beurkundung des deutschen Rechts kommt es
darauf an, ob eine nach dem Ortsrecht zuständige Urkundsperson oder Behörde tätig
geworden ist und ob sie die Förmlichkeiten dieses Rechts beachtet hat (BayObLG StAZ
1979,263; Staudinger/Firsching, 10./11. Aufl. Art.11 Rz.24 ff; Odersky, Komm. zum
NEheG, 4. Aufl. 1978, § 1600a Anm. X Rz.38). Das hat sich trotz aller Bemühungen
nicht feststellen lassen. Die von der Botschaft übermittelte Urkunde (Bl.342) ist erst am
3.3.2004 aufgesetzt worden und gibt keinerlei Hinweise auf dort vorliegende
Unterschriften. Es ist nach dem Vortrag des Klägers und der Mutter des Beklagten
allenfalls möglich, daß sie vor der Standesbeamtin eine der öffentlichen Beurkundung
gleichwertige Registereintragung unterzeichnet haben. Somit kann nur von einer
formlosen Zustimmung der Mutter ausgegangen werden, die den Anforderungen des §
1597 I BGB nicht genügt
35
c.
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Aus der Sicht des dominikanischen Rechts, das keine Rückverweisung kennt (vgl.
Bergmann/Ferid/Henrich, aaO, S.16), bestehen an der Wirksamkeit der Anerkennung,
die urkundlich sowohl durch die von der Botschaft übersandte Urkunde als auch durch
die Beischreibung auf der Geburtsurkunde belegt ist, nach der gutachterlichen
Stellungnahme des S2 und der Mitteilung der Botschaft keine Zweifel. Die Zustimmung
des Kindes war danach nach dominikanischem Recht nicht erforderlich; das wäre sie
auch nach dem gemäß Art.23 S.2 EGBGB zum Wohle des Kindes anzuwendenden
deutschen Recht nicht. Die Zustimmung der Mutter war nach dominikanischem Recht
jedenfalls als Wirksamkeitsbedingungung für die Vaterschaftanerkennung nicht
erforderlich.
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Jedoch verlangt Art.23 S.2 EGBGB auch insoweit die Anwendung deutschen Rechts,
wenn es zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Das ist nach der Überzeugung des
Gerichts nicht der Fall. Die Berücksichtigung von Zustimmungserfordernissen nach dem
- wie im vorliegenden Fall - strengeren deutschen Recht trägt zwar der Bedeutung der
Statusänderung Rechnung und ist daher grundsätzlich auch dann gerechtfertigt, wenn
das nach Art.23 S.1 berufene Recht mit dem Abstammungsstatut aus Art.19 EGBGB
identisch ist (Art.23 Rz.42; Erman/Hohloch, Art.23 Rz.16; Kropholler, aaO, § 49 IV 3). Sie
stehen aber unter dem Vorbehalt des Kindeswohls, sollen also helfen, Nachteile für das
Kind abzuwenden (Palandt/Heldrich, Art.23 Rz.6). Dem liefe die Anwendung deutschen
Rechts im vorliegenden Fall zuwider. Die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung liegt
vor, es fehlt nur die öffentliche Beurkundung. Die Anerkennung diente der
Statusverbesserung und der Familiengründung. Die weitere Entwicklung ist kein Grund,
den Status des Kindes wieder aufzuheben.
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d.
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Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß nur bei Anwendung dominikanischen
Rechts das formale Defizit bei der Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
folgenlos bleibt. Der Senat schließt sich daher der oben (II 2 b) dargelegten Auffassung
an, daß in einem Fall drohenden Statusverlustes von dem nach dem Wortlaut des Art.19
Abs.1 S.1 EGBGB mit dem Aufenthaltswechsel des Kindes verbundenen
Statutswechsel abgesehen werden muß bzw. der Statutswechsel den einmal
erworbenen Status unberührt läßt (so Dörner, aaO, S.126).
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Der Senat läßt die Revision gemäß
§ 532 Abs.2 Nr.2 ZPO zu, weil die zu beantwortenden Fragen des Übergangsrechts
zum KindRG wie auch zu dem nach Art.19 EGBGB anzuwendenden Recht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern.
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