Urteil des OLG Hamm vom 21.04.2009
OLG Hamm: nebentäter, körperverletzung, feuer, krankenversicherer, gefahr, ingerenz, garantenstellung, quote, mitverschulden, unfall
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 129/08
Datum:
21.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 129/08
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 336/07
Schlagworte:
Ingerenz, vorangegangenes Tun, Grillfeuer, Spiritus, Mitverschulden,
Haftungseinheit
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 830, 840, 426 BGB
Leitsätze:
1.
Entspringt die Beschleunigung eines Grillfeuers mit flüssigem
Brennspiritus zunächst einem gemeinsamen Plan mehrerer daran
beteiligter Jugendlicher, führt das gefährliche Tun (Ingerenz) zu einer
haftungsbegründenden Verpflichtung, diesem auf diese Weise
geschaffenen Gefahrenrisiko für sämtliche Beteiligte aktiv entgegen zu
wirken.
2.
Erleidet einer der am Grillvorhaben Beteiligten durch den Spiritus
schwere Brandverletzungen, muss sich der Verletzte ein Mitverschulden
entgegen halten lassen; die Übrigen haften als fahrlässige Nebentäter
dem Geschädigten auf Ersatz. Dabei bilden die Nebentäter eine
Haftungseinheit.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung - das am 28. April 2008 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.489,45 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.
März 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden
gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres
Versicherungsnehmers I innerhalb eines ihrer Ansicht nach bestehenden
Gesamtschuldverhältnisses zwischen I und dem Beklagten auf Ausgleich in Anspruch.
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Am 29. März 2005 wollten die damals zwischen 14 und 17 Jahre alten Jugendlichen I,
S, L1, F – dass auch F an disem Tag dabei war, ist in der Berufungsinstanz unstreitig
geworden - und der Beklagte hinter dem Bahndamm in L gemeinschaftlich grillen.
Zwecks Beschleunigung des Feuers entschloss man sich dazu, eine Flasche flüssigen
Brennspiritus zu besorgen, was durch S und L1 geschah. Ein erster Schuss Spiritus in
die Feuerstelle durch einen der Jugendlichen zeigte nicht die gewünschte Wirkung.
Sodann griff sich I die Spiritusflasche und schüttete erneut Spiritus in das Feuer, was zu
einer großen Stichflamme führte. I ließ die Spiritusflasche zu Boden fallen, dabei
benetzten einige Tropfen Spiritus die Kleidung des L1. Dessen Kleidung entzündete
sich und L1 erlitt schwere Brandverletzungen. Die dafür anfallenden
Heilbehandlungskosten des L1 belaufen sich bisher auf 27.915,55 Euro.
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Der Krankenversicherer des L1 hat die Klägerin als Haftplichtversicherer des I auf
Ausgleich von ¾ der Heilbehandlungskosten in Anspruch genommen, wobei man zu
diesem Zeitpunkt übereinstimmend davon ausging, dass F am 29.05.2005 nicht dabei
war und also nur vier Jugendliche am Grillen beteiligt waren. Auf diese Aufforderung hat
die Klägerin einen Betrag in Höhe von ¾ der Heilbehandlungskosten – dies sind
20.936,66 Euro - an den Krankenversicherer des L1 bezahlt. Inzwischen hat der
Haftpflichtversicherer des S der Klägerin ¼ und also 6.978,89 Euro erstattet.
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In dieser Höhe begehrt die Klägerin nunmehr auch von dem Beklagten Ausgleich der an
den Krankenversicherer des L1 geleisteten Zahlung. Sie meint, der Beklagte hafte als
Gesamtschuldner mit I und S dem L1 auf Ersatz von ¾ seiner Heilbehandlungskosten,
weil er zusammen mit I und S den Schaden des L1 fahrlässig verursacht hätten, indem
er sich gemeinschaftlich mit diesen dazu entschlossen hätte, das Feuer mit Spiritus zu
beschleunigen. Im Übrigen hätte auch der Beklagte den I noch unmittelbar vor dem
Unfall dazu angefeuert, weiteren Spiritus in das Feuer zu schütten, so dass ihm in jedem
Fall eine Tatbeteiligung an der Körperverletzung des L1 anzulasten sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.978,89 Euro nebst Zinsen in Höhel von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2006 zu
zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Ansicht vertreten, dass ihm bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin
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keine Beteiligung an der Körperverletzung des L1 im Sinne des § 830 BGB anzulasten
sei, weil Voraussetzung hierfür ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit I zur
Herbeiführung der Körperverletzung sei, die Klägerin selbst ihm aber nur Fahrlässigkeit
anlaste. Darüber hinaus hat der Beklagte in Abrede gestellt, den I zum weiteren
Anfeuern mit Spiritus ermuntert zu haben und vielmehr behauptet, sowohl er als auch
der S hätten versucht, den I von dem weiteren Hantieren mit Spiritus abzuhalten, was
ihnen jedoch nicht gelungen sei, weil I auf ihre Ansprache nicht reagiert habe.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Beklagten, Vernehmung der Zeugen I, L1, S
und F die Klage abgewiesen. Eine Beihilfehandlung des Beklagten zu der
Körperverletzung des L1 durch den I im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere
an dem mangelnden Vorsatz des Beklagten; fahrlässige Beihilfe gebe es nicht. Auch die
Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB seien nicht erfüllt, denn es stehe fest,
dass I dem L1 auf den vollen Schaden hafte, während die Verursachung durch den
Beklagten nur möglich sei. Letztlich komme auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 840
BGB nicht in Betracht, denn auch wenn der Beklagte als am Grillen Beteiligter dazu
verpflichtet gewesen sei, das Hantieren mit dem Spiritus zu überwachen, so sei er
seiner diesbezüglichen Pflicht nachgekommen, indem er I dazu aufgefordert habe,
keinen weiteren Spiritus in das Feuer zu gießen. Dessen weiteres Hantieren mit Spiritus
stelle sich vor diesen Hintergrund als ein dem Beklagten nicht mehr zuzurechnender
Exzess dar.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre
erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie greift die Beweiswürdigung des
Landgerichts an und rügt außerdem Fehler bei der Rechtsanwendung.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
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Zurückweisung der Berufung.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von dem
Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 840, 426 Abs. 2 BGB Zahlung von 3.489,44 Euro aus
übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers I beanspruchen; dies entspricht
1/8 der bisherigen Heilbehandlungskosten des L1. Denn der Beklagte haftet dem L1
innerhalb einer Haftungseinheit mit I, S und F auf Schadensersatz, weil er ebenso wie
diese fahrlässiger Nebentäter der Körperverletzung des L1 ist. Der gemeinsam
festzusetzende Verursachungsbeitrag der Haftungseinheit ist im Verhältnis zum
geschädigten L1 mit ½ festzusetzen. Innerhalb der Haftungseinheit belastet die vier
Nebentäter jeweils ein gleich hoher Verantwortungsanteil an der Verletzung des L1. Im
Ergebnis ist daher durch die Zahlung der Klägerin an den Krankenversicherer des L1
der nach § 426 Abs. 1 BGB bestehende Ausgleichsanspruch ihres
Versicherungsnehmers I gegen den Beklagten in Höhe von 1/8 der
Heilbehandlungskosten auf die Klägerin übergegangen.
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1.
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Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass mangels vorsätzlicher Körperverletzung
des I eine Haftung des Beklagten aus Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe im Sinne
des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausscheidet. Der Beklagte haftet dem L1 jedoch
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aus §§ 823 Abs. 1, 840 BGB, weil er ebenso wie I, S und F fahrlässiger Nebentäter der
Körperverletzung des L1 ist. Denn dem Beklagten ist in gleicher Weise wie S und F eine
neben das Verhalten des I tretende pflichtwidrige Unterlassung anzulasten, welche die
Körperverletzung des L1 mittelbar verursacht hat. Dieser eigene verletzungsursächliche
Tatbeitrag macht ihn zum Nebentäter der Körperverletzung des L1.
Der Beklagte war aufgrund vorangegangenen gefährlichen Tuns (Ingerenz) verpflichtet,
gegen die durch den Spirituseinsatz durch I entstehende Gefahr einzuschreiten und ihn
von dem Beschleunigen des Feuers mit Brennspiritus abzuhalten.
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Unstreitig hat der Beklagte jedenfalls ursprünglich das Beschleunigen des Feuers durch
Spiritus befürwortet. Auch der erste Spiritusguss in das Feuer entsprach dem
gemeinsamen "Tatplan" der fünf Jugendlichen. Vor dem Einsatz des flüssigen
Brennspiritus am offenen Grillfeuer hatte man aber Absprachen dazu, wer den Einsatz
des Spiritus verantwortlich übernehmen sollte oder auch dazu, in welchem Umfang und
bis zu welchem Zeitpunkt Spiritus eingesetzt werden sollte, unstreitig nicht getroffen.
Man hatte sich noch nicht einmal die erheblichen und allseits bekannten Gefahren
vergegenwärtigt, die mit dem Einsatz von flüssigem Brennspiritus verbunden sind.
Dieses unkoordinierte, "regellose" und deshalb äußerst sorglose Hantieren mit dem
flüssigen Brennspiritus war – anders als der Einsatz von Brennspiritus nach
ausreichender Belehrung und Anleitung (hierzu BGH VersR 1976, 878) – höchst
gefahrenträchtig und begründete für den Beklagten, der in gleicher Weise wie seine vier
"Mitgriller" an der Schaffung dieser Gefahrenquelle beteiligt war, die Pflicht zur
Abwendung der aus dem Einsatz des Spiritus folgenden Gefahren (Garantenstellung
aus Ingerenz).
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Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er den I nicht davon abgehalten hat,
Spiritus in das Feuer zu gießen. Vor dem Hintergrund, dass dieser auch nach einem
ersten Beschleunigungsversuch offensichtlich nicht gewillt war, der – nach
Beweisaufnahme des Landgerichts erwiesenen – mündlichen Aufforderung des
Beklagten wie des S, den weiteren Einsatz von Spiritus zu unterlassen, Folge zu leisten,
wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, I nicht nur durch Wort, sondern auch mit Tat von
seinem Verhalten abzuhalten; notfalls hätte er ihm die Spiritusflasche abnehmen oder
anderweit um Hilfe nachsuchen müssen.
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Die pflichtwidrige Unterlassung des Beklagten ist auch ursächlich für die
Körperverletzung des L1 geworden. Hätte der Beklagte den I von einem weiteren
Spirituseinsatz abgehalten, wäre die Verletzung des L1, die unmittelbar durch das
Verhalten des I entstanden ist, nicht eingetreten. Soweit die Berufung auch weiterhin
geltend macht, allein dadurch, dass der Beklagte den Versuch unternommen habe, den I
von einem weiteren Spirituseinsatz abzuhalten, sei ihm dessen weiteres Hantieren mit
Spiritus nicht zuzurechnen, liegt das neben der Sache. Denn im Rahmen seiner
Garantenstellung war der Beklagte dazu verpflichtet, den I tatsächlich an einem weiteren
Einsatz von Spiritus zu hindern, nicht aber nur den – letzlich erfolglosen – Versuch dazu
zu unternehmen; rechtlich hatte er aufgrund seiner Garantenstellung dafür einzustehen,
dass eine Körperverletzung des L1 nicht eintraf. Das Verhalten des I knüpft auch im
Rahmen ein- und derselben Kausalkette unmittelbar an das Unterlassen des Beklagten
an, der Kausalzusammenhang ist aufgrund der Garantenstellung des Beklagten
keineswegs dadurch unterbrochen, dass I den Spiritus willentlich aber ohne
Einverständnis des Beklagten in das Feuer gegossen hat.
23
2.
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Eine Rechtfertigung der fahrlässigen Körperverletzung des L1 durch den Beklagten
wegen stillschweigender Einwilligung des L1 kommt ebenso wenig in Betracht wie eine
Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr. L1 hat zwar an dem
gemeinsamen Grillen teilgenommen und dabei auch den Spirituseinsatz unterstützt.
Jedoch ist von keinem der am Grillen Beteiligten die eingetretene Körperverletzung in
Betracht gezogen worden. Folglich war L1 auch nicht mit seiner Verletzung
einverstanden und hat deshalb auch nicht mit rechtfertigender Wirkung in die Verletzung
seiner körperlichen Integrität eingewilligt. Auch eine Haftungsfreistellung des Beklagten
durch Einwilligung des L1 in das "Spiel mit dem Spiritus" nach den Grundsätzen über
die Teilnahme an sportlichen Kampfspielen, kommt nicht in Betracht, weil die
Teilnehmer am Grillen sich eben in keiner Weise feste Regeln für das Hantieren mit
dem Spiritus gesetzt hatten und damit keine innere Rechtfertigung für die
entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen vorhanden ist. Auch eine
Haftungsfreistellung wegen bewussten Sichbegebens in eine Situation drohender
Eigengefährdung kommt nicht in Betracht, denn hierbei handelt es sich um eng
begrenzte Ausnahmefälle, wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen oder an
besonders gefährlichen Sportarten. Eine hiermit vergleichbare Gefahrexponierung ist im
Streitfall nicht gegeben.
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3.
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Allerdings ist es dem L1 gemäß § 254 BGB als anspruchsminderndes Mitverschulden
anzulasten, dass er sich bewusst und mithin in vorwerfbarer Weise einer
Selbstgefährdung ausgesetzt hat, indem er sich an dem gefahrenträchtigen Einsatz von
flüssigem Brennspiritus im Rahmen des gemeinsamen Grillens beteiligt hat.
27
4.
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Bei der Abwägung der Verantwortungsanteile ist zu berücksichtigen, dass auf
Schädigerseite neben dem Beklagten drei weitere Nebentäter – nämlich I, S und F –
vorhanden sind, die eine Haftungseinheit mit dem Beklagten bilden. Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung bilden im Rahmen der Abwägung der
Verursachungsanteile unter mehreren Unfallbeteiligten diejenigen für die Feststellung
der auf sie entfallenden Quote eine Einheit, deren Verhalten sich im wesentlichen in ein-
und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat. Dies ist dann der
Fall, wenn die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu einem einheitlichen
unfallursächlichen Umstand geführt haben (Haftungseinheit, vgl. BGH VersR 1989, 730,
VersR 1995, 427 und VersR 1996, 856).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine Haftungseinheit hinsichtlich der
Verursachungsbeiträge aller vier Nebentäter einschließlich des Beklagten zu bejahen.
Denn der Tatbeitrag des I auf der einen Seite – das Gießen des Spiritus in das Feuer –
und die Tatbeiträge des Beklagten, des S und des F auf der anderen Seite – das
Nichtverhindern dieser Handlung – haben zu ein- und derselben Gefahrenlage gführt,
nämlich dem gefahrenträchtigen, weil unkoordinierten und "regellosen" Einsatz von
flüssigem Brennspiritus zwecks Beschleunigung eines Grillfeuers. Die
Verantwortlichkeit für diese Gefahrenlage trafen I, der den Spiritus in das Feuer
geschütttet hat und den Beklagten, S und F, die I nicht von dem Spirituseinsatz
abgehalten haben, in im Wesentlichen identischer Weise. Wenn auch I durchk sein
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positives Tun unmittelbar die Gefahrenlage herbeigeführt hat, so ist zu berücksichtigen,
dass sich mit der Verletzung des L1 gerade die Gefahr verwirklicht hat, dies es durch
Abhalten des I von einem weiteren Hantieren mit Spiritus zu vermeiden gegolten hätte.
Damit sind die Verursachungsbeiträge des Beklagten, des S, des F und auch des I in
einem einheitlichen Gefahrmoment zusammengeflossen, was die Haftungseinheit
begründet.
Als Folge dieser Haftungseinheit der vier Nebentäter sind in ihrem Verhältnis zum L1
keine separaten Haftungsquoten festzusetzen, vielmehr muss im Verhältnis zwischen
dem L1 und der Einheit für letztere eine einheitlich zu bemessende Quote bestimmt
werden, die nicht aus einer Addition der zunächst für jeden Nebentäter getrennt
ermittelten "Ausgangsanteile" resultieren darf, weil der haftungsrechtliche
Verursachungsanteil der vier Nebentäter den geschädigten L1 nur einmal entlasten darf.
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Der für die Haftungseinheit der vier Schädiger gemeinsam festzusetzende
Verursachungsbeitrag ist bei Abwägung gegenüber dem Eigenverantwortungsanteil des
geschädigten L1 nach Ansicht des Senats mit ½ zu bewerten. Denn auf Seiten des L1
gilt es zu berücksichtigen, dass er sich nicht nur vorwerfbar einer Gefahrensituation
ausgesetzt hat. Vielmehr hat er auch selbst zu der Schaffung der Gefahrenlage
beigetragen, indem er den gefahrenträchtigen Spirituseinsatz zunächst mitgetragen und
später den I nicht von einem (weiteren) Spirituseinsatz abgehalten hat. Sein Tatbeitrag
zur Schaffung der Gefahrenlage ist identisch mit denjenigen des Beklagten, des S und
des F und – insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen – auch im
Wesentlichen identisch mit demjenigen von I. Im Ergebnis muss sich der Beklagte daher
in gleicher Weise wie auch die Haftungseinheit die Verwirklichung der Gefahr – also
seine Verletzung – zurechnen lassen. Dass gerade er geschädigt worden ist, ist dem
Zufall geschuldet; in gleicher Weise hätte es auch einen der vier Nebentäter treffen
können und fände sich in diesem Fall der L1 auf der Schädigerseite innerhalb der
Haftungseinheit. Dies rechtfertigt die Verantwortungsanteile an dem Unfall auf
Schädiger- und Geschädigtenseite gleich hoch anzusetzen und also die
Haftungseinheit mit einer Quote von ½ zu belasten.
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Innerhalb des gemeinsamen Verursachungsbeitrags der vier Nebentäter sind deren
Tatbeiträge nach Ansicht des Senats einheitlich zu bewerten. Denn die
nebentäterschaftlich ins Werk gesetzten Schadenspotenziale sind bei wertender
Betrachtung ebenso wie der Verschuldensgrad im Wesentlichen identisch, also nicht
unterscheidbar. Wenn auch auf den ersten Blick eine höhere Schuld des sorglos
handelnden I als des Beklagten gegeben scheint, weil letzterer immerhin noch allenfalls
ansatzweise versucht hat, den Unglücksfall zu verhindern, so ist dies nach Ansicht des
Senats auf den zweiten Blick zu verneinen. Denn nach seinen eigenen Angaben bei
seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Beklagte eingeräumt, dass er den I
keineswegs energisch oder gar mit großem Nachdruck dazu zu bewegen versucht hat,
von dem Spiritus abzulassen. Vielmehr hat er sinngemäß in Richtung I geäußert "Ob es
sich jetzt mal langsam schickt?". Mehr als diesen zaghaften Einwand hat der Beklagte
gegen das Vorhaben des I nicht vorgebracht; er war unter den gegebenen Umständen
auch nicht wirklich geeignet, das Gefahrenrisiko zu neutralisieren, weil damit ein
Durchsetzungswille nicht zum Ausdruck gebracht war. Vor diesem Hintergrund ist es
geboten, den Beklagten mit der gleichen Quote zu belasten wie I. Dies gilt in gleicher
Weise für S, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nur einen eher
halbherzigen Versuch unternommen hat, I zu stoppen und erst recht für Eilfer, der nichts
unternommen hat.
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Im Ergebnis führt dies dazu, dass jeder der vier Nebentäter im Innenverhältnis mit einem
Anteil von ¼ an dem hälftigen Schaden des L1 zu beteiligen ist. Nach allem kann die
Haftpflichtversicherung von I den Beklagten auf Erstattung von 1/8 des bisher
entstandenen Schadens - dies entspricht den ausgeurteilten 3.489,44 Euro – in
Anspruch nehmen.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; der Beklagte hat durch seine
Haftpflichtversicherung eine Zahlung an die Klägerin mit dieser am 17.03.2006
zugegangenem Schreiben vom 15.03.2006 ernsthaft und endgültig abgelehnt und ist
damit in Verzug geraten.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO; Gründe für
die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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