Urteil des OLG Hamm vom 03.03.2000

OLG Hamm: fahrbahn, verschulden, schmerzensgeld, widerklage, fahrzeugführer, kollision, anschlussberufung, berufungssumme, sichtverhältnisse, rechtshängigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 154/99
Datum:
03.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 154/99
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 16 O 38/98
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 1999 verkündete
Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von
20.000,00 DM seit dem 18. September 1997 sowie von weiteren
40.000,00 DM seit dem 06. Oktober 1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, ihr 60 % ihrer materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom
vom 27. März 1997 sowie ihre immateriellen Schäden unter
Berücksichtigung eines klägerischen Eigenverantwortungsanteils von
40 % zu ersetzen, und zwar die materiellen Schäden, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1)
5.759,62 DM nebst 4 % Zinsen 02. April 1998 zu zahlen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen; die
weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Erster Rechtszug:
Von den den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen diese selbst 24 %, die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner 61 % und die Beklagte zu 1) allein weitere 15 %. Von
den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst
76 % und die Klägerin 24 %, von den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 2) diese selbst 90 % und die Klägerin 10 %.
Zweiter Rechtszug:
Von den den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen diese selbst 40 %, die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner 57 % und die Beklagte zu 1) allein weitere 3 %. Von
den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst
60 % und die Klägerin 40 %, von den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 2) diese selbst 59 % und die Klägerin 41 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die
Klägerin in Höhe von 19.000,00 DM, die Beklagte zu 1) in Höhe von
85.000,00 DM und die Beklagte zu 2) in Höhe von 83.000,00 DM, wenn
nicht zuvor die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sämtlichen Parteien wird gestattet, ihre Sicherheit durch
selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 43.879,81 DM, die
Beklagte zu 1) in Höhe von 65.879,81 DM und die Beklagte zu 2) in
Höhe von 63.000,00 DM.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Verkehrsunfall, der sich am
27.3.1997 gegen 2.30 Uhr in E ereignet hat. Die Klägerin wurde zu diesem Zeitpunkt als
Fußgängerin auf der Fahrbahn der P-Straße in Höhe der Hausnummer ## von dem von
der Beklagten zu 2) gelenkten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW
angefahren und schwer verletzt. Der Hergang des Unfalles im einzelnen ist zwischen
den Parteien streitig. Infolge des Aufpralles erlitt die Klägerin eine Brust und
Lendenwirbelfraktur, Unterschenkelfrakturen an beiden Beinen sowie einen
inkompletten Bruch des linken Sprunggelenks. Zum Unfallzeitpunkt wiesen die Klägerin
eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille und die Beklagte zu 2) von 1,21
Promille auf.
2
Die Klägerin hat behauptet, sie habe vor der Kollision bereits einen gewissen Zeitraum
in dem Unfallbereich mit dem Rücken zur Fahrtrichtung der Beklagten zu 2) mitten auf
der Fahrbahn der gut ausgeleuchteten P-Straße gestanden. Die Beklagte zu 2) habe
sich unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h genähert
und sie frontal erfaßt. Der Unfall sei für sie - die Klägerin - unvermeidbar gewesen.
3
Die Klägerin hat beantragt,
4
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie auf den abschließend
noch zu beziffernden Gesamtschmerzensgeldanspruch einen Teilbetrag von
20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. September 1997 zu zahlen;
5
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr
sämtliche materiellen und die immateriellen Schäden nach Rechtshängigkeit aus
dem Unfallereignis vom vom 27. März 1997 zu erstatten, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
6
Die Beklagten haben beantragt,
7
die Klage abzuweisen,
8
die Beklagte zu 1) darüber hinaus,
9
die Klägerin zu verurteilen, an sie 14.399,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.
April 1998 zu zahlen.
10
Die Klägerin hat hierzu Abweisung der Widerklage beantragt.
11
Die Beklagten haben die Unfalldarstellung der Klägerin bestritten. Sie haben behauptet,
die Beklagte zu 2) habe sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 60
km/h genähert und die Klägerin sei sodann – aus Sicht der Beklagten zu 2) von rechts
her kommend – völlig unvermutet hinter einem auf dem Standstreifen der Oberrather
Straße geparkten Transporter hervor auf die Fahrbahn gesprungen. Die Beklagte zu 2)
habe die Klägerin erst so spät wahrnehmen können, dass eine Kollision für sie trotz
eines Ausweichversuches nicht zu verhindern gewesen sei und auch bei einer
Geschwindigkeit von 50 km/h und Einhaltung äußerster Sorgfalt unvermeidbar gewesen
wäre.
12
Ihre Widerklage hat die Beklagte zu 1) damit begründet, dass sie durch ihren
Ausweichversuch drei weitere geparkte PKW´s beschädigt und diese Schäden mit
einem Aufwand von insgesamt 14.399,05 DM reguliert hat.
13
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen G, O und L sowie der Anhörung der
Klägerin und der Beklagten zu 2) dem Schmerzensgeldleistungsantrag nach Maßgabe
eines klägerischen Eigenverantwortungsanteils von 60 % in Höhe des geforderten
Teilbetrages von 20.000,00 DM sowie dem Feststellungsantrag bezüglich materieller
Unfallschäden nach einer Haftungsquote der Beklagten von 40 % stattgegeben und die
Klage im übrigen abgewiesen. Ferner hat es der Beklagten zu 1) aufgrund der
Widerklage 60 % des von ihr geltend gemachten Schadensbetrages zugesprochen. Das
Landgericht hat ein Verschulden sowohl der Klägerin
StVO> als auch der Beklagten zu 2) <überhöhte Geschwindigkeit und alkoholbedingte
Einschränkung der Fahrtüchtigkeit> bejaht und die Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge im Verhältnis 40 % zu 60 % zum Nachteil der Klägerin gequotelt.
Bezüglich der Schmerzensgeldhöhe ist es von einem (ausschließlich am
Verletzungsbild orientierten) Grundschmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM
ausgegangen und hat auf dieser Grundlage und unter gleichzeitiger Berücksichtigung
des klägerischen Eigenverantwortungsanteils (60 %) den geforderten Teilbetrag von
14
20.000,- DM zugesprochen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Gründe wegen der weiteren Einzelheiten Bezug
genommen wird, wenden sich die Klägerin mit der Berufung und die Beklagten mit der
Anschlussberufung. Die Klägerin fordert nunmehr Schmerzensgeld in voller Höhe,
ermäßigt ihren bisherigen Feststellungsantrag wegen eines gewissen
Eigenverschuldens auf 80 % und nimmt aus demselben Grunde auch ihre nach der
Widerklage erfolgte Verurteilung in Höhe von 20 % hin. Sie greift insbesondere die
Beweiswürdigung des Landgerichts zum Unfallhergang an und hält ein deutlich
überwiegendes Verschulden der Beklagten zu 2) für gegeben.
15
Die Klägerin beantragt,
16
die Beklagten – teilweise klageerweiternd - zu verurteilen,
17
1. als Gesamtschuldner an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld, insgesamt mindestens 100.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen von
20.000,00 DM seit dem 18. September 1997 und 4 % Zinsen auf das weitere
Schmerzensgeld seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
18
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr 80 %
ihrer materiellen und die immateriellen Schäden, soweit sie nicht vorhersehbar
sind, aus dem Unfallereignis vom vom 27. März 1997 zu erstatten, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind;
19
3. die Widerklage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, an die Beklagte zu
1) mehr als 2.879,81 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20
Die Beklagten beantragen,
21
1. die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
22
2. ihnen zu gestatten, eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung auch durch Bank-
oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
23
Ferner beantragen sie im Wege der Anschlussberufung,
24
abändernd die Klage wegen der zugesprochenen 20.000,00 DM abzuweisen.
25
Die Klägerin beantragt hierzu,
26
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug
genommen.
28
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O und G sowie durch
Einholung mündlicher Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. I und des Facharztes
für Gerichtsmedizin Dr. med. E. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen und der
29
Sachverständigengutachten wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks zu der
Senatssitzung vom 08. Februar 2000 (Bl. 382 – 388 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
30
A.
31
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
32
Der Einwand der Beklagten, das Rechtsmittel sei "teilweise unzulässig", geht fehl. Zwar
muss die Beschwer in Höhe der nach § 511 a ZPO geforderten Berufungssumme
bereits zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung gegeben sein und kann nicht erst
durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszug geschaffen werden (BGHZ 1, 29; NJW
1992, 2296 m.w.N.). Hierzu genügt es jedoch, dass ein Teilstück des ursprünglichen
Klagebegehrens, das durch das angefochtene Urteil zumindest in Höhe der
Berufungssumme abgewiesen worden ist, mit der Berufung weiterverfolgt wird.
33
So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag bezüglich des
immateriellen Schadens vollständig und bezüglich des materiellen Schadens zu einem
Teil abgewiesen. Da der Gesamtwert dieses Antrages mit 5.000,00 DM zu bemessen ist
und hiervon der hälftige Anteil, d.h. 2.500,- DM, auf den immateriellen Schadensteil
entfällt, ist schon aus diesem Grunde die Berufungssumme von mehr als 1.500,- DM
erreicht und überschritten, auch wenn die Klägerin nunmehr nur noch Feststellung einer
Einstandspflicht zu 80 % begehrt. War demnach zum Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsmittels die Berufungssumme zumindest erreicht, blieb es der Klägerin
unbenommen, einen anderen Klageanteil - die zunächst nur als Teilbetrag bezifferte
Schmerzensgeldleistung in der Berufungsinstanz zu erweitern.
34
B.
35
Die Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
36
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Unfalles vom
27.03.1997 Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM verlangen. Ferner sind die
Beklagten verpflichtet, ihr 60 % ihrer künftigen unfallbedingten materiellen Schäden,
soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind, sowie ihre künftigen unfallbedingten immateriellen Schäden unter
Berücksichtigung eines klägerischen Eigenverantwortungsanteils von 40 % zu ersetzen.
Schließlich ist die Widerklageforderung der Beklagten zu 1) nur in Höhe eines Betrages
von 5.759,62 DM begründet.
37
I.
38
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass
die Beklagte zu 2) den Unfall vom 27.3.1997 durch einen schuldhaften Fahrfehler
verursacht hat und die Klägerin daher wegen dererlittenen Verletzungen von den
Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB; § 3 Nr. 1 PflVG Schmerzensgeld
fordern kann.
39
1.
40
Ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1) kann allerdings nicht schon
darin gesehen werden, dass diese ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,21 Promille und damit im Zustand absoluter
Fahruntüchtigkeit geführt hat. Zwar stellt eine Trunkenheitsfahrt mit diesem
Alkoholisierungsgrad einen erheblichen schuldhaften Verkehrsverstoß dar und
begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Trunkenheit auch
unfallursächlich war (BGH VersR 1986, 142). Dieser Anschein ist nach den besonderen
Umständen des Streitfalles jedoch erschüttert; denn es steht nach dem in dem
Berufungstermin erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachten des Dipl.-
Ing. I zur Überzeugung des Senats fest, dass die Sichtverhältnisse für die Beklagte zu 2)
in Anbetracht des Zusammenwirkens von unregelmäßig gegliedertem Hintergrund,
künstlicher Beleuchtung und nasser Fahrbahn besonders schwierig waren und das
verspätete Erkennen der Klägerin leicht auch einem nüchternen Kraftfahrer hätte
unterlaufen können. Bei dieser besonderen Sachlage kommt dem typischen
Zusammenhang zwischen Trunkenheitsfahrt und Unfall keine Beweisbedeutung zu.
41
2.
42
Die Beklagte zu 1) hat die Kollision mit der Klägerin jedoch deshalb verschuldet, weil
sie nach den konkreten örtlichen Verhältnissen mit unzulässig hoher Geschwindigkeit
gefahren ist (Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO) und den Unfall bei
Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit hätte vermeiden können.
43
a)
44
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit insbesondere u.a. den
Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO) und so einzurichten,
dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVO).
Dabei ist die zulässige Geschwindigkeit nicht allein "abstrakt" durch die Reichweite des
Abblendlichts festgelegt, sondern auf die Besonderheiten des erleuchteten Sichtfeldes
abzustellen (BGH NJW 1984, 2412). Daher muss der Fahrzeugführer etwaige
Sichtschwierigkeiten bei spiegelnd nasser Fahrbahn in Rechnung stellen (OLG Hamm
VRS 50, 101) und sich darauf einrichten, dass er sein Fahrzeug auch vor unvermuteten
Hindernissen, darunter auch einem dunkel gekleideten Menschen (OLG Hamm GA
1972, 89), zum Stehen bringen kann. Fährt der Fahrzeugführer auf ein auf der Fahrbahn
befindliches Hindernis auf, gilt zu seinem Nachteil der Prima-Facie-Beweis, dass
entweder sein Bremsweg länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die
rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss (BGH VersR 1965, 88).
Abweichendes kann dagegen in den Fällen gelten, in denen der Anhalteweg aufgrund
besonderer Umstände ohne Verschulden des Auffahrenden verkürzt worden ist, etwa
durch ein von der Seite her in den Anhalteweg geratendes Hindernis, mit dem der
Auffahrende nicht rechnen konnte (vgl. etwa BGH NJW-RR 1987, 1235). Dasselbe kann
unter ganz besonderen Verhältnissen für auf der Fahrbahn befindliche Gegenstände
gelten, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, wenn sie etwa
durch fehlenden Kontrast und hohe Lichtabsorption gekennzeichnet sind (z.B. auf der
Fahrbahn liegender Reifenprotektor oder nicht beleuchteter Splitthaufen, BGH aaO;
NJW 1984, 2412).
45
b)
46
Bei Anlegen dieses Maßstabes ist im Streitfall von einem schuldhaften und
47
unfallursächlichen Fahrfehler der Beklagten zu 1) auszugehen. Die Beklagten haben
die Möglichkeit eines atypischen Unfallherganges, die den Anschein für ein
Verschulden der Beklagten zu 2) erschüttern würde, nicht bewiesen. Insbesondere hat
durch die Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin in der
letzten Annäherungsphase des Beklagten-Fahrzeuges von der Seite her in die
Fahrbahn getreten oder gelaufen ist und hierdurch möglicherweise der Beklagten zu 2)
ohne deren Verschulden den Anhalteweg verkürzt hat. Vielmehr bestehen für den Senat
keine Zweifel, dass die Klägerin sich in den letzten Sekunden der Annäherung des
PKW bereits auf der Fahrbahn befunden hat . Desweiteren stellte die Klägerin in
der Unfallsituation kein derart unauffälliges Hindernis dar, dass die Kollision für die
Beklagte zu 2) auch bei der von ihr zu fordernden Einschätzung der erschwerten
örtlichen Sichtverhältnisse unvermeidbar gewesen wäre .
aa)
48
Dass die Klägerin sich vor der Kollision bereits mehrere Sekunden lang auf der
Fahrbahn der P-Straße befunden hatte, ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des
Zeugen O in beiden Rechtszügen sowie der überzeugenden Ausführungen der
Sachverständigen Dr. med. E2 und Dipl.-Ing. I erwiesen.
49
Der Zeuge O hat vor dem Senat ausgesagt, er habe sich zur Unfallzeit in dem Erker des
dritten Stockwerks des Hauses P-Straße Nr. ## aufgehalten und sei dort durch von der
Straße her kommende Geräusche ("Singen") wach geworden. Von dem Erker aus habe
er die P-Straße in Richtung E einsehen können und dabei gleichzeitig sowohl die
Klägerin als auch den aus Richtung E auf die Klägerin zufahrenden Beklagten-PKW im
Blick gehabt. Dabei habe er beobachtet, dass die später angefahrene Person auf der in
Richtung E führenden Fahrbahnhälfte der P-Straße gestanden habe, und zwar
gegenüber dem PKW nach rechts gedreht in Richtung Bürgersteig. Vor dem Landgericht
hatte der Zeuge die Stellung der beobachteten Person dahin konkretisiert, dass sie ca. 1
½ Meter vom Bordstein (ihrer Fahrbahnhälfte) entfernt auf der Fahrbahn gestanden und
"ihren Rücken zur Fahrtrichtung leicht nach rechts versetzt" habe. Bis es zu dem Unfall
gekommen sei, habe es ca. drei bis fünf Sekunden gedauert. Nach diesen Aussagen
hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufpralles des Beklagten-PKW mehrere Sekunden
lang im rechten Bereich der von dem PKW befahrenen Straßenhälfte gestanden und
ihre rechte Körperseite – zumindest in einer gewissen Winkelstellung - dem
heranfahrenden Fahrzeug zugewandt.
50
Diese Darstellung des Zeugen O über die Anstoßposition der Klägerin ist durch die
Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. E2 aus medizinischer Sicht bestätigt
worden. Der Sachverständige ist aufgrund der festgestellten Frakturformen und der
rechtsseitig diagnostizierten Nierenverletzung der Klägerin mit überzeugender
Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufprall des Pkw von rechts her gegen
den Körper der Klägerin erfolgt sein muss.
51
Auch die Unfallrekonstruktion des verkehrstechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. I
hat ergeben, dass die Darstellung des Zeugen O sich mit der technisch
nachvollziehbaren Anstoßkonfiguration gut vereinbaren lässt, während eine seitliche
Bewegung der Klägerin zur Straßenmitte hin wegen der bei einer solchen Variante
eingebrachten Quergeschwindigkeit der Fußgängerin zu einer anderen Endlage der
Verletzten als der tatsächlich festgestellten geführt hätte.
52
Die weiteren Zeugenaussagen sind nicht geeignet, die Bekundungen des Zeugen O in
Zweifel zu ziehen. Der Zeuge G konnte zur Stellung bzw. zu den Bewegungen der
Klägerin unmittelbar vor dem Unfall keine Angaben machen konnte, da er die Klägerin
in dieser Zeitspanne nicht beobachtet hatte. Die Darstellung des hinter der Beklagten zu
2) fahrenden Zeugen L vor dem Landgericht, er habe bei der Annäherung an die
Unfallstelle keine Person auf der Fahrbahn stehen, sondern sie "vor den Golf" (der
Beklagten zu 2) "fliegen" sehen, reicht nicht aus, um die Möglichkeit einer für die
Beklagte zu 1) unerwarteten Bewegung der Klägerin auf die Fahrbahn auch nur möglich
erscheinen zu lassen. Dagegen sprechen ganz entscheidend die gutachterlichen
Feststellungen, da eine Bewegung der Klägerin zur Straßenmitte hin sich weder mit
dem Verletzungsbild der Verletzten noch mit deren Endlage in Einklang bringen lässt.
53
Hiernach ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe der PKW-Fahrerin durch
unerwartetes Betreten der Fahrbahn von der Seite her den Anhalteweg verkürzt,
widerlegt und mithin ein hierauf gegründeter Ausschluss des Beklagtenverschuldens zu
verneinen.
54
bb)
55
Der Einwand fehlenden Verschuldens der Beklagten zu 2) kann auch nicht damit
begründet werden, dass die Klägerin nach den konkreten örtlichen Sichtverhältnissen
besonders schwer erkennbar gewesen ist.
56
Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. I in seinem unfallanalytischen Gutachten
ausgeführt und durch Lichtbilder verdeutlicht, dass an der Unfallstelle dunkel gekleidete
Personen für die in ihrem PKW heranfahrende Beklagte zu 2) aufgrund des aus ihrer
Sichtunregelmäßig gegliederten Hintergrundes in Verbindung mit der durch die nasse
Fahrbahn bewirkten Absorption der Straßenbeleuchtung nur schwer wahrzunehmen
und noch schwerer als Gefahr zu er-kennen war. Diese besondere Schwierigkeit hätte
ein Verschulden der Beklagten zu 2) nur dann - ausnahmsweise - entfallen lassen
können, wenn die erschwerte Erkennbarkeit ihren wesentlichen Grund in einer
atypischen Unauffälligkeit des Hindernisses selbst gehabt hätte und für die PKW-
Fahrerin keine im voraus abschätzbaren Anhaltspunkte für besondere Sichtprobleme
bestanden hätten.
57
Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nur in diesem Sinne bei besonders
erschwerter Erkennbarkeit ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugführers verneint
worden (vgl. etwa BGH NJW 1984, 2412).
58
Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn Erkennbarkeitsprobleme sich zumindest zu
einem wesentlichen Teil aus wahrnehmbaren und damit auch in ihrer Wirkung im
voraus abschätzbaren Umständen ergeben, da der Fahrzeugführer in derartigen Fällen
von vornherein besonders gewarnt ist und dem Erkennbarkeitsdefizit durch erhöhte
Aufmerksamkeit und besonders defensive Fahrweise entgegenwirken kann und muss.
So liegt der Fall hier. Dass bei nasser Fahrbahn künstliche Straßenbeleuchtung
weitgehend absorbiert wird und zu einer erschwerten Erkennbarkeit von auf der Straße
befindlichen kontrastarmen Personen und Gegenständen führt, gehört zu den
Alltagserfahrungen der Verkehrsteilnehmer. Wird diese Wirkung durch einen besonders
strukturierten, nämlich unregelmäßig gegliederten, Hintergrund noch verstärkt, vermag
auch dies ein Verschulden auffahrender Fahrzeugführer nicht entfallen zu lassen; denn
dieser Effekt ist bei gebotener Aufmerksamkeit an Hand der im Verkehrsraum
59
befindlichen Gegenstände gleichfalls erkennbar, mögen die Augen sich auch zu einem
gewissen Teil an ihn gewöhnt haben. Es gehört zu dem Verantwortungsbereich der
Verkehrsteilnehmer, dieser Adaptionsgefahr bei künstlicher Beleuchtung durch
bewusste Beobachtung des Sichtfeldes und der darin erkennbaren verminderten
Kontrastbildung entgegenzuwirken.
Hiernach wäre die Beklagte zu 2) in Anbetracht der für sie erkennbaren schwierigen
Sichtverhältnisse ihre Geschwindigkeit deutlich so weit herabzusetzen, dass sie auch
durch dunkle Bekleidung kontrastarm wirkende Personen oder als Hindernisse in
Betracht kommende konstrastarme Gegenstände frühzeitig wahrnehmen und als Gefahr
erkennen konnte. Dass sie bei einer von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. I ermittelten
Mindestgeschwindigkeit von 64 km/h und einer - gleichfalls von dem Sachverständigen
errechneten - gebotenen Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h diesen
Anforderungen nicht genügt hat, bedarf keiner weiteren Darlegung und begründet den
gegen sie gerichteten Schuldvorwurf.
60
2.
61
Als Schmerzensgeld ist nach der Beurteilung des Senats für die bisher erlittene und -
derzeit überschaubare - künftige unfallbedingten Lebensbeeinträchtigung der Klägerin
ein Betrag in Höhe von insgesamt 60.000,00 DM angemessen.
62
a)
63
Nach gefestigter Rechtsprechung soll das zuzubilligende Schmerzensgeld den bei
einem Unfall verletzten Personen in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für die
unfallbedingte körperliche und seelische Lebensbeeinträchtigung bieten. Dabei ist vor
allem auf Ausmaß und Dauer der erduldeten und in Zukunft noch zu erwartenden
Schmerzen und Behinderungen sowie die dadurch bewirkte seelische Belastung des
Verletzten abzustellen. Demnach kommt Dauerschäden ein besonderes Gewicht zu.
Ferner ist für das Maß der Lebensbeeinträchtigung auch der Heilungsverlauf,
insbesondere Art und Anzahl von Operationen und die Behandlungsdauer sowie das
Auftreten von Komplikationen, von erheblicher Bedeutung. Neben dieser
Ausgleichsfunktion dient das Schmerzensgeld auch dazu, dem Verletzten Genugtuung
für das schuldhaft verursachte Unrecht zu gewähren; jedoch kommt diesem
Gesichtspunkt bei unbeabsichtigt verursachten Unfallereignissen nur in den Fällen
erhöhter Schuld des Schädigers, soweit diese sich bei dem Unfall ausgewirkt hat, eine
gewisse Bedeutung zu (vgl. BGHZ 18,
64
149 <154, 157>; ständige Rechtsprechung des Senats).
65
Das im Einzelfall angemessene Schmerzensgeld ist aus Gründen möglichst
gleichmäßiger Behandlung grundsätzlich an den Beträgen zu orientieren, die von den
Gerichten bei vergleichbaren Fällen zugesprochen worden sind. Es muss hinsichtlich
der Unfallfolgen jedenfalls in seiner Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen,
die in der Spruchpraxis bei vergleichbaren Verletzungsgraden im allgemeinen
zuerkannt worden ist (vgl. BGH VersR 1988, 943 m.w.N.). Dabei verbietet sich eine
schematische Übernahme bereits vorhandener Entscheidungen, da die
Verletzungsbilder wegen ihrer Komplexität häufig nur sehr begrenzt vergleichbar sind.
Ferner sind bei Vergleichen mit älteren Entscheidungen die Erhöhung des allgemeinen
Lebensstandards und die dadurch bewirkte Wandelung der
66
Angemessenheitsvorstellung sowie die Verringerung des realen Geldwertes
angemessen zu berücksichtigen.
Schließlich sind im Rahmen des § 847 Abs. 1 BGB aus Gründen der Billigkeit auch
sonstige Umstände in die Bemessung einzubeziehen, wobei insbesondere auch einem
etwaigen Eigenverschulden des Verletzten wesentliche Bedeutung zukommt.
67
b)
68
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach der Beurteilung des Senats in dem
vorliegenden Fall ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM angemessen.
69
aa)
70
Die Klägerin ist bei dem Unfall schwer verletzt worden. Sie hat nach dem Arztbericht
des Uniklinikums F (Prof. Dr. T, Dr. P und Dr. C) vom 17.06.1997 im einzelnen folgende
wesentlichen Verletzungen erlitten:
71
1. Translationsverletzung BWK 12/LWK 1 (Brust- und Lenden-
72
wirbelkörperfrakturen)
73
2. Unterschenkelfrakturen beidseits
74
3. Inkomplette N. peronäus-Läsion links (Lähmung des Waden-
75
beinnervs)
76
Sie hat sich folgenden stationären Krankenhausbehandlungen unterziehen müssen:
77
27.03.97 – 31.03.97 N-Hospital E
78
01.04.97 – 10.04.97 Klinikum F
79
11.04.97 – 13.05.97 N-Hospital E
80
14.05.97 – 10.06.97 Reha-Fachklinik S, F
81
03.07.97 – 27.07.97 N-Hospital E
82
28.07.97 – 15.08.97 Reha-Fachklinik S, F
83
07.09.98 – 16.09.98 N-Hospital E
84
85
10.12.98 – 16.12.98 Metallentfernung
86
01.03.99 – 09.03.99 Metallentfernung
87
Nach dem widerspruchsfreien und überzeugenden Sachverständigengutachten des
88
Dr. med. E2 hat die Klägerin bei dem Unfall ein Polytrauma erlitten. Dies bestand aus
einem Schädelhirntrauma II mit Blutung innerhalb des Schädels, d.h. einem subduralen
Hämatom, ferner einer Kopfprellung mit links-frontaler Prellmarke, Verletzungen im
Rückenbereich, wobei in Höhe des 1. Lendenwirbels beide Gelenkfortsätze
abgebrochen und die Wirbel horizontal zur Wirbelsäule, d.h. als Translation, verschoben
waren. Die Verletzte musste eine sehr belastende Operation mit langer Ruhigstellung
hinnehmen. Des weiteren zog sie sich bei dem Unfall auch eine Nierenkontusion rechts
zu. Das Schwergewicht der Verletzungen lag jedoch auf beidseitigen
Unterschenkelfrakturen, wobei die linksseitige Fraktur im unteren Drittel und die
rechtsseitige höher gelegen hat und als Trümmerbruch erfolgt ist.
Nach der Beurteilung des Sachverständigen war die Klägerin durch die Vielzahl von
Verletzungen schwer beeinträchtigt. So musste sie sich an beiden Unterschenkeln
jeweils fünf Operationen unterziehen. Bei der Wirbelsäulenoperation handelte es sich
um einen schwerwiegenden Eingriff. Sie ist durch die Unfallfolgen auch heute noch
ganz erheblich beeinträchtigt. Es ist ihr nicht möglich, das linke Bein abzurollen und es
besteht bei ihr links ein Streckdefizit, das auf eine durch den Unfall bedingte
Nervenschädigung zurückzuführen ist. Dies hat beim Gehen ein Stolpern zur Folge.
Insoweit besteht auch keine Besserungsmöglichkeit. Es werden unfallbedingt frühere
und stärkere Verschleißerscheinungen als sonst üblich eintreten. Bezüglich der
Wirbelsäule besteht zwar keine unfallbedingte Gefahr einer abrupten Fraktur, jedoch
führen diese Verletzungen zu Schmerzen und Verschleißerscheinungen. Ein Anheben
von Lasten in gebückter Haltung wird sie nicht mehr ausführen können.
89
In Anbetracht dieses Verletzungsbildes, insbesondere den zahlreichen Operationen mit
den damit verbundenen erheblichen Schmerzen sowie den erheblichen Dauerschäden
ist nach der Beurteilung des Senats - ohne Berücksichtigung sonstiger
Bemessungsfaktoren - ein Grundschmerzensgeld von 100.000,00 DM angemessen.
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin nicht nur eine einzelne
Körperregion verletzt, sondern mehrere Bereiche (Wirbelsäule, beide Unterschenkel)
derart massiv betroffen sind, dass die gesamte Statik der Verletzten nachhaltig in
Mitleidenschaft gezogen worden ist. Von dem festgesetzten Schmerzensgeldbetrag sind
sämtliche bereits erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen einschließlich der durch
den Unfall verursachten psychischen Belastungen sowie die zur Zeit bereits
überschaubaren Folgeschäden - wie die übliche Arthrosenbildung - erfasst. Dagegen
sind von dem Betrag ausgenommen alle künftigen Schäden, die derzeit noch nicht
hinreichend überschaubar sind und eine grundlegende Verschlechterung des derzeit
typischerweise zu erwartenden Zustandes - z.B. Einsetzen einer künstlichen Hüfte oder
besonders massive und folgenreiche Arthrosebildung, weitergehende Operationen -
betreffen.
90
bb)
91
Die Klägerin muss sich als weiteren Bemessungsfaktor ein erhebliches
Eigenverschulden an ihrem Unfall anrechnen lassen, da sie stark alkoholisiert (2,12
Promille) die Fahrbahn betreten und damit ganz massiv gegen § 25 Abs. 1 S. 2 StVO
verstoßen hat. Diese Alkoholisierung war für die Entstehung des Unfalles auch
ursächlich; denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. E2 bewirkt eine
Blutalkoholkonzentration von mehr als 2.0 Promille in aller Regel Koordinierungs- und
Gleichgewichtstörungen, wie sie auch hier von dem Zeugen O bekundet worden sind.
92
Soweit die Klägerin ihre Verantwortlichkeit mit der Begründung in Abrede stellt, sie sei
ohne ihr Verschulden in diesen Zustand geraten (§ 827 S. 2 Halbs. 2 BGB), da sie sich
zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums in ihrer Wohnung befunden habe und diese nicht
mehr habe verlassen wollen, verkennt sie die an den Verschuldensausschluss zu
stellenden strengen Anforderungen. Da die Klägerin nach ihrem Vorbringen zusammen
mit einer sie besuchenden Freundin und nicht etwa innerhalb der Familie oder
Hausgemeinschaft Alkohol getrunken hatte, konnte sie nicht von vornherein
ausschließen, dass sie die Wohnung anschließend noch einmal verlassen würde. Ein
Verschulden wäre unter diesen Umständen nur dann zu verneinen, wenn die Klägerin
gezielte wenn auch letztlich erfolglose – Vorkehrungen gegen ihr späteres Verlassen
der Wohnung getroffen hätte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.
93
cc)
94
Bei umfassender Abwägung der nach § 847 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden
Bemessungsfaktoren, insbesondere dem Maße der unfallursächlich gewordenen
beiderseitigen Verschuldensbeiträge sowie der Betriebsgefahr des Beklagten-PKW ist
ein Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 60.000,00 DM angemessen. Der Senat hat
dabei das Verschulden der Beklagten zu 2) und die Betriebsgefahr des Beklagten-
Fahrzeuges höher als das Eigenverschulden der Klägerin bewertet und letzterem einen
Eigenverantwortzungsanteil in der Größenordnung von 40 % beigemessen.
95
2.
96
Der Feststellungsantrag ist bezüglich des materiellen Schadens wie auch des
immateriellen Zukunftsschadens der Klägerin zulässig, da aufgrund der schweren – die
Statik der Klägerin betreffenden – Verletzungen mit richtungsändernden Folgeschäden
zu rechnen ist, die zu weiteren, heute noch nicht konkret erfassbaren Beschwerden und
Beeinträchtigungen führen können.
97
Die Begründetheit des Feststellungsantrages folgt aus der kurzen deliktischen
Verjährungsfrist. Sie ist nach Maßgabe des klägerischen Eigenverantwortungsanteils
von 40 % bezüglich des materiellen Schadens (§ 9 StVG) in Höhe von 60 % und
bezüglich des immateriellen Schadens unter Berücksichtigung des vorgenannten
Eigenverantwortungsdanteils gegeben.
98
3.
99
Die Widerklage ist nach Maßgabe einer Haftungsquote der Klägerin von 40 %
begründet.
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III.
101
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
102