Urteil des OLG Hamm vom 23.11.1998

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Oberlandesgericht Hamm, 32 U 65/98
Datum:
23.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 U 65/98
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 O 363/96
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird festgestellt, daß sich die
Beklagte mit der Rücknahme des im Urteil des Landgerichts
bezeichneten Wohnanhängers in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.305,90 DM
und 4 % Zinsen ab dem 24. November 1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch
die künftigen Unterstellkosten bis zur Rücknahme des
streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstat-ten.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszu-ges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
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Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 11.486,60 DM gegen Rückgabe des
Wohnanhängers Hersteller Hobby Wohnwagenwerk Typ 535 zu zahlen. Ferner ist die
Beklagte verpflichtet, an den Kläger die verlangten Unterstellkosten in Höhe von
7.305,90 DM sowie die noch bis zur Rücknahme des Fahrzeuges entstehenden Kosten
zu zahlen. Die Verpflichtung der Beklagten folgt aus folgt aus § 463 BGB, da dem
Wohnanhänger zum Zeitpunkt der Übergabe die zugesicherte Eigenschaft der
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Verkehrstauglichkeit fehlte.
Der Sachverständige Dipl. Ing. T hat vor dem Senat ausgeführt, daß der Reifen, der zu
dem Unfall mit dem Wohnanhänger geführt hat, fehlerhaft war. Der Sachverständige hat
dargelegt, daß der über 20 Jahre alte Reifen nicht mehr verkehrstauglich war, da er vor
dem Unfall mit zu wenig Luftdruck gefahren und dadurch geschädigt worden sei. Diese
Schädigung sei vor der Übergabe des Fahrzeuges bereits vorhanden gewesen. Die
kurze Strecke, die der Kläger den Wagen gefahren habe, könne nicht zu der
vorgefundenen Schädigung geführt haben. Auf Grund dieser Vorschädigung des
Reifens sei dann der Reifenschaden eingetreten. Der Sachverständige hat darüber
hinaus dargelegt, daß bei der TÜV-Abnahme die Vorschädigung des Reifens nicht
erkannt werden könne, da diese äußerlich nicht sichtbar sei. Entscheidend sei vielmehr,
daß ein 20 Jahre alter Reifen nicht mehr im Straßenverkehr verwandt werden dürfe, da
mit Schädigungen, wie sie bei dem hier zu Grunde liegenden Unfall aufgetreten seien,
gerechnet werden müsse. Der Wohnanhänger war somit nicht verkehrstauglich.
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Die Eigenschaft der Verkehrstauglichkeit hat die Beklagte dem Kläger vertraglich
zugesichert. Zugesichert ist eine Eigenschaft, die ausdrücklich oder stillschweigend
zum Vertragsinhalt geworden ist, und der Verkäufer dem Käufer zu erkennen gibt, daß
er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens
einstehen will. Die Abgrenzung zur unverbindlichen Beschreibung, Bewertung oder
Anpreisung der Kaufsache ist im Einzelfall zu treffen. Eine stillschweigende
Zusicherung ist möglich, jedoch mit Zurückhaltung anzunehmen. Hier ist in dem
schriftlichen Kaufvertrag "incl. TÜV" vereinbart. Diese Vertragsklausel bedeutet nicht
nur, daß der Verkäufer des gebrauchten Pkw die TÜV-Abnahme herbeiführen will,
sondern die Bestimmung ist so auszulegen, daß der Verkäufer zusichert, daß das
Fahrzeug bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand
entspricht (vgl. BGH NJW 1988, 1378). Dieser Anforderung genügte jedoch der
Wohnanhänger nicht, da er mit einem Reifen ausgestattet war, der für den Verkehr nicht
mehr verwendbar war, wie dargelegt ist.
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Danach ist die Beklagte aus § 463 BGB verpflichtet, dem Kläger wegen des Fehlens der
zugesicherten Eigenschaft Schadenersatz zu leisten. Dies ist zunächst die Rückzahlung
des Kaufpreises in Höhe von 11.500,-DM abzüglich der vom Landgericht errechneten
und nicht angegriffenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 15,40 DM, also 11.484, 60 DM.
Ferner hat die Beklagte die Kosten der Rückführung des Wohnwagens in Höhe von
148,-DM zu ersetzen. Sodann kann der Kläger die Unterstellkosten in Höhe von 7.305,
90 DM von der Beklagten verlangen. Der Kläger hat den in Folge des Unfalls nicht
einsatzfähigen Wohnanhänger untergestellt. Er hat die Kosten durch Vorlage von
Rechnungen der Firma Autohaus N nachgewiesen. Soweit die Beklagte eingewandt
hat, daß diese Kosten zu hoch seien, hat sie konkrete günstigere Angebote nicht
vorgelegt. Insbesondere hat sie selbst dem Kläger nicht angeboten, den Wohnwagen
auf ihrem eigenen Gelände abzustellen. Ein Mitverschulden an der
Schadensentstehung zu dieser Position (§ 254 BGB) ist damit nicht gegeben.
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Auch der Feststellungsantrag bezüglich der weiter entstehenden Unterstellkosten ist
begründet. Da der Übergabetag nicht feststeht, hat der Kläger ein Interesse daran, daß
die Zahlungsverpflichtung festgestellt wird.
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Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist wegen der
Vollstreckungserleichterungen nach §§ 756, 765 ZPO zulässig und begründet.
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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 ff. BGB.
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Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Ziffer 10 ZPO. Die Beschwer ist gemäß § 546 ZPO
festgesetzt.
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