Urteil des OLG Hamm vom 15.11.1982

OLG Hamm (kläger, operation, diagnose, untersuchung, befund, mitteilung, behandlung, unterlassen, hiatushernie, behandlungsfehler)

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 149/82
Datum:
15.11.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 149/82
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 21 O 387/80
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Februar 1982 verkündete
Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der am ... geborene Kläger litt seit 1965 an einer Hiatushernie. Wegen ausgeprägter
Magenbeschwerden begab er sich 1972 in die Behandlung der Ärztin für
Allgemeinmedizin Dr. ... in ... Eine Röntgenuntersuchung vom September 1974
bestätigte den schon 1965 erhobenen Befund einer Hiatushernie. Wegen verstärkter
Beschwerden wies Frau Dr. ... den Kläger am 7. November 1975 in des von der
Beklagten zu 1) getragene Städtische Krankenhaus ... ein. Dort diagnostizierte der
Beklagte zu 2), Chefarzt der chirurgischen Abteilung, eine "axiale Hiatushernie" und
entschloß sich, wie von der Hausärztin des Klägers empfohlen, zu einem operativen
Eingriff im Sinne Hiatoplastik (Verengung des Hiatus) mittels einer sog. Ventiloperation.
Zweck des Eingriffes war es nicht nur, den Eintritt des Magens in den Brustraum,
sondern vor allem, den Rückfluß von Speisen aus dem Magen in die Speiseröhre zu
verhindern. Die Operation wurde vom Beklagten zu 2) am 24. November 1975
ausgeführt und wird vom Beklagten zu 2) ebenso wie der postoperative Verlauf als
komplikationslos geschildert, über das Ergebnis einer Röntgenkontrolluntersuchung
vom 5. Dezember 1975 kam es zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Röntgenologen
Dr. ... zu einer Kontroverse. Während Dr. ... auf den Röntgenaufnahmen eine Resthernie
oder gar ein Hernierezidiv festzustellen glaubte, meinte der Beklagte zu 2), die
Röntgenuntersuchung lasse nur eine kleine epiphrenische Glocke erkennen. Weder
dem Kläger noch seiner Hausärztin wurde eine Mitteilung von dieser unterschiedlichen
Deutung gemacht, vielmehr wurde ihnen erklärt, daß die Operation erfolgreich verlaufen
sei. Das traf auch insoweit zu, als der Kläger beschwerdefrei blieb, bis er Ende Januar
1976 die Schonkost aufgab. Sodann suchte er wegen der gleichen Beschwerden wie
vor der Operation wieder Frau Dr. ... auf, die ihn konservativ mit Magentherapeutica wie
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Maaloxan behandelte. Im September 1978 wurde bei dem Kläger anläßlich einer
röntgenologischen Untersuchung ein Hiathushernierezidiv festgestellt. Frau Dr. ...
überwies den Kläger wieder in die chirurgische Abteilung des Städtischen
Krankenhauses ..., wo während einer stationären Behandlung die Diagnose abgesichert
werden sollte. Dazu kam es aber nicht, weil der Kläger das Vertrauen zu dem Beklagten
zu 2) verloren hatte. Der Kläger suchte im Frühjahr 1979 ein anderes Krankenhaus auf.
Dort wurde ihm von einer erneuten Operation abgeraten. Der Kläger hat bis heute keine
Operation zur Linderung seiner Beschwerden ausführen lassen, sondern nimmt
regelmäßig das Medikament Maaloxan forte.
Mit der im August 1980 erhobenen Klage hat der Kläger von beiden Beklagten ein
angemessenes Schmerzensgeld verlangt (ursprüchliche Vorstellung 10.000,- DM,
berichtigt später auf 5.000,- DM). Er hat es als Behandlungsfehler bezeichnet, daß ihm
nicht bei seiner Entlassung aus der stationären Behandlung im Dezember 1975
Mitteilung über das Ergebnis der Röntgenuntersuchung gemacht worden sei. Er hat
behauptet, diese habe eindeutig den Mißerfolg der von dem Beklagten zu 2)
durchgeführten Operation erkennen lassen. Damals sei eine unverzügliche
Nachoperation erforderlich und mit viel weniger Risiko sowie Schmerzen durchführbar
gewesen als später, da nunmehr mit Verwachsungen zu rechnen und er älter geworden
sei. Hatte er den Mißerfolg der Operation gekannt, so wäre er in der Folgezeit anders
ärztlich behandelt worden.
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Die Beklagten haben das Auftreten eines Hernierezidivs vor 1978 ebenso bestritten wie
die Notwendigkeit einer Nachoperation und größere Schwierigkeiten bei deren zeitlich
späterer Durchführung. Sie haben behauptet, die Operation habe den mit ihr
bezweckten Erfolg gehabt, nämlich den Rückfluß von Speisen in die Speiseröhre zu
verhindern. Sie haben weiter die Ansicht vertreten, eine Verpflichtung zur Aufklärung
des Klägers über den Röntgenbefund vom 5. Dezember 1975 habe nicht bestanden.
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Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld hat Beweis erhoben durch Einholung
eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. ... von der Chirurgischen
Klinik ... vom 9. März 1981 (Bl. 56 f. d.A.) nebst Ergänzungen vom 26. Mai 1981 (Bl. 75 f.
d.A.) und vom 3. November 1981 (Bl. 104 f. d.A.), die sie von Dr. ... noch hat mündlich
erläutern lassen; die Kammer hat außerdem den Röntgenologen Dr. ... als Zeugen
vernommen und Kläger sowie Beklagten zu 2) persönlich gehört. Sodann hat das
Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, zwar sei der Beklagte
verpflichtet gewesen, den Kläger über den Befund und mögliche Zweifel vollständig
aufzuklären, aber der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß der
unterlassene Hinweis ursächlich für seine weiteren Beschwerden gewesen sei.
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Gegen dieses Urteil, auf das im übrigen gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird,
richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Schmerzensgeldanspruch weiter
verfolgt. Er greift das Sachverständigengutachten an und bezieht sich dabei auf
schriftliche Äußerungen des Röntgenologen Prof. Dr. Dr. ... von den Städtischen
Kliniken in ... Mit dem Landgericht ausgehend von einer Verletzung der nach operativen
Mitteilungspflicht des Beklagten zu 2) meint der Kläger, es sei nicht seine Aufgabe, den
Beweis der Kausalität zwischen dem Unterlassen der Mitteilung und der Fortdauer
seiner Beschwerden zu führen. Der Kläger wiederholt seine Behauptung, er hätte die
Operation sofort noch einmal vornehmen lassen, wenn er alsbald von ihrem Mißerfolg in
Kenntnis gesetzt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu
verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, und eine Verzinsung des ausgeurteilten Betrages
von 4 % seit Klagezustellung auszusprechen.
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Die Beklagten beantragen,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils, wehren sich aber gegen die
Feststellung der postoperativen Aufklärungspflicht.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat den Kläger ergänzend gemäß § 141 ZPO gehört, dabei hat er erklärt:
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Er habe sich bis heute nicht nachoperieren lassen und nehme seither etwa eine 3/4
Stunde nach jeder Mahlzeit - er müsse fünfmal am Tage etwas essen eine Tablette
Maaloxan forte. Wenn er die Tabletten nicht nehme, müsse er mit furchtbaren
Schmerzen rechnen, obwohl sein Magen nachweislich in Ordnung sei. Er leide unter
Mundgeruch und müsse nachts mit Ausfluß aus dem Mund rechnen.
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Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 6. Dezember 1975 sei er mit der Kost
zunächst vorsichtig gewesen. Da habe er keine Beschwerden gehabt. Als er Ende
Januar 1976 nicht mehr diät gelebt habe, seien die Beschwerden, nämlich Sodbrennen
und Erbrechen wie früher gewesen. Daraufhin sei er wieder zu seiner Hausärztin
gegangen, die die Krankenunterlagen (Operationsbericht) habe anfordern wollen.
Später habe sie ihm erklärt, nach den Berichten sei bei ihn alles in Ordnung.
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Der Senat hatte die Krankenunterlagen vorliegen, hat zusammen mit dem
Sachverständigen Dr. ... die Röntgenaufnahmen in Augenschein genommen und den
Sachverständigen Dr. ... ergänzend vernommen:
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der Sachverständige erklärte:
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Bei Operationen der Art, wie sie am 24. November 1975 bei dem Kläger vorgenommen
worden ist, kommt es bei etwa 10 % zu Rezidiven. Bei der Auswertung der
Röntgenaufnahmen vom 5. Dezember 1975 läßt sich die unterschiedliche Beurteilung
durch die beiden Ärzte daraus erklären, daß der Übergang der Schleimhäute von
Magen und Speiseröhre oft schwierig abzugrenzen ist. Ich bleibe bei meiner Diagnose
der epiphrenische Glocke.
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Nach Schätzungen leiden 30-50 % der Bevölkerung an einer Hiatushernie, wobei die
meisten Meschen keine Beschwerden klagen. Die Indikation zur Operation ist gering
und wird durch eine endoskopische Untersuchung abgeklärt. Das von dem Kläger
geschilderte Sodbrennen ist typisch für ein Refluxleiden. Das Erbrechen deutet mehr auf
Gastritis oder Ulcus hin.
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Bei der Hiatushernie kennt man drei Schweregrade. Die erste und zweite Stufe werden
erfolgreich mit Medikamenten konservativ behandelt, während nur die letzte Stufe in der
Regel operiert wird. Bei dem vom Kläger geschilderten langjährigen Tablettenkonsum
sind Nebenwirkungen nicht zu erwarten.
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Diagnostisch sicher ist im Falle des Klägers nur eine endoskopische Untersuchung. Nur
wenn die Beschwerdefreiheit nicht konservativ erreicht werden könnte, würde ich zur
Operation raten. Dieses Wohlbefinden scheint der Kläger mit Maaloxan erreichen zu
können, was angesichts der nicht unbeträchtlichen Lebenserwartung des Klägers auf
Dauer anzustreben ist.
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Im Hinblick auf die Möglichkeit von Verwachsungen kam keine generell Aussage
gemacht werden, denn Verwachsungen können schon alsbald nach der Erstoperation
entstehen oder auch fehlen. Bei einer Hiatusoperation, besteht auch die Möglichkeit der
Umgehung über den Brustraum, die zum Teil von den Patienten sogar besser vertragen
wird.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage
zutreffend abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
nachgewiesen hat.
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Der Beklagte zu 2) hat zwar pflichtwidrig unterlassen, dem Kläger oder dessen
Hausärztin von der nicht eindeutigen Beurteilung der Röntgenaufnahmen vom 5.
Dezember 1975 Mitteilung zu machen; der Kläger hat Jedoch nicht nachgewiesen, daß
ihn infolge dieses Unterlassens ein Schaden entstanden ist.
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Der Beklagte zu 2) schuldete dem Kläger keinen bestimmten Heilerfolg, sondern nur
bestes Bemühen hierum unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der
medizinischen Wissenschaft. Mißlingt bei einem Chirurgen wie dem Beklagten zu 2) der
Eingriff oder bestehen Zweifel an seinem Erfolg, so ist der Arzt verpflichtet, davon dem
Patienten oder dessen (einweisenden) Hausarzt zu unterrichten, damit der
weiterbehandelnde Arzt Hinweise für die anschließende sachgerechte Beratung und
Therapie erhält. Dieses Versäumen der gesundheitlichen Aufklärungspflicht steht einem
Behandlungsfehler gleich (Nachweise bei Laufs in NJW 1978, 1181; Wittmann in
Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 1982, Rdnr. 42 zu § 823
[xxxxx] BGB). Die Beweislastverteilung richtet sich nach den Grundsätzen, die für
Behandlungsfehler entwickelt worden sind, das heißt grundsätzlich keine
Beweislastumkehr zugunsten des Patienten (Nachweis bei Franzki, Die Beweisregeln
im Arzthaftungsprozeß, 1982. S. 40 f.). Unstreitig ist bei der Röntgenkonferenz am 11.
Dezember 1975 die Auswertung der Röntgenaufnahmen zwischen dem Beklagten zu 2)
und dem Röntgenarzt Dr. ... kontrovers erörtert worden, und hat der Beklagte zu 2)
weder die Hausarzt in Dr. ... noch den Kläger hiervon unterrichtet. Dieses Geschehen
bietet aber keinen Anlaß, einen groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 2)
anzunehmen oder in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die der Senat beim
Unterdrücken von Krankenunterlagen anwendet, dem Kläger als Patienten
Beweiserleichterung zukommen zu lassen. Ein besonders gewichtiger Verstoß gegen
die ärztlichen Pflichten liegt nicht vor. Der Zeuge Dr. ... hat bei seiner Vernehmung vor
dem Landgericht bekundet, er habe bei dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2) nicht
ausdrücklich von einem Mißerfolg der Operation gesprochen, sondern lediglich gesagt,
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es erfolge zwar kein Rückfluß vom Magen in die Speiseröhre mehr und die Verlagerung
des Magens in den Thoraxbereich sei verhindert, doch sei eine Resthernie verblieben.
Der Sachverständige Dr. ... hat konstant die Ansicht vertreten, auf den
Röntgenaufnahmen vom 5. Dezember 1975 sei kein krankhafter Befund einer
Resthernie festzustellen, zu erkennen sei vielmehr eine sog. epiphrenische Glocke, die
keinen Krankheitswert besitze. Dazu hat er ergänzend erklärt, eine sichere Diagnose sei
nur mittels einer endoskopischen Untersuchung gewährleistet; denn die Abgrenzung in
dem Bereich Magen/Speiseröhre sei auf einem Röntgenbild recht schwierig
auszumachen. Bei diesem Sachverhalt kann nur ein geringer Verstoß gegen die
ärztliche Sorgfaltspflicht angenommen werden, der auch von der Interessenlage nicht
mit dem bewußten Vorenthalten von ärztlicher Dokumentation gleichgesetzt werden
kann.
Das rechtswidrige Unterlassen ist aber nicht Ursache des Wiederauflebens der
Beschwerden beim Kläger. Ein Unterlassen ist in der Regel dann ursächlich, wenn mit
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bei einem pflichtgemäßen Tun die
Schadensentstehung verhindert worden wäre und wenn die erste Ursache generell
geeignet ist, die Schädigung herbeizuführen. Der Sachverständige Dr. ... hat vor dem
Senat ausgeführt, daß bei Operationen der Art, wie sie beim Kläger am 24. November
1975 ausgeführt worden ist, eine Rezidivrate von etwa 10 % besteht. Demgemäß ist es
nicht unwahrscheinlich, daß bei dem Kläger ein Fall in diesem Risikobereich vorliegt,
wie durch die Diagnose vom September 1978 nahegelegt wird. Das bei dieser
Untersuchung festgestellte Hiatushernierezidiv hat der Kläger bisher nicht operativ
behandeln lassen; vielmehr ist er mit konservativer Behandlung so beschwerdefrei
gewesen und geblieben, daß er vortragen läßt, er habe sich mit seiner Situation
abgefunden.
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Aber auch für die Zeit von Februar 1976 bis September 1978 hat der Kläger keine
ursächlichen Nachteile bewiesen. Das Unterlassen der Mitteilung kann zwar Einfluß auf
die weitere Behandlung und die Entschließung des Klägers sowie seiner Hausärztin
gehabt haben, muß es aber nicht. Bei einer Aufklärung über den kontroversen Befund
will der Kläger nach seiner Behauptung zwar einer sofortigen Operation den Voerzug
gegenüber dem weiteren Medikamentenkonsum eingeräumt haben, das weitere
Geschehen, nämlich keine Änderung seines Verhaltens trotz der Diagnose im
September 1978, spricht aber dagegen. Dieser Entschluß zur Operation im Frühjahr
1976 wird noch dadurch unwahrscheinlich, weil der Befund des Zeugen Dr. ... nur eine
Resthernie auswies, die Operation im übrigen, insbesondere dem Primärzweck
erfolgreich verlaufen war. Letztlich ist trotz der vergangenen Zeit nach den
überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. ... das Operationsrisiko beim
Kläger nicht nennenswert gestiegen, so daß auch hier kein ursächlicher Nachteil
anzunehmen ist.
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Nach alledem war die Berufung des Klägers mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97
Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO zurückzuweisen.
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Das Urteil beschwert den Kläger mit 5.000,- DM.
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Verkündet am 15. November 1982
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, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
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