Urteil des OLG Hamm vom 28.09.1982

OLG Hamm (kläger, wohnung der familie, schaden, pistole, grobe fahrlässigkeit, billige entschädigung, waffe, verletzung, entfernung, zukunft)

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 253/81
Datum:
28.09.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 253/81
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 206/81
Tenor:
Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 11. Juni 1981
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird
zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil so abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 15. Mai 1981 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den
gesamten künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm - dem Kläger - daraus
entstehen kann, daß ihm der Beklagte am 1. April 1980 eine Bleikugel in
den rechten Augenraum geschossen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Beklagte zu tragen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger 54 % und
dem Beklagten 45 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 10.000,- DM und den Beklagten
um 8.600,- DM.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die
Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftig auftretende Schäden aus
einem Vorfall vom 4.4.1980.
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Die Parteien sind befreundet. Am Abend des 4.4.1980 hielt sich der Kläger, der damals
gerade 17 Jahre alt war, mit mehreren befreundeten Jugendlichen in der Wohnung der
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Familie ... auf. Gegen 20.25 Uhr kam auch der damals 16 Jahre und 9 Monate alte
Beklagte hinzu. Er brachte seine CO 2 Gasdruck-Pistole ... Kaliber 4,5 mm, mit, die er
einige Monate zuvor käuflich erworben hatte. Als er das Zimmer betrat, richtete er die
Pistole auf den Kläger und forderte diesen auf und heraus, "feige" zu sagen. Dabei
lachte der Beklagte. Der Kläger ging darauf ein und sagte: "feige". Daraufhin drückte der
Beklagte ab. Er war der Annahme, die Pistole sei nicht geladen. Der Kläger wurde von
dem "..." einer Bleikugel, im Bereich des rechten Augenraumes getroffen. Die Kugel
drang durch das rechte Oberlid in die Augenhöhle, schlug schläfenwärts auf den
Augapfel und drang, von diesem abgelenkt, in die Spitze der knöchernen Augenhöhle
ein, wo sie heute noch steckt. Vom 4. bis zum 17.4.1980 wurde der Kläger stationär in
der Augenklinik ... behandelt.
Der Kläger hat behauptet:
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Die Sehkraft auf dem rechten Auge sei durch den Vorfall auf 35 % der Norm vermindert.
Das im Augenraum steckende Bleigeschoß, dessen Entfernung zu riskant sei, könne
jederzeit weiteren Schaden verursachen. Insbesondere sei zu befürchten, daß eine
Entzündung des rechten Auges auf das gesunde linke Auge übergreifen könne.
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Der Beklagte hat behauptet, der Kläger dramatisiere die Folgen der Schußverletzung.
Eine nennenswerte Sichtbehinderung sei nicht eingetreten. Die in der Augenhöhle
verbliebene Kugel könne auch keinen weiteren Schaden anrichten. Außerdem müsse
sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anlasten lassen.
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Das Landgericht hat den Beklagten unter Annahme einer Haftungsquote von 80 % zur
Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.800,- DM verurteilt und festgestellt, daß der
Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 4/5 aller Schäden zu ersetzen, die dieser in
Zunkunft dadurch erleiden werde, daß sich durch den im Augenraum verbliebenen
Bleikörper die Sehfähigkeit weiter vermindere, insbesondere durch den Verlust der
Sehfähigkeit des linken Auges, aus welchen Gründen dies auch immer eintreten möge.
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Gegen dieses Urteil, auf dessen vorgetragenen Inhalt gemäß § 543 ZPO Bezug
genommen wird, hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er nunmehr die Zahlung
eines Schmerzensgeldes von insgesamt 20.000,- DM und die Feststellung begehrt, daß
der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - allen zukünftigen Schaden aus dem
Vorfall vom 4.4.1980 zu ersetzen. Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt, mit der
er eine Reduzierung des zuerkannten Schmerzensgeldes anstrebt.
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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, geltend, daß
nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz sich weitere Komplikationen
ergeben hätten. Es sei ein Wundstar aufgetreten, der zu einer Trübung der Linse geführt
habe, die immer weiter fortschreite und befürchten lasse, daß die Sehkraft auf dem
rechten Auge vollständig ausfalle.
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Der Kläger wendet sich ferner gegen die Feststellung eines Mitverschuldens. Er habe
niemals damit rechnen können, daß der Beklagte den Auslöser betätigen würde, erst
recht nicht damit, daß der Beklagte sich zuvor nicht 100-prozentig darüber vergewissert
haben könnte, daß die Pistole ungeladen sei. Auch wenn entgegen seiner Auffassung
ein Mitverschulden anzunehmen sei, so sei dies doch so gering zu veranschlagen, daß
es hinter dem leichtsinnigen Verhalten des Beklagten völlig zurücktreten müsse.
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Das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld sei bei Augenverletzungen der hier
vorliegenden Art unverhältnismäßig gering. Angesichts seiner Jugend und des
Umstandes, sein ganzes Leben mit dieser Behinderung, insbesondere der Gefahr der
völligen Erblindung, leben zu messen und der damit verbundenen ständigen seelischen
Beeinträchtigung sei ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,- DM angemessen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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1.)
den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - ein angemessenes
Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens aber insgesamt 20.000,- DM nebst 1 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit,
2.)
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - den gesamten
Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstehen kann, daß der Beklagte ihm am
4.4.1980 eine Bleikugel in das rechte Auge geschossen hat,
3.) die Anschlußberufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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1.) die Berufung zurückzuweisen,
2.)
im Wege der Anschlußberufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern
und die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes
von mehr als 3.000,- DM verurteilt worden ist.
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Der Beklagte ist der Auffassung, der vom Landgericht zugrunde gelegte Betrag von
6.000,- DM als volles Schmerzensgeld für die vom Kläger davongetragene Verletzung
sei weit übersetzt. Er behauptet: Die Sehkraft auf dem rechten Auge sei nicht gemindert.
Eine Verschlechterung des Zustandes sei nicht zu erwarten. Ein Wandern der Kugel,
die im Übrigen von qualifizierten Fachärzten ohne Risiko entfernt werden könne, sei
ausgeschlossen. Außerdem meint der Beklagte: Eine Mitschuld des Klägers könne nicht
wegdiskutiert werden. Statt "feige" zu sagen, hätte die sachgerechte Reaktion des
Klägers in der Gegenaufforderung bestehen müssen, den "Ouatsch zu lassen" oder
"das Ding wegzunehmen".
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Wegen weiterer Einzelheit des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen augenfachärztlichen
Gutachtens durch den Direktor der Abteilung für Mikrochirurgie und Traumatologie der
Augenklinik der ... Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 17.5.1982
verwiesen. Die Strafakten Ls 61 Js 551/80 jug. Staatsanwaltschaft Essen waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils
dahin, daß der Beklagte dem Kläger 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.5.1981
zu zahlen hat und zur Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den
gesamten zukünftigen Schaden aus dem Vorfall vom 4.4.1980 zu ersetzen. Der
Anschlußberufung des Beklagten ist dagegen der Erfolg zu versagen.
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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 S. 1 BGB. Der
Beklagte hat rechtswidrig und fahrlässig eine Körperverletzung begangen, indem er die
Pistole auf den Kläger richtete, abdrückte und dadurch die schwere Augenverletzung
des Klägers verursachte. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tat sind nicht vorhanden.
Dem Beklagten ist aber grobe Fahrlässigkeit anzulasten, da er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es ist offenkundig und
leuchtet jedermann ohne weiteres ein, daß der Beklagte die Schußwaffe auf keinen Fall
ohne besondere Nachprüfung für ungeladen halten, daß er auch nicht zum Scherz in
Richtung von Menschen zielen und daß er schon gar nicht abdrücken durfte. Diese
selbstverständlichen Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Schußwaffen waren dem am
1.4.1953 geborenen Beklagten bewußt, der vorher schon Schießübungen mit der Waffe
durchgeführt hatte, und bei seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei
eingeräumt hat, daß ihm sogar bekannt gewesen sei, daß schon bei einer ungeladenen
Waffe allein durch den Gasdruck eine Verletzungsgefahr gegeben ist. Der Beklagte hat
nicht in Abrede gestellt, die Schußwaffe vorher nicht untersucht zu haben. Er ist davon
ausgegangen, daß die Waffe ungeladen gewesen sei, obwohl er nicht mehr wußte, ob
er die Waffe in ungeladenen Zustand weggelegt hatte.
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Allerdings trifft den Kläger ein Mitverschulden, da er diejenige Sorgfalt außer Acht
gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch unter den gegebenen
Umständen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden gehalten ist. War die
große Gefährlichkeit des Abdrückens einer auf einen Menschen gerichteten Pistole
auch offenkundig, mag es deshalb nicht wahrscheinlich gewesen sein, daß der
Beklagte die Ankündigung abzudrücken wahr machen werde und ganz
unwahrscheinlich, daß er dergleichen ankündigen und tun könne, ohne sich zuverlässig
vergewissert zu haben, daß die Pistole ungeladen war, so bedeutete es gleichwohl eine
Eigengefährdung des Klägers, auf dieses böse Spiel einzugegangen zu sein, denn
ausgeschlossen war das bewiesene Versagen des Beklagten nicht und der Kläger gab
sich so ohne weiteres eigene Überprüfungs-, Kontroll-, Abhilfemöglichkeit ganz in die
Hände des Beklagten. Die richtige Reaktion hätte anders ausgesehen. Sie hätte darin
bestanden, daß der Kläger den Beklagten etwa mit den Worten: "Mach keinen Quatsch!
Daß den Unsinn! Leg die Pistole weg!" von dem Schußwaffengebrauch abgehalten
hätte. Dies stellt keine unangemessene Anforderung an den zur Vorfallzeit 16 Jahre und
9 Monate alten Kläger dar. Ihm war die Gefährlichkeit von Schußwaffen allgemein und
der Gasdruck-Pistole speziell bekannt, da er mit dieser Schußwaffe schon selbst
Schießübungen durchgeführt hatte. Es ist auch nicht zu verkennen, daß die
Wiederholung des Wortes "feige" eine gewisse Aufforderung zum Abdrücken war und
dadurch die Hemmschwelle beim Beklagten herabgesetzt werden konnte.
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Bei der haftungsbestimmenden Abwägung nach § 254 BGB ist darauf abzustellen,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
worden ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Initiative für den Wortwechsel vom
Beklagten ausgegangen war, und daß bei ihm auch die eigentliche Tatherrschaft lag.
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Der Verursachungsbeitrag des Klägers erscheint demgegenüber sehr gering. Er ging
zwar auf das Spiel des Beklagten ein, glaubte aber arglos, sich auf den Beklagten
verlassen zu dürfen. Diesem Beitrag kommt gegenüber dem grob leichtsinnigen
Fehlverhalten des Beklagten kein anspruchsminderndes Eigengewicht zu. Der Beklagte
hat daher dem Grunde nach für den Schaden voll einzustehen.
Gemäß § 847 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Kläger für die erlittenen immateriellen Schäden
eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Ausgangspunkt für die Bemessung der
Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes sind die Verletzungen des Klägers, Art,
Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Ausmaß einer etwaigen dauernden
Beeinträchtigung und die Sorgen vor der Zukunft. Nach dem ausführlichen Gutachten
des Sachverständigen ... vom 17.5.1982 können insoweit folgende Festsellungen
getroffen werden:
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Der Kläger war aufgrund der Schußverletzung vom 4. bis zum 17.4.1980 in stationärer
Behandlung in der Augenklinik der ... Danach wurde er noch mehrfach ambulant
untersucht, letztmalig am 11.8.1980. Bei der Einlieferung befand sich ein erheblicher
Bluterguß am Ober- und Unterlid des rechten Auges. Die Bindehaut zur Schläfe war
erheblich geschwollen, während die Hornhaut unverletzt war. In der Vorderkammer
befand sich etwas Blut. Die leicht entrundete Pupille reagierte träge auf Licht. Am
Augenhintergrund befand sich zur Schläfe hin eine große Blutung vor der Netzhaut,
ferner befand sich zur Schläfe hin ein Netzhautödem. Bei der operativen
Wundversorgung wurde lediglich die Hautwunde versorgt. Das Geschoß ist
schläfenwärts auf den Augapfel geschlagen und von diesem in den tieferen Teil der
Augenhöhle abgelenkt worden.
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Bei der Einlieferung betrug das Sehvermögen auf dem rechten Auge nur 10 %. Durch
eine Aufklarung der Glaskörperblutung und Rückbildung des Netzhautödems
verbesserte sich das Sehvermögen bis zur Entlassung am 17.4.1980 auf 40 % wobei
Trübungen im Glaskörper vor der Netzhaut als Folge der Blutung veranwortlich für die
Begrenzung des Sehvermögens waren. Bis zum August 1980 verbesserte sich das
Sehvermögen mit einer Korrektur durch ein Glas auf 80 %. Wegen dieser Besserung
wurde auf eine operative Entfernung des Blutes aus dem Auge verzichtet. Die
Entfernung des Geschosses aus der Augenhöhle unterblieb wegen eines mit einer
derartigen Oparation verbundenen hohen Risikos.
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Bei der Untersuchung am 13.5.1982 wurde eine Sehkraftminderung von 50 %
festgestellt; dies entspricht einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 5 %. Diese
Sehkraftminderung beruht auf einer unfallbedingten Linsentrübung. Es ist eine Zunahme
des grauen Stars zu erwarten, der dann aber operiert werden kann. Danach ist mit
Korrektur durch eine Kontaktlinse ein gutes Sehvermögen auf dem verletzten Auge zu
erwarten. Zurückgeblieben sind ferner ein nicht entstellender Verlust eines sehr
geringen Teils der Wimpern des Oberlids, eine Netzhaut und Aderhautnarbe in der
Netzhautperipherie und eine Glaskörpertrübung schläfenwärts und unten in der
Peripherie. Nach den Feststellungen des Gutachters ist davon auszugehen, daß das
nach wie vor in der Augenhöhle befindliche Geschoß fest vernarbt ist und für die Zukunft
unschädlich in der Spitze der Augenhöhle liegt. Das übergreifen einer Entzündung auf
das unverletzte Auge kann nicht eintreten, weil das primär geschädigte Auge durch die
Verletzung nicht eröffnet wurde. Eine operative Entfernung des Geschosses ist nur unter
großem Risiko möglich und kann nur in einer entsprechenden Fachklinik in Amsterdam
oder London durchgeführt werden.
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Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... steht fest, daß die
Unfallfolgen ganz beträchtlich sind und das körperliche und seelische Wohlbefinden
des Klägers erheblich beeinträchtig haben und beeinträchtigen. Hier sind an erster
Stelle die köperlichen Schmerzen zu nennen, die der Kläger aufgrund der Verletzung
mit der Folge eines 14-tägigen stationären Krankenhausaufenthalts davongetragen hat
und die sich nach den glaubhaften Angaben des Klägers anläßlich der Untersuchung
am 13.5.1982 heute noch in Form von zeitweisen Kopfschmerzen und einer größeren
Empfindlichkeit der linken Augenpartie bemerkbar machen. Weiter fällt ins Gewicht, daß
die Sehkraft auf dem geschädigten Auge deutlich herabgesetzt ist. Nach der
Schußverletzung betrug die Sehkraft nur noch 10 %; sie verbesserte sich im Laufe der
Zeit von zunächst 40 % auf 30 %. Inzwischen ist es jedoch aufgrund eines
fortschreitenden Wundstars zu einer Herabsetzung des Sehvermögens auf 50 %
gekommen.
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Beachtlich ist weiterhin die seelische Beeinträchtigung des Klägers. Die Sorge und die
Angst, insbesondere in der ersten Zeit nach der Verletzung, das Augenlicht auf dem
rechten Auge völlig zu verlieren, ein Übergreifen der Entzündung auf das gesunde,
rechte Auge befürchten zu messen und die latente Gefahr, daß von dem in der
Augenhöhle verbliebenen Geschoß weitere Komplikationen ausgehen kannten, fällt bei
der Bemessung des Schmerzensgeldes ins Gewicht. Bedeutsam ist zudem, daß der
noch jugendliche Kläger einen fortwirkenden Schaden infolge einer unfallbedingten
Linsentrübung davongetragen hat, der sich zur Zeit mit einer Sehkraftminderung von 50
% bemerkbar macht. Die Linsentrübung macht nur noch ein unklares und vernebeltes
Sehen möglich. Eine weitere Zunahme der Linsentrübung ist zu erwarten, die dann eine
Operation am sogenannten Grauen Star erforderlich machen wird. So ist allein die
Erwartung, sich einer derartigen Operation unterziehen zu müssen, eine Belastung für
den Kläger. Auch ist nach einer solchen Operation nur noch mit Hilfe der Korrektur durch
eine Kontaktlinse ein verwertbares Sehvermögen auf diesem Auge zu erwarten.
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Schließlich muß der Kläger voraussichtlich Zeit seines Lebens mit dem 4,5 mm
Geschoß in der rechten Augenhöhle leben. Eine Entfernung dieses Fremdkörpers
scheidet wohl wegen des Risikos, durch einen solchen Eingriff Schaden anzurichten,
aus. Wenn auch nach dem Gutachten von ... davon auszugehen ist, daß die Bleikugel
fest vernarbt ist und in Zukunft keine Schäden mehr verursachen wird, sind
Komplikationen damit doch nicht völlig ausgeschlossen. Dies bedeutet für den heute 10
Jahre alten Kläger eine seelische Belastung und legt ihm trotz der günstigen Prognose
des Gutachters Zurückhaltung bei vielen Betätigungen sportlicher und sonstiger Art auf,
verringert also mit anderen Worten die Lebensfreude. Dabei schmälert die Erwartung,
daß die Entzündung nicht auf das linke, gesunde Auge übergreifen wird, die Höhe des
Schmerzensgeldes nicht wesentlich.
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Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen, auch des Umstandes, daß der Beklagte
in hohem Maße leichtsinnig gehandelt hat, hält der Senat ein Schmerzensgeld von
10.000,- DM für erforderlich aber auch für ausreichend, um die immateriellen
Verletzungsfolgen für den Kläger angemesen zu entschädigen.
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Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit ergibt sich
aus § 256 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der
Beklagte verpflichtet ist, auch den in der Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der in zweiter Instanz umfassender formulierte Feststellungsantrag ist vom Senat als
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sachdienlich zugelassen worden. Er ist auch begründet, da nach dem Ergebnis des
ärztlichen Gutachtens in Zukunft noch Schäden eintreten werden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 288, 291 BGB.
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Aus alledem folgt, daß die Anschlußberufung zurückzuweisen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Verkündet am 28. September 1982
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, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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