Urteil des OLG Hamm vom 13.05.2005

OLG Hamm: treppe, körperliche unversehrtheit, beleuchtung, unfall, mitverschulden, anlieferung, auskunft, spiel, vollstreckbarkeit, gefahr

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 244/04
Datum:
13.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 244/04
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 143/04
Schlagworte:
Warenanlieferung, Laderampe, Treppe, Dunkelheit,
Verkehrssicherungspflicht, Mitverschulden
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 847 a.F., 254 BGB
Leitsätze:
Stürzt ein Kurierfahrer bei einer versuchten Warenanlieferung bei
Dunkelheit (gegen 18.00 Uhr und also) nach dem zeitlichen Ende der
geschäftsüblichen Ladetätigkeit von einer Laderampe, weil er die auf
dem Hinweg benutzte Treppe in der Nähe einer unbeleuchteten
Eingangstür verfehlt, steht einem Anspruch aus dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherungspflicht gegen das Unternehmen ein überragendes
Eigenverschulden des Verletzten entgegen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 04. November 2004
verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
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A.
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Die Parteien streiten über Hergang und Verantwortlichkeit eines bzw. für einen Unfall,
den der Kläger am 16. November 2000 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in M-
W erlitten hat.
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Der Kläger hat vorgetragen, er habe am Unfalltag gegen 18.40 Uhr als selbständiger
Kurierfahrer bei der Beklagten eine Sendung mit Prägefolien abliefern wollen. Hierbei
habe er zunächst den Versandbereich der Beklagten betreten, wobei er über eine ca.
1,1 m breite und etwa 1 m hohe Stahltreppe auf die Laderampe gestiegen und dort
durch die - zur Treppe leicht nach rechts versetzte - Eingangstür in diesen Bereich
gelangt sei. Auf dem Rückweg sei er dann in einen zwischen Treppe und seitlich
verlaufender Mauer vorhandenen 40 cm breiten und ungesicherten Zwischenraum
oder in den entgegengesetzten Bereich neben der Treppe getreten und
hinuntergestürzt. Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie hat den
behaupteten Unfallhergang sowie das Fehlen einer Beleuchtung im Treppenbereich
bestritten .
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Das Landgericht hat die Klage wegen weit überragenden Eigenverschuldens des
Klägers im Ergebnis verneint. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der
Kläger seine bisherigen Anträge in vollem Umfang weiter, wobei er nicht
ausreichende Beleuchtung als entscheidende Unfallursache ansieht und sich ein
hälftiges Eigenverschulden entgegenhalten lässt.
5
B.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat einen
Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823, 847 BGB zu Recht verneint.
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I.
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Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 23. Januar 2004 in dem
Prozesskostenhilfeverfahren (9 O 299/01 LG Bielefeld = 9 U 52/02 OLG Hamm)
wegen desselben Unfalles für eine Schadenersatzklage Prozesskostenhilfe
verweigert und dabei u.a. Folgendes ausgeführt wobei es sich bei dem dortigen
Antragsteller um den Kläger des vorliegenden Prozesses und bei der dortigen
Gegnerin hier um die Beklagte handelt:
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"1. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Gegnerin Treppe und
angrenzenden Bereich der Verladerampe zur Unfallzeit nicht hinreichend gesichert
und beleuchtet hatte und damit schuldhaft gegen die ihr obliegende
Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Insbesondere zur Beleuchtung war sie
verpflichtet, solange Lieferanten, Kunden oder sonstige befugte Personen Zutritt zu
dem Betriebsgelände hatten und die Möglichkeit bestand, dass sie über die
Verladerampe den Versandbereich betreten wollten. …
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2. Das Landgericht hat aber zu Recht ein Eigenverschulden des Antragstellers für
gegeben erachtet und ihm ein so erhebliches Gewicht beigemessen, dass
demgegenüber bei der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der
Verschuldens- und Verursachungsbeitrag der Gegnerin vollständig zurücktritt.
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Indem der Antragsteller sich nach Verlassen des Versandbereiches trotz der für ihn
herrschenden Dunkelheit gewissermaßen "auf Verdacht" zu dem Rand der
Verladerampe hin bewegte, wo er die Treppe vermutete, hat er gegen seine
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eigenen Sicherheitsbelange verstoßen und muss sich daher ein Mitverschulden im
Sinne von § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen.
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Dieses Eigenverschulden des Antragstellers wiegt besonders schwer, da dieser sich
"blind" ins Dunkle bewegt hat, obwohl er sich bei der ersten Wahrnehmung von
Dunkelheit ohne weiteres in den Versandbereich hätte zurückbegeben und den dort
tätigen Mitarbeiter C der Gegnerin um Hilfe beim Verlassen dieses Bereiches hätte
bitten können und müssen. Diese Vorsichtsmaßnahme lag hier besonders nahe, weil
der Antragsteller erst kurz zuvor - nämlich auf dem Hinweg - die Treppe zur Rampe
benutzt hatte und daher von dem Höhenunterschied wusste, den er naturgemäß auch
auf dem Rückweg überwinden musste. Es kommt hier hinzu, dass Treppe und
Verladerampe in der Nähe der Eingangstür zu dem Versandbereich nicht vollständig
im Dunkel gelegen haben können, da der Antragsteller sie bei gleichen objektiven
Beleuchtungsverhältnissen auf dem I-Weg wahrgenommen und problemlos bewältigt
hatte. Daher lässt sich seine subjektive Empfindung vollständiger Dunkelheit nur aus
der auch vom Landgericht erörterten und allgemein bekannten verzögerten
Adaptionsfähigkeit der Augen bei extremer Änderung der Lichtverhältnisse erklären.
Er hätte mithin nur einen gewissen Zeitraum abwarten müssen, um seine Augen an
die veränderten Sichtbedingungen zu gewöhnen.
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Bei der Abwägung des Gewichtes der beiderseitigen Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge ist auch von wesentlicher Bedeutung, dass die Gegnerin zwar
durch das Nichtanbringen einer Lampe, die die Treppe und den an sie angrenzenden
Rampenbereich gezielt beleuchtet hätte, die zeitlich erste Ursache für den Unfall
gesetzt hatte, der Schadenseintritt aber erst durch das sorgfaltswidrige Verhalten des
Antragstellers in einer von ihm beherrschbaren Situation grundlegend befördert
worden ist. Durch das Fehlen einer hinreichenden Beleuchtung in dem
Treppenbereich war für den Unfallzeitpunkt (18.40 Uhr) lediglich ein gewisses
abstraktes Gefahrenpotential geschaffen worden, das von den auf dem
Betriebsgelände hauptsächlich tätigen Mitarbeitern der Gegnerin offenbar ohne
weiteres bewältigt werden konnte und auch für betriebsfremde Personen wegen der
zu dieser späten Tageszeit im allgemeinen abgeschlossenen Ladetätigkeit kaum
Schädigungen erwarten ließ. Diese bei genereller Prognose als eher geringfügig zu
bewertende Risikolage ist erst durch die Nichtbeachtung der Eigensorgfalt des An-
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tragstellers in einer atypischen Situation grundlegend verschlechtert worden und in
eine Schädigung umgeschlagen. Dem Antragsteller musste sich - im Gegensatz zu
der Gegnerin - die aktuelle Gefahrenlage geradezu aufdrängen und er hatte es auch in
der Hand, diese Lage durch eine situationsangepasste Reaktion selbst zu
beherrschen und Schäden zu vermeiden.
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Insbesondere aufgrund dieses deutlich unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgrades
der ex ante zu erwartenden Schadenseignung der beiderseitigen
Verursachungsbeiträge wiegt der Verschuldens- und Verursachungsanteil des
Antragstellers ungleich schwerer als das Versagen der Gegnerin, so dass es
sachgerecht erscheint, deren Anteil bei der gebotenen wertenden Betrachtung
vollständig zurücktreten zu lassen".
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II.
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An dieser eingehend begründeten und nicht nur kursorisch vorgenommenen
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Gewichtung hält der Senat nach nochmaliger kritischer Überprüfung seines bisherigen
Standpunkts auch in dem vorliegenden Rechtsstreit fest. Der Kläger hat mit seiner
Berufungsbegründung keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte
vortragen können und diese sind auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht
ersichtlich. Soweit er Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften - insbesondere §§
32 und 33 BGV A1 - und die Arbeitsstättenverordnung - insbesondere § 7 ArbStättV -
vorträgt, ändert dies an der vom Senat vorgenommenen Gewichtung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nichts. Das auch vom
Senat ausdrücklich bejahte Verschulden der Beklagten wiegt weniger schwer, da die
Anlieferung des Klägers im November gegen 18.40 Uhr und damit außerhalb der
Hauptgeschäftszeit sowie in einem für den allgemeinen Kundenverkehr nicht
bestimmten Bereich erfolgt ist. Dagegen wiegt das Verschulden des Klägers deshalb
besonders schwer, weil er ganz selbstverständliche Regeln für die Wahrnehmung
seiner eigenen Sicherheitsbelange massiv verletzt hat. Er hätte in Anbetracht der
unzureichenden Beleuchtung den für ihn nicht überschaubaren und damit besonders
gefährlichen Rampenbereich von vornherein gar nicht betreten dürfen, sondern die für
Kunden und Zulieferer üblicherweise vorgesehene Kontaktstelle in dem Betrieb der
Beklagten aufsuchen müssen oder wäre, falls er diese trotz sorgfältiger Suche nicht
fand, gehalten gewesen, seine Lieferung zurückzustellen. Dabei hätte er sich nicht mit
der Auskunft irgendeines auf dem Betriebsgelände anwesenden LkW-Fahrers
begnügen dürfen. Auch die Eilbedürftigkeit seiner Lieferung ändert nichts daran, dass
er deshalb keinesfalls seine Gesundheit aufs Spiel setzen durfte. Den Kläger trifft
desweiteren deshalb ein schwerwiegendes Eigenverschulden, weil er sich beim
Verlassen der Produktionshalle nach seinem eigenen Vorbringen nicht viele
Gedanken um seine Sicherheit gemacht und sich auch insoweit äußerst leichtsinnig
verhalten hat. Soweit er vorträgt, nach dem Verlassen der Produktionshalle sei ihm ein
erneutes Betreten
nicht mehr gestattet gewesen und habe sich der Mitarbeiter C zudem bereits auf dem
Weg zu der von ihm angegeben Entladestelle befunden, ist auch dies nicht geeignet,
sein Eigenverschulden zu mindern. Es versteht sich von selbst und kann auch für den
Kläger nicht zweifelhaft gewesen sein, dass er bei Gefahr für seine körperliche
Unversehrtheit die Produktionshalle nochmals betreten durfte und nach dem
Mitarbeiter C rufen konnte. Dass er dies nicht getan hat, begründet gleichfalls den
Vorwurf des Eigenverschuldens. Danach und aus den in dem
Prozesskostenhilfebeschluss angeführten Gründen wiegt das Eigenverschulden des
Klägers so schwer, dass demgegenüber das Verschulden der Beklagten vollständig
zurücktritt.
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21
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Gründe für eine
Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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