Urteil des OLG Hamm vom 16.02.2000

OLG Hamm: feststellungsklage, form, ermessen, schmerzensgeld, abweisung, klageerweiterung, gefahr, behandlungskosten, leistungsklage, klageänderung

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 191/99
Datum:
16.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 191/99
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 238/99
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. August 1999 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgehoben und
gem. § 538 Absatz 1 Ziffer 2 ZPO an das Landgericht zur erneuten
Verhandlung und Entschei-dung zurückverwiesen.
Das Landgericht wird auch über die Kosten des Berufungs-verfahrens zu
entscheiden haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 12.000,00 DM.
Tatbestand
1
Die jetzt 53-jährige Klägerin betrat am 28. Dezember 1998 gegen 10.30 Uhr die Filiale
der Beklagten in E, P-Weg, um Kaffee zu kaufen. Dabei kam sie etwa in Höhe der in
dem Ladenlokal befindlichen "Gondel" zu Fall. Sie stürzte auf ihr rechtes Handgelenk
und zog sich eine Fraktur des rechten Unterarms zu.
2
Die Klägerin hat Ende Mai 1999 Klage erhoben. Sie hat behauptet, sie sei ausgerutscht,
weil der Fliesenfußboden naß und glitschig gewesen sei. Es habe geregnet; die
Feuchtigkeit sei von Kunden in das Geschäft hineingetragen worden, weil weder eine
Fußmatte noch ein Abstreiflappen vorhanden gewesen sei. Infolge der Verletzung habe
sich eine posttraumatische Sudeck'sche Dystrophie eingestellt. Der Arm sei noch nicht
ausgeheilt, das Gelenk sei ständig geschwollen und steif; die Beweglichkeit sei
eingeschränkt. Es habe sich ein Dauerschaden herausgebildet; wie lange er anhalten
werde, sei noch nicht feststellbar.
3
Die Klägerin hat vorgetragen, sie beabsichtige, ein Schmerzensgeld von mindestens
10.000 DM geltend zu machen; die Höhe könne noch nicht abschließend beurteilt
werden. Hinzu kämen weitere Unkosten für Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten,
4
Besuchskosten, Telefonkosten usw.
Die Klägerin hat beantragt,
5
festzustellen, daß die Beklagte ihr jedweden materiellen und immateriellen
Schaden aus dem Sturz vom 28. Dezember 1998 zu ersetzen hat, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind.
6
Die Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Sie hat behauptet, der Fußboden bestehe aus PVC; er sei am Vorabend geputzt worden
und trocken gewesen. Es habe gerade erst angefangen gehabt, leicht zu nieseln. Das
Ladenlokal sei erst seit 9.30 Uhr geöffnet gewesen.
9
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Feststellungsklage als unzulässig
abgewiesen.
10
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr die Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes verlangt, wobei sie sich einen Betrag von 10.000
DM vorstellt. Daneben begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für
weitere immaterielle Schäden. Sie behauptet, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in
ärztlicher und krankengymastischer Behandlung gewesen zu sein. Der Heilungsverlauf
sei ungewiß gewesen. Jetzt stehe fest, daß ein Dauerschaden vorliege. Ferner habe
sich nunmehr herausgestellt, daß ihr materielle Schäden nicht entstanden seien. Diese
könnten aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
11
Die Klägerin beantragt,
12
1. abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie - die
13
Klägerin - ein angemessenes Schmerzensgeld zu
14
zahlen,
15
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
16
ihr sämtlichen weitergehenden immateriellen Schaden
17
aus dem Sturz vom 28. Dezember 1998 zu ersetzen,
18
Die Beklagte beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
21
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
22
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23
I.
24
Die Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr
Schadensersatzbegehren, das sie im ersten Rechtszug in Form eines
Feststellungsantrags verfolgt hat, nunmehr, nachdem das Landgericht die Klage als
unzulässig abgewiesen hat, in der Form eines Leistungsantrags weiterverfolgt. Es fehlt
weder an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer der Klägerin noch an dem
weiteren Erfordernis, daß die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel die Beseitigung der
Beschwer erstrebt (vgl. BGH, NJW 1994, 2098). Allerdings ist die Berufung eines in
erster Instanz unterlegenen Klägers hinsichtlich eines neuen Hauptantrags nicht schon
dann zulässig, wenn er sein erstinstanzliches Begehren klageändernd nur mit einem
Hilfsantrag weiterverfolgt (BGH, NJW-RR 1996, 765). Eine Klageänderung gem. § 263
ZPO liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin ist im ersten Rechtszug mit ihrem
Schadensersatzbegehren gegen die Beklagte unterlegen und verfolgt eben dieses
Begehren - wenn auch jetzt in Gestalt eines Leistungs- statt eines Feststellungsantrags -
weiter. Darin liegt eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung, wenn sich
der Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, NJW 1992, 2296). Das ist hier
der Fall, denn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, auf den die Klägerin ihren
Anspruch stützt, ist derselbe. Sie leitet aus ihm jetzt lediglich weitergehende
Rechtsfolgen her. Damit erstrebt sie die Beseitigung ihrer durch Abweisung des
erstinstanzlichen Feststellungsantrags geschaffenen Beschwer (vgl. BGH, VersR 1994,
1445).
25
II.
26
Die Berufung führt gem. § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an
das Gericht des ersten Rechtszuges.
27
1.
28
Das Landgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und diese zu
Recht verneint. Eine Feststellungsklage ist gem. § 256 ZPO nur zulässig, wenn der
Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Dieses fehlt, wenn
eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn
eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist, denn diese erlaubt die endgültige
Klärung des Streitstoffs in nur einem Prozeß (Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rdn.
7a m.w.N.). Hier hätte die Klägerin von Anfang an auf Leistung klagen und Zahlung
eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeldes
verlangen können. Diese Möglichkeit bestand allerdings nicht, soweit die Klägerin auch
Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden begehrt hat. Richtig ist, daß der Kläger nicht
verpflichtet ist, wenn von seinem Schaden erst ein Teil der Höhe nach fest steht, seine
Klage in einen Leistungs- und einen ergänzenden Feststellungsantrag aufzuspalten
(OLG Karlsruhe, VersR 1992, 370; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 1359). Das gilt aber
nur, wenn der Schaden bei Klageerhebung noch in der Entstehung begriffen ist (BGH,
NJW 1984, 1552, 1554; VersR 1986, 575; VersR 1991, 788), nicht jedoch, wenn die
Schadensentstehung bereits abgeschlossen ist, aber die Bemessung schwierige
Prognosen erfordert (BGH, NJW 1996, 2097, 2098). So liegt der Fall hier. Der
29
Schmerzensgeldanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, der im Zeitpunkt der
Verletzung entsteht. Über seine Höhe entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Mit dem zuzuerkennenden Betrag werden alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten,
die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt
jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (BGH,
NJW 1995, 1614 m.w.N.). Erforderlichenfalls muß sich das Gericht sachverständig
beraten lassen. Der Kläger braucht seinen Antrag nicht zu beziffern, sondern kann auf
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes klagen. Diese Möglichkeit hatte auch
die Klägerin.
Die im ersten Rechtszug erhobene Feststellungsklage war auch nicht teilweise, nämlich
insoweit zulässig, als sie sich auf zukünftige immaterielle Schäden bezog. Diese hätten
nur zum Gegenstand einer ergänzenden Feststellungsklage gemacht werden können.
Für eine isolierte, allein auf zukünftige immaterielle Schäden beschränkte
Feststellungsklage ist wegen der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ein
Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, solange nicht Klarheit darüber besteht, welche
Schadensfolgen nicht zukünftig sind und deshalb nicht von der Feststellung erfaßt
werden sollen.
30
Soweit die in erster Instanz erhobene Feststellungsklage den Ersatz materieller
Schäden betrifft, ist die Klage unzulässig gewesen, weil ein Feststellungsinteresse, das
als Prozeßvoraussetzung grundsätzlich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung
vorliegen muß (BGHZ 18, 196), gefehlt hat. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt,
materielle Schäden befürchten zu müssen. Sie räumt ein, daß ihr solche Schäden
bisher nicht entstanden sind. Daß sie zukünftig zu besorgen sind, ist weder jetzt noch in
erster Instanz substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß
die Klägerin, der bisher keinerlei Behandlungskosten entstanden sind, Gefahr läuft,
zukünftig mit derartigen Kosten belastet zu werden.
31
2.
32
Die Klage ist (nunmehr) zulässig. Das gilt nicht nur für das Schmerzensgeldbegehren,
sondern auch für den auf Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden gerichteten
Feststellungsantrag, denn ausweislich der von den Parteien überreichten ärztlichen
Stellungnahmen liegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein Dauerschaden nicht
ganz fern.
33
3.
34
Ist eine Klage in erster Instanz zu Recht als unzulässig abgewiesen worden und wird
das Zulässigkeitshindernis während des Berufungsverfahrens behoben, ist der
Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (Musielak/Ball,
ZPO, § 538 Rdn. 9). Davon kann abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht eine
eigene Entscheidung für sachdienlich hält (§ 540 ZPO). Das ist hier nicht der Fall, weil
der Rechtsstreit in der Sache nicht entscheidungsreif ist. Ob die Klägerin einen
Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden hat, kann gegenwärtig nicht entschieden
werden. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings - entgegen der Auffassung der
Berufung - nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß, sondern
allein aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§
823 Abs. 1 BGB) ergeben. Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, bedarf der
Aufklärung.
35