Urteil des OLG Hamm vom 04.06.1998

OLG Hamm (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, kläger, unfall, 1995, zpo, ärztliche behandlung, sicherheit, wahrscheinlichkeit, nachweis, fahrzeug)

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 200/96
Datum:
04.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 200/96
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 297/96
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Oktober 1996 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden
Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten. Sicherheit kann auch durch unbefristete,
unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
geleistet werden.
Beschwer des Klägers: über 60.000,00 DM.
Tatbestand:
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Der Kläger befuhr am 06.01.1995 mit seinem Pkw Citroen Kombi den ... bei ... in
Richtung .... Als er vor der Anschlußstelle ... wegen eines Staus bis zum Stillstand
abbremste, fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem beim Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten Pkw Peugeot 205 auf das Fahrzeug des Klägers auf. Bei der
Untersuchung dieses Fahrzeugs, das eine Anhängerkupplung besitzt, durch den
Sachverständigen ... wurden keine Schäden festgestellt. An dem Pkw Peugeot 205 des
Beklagten zu 1) war die aus glasfaserverstärktem Kunststoff hergestellte
Frontstoßstange teilweise gebrochen; im übrigen war auch dieses Fahrzeug
unbeschädigt.
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Nachdem der Unfall sich an einem Freitag ereignet hatte, suchte der Kläger wegen am
Samstag aufgetretener Schmerzen im HWS-Bereich am Dienstag der folgenden Woche
seine Hausärzte, die praktischen Ärzte ... auf, die Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich
zum 24.01.1995 bescheinigten. Die Behandlung wurde durch den in erster Instanz als
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Zeugen vernommenen Facharzt für Orthopädie ... bis zum 21.04.1995 fortgesetzt; für
den gesamten Behandlungszeitraum wurde der Kläger arbeitsunfähig
krankgeschrieben. Ihm wurden Medikamente und das Tragen einer Schanz'schen
Krawatte verordnet. Am 03.03.1995 wurde er zur weiteren Abklärung des Befundes in
die orthopädische Ambulanz des ... in geschickt; außerdem unterzog er sich einer
Schmerztherapie durch die Ärztin für Anästhesiologie ...
Mit der Klage hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in
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vorgestellter Höhe von
3.000,00 DM
gefordert, ferner
69.253,40 DM
als Ersatz materiellen Schadens,
und zwar als Heilungskosten
1.846,40 DM
und als Ersatz des Verdienstausfallschadens
67.407,00 DM.
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Dazu hat er vorgetragen, er habe in seinem Beruf als selbständiger
Vermessungsingenieur in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 10.01.1995 bis zum
21.04.1995 die Dienste des Dipl.-Ing. ... und des ... in Anspruch nehmen müssen, die
ihm hierfür insgesamt 67.407,00 DM netto in Rechnung gestellt hätten.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Zeugenvernehmung und
Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es sei nicht bewiesen, daß der Kläger
durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe; die dafür bestehende
Wahrscheinlichkeit sei äußerst gering, da die Aufprallgeschwindigkeit unter 5 km/h
gelegen habe.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er wendet
sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht geltend, er sei auf den
Anstoß nicht vorbereitet gewesen; in derartigen Fällen könne bei einer unglücklichen
Kopfhaltung zum Zeitpunkt der Kollision auch durch eine geringe Krafteinwirkung eine
Muskelverspannung hervorgerufen werden und zu Beschwerden führen, wie er sie
erlitten habe. Er behauptet ferner, der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von
über 20 km/h aufgefahren.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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1. an ihn 69.253,40 DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 20.02.1996 zu zahlen,
2.
an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von
3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.02.1996 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Sie bestreiten, daß der Kläger infolge des
Unfalls ein HWS-Syndrom erlitten habe, und bestreiten ferner die Schadenshöhe.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. ...; auf den Inhalt dieses Gutachtens vom 25.03.1998 wird
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet, weil nicht bewiesen ist, daß der Unfall vom 06.01.1995
zu einer HWS-Verletzung des Klägers geführt hat.
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Ein "HWS-Schleudertrauma" setzt zwar nicht voraus, daß im HWS-Bereich
nachweislich unfallbedingt eine Verletzung im Sinne einer Strukturveränderung
eingetreten ist. Denn i.S.d. §823 BGB besteht die Körperverletzung in der
Befindlichkeitsbeeinträchtigung und nicht in dem morphologischen Substrat, durch das
diese ausgelöst wird. Denn nicht die Materie, sondern die körperliche Befindlichkeit ist
das geschützte Rechtsgut (vgl. BGH, r + s 94, 95 = VersR 94, 55). Diese
Befindlichkeitsbeeinträchtigung darf allerdings nicht nur ganz unwesentlich sein (vgl.
Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., §823 BGB, Rz. 9 m.w.N.; Deutsch, VersR 93, 1041 ff.;
Lemcke, Anm. zu AG Beckum in r + s 97, 458 ff.). Vor allem aber muß diese nicht ganz
unwesentliche Befindlichkeitsbeeinträchtigung im Wege des Vollbeweises nach §286
ZPO nachgewiesen werden, d.h. ihr Vorliegen muß mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen; eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht
aus.
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Im vorliegenden Fall kann zwar davon ausgegangen werden, daß beim Kläger - wie er
es durch Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellt hat - am Tage nach dem Unfall
Schmerzen im Nackenbereich mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit des
Kopfes aufgetreten sind. Er hat sich deswegen am Beginn der folgenden Woche in
ärztliche Behandlung gegeben. Der Orthopäde ..., der in erster Instanz als
sachverständiger Zeuge vernommen worden ist, hat den Schluß auf ein unfallbedingtes
HWS-Trauma nicht allein aus den Klagen über Schmerzen gezogen, sondern hat auch
die Triggerpunkte abgetastet und dort Verspannungen festgestellt. Er hat auch auf die
bekannte Tatsache hingewiesen, daß Funktionsstörungen der vorgefundenen Art nicht
mit bildgebenden Untersuchungsmethoden dargestellt werden können. Für ihn ergab
sich das Bild eines typischen Befundes, wie er nach Auffahrunfällen erhoben wird.
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Aber auch wenn hier davon ausgegangen wird, daß der Kläger nach dem Unfall in der
Zeit seiner Krankschreibung an einer wesentlichen Befindlichkeitsbeeinträchtigung im
HWS-Bereich gelitten hat, so ist damit noch nicht der Nachweis erbracht, daß diese
durch den Unfall verursacht worden ist. Auch insoweit obliegt dem Kläger der
Vollbeweis gem. §286 ZPO dafür, daß der Unfall überhaupt zu einer
Gesundheitsbeschädigung geführt hat (vgl. BGH NJW 87, 705; Lemcke, NZV 96, 337;
Greger, in: Zöller, ZPO, §287 Rdn. 3). Erst wenn für diesen ersten Verletzungserfolg der
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Vollbeweis erbracht ist, so kommt für die Weiterentwicklung des Schadens die
Beweiserleichterungsregel gem. §287 ZPO zum Tragen, die die haftungsausfüllende
Kausalität betrifft.
Hier ist der dem Kläger obliegende volle Nachweis gem. §286 ZPO für eine beim Unfall
entstandene Primärschädigung nicht erbracht. Allerdings wird auch hierfür keine
mathematische und auch keine medizinisch-naturwissenschaftliche Sicherheit gefordert,
wohl aber eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Zwar ist - wie bereits
ausgeführt - nicht der Nachweis einer Strukturveränderung erforderlich, erst recht nicht
der Nachweis einer Strukturveränderung über ein bildgebendes Verfahren. Andererseits
reicht aber ein allein aufgrund der Angaben des Patienten gewonnenes diffuses
Beschwerdebild auch nicht aus.
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Gerade im Bereich der HWS-Schädigung durch ein Beschleunigungstrauma werden die
Kausalitätsfeststellung und die Abgrenzung unfallbedingter von unfallunabhängigen
Schäden durch die weite Verbreitung degenerativer Bandscheibenschäden erschwert.
Sie sind bei Menschen nach dem 30. Lebensjahr so häufig anzutreffen, daß sie mitunter
als "regelrechte Volkskrankheit in den westlichen Industrieländern" bezeichnet werden
(vgl. Senatsurteil 6 U 58/89 v. 09.09.1993 - NZV 94, 189 = r + s 94, 98 m.w.N.). Es
kommt hinzu, daß degenerativ bedingte cervikale Bandscheibensyndrome sich in ihrer
Symptomatik kaum von posttraumatischen Cervikalsyndromen unterscheiden.
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Wichtigster (nicht alleiniger) Parameter für die Feststellung einer unfallbedingten HWS-
Schädigung ist deswegen das Maß der biomechanischen Einwirkung auf den Körper.
Die Erfahrungen aus den millionenfachen Skooter-Kollisionen auf Jahrmärkten lassen
den Schluß zu, daß die dort auftretenden biomechanischen Belastungen der HWS in
der Regel schadlos überstanden werden - wenn sich nicht aus der psychischen
Belastung, die bei einem realen Verkehrsunfall hinzutritt, eine andere Beurteilung ergibt.
Allein unter biomechanischen Aspekten ist der Aussagewert dieser
Vergleichsbetrachtung aber sehr hoch, weil hier alle Altersgruppen beteiligt sind und
weil hier Stöße aus allen Richtungen und bei jeder nur denkbaren Kopfhaltung
vorkommen, und zwar nicht nur erwartete, sondern auch nicht erwartete Stöße.
Prinzipiell ist der Insasse in einem Skooter sogar gefährdeter als in einem Pkw, weil in
einem Skooter die Kopfstütze fehlt und weil der Skooter aufprallkonstruktionsbedingt
härter ist als der Kfz-Aufprall. Daß die aus den Skooter-Vergleich gezogenen Schlüsse
auf den Kfz-Unfall übertragen werden können, zeigen die aus den Crash-Versuchen
gewonnenen Erfahrungen.
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Diese rechtfertigen insgesamt den Schluß, daß bei einer kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h allein unter biomechanischen Aspekten
normalerweise nichts passiert sein kann (s. dazu die "Interdisziplinäre Studie 97" von
Castro, Meyer, Weber et. al.; s. dazu auch Löhle, HWS-Problematik, zfs 97, 441 ff.). Von
dieser sog. Harmlosigkeitsgrenze gehen zunehmend auch die Gerichte aus (vgl. KG,
VersR 97, 1416; OLG Hamburg, r + s 98, 63; LG Bielefeld NJWE-VHR 97, 201; LG
Osnabrück, SP 97, 395; s. auch OLG Hamm, zfs 96, 51 = VersR 97, 127; OLG
Düsseldorf SP 97, 321; ferner die in r + s 96, 441 mit Anm. Lemcke sowie die in VersR
97, 1417 veröffentlichten AG- und LG-Urteile).
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Hier lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger geführten
Pkw Citroen deutlich unter der Harmlosigkeitsgrenze. An seinem Fahrzeug sind keine
Schäden entstanden; an dem Pkw Peugeot 205 des Beklagten zu 1) war lediglich die
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aus glasfaserverstärktem Kunststoff hergestellte Frontstoßstange teilweise gebrochen.
Daraus hat bereits in erster Instanz der Sachverständige ... den Schluß gezogen, daß
die Aufprallgeschwindigkeit des Pkw Peugeot 205 nicht über 5 km/h gelegen hat, und
daß die dadurch verursachte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger geführten
Fahrzeugs - das ist der entscheidende Parameter für die biomechanische Einwirkung -
nicht über 3 km/h gelegen hat. Dieses Ergebnis ist in der Berufungsinstanz durch den
vom Sachverständigen Dipl.-Ing. ... durchgeführten Crash-Versuch bestätigt worden. Bei
diesem wurde nicht nur die Frontstoßstange eines mit 5 km/h auffahrenden Pkw
Peugeot 205 durch die Anhängerkupplung des vorderen Fahrzeugs durchbrochen,
sondern durch den unmittelbaren Kontakt der Fahrzeuge wurden am Pkw Peugeot auch
das Kühlziergitter beschädigt, ein Scheinwerfer eingedrückt und ein Schließblech
aufgestaucht; das Vorderfahrzeug blieb ebenso wie bei dem Unfall vom 06.01.1995
unbeschädigt. Daraus hat der Sachverständige Dipl.-Ing. ... den überzeugenden Schluß
gezogen, daß die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung am Fahrzeug des
Klägers geringer war als 2 km/h und daß es mit weniger als 5 m/s² bzw. 0,5 g
beschleunigt worden ist. Er hat dazu erläutert, daß derartige Beschleunigungen bereits
im normalen Fahrbetrieb auftreten.
Bei einer derart geringen biomechanischen Einwirkung weit unter der
Harmlosigkeitsgrenze liegt die Wahrscheinlichkeit, daß dennoch hierdurch ein
Körperschaden entstanden ist, nahe bei Null, selbst wenn in Rechnung gestellt wird,
daß der Aufprall einer Stoßstange auf eine Anhängerkupplung härter ist als derjenige
auf eine andere Stoßstange.
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Andere Anhaltspunkte, die gleichwohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
für ein unfallbedingte Körperverletzung sprechen, bestehen nicht. Sie lassen sich unter
den vorliegenden Umständen angesichts der Verbreitung degenerativer HWS-Schäden
auch nicht aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den am
folgenden Tag aufgetretenen HWS-Beschwerden herleiten; dies umso weniger, als der
Orthopäde Rädel bei dem zum Unfallzeitpunkt 48 Jahre alten Kläger Verschleiß an der
Wirbelsäule vorgefunden hat, wie dies im übrigen bei vielen gleichaltrigen Menschen
beobachtet werden kann.
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Bei dieser Sachlage könnte hier eine unfallbedingte HWS-Schädigung nicht einmal
nach dem erleichterten Maßstab des §287 ZPO festgestellt werden; erst recht ist der
erforderliche volle Beweis nach §286 ZPO nicht geführt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§97 I, 708 Nr. 10, 711, 108, 546
ZPO.
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