Urteil des OLG Hamm vom 23.03.2006
OLG Hamm: pflichtverteidiger, anschlussbeschwerde, obliegenheit, beistandsleistung, vergütung, gebühr, ermessensspielraum, haftbefehl, vertreter, post
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 586/05
Datum:
23.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 586/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 56 (9/04)
Tenor:
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. August
2005 wird aufgehoben.
Die Pflichtverteidigervergütung wird festgesetzt auf weitere 315,52 €.
Die weitergehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des
Vertreters der Staatskasse werden als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
I.
2
Mit Antrag vom 11.02.2005 beantragte der Beschwerdeführer, der für die damalige
Angeklagte G durch Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer im Termin am 02.02.2005
zum Pflichtverteidiger für den Termin am 02.02.2005 bestellt worden war, für diesen
Termin die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung. Hierbei hat er folgende
Positionen geltend gemacht:
3
1.
4
Grundgebühr VV 4100 132,00 €
5
2.
6
Terminsgebühr Strafkammer VV 4114 216,00 €
7
3.
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Zuschlag für die Dauer 5 - 8 Std.
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VV 4116 92,00 €
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4.
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Auslagenpauschale VV 7002 20,00 €
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_________
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Summe 460,00 €
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USt 73,60 €
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_________
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Betrag 533,60 €.
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Diesem Antrag hat der Rechtspfleger durch seinen Festsetzungsbeschluss vom
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28. April 2005 lediglich in Höhe von 218,08 € entsprochen, weil nur eine Gebühr für eine
Einzeltätigkeit nach VV 4301 Ziffer 4 RVG für erstattungsfähig angesehen worden ist.
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Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers Q hat das Landgericht durch
den angefochtenen Beschluss vom 17.08.2005 zurückgewiesen. Der gegen diesen
Beschluss eingelegten Beschwerde des Pflichtverteidigers Q hat das Landgericht durch
Beschluss vom 09.11.2005 nicht abgeholfen.
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Mit Schreiben vom 23.05.2005 hat der Bezirksrevisor Erinnerung gegen die Festsetzung
vom 28.04.2005 insoweit eingelegt, als dem Pflichtverteidiger die Pauschale für
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG
nebst Mehrwertsteuer zugebilligt worden ist. Über diese Erinnerung hat das Landgericht
bislang nicht entschieden.
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II.
22
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde hat weitgehend
Erfolg.
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Der Beschwerdeführer, der durch Kammerbeschluss vom 02.02.2005 zum
Pflichtverteidiger für diesen Tag bestellt worden war, hat die damalige Angeklagte G in
der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des
Landgerichts Essen verteidigt. Er hat an der auf 09.00 Uhr terminierten, ab 09.15 Uhr
beginnenden Hauptverhandlung bis 13.00 Uhr teilgenommen; der zuvor am 27.12.2004
der Angeklagten G bestellte Pflichtverteidiger Rechtsanwalt U war um 12.47 Uhr im
Gerichtssaal erschienen und hat im Folgenden an dem Hauptverhandlungstermin bis
zum Terminsende um 15.30 Uhr teilgenommen. Entpflichtet worden war Rechtsanwalt U
für den 02.02.2005 nicht.
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Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger für den 02.02.2005
handelt es sich entgegen der Auffassung des Leiters des Dezernats 10 der
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Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.v.
Nr. 4301 VV RVG, die nur eine geringere Vergütung als bei einer "Vollverteidigung"
rechtfertigt. Zwar ist Rechtsanwalt Q der Angeklagten G nicht insgesamt in dem
Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden, sondern lediglich für einen einzelnen
Termin, während ihr im Übrigen Rechtsanwalt U beigeordnet worden war. Dennoch
handelt es sich nicht um eine Einzelaufgabe aus dem Arbeitsbereich des Verteidigers,
sondern die Tätigkeit des Pflichtverteidigers Q stellte sich als eigenverantwortlich und
inhaltlich unbeschränkte Beistandsleistung der Angeklagten dar, die eine
gebührenbezogene Herabstufung neben dem im Übrigen bestellten Pflichtverteidiger
nicht rechtfertigt. Rechtsanwalt Q war für diesen Verhandlungstag, ohne dass die
Beiordnung von Rechtsanwalt U aufgehoben worden wäre und ohne dass
Rechtsanwalt Q als dessen Vertreter bestellt worden wäre, beigeordnet worden.
Der Gebührenrahmen des RVG Nr. 4301 wird dieser Art der Tätigkeit nicht gerecht.
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Soweit für die gegenteilige Auffassung auf den Gesetzeswortlaut verwiesen wird,
überzeugt dieses Argument nicht, da der Gesetzeswortlaut den hier gegebenen Fall
nach Auffassung des Senates nicht umfasst. Nach VV 4301 Ziffer 4 fällt die
Verfahrensgebühr für Beistandsleistungen für den Beschuldigten bei einer richterlichen
Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine
Verfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung ... an. Vorliegend handelte es sich
nicht lediglich um eine Beistandsleistung des Beschuldigten bei einer Vernehmung in
einer Hauptverhandlung, sondern es handelte sich um die insgesamte Verteidigung der
Angeklagten in einem Hauptverhandlungstermin. Die Tätigkeit des Verteidigers ging
mithin über die in VV 4301 Ziffer 4 genannten Fälle deutlich hinaus. Die in der
Kommentarliteratur (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, Randziffer 9)
erwähnten Beispiele betreffen ebenfalls Fälle, in denen es nicht um die unbeschränkte
und eigenverantwortliche Verteidigung eines Beschuldigten im Rahmen eines
Hauptverhandlungstermins geht, sondern beispielsweise eine mündliche Verhandlung
über einen Haftbefehl, einen Haftprüfungstermin, eine Vernehmung bei der
Staatsanwaltschaft oder vor einem beauftragten oder ersuchten Richter.
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Angesichts dessen ist die Vergütung des Pflichtverteidigers Q nach Abschnitt 1 des
Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses festzusetzen. Gemäß VV 4100 RVG steht dem
Pflichtverteidiger mithin eine Grundgebühr in Höhe von 132,- € zu.
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Darüber hinaus gebührt ihm gemäß VV 4120 die Terminsgebühr in Höhe von
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356,- €.
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Hingegen ist ein Zuschlag gemäß VV 4122 (geltend gemacht ist VV 4114) nicht
gerechtfertigt, da die Teilnahme des Pflichtverteidigers Q bei der auf 09.00 Uhr
terminierten Hauptverhandlung, der er bis 13.00 Uhr beigewohnt hat, sich nicht über fünf
Stunden hinaus erstreckte.
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Die Auslagenpauschale gemäß VV 7002 in Höhe von 20,00 €, über die der Senat
aufgrund der Anschlussbeschwerde des Leiters des Dezernats 10 der
Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts entscheidet, steht dem
Beschwerdeführer dagegen ebenfalls zu. Aufgrund der Bestellung für den
Hauptverhandlungstermin am 02.02.2005, die auch die Terminsvorbereitung umfasst,
kann er grundsätzlich die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VVG RVG
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beanspruchen. Bei Geltendmachung der Pauschale bedarf es keines Nachweises (vgl.
Ernst, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anm. 15 zu VV 7001 und 7002 RVG). Gemäß
§ 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen
Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Mit dieser Fassung ist
klargestellt, dass im Falle einer Ablehnung der Erstattung die Staatskasse
beweispflichtig dafür ist, dass die geltend gemachten Auslagen zur sachgerechten
Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nicht notwendig waren (vgl. Ernst,
a.a.O., Randziffer 2 zu § 46, wo auf die amtliche Begründung zu § 46 Abs. 1 RVG
verwiesen wird). Wenn indes gewichtige Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen
einzelne Auslagen unnötig verursacht worden sind, ergibt sich die Obliegenheit des
Rechtsanwaltes, die Erforderlichkeit der Auslagen zu belegen, wobei ihm allerdings ein
gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. KG, Beschluss vom 20.06.2005, 3
Ws 20/05, www.burhoff.de). Angesichts der erforderlichen Terminsvorbereitung durch
den Beschwerdeführer liegt es aber nicht fern, dass insbesondere Telefonate zur
sachgerechten Interessenwahrnehmung angefallen sind. Trotz der Bestellung für einen
Hauptverhandlungstermin kann daher noch keine Obliegenheit des Beschwerdeführers
angenommen werden, die Erforderlichkeit der Auslagen, die in Höhe der Pauschale von
20,- € geltend gemacht werden, näher darzulegen oder zu versichern.
Es ergibt sich danach folgende Pflichtverteidigervergütung:
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1.
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Grundgebühr VV 4100 132,00 €
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2.
36
Terminsgebühr VV 4120 356,00 €
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3.
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Auslagenpauschale VV 7002 20,00 €
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40
Summe 508,00 €
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USt 81,28 €
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________
43
Summe 589,28 €
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Antrag vom 11.02.2005 533,60 €
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abzüglich bereits festgesetzter - 218,08 €
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noch festzusetzen 315,52 €
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In Höhe dieses Betrages war die weitere Pflichtverteidigervergütung bis zur
Antragsgrenze festzusetzen.
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Die weitergehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Vertreters der
Staatskasse waren als unbegründet zu verwerfen.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.
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