Urteil des OLG Hamm vom 20.01.2003

OLG Hamm: ende der frist, untersuchungshaft, dringender tatverdacht, wichtiger grund, fortdauer, haftbefehl, mittäter, entziehen, flucht, arbeitsstelle

Oberlandesgericht Hamm, 2 BL 3/03
Datum:
20.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BL 3/03
Tenor:
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird
angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den
allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe: Der Angeschuldigte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 04.
Juli 2002 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 05. Juli 2002 (6
Gs 419/02), der durch den ihm am 18. Dezember 2002 verkündeten Haftbefehl des
Landgerichts Hagen vom 12. 12. 2002 ergänzt und neu gefasst worden ist, seit dem O5.
Juli 2002 in Untersuchungshaft. In dem Haftbefehl vom 18. Dezember 2002 werden dem
Angeschuldigten 412 Fälle des vollendeten und 19 Fälle des versuchten
gewerbsmäßigen Betruges, davon in 119 Fällen in Form der bandenmäßigen
Begehungsweise, zur Last gelegt. Der Angeklagte und seine Mittäter sollen ihren
Lebensunterhalt mit ihnen nicht gehörenden EC-Karten gedeckt und dabei erhebliche
Schäden verursacht haben. Dem entspricht die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen
vom 2. Dezember 2002. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen des dem
Angeschuldigten im Einzelnen zur Last gelegten Tatgeschehens, wird auf den Inhalt
des Haftbefehls des Landgerichts vom 18. Dezember 2002 und auf die Anklage der
Staatsanwaltschaft Hagen vom 02. Dezember 2002. Bezug genommen.
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Das Landgericht hat im Beschluss vom 19. Dezember 2002 die weitere Fortdauer der
Untersuchungshaft für erforderlich angesehen und die Akten durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung
über die Haftfortdauer gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat Fortdauer beantragt.
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II. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten über sechs Monate hinaus
war, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, anzuordnen.
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1. Der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft stand nicht schon entgegen,
dass die Akten dem Senat nicht rechtzeitig vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist, die am 5.
Januar 2003 endete (vgl. zum Ende der Frist des § 121 Abs. 1 StPO Meyer-Goßner,
StPO, 46. Aufl., 2003, § 121 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen), vorgelegt worden sind,
sondern erst am 6. Januar 2003. Nach (wohl) h.M. ist nämlich allein die verspätete
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Vorlage der Akten bei dem Oberlandesgericht kein Grund, den Haftbefehl aufzuheben
(vgl. dazu die Nachweise bei Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 28 mit weiteren
Nachweisen). Gegen diese h.M. sind in der Vergangenheit unter Hinweis auf neuere
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
Bedenken erhoben worden (vgl. BVerfG StV 2001, 691; Hagmann StV 2001, 693 in der
Anmerkung zu BVerfG, a.a.O.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 935; a.A. auch Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rn. 852 f.). Diesen vermag sich der Senat jedoch nicht
anzuschließen. Er hält vielmehr an seiner ständigen Rechtsprechung, die der aller
Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm entspricht, fest. Es handelt sich um eine
bloße Ordnungsvorschrift (so zuletzt auch OLG Karlsruhe StV 2000, 513), deren
Verletzung zumindest dann nicht, zur Aufhebung des Haftbefehls führt, wenn die Frist -
wie vorliegend - nur um einen Tag versäumt ist. Ob und wenn ja, ab wann etwas
anderes gilt, wenn die Vorlage um eine längere Frist verspätet erfolgt, kann dahinstehen
(vgl. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O., für eine Fristversäumung um fünf Wochen). Der Senat
ist aber in dem Zusammenhang - mit dem OLG Karlsruhe (a.a.O.) - der Auffassung, dass
in den Fällen der Fristverletzung an die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der
Haftfortdauer erhöhte Anforderungen zu stellen sind (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.;
Burhoff, a.a.O.).
2. Es besteht gegen den Angeschuldigten dringender Tatverdacht im Sinn von § 112
Abs. 1 Satz 1 StPO hinsichtlich der ihm im Haftbefehl vom 5. Juli 2002/18. Dezember
2002 zur Last gelegten Taten, die u.a. auch Gegenstand der Anklage vom 02.
Dezember 2002 sind. Der Tatverdacht gegen den Angeschuldigten ergibt sich aus dem
inzwischen vorliegenden umfassenden Geständnis des Angeklagten.
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Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft allerdings darauf hin, dass die
Anklageschrift vom 02. Dezember 2002 und der darauf beruhende Haftbefehl des
Landgerichts vom 18. Dezember 2002 der Richtigstellung hinsichtlich der Zahl der dem
Angeschuldigten insgesamt zur Last gelegten Taten bedarf. Insoweit wird auf die
Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 06. Januar
2003 Bezug genommen.
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3. Als Haftgrund ist der des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Der Angeschuldigte hat
wegen der ihm zur Last gelegten Taten mit einer empfindlichen Jugend - bzw.
Freiheitsstrafe zu rechnen. Wenn gegen den Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe
verhängt wird, müssen zudem die dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 03. Januar
2002, durch das eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
festgesetzt worden , zugrundeliegenden Einzelstrafen und die Einzelstrafen des Urteils
des Amtsgericht Lüdenscheid vom 15. Mai 2002, durch das Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten festgesetzt worden ist, einbezogen werden. Diese somit
insgesamt hohe Straferwartung - die dem Angeschuldigten drohende Strafe dürfte auf
jeden Fall - über drei Jahre liegen - stellt einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz dar, der
vorliegend durch andere Umstände nicht gemildert wird. Tragfähige soziale Bindungen
sind nicht erkennbar vorhanden. Auch verfügt der Angeschuldigte nicht (mehr) über eine
Arbeitsstelle. Nach allem ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Angeschuldigte
sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen würde, wenn er auf freien Fuß käme.
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4. Demgemäss war der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht mit weniger
einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO, insbesondere nicht durch eine
Kaution, zu erreichen.
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Es steht die bisher gegen den Angeschuldigten vollzogene Untersuchungshaft im
Übrigen auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tatvorwürfe und der im Fall der
Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. zur Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes BVerfG StV 1998, 558).
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5. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, unter denen die
Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls (noch)
gegeben.
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Nach § 121 Abs. 1 StPO kommt - solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil
vorliegt - die Fortdauer von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in
Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang oder ein
anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Bei der insoweit
erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des §
121 Abs. 1 StPO grundsätzlich eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit
weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991,
565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, § 121 StPO Rn.
18 ff.). Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Grundsätze ist vorliegend der
verfassungsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz nicht verletzt.
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Das Verfahren ist nämlich mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung noch
ausreichend gefördert worden. Die Ermittlungen waren umfangreich. Die
Ermittlungsbehörden hatten eine Vielzahl von Fällen des Betruges aufzuklären. Dazu
mussten die entsprechenden Fallakten von auswärtigen Staatsanwaltschaften
beigezogen werden. Auch musste zunächst der Rücklauf der an die Geschädigten
gestellten Anfragen abgewartet werden. Danach sind dann der Angeklagte und seine
Mittäter - teilweise mehrfach - vernommen worden. Die Kreispolizeibehörde
Lüdenscheid hat ihren 60-seitigen Schlussbericht am 26. November 2002 an die
Staatsanwaltschaft übersandt. Diese hat dann bereits unter dem 02. Dezember 2002
Anklage erhoben. Die Anklage ist dem Angeklagten am 11. Dezember 2002 zugestellt
worden.
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Die Jugendkammer hat das Hauptverfahren noch nicht eröffnet. Auch ist (endgültig)
Termin zur Hauptverhandlung noch nicht bestimmt. Die Jugendkammer hat jedoch mit
dem Verteidiger des Angeklagten und dem Verteidiger eines nicht inhaftierten
Mitbeschuldigten den 18. März 2003 als Termin für den Beginn der Hauptverhandlung
und den 28. März 2003 für deren Fortsetzung bestimmt. Dieser verhältnismäßig lange
Zeitraum zwischen Eingang der Anklage und Hauptverhandlung ist vorliegend nicht zu
beanstanden. Die Jugendkammer hat sich um eine frühere Terminierung bemüht. Diese
ist jedoch daran gescheitert, dass die Verteidiger der Angeklagten an früheren Terminen
wegen anderweitiger Verteidigungen nicht hätten teilnehmen können. Anders als in dem
vom Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 ( 2 BL 221/01, veröffentlicht in StV
2002, 151) entschiedenen Verfahren, kann der Jugendkammer vorliegend auch nicht
vorgehalten werden, dass sie der Verzögerung durch Beiordnung eines anderen bzw.
eines Pflichtverteidigers hätte entgegenwirken können und müssen. Denn es handelt
sich um ein umfangreiches Verfahren, in das sich die neuen Verteidiger auch erst hätten
einarbeiten müssen, so dass eine frühere Terminierung des Verfahrens auch bei
Auswechselung der Verteidiger nicht möglich gewesen wäre.
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Nach allem ist damit das vorliegende Verfahren noch ausreichend gefördert worden.
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Der Senat weist allerdings darauf hin, dass weitere Verzögerungen des
Verfahrensabschlusses angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und
des bisherigen Verfahrensablaufs nicht mehr hinnehmbar erscheinen dürften und das
staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zugunsten des
verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des noch nicht verurteilten
Angeschuldigten im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG dann zurücktreten müsste.
III. Die Nebenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO
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