Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2017

OLG Hamm (eintragung, beschwerde, grundbuchamt, ersuchende behörde, gutgläubiger erwerb, ersuchen, grundbuch, genehmigung, teilung, behörde)

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 159/78
Datum:
07.06.1978
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 159/78
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 T 63/78
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM
festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
1)
3
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des im Grundbuch von ... Blatt ... unter Nr. ... des
Bestandsverzeichnisses eingetragen gewesenen Grundstücks Gemarkung ... Flur ...
Flurstück .... Das Grundstück, das mit einem Altenteilerhaus für den jeweiligen Altbauern
des Hofes des Beteiligten zu 1) bebaut ist, hat der Beteiligte zu 1) im Jahre 1976 geteilt.
Nachdem sich der Beteiligte zu 1) am 14. Juni 1976 in einer Baulasterklärung gemäß §§
99, 100 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung -
(BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S.
96/SGV NW 232) verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, daß das Altenteilerhaus Bestandteil
seines landwirtschaftlichen Betriebes bleibe, hat der Beteiligte zu 2) ihm am 17. Januar
1977 die beantragte Teilungsgenehmigung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG erteilt.
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Am 9. Juni 1977 hat das Grundbuchamt ... nach Vorlage des Veränderungsnachweises
... Nr. ... und der Teilungsgenehmigung des Beteiligten zu 2) vom 19. Januar 1977 die
Teilung des gleichzeitig gelöschten Grundstücks Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... in die
Grundstücke Gemarkung ... Flurstücke ... und ... (lfd. Nr. ... und ... des
Bestandsverzeichnisses) im Grundbuch eingetragen.
5
Mit Schreiben vom 12. Juli 1977 hat der Beteiligte zu 1) beim Beteiligten zu 2) die
Erteilung eines Negativattestes gemäß § 23 Abs. 2 BBauG für die Auflassung des
Grundstücks Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... an seine Tochter beantragt. Dieses
Negativattest wurde dem Beteiligten zu 1) vom Beteiligten zu 2) unter dem 6. Januar
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1978 erteilt, weil eine Bodenverkehrsgenehmigung für den beabsichtigten
Rechtsvorgang nicht erforderlich war. Gleichzeitig widerrief jedoch der Beteiligte zu 2)
zur Durchsetzung der Baulast, die der Beteiligte zu 1) mit Erklärung vom 14. Juni 1976
übernommen hatte, die Teilungsgenehmigung vom 17. Januar 1977 gemäß § 49 Abs. 2
Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfg) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253)
und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) mit späteren
Änderungen an.
2)
7
Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Januar 1978 hat der Beteiligte zu 2) beim Grundbuchamt
... unter Hinweis auf vorstehenden Sachverhalt gemäß § 23 Abs. 3 BBauG die
Eintragung eines Widerspruchs beantragt, da das Grundbuch nach Widerruf der
Teilungsgenehmigung unrichtig sei. Das Ersuchen ist nicht mit einem Stempel oder
Siegel versehen worden.
8
Durch Beschluß vom 10. Januar 1978 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts das
Ersuchen des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen, da keine Eintragung auf Grund eines
nicht genehmigten Rechtsvorganges in das Grundbuch vorgenommen worden sei und
ebenfalls kein Anlaß für die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 53 Abs. 1 GBO
bestehe.
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Der Erinnerung des Beteiligten zu 2) vom 23. Januar 1978 gegen diese Entscheidung
haben Rechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Auf die mit der Vorlage an
das Rechtsmittelgericht gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 und 5 RPflG als Beschwerde gegen die
Entscheidung des Rechtspflegers geltende Erinnerung hat das Landgericht am 3. März
1978 den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen,
von seinen Bedenken Abstand zu nehmen. Das Landgericht ist zu der Auffassung
gelangt, daß § 23 Abs. 3 BBauG hier entsprechend anzuwenden sei, da der darin zum
Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, nicht genehmigungsfähige Rechtsvorgänge zu
unterbinden, auch dann eingreife, wenn die ursprünglich erteilte Genehmigung später
zurückgenommen oder widerrufen werde.
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Nachdem das Grundbuchamt durch Verfügung vom 23. März 1978 den Beidruck des
Dienststempels zum Ersuchen vom 6. Januar 1978 veranlaßt hatte, ist von ihm am 31.
März 1978 in Abt. II des Grundbuchs unter lfd. Nr. 8 ein Widerspruch gegen die am 9.
Juni 1977 verzeichnete Teilung des Grundstücks Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... in
Gemarkung ... Flur ... Flurstücke ... und ... zugunsten des Beteiligten zu 1) eingetragen
worden.
11
Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des
Beteiligten zu 1) vom 18. April 1978. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Da
die Teilung auf Grund einer formell und materiell wirksamen Genehmigung eingetragen
worden sei, sei für die Anwendung des § 23 Abs. 3 BBauG, der die nachträgliche
Rücknahme der Genehmigung oder ihren Widerruf nicht erfasse, im Interesse der
Wahrung der Rechtssicherheit kein Raum. Der Verwaltungsakt habe Außenwirkung
erlangt, die nicht mehr rückgängig zu machen sei. Bei der Vereinigung beider
Grundstücke nach Widerruf der Teilungsgenehmigung entstünden bei unterschiedlichen
Belastungen unlösbare Probleme bezüglich der Rangfolge.
12
II.
13
1)
14
Die weitere Beschwerde des beschwerdebefugten Beteiligten zu 1) ist formgerecht
eingelegt worden (§ 80 GBO). Ihrer Zulässigkeit gemäß § 78 GBO steht nicht entgegen,
daß das Grundbuchamt vor ihrer Einlegung, aber nach der Entscheidung des
Landgerichts am 31. März 1978 einen Widerspruch gegen die Teilung des Grundstücks
Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... in das Grundbuch eingetragen hat. Die Zulässigkeit
der weiteren Beschwerde kann allerdings durch eine zwischenzeitliche Eintragung, die
auf eine Anweisung des Beschwerdegerichts zurückzuführen ist, beeinflußt werden. Es
kommt hierbei darauf an, ob sich an die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb
anschließen kann. Ist das nicht der Fall, dann kann mit der weiteren Beschwerde die
Löschung der Eintragung verlangt werden (OLG Düsseldorf, JR 1950, 686; KG, KGJ 53,
189, 191; OLG München, JFG 17, 293, 295; Horber, GBO, 14. Aufl., Anm. 2 B b zu § 78
GBO; Kuntze in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, Rz. 3 zu § 78 GBO).
Im anderen Falle kann die weitere Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO nur auf die
Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf die Amtslöschung abzielen (RGZ 70, 234,
236; KG, JFG 3, 264, 266 und DNotZ 1972, 176, 177; Horber und Kuntze, jeweils
a.a.O.). Hat - wie hier - das Grundbuchamt einen Widerspruch eingetragen, so ist
demnach die weitere Beschwerde unbeschränkt möglich; es kann mit ihr die Löschung
des Widerspruchs verlangt werden (OLG Düsseldorf und OLG München, jeweils a.a.O.;
KG, KGJ 53, 189, 191). Denn der Widerspruch bedeutet kein selbständiges dingliches
Recht. Seine Bedeutung erschöpft sich darin, den öffentlichen Glauben des Grundbuchs
zu zerstören; er kann dagegen nicht einen gutgläubigen Erwerb vermitteln.
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Mit der unbeschränkten Zielrichtung der Löschung des Widerspruchs ist die weitere
Beschwerde hier zugelassen. Nach der Beschlußformel (Weisung an das
Grundbuchamt, von den Bedenken des erstinstanzlichen Beschlusses Abstand zu
nehmen) und den Gründen seiner Entscheidung hat das Landgericht das Grundbuchamt
zwar nicht zur Eintragung des Widerspruchs angewiesen, sondern nur dessen
Ablehnungsgrund verworfen und ihm für die erneute Entscheidung über das
Eintragungsersuchen im übrigen freie Hand gelassen. Das führt aber weder zum
Ausschluß der weiteren Beschwerde noch zu ihrer Beschränkung auf den vom
Landgericht geprüften Zurückweisungsgrund des Grundbuchamts. Das Landgericht hat
unter Verstoß gegen das Verfahrensrecht den Beschwerdegegenstand auf das vom
Grundbuchamt genannte Eintragungshindernis beschränkt, was nur im Falle der
Anfechtung einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO möglich gewesen wäre. Bei
einem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrages (oder eines
Eintragungsersuchens nach § 38 GBO) tritt aber das Beschwerdegericht vollständig an
die Stelle des Grundbuchamts und hat das gesamte Rechts- und Streitverhältnis
daraufhin zu überprüfen, ob dem Antrage zu entsprechen ist oder nicht (KG, DNotZ
1972, 176, 178; Horber, Anm. 4 O zu § 77 GBO; Kuntze in KEHE, Rz. 10 zu § 77 GBO).
Ist die Begründung des Grundbuchamts unrichtig, so hat das Landgericht also zu prüfen,
ob dem Antrag bzw. Ersuchen andere Hindernisse entgegenstehen, und je nachdem zur
Eintragung oder zum Erlaß einer Zwischenverfügung - hier wegen des fehlenden
Stempels oder Siegels angebracht - anzuweisen oder die Beschwerde zurückzuweisen.
Wäre die weitere Beschwerde unmittelbar nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung
eingelegt worden, so wäre der Senat wegen dieses Verfahrensfehlers zur
kassatorischen Entscheidung berechtigt gewesen und hinsichtlich der zu treffenden
Sachentscheidung im vollen Umfange an die Stelle des Beschwerdegerichts getreten.
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Wäre daher ohne die Eintragung die Prüfungspflicht nicht eingeschränkt gewesen, so ist
auch durch die zwischenzeitliche Eintragung des Widerspruchs, die keinen
gutgläubigen Erwerb auslösen kann, die Prüfungspflicht nicht beschränkt worden; die
verfahrensüberholende Bedeutung dieser Eintragung zeigt sich nur darin, daß jetzt
deren Löschung das Beschwerdeziel ist.
2)
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Die somit zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist aber unbegründet, weil
die Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78
GBO).
18
a)
19
Mit Recht hat das Landgericht den Beteiligten zu 2) als berechtigt zur Einlegung der
ersten Beschwerde angesehen. Im Falle der Zurückweisung eines behördlichen
Eintragungsersuchens gemäß § 38 GBO steht für die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte
Beschwerde das Beschwerderecht jedenfalls der ersuchenden Behörde zu (Horber,
Anm. 8 zu § 38 GBO; Herrmann in KEHE, Rz. 86 zu § 38 GBO).
20
b)
21
Der am 31. März 1978 in das Grundbuch eingetragene Widerspruch kann nicht gelöscht
werden, da seine Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Er hat seine Grundlage in § 38
GBO und in einer entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 3 BBauG. Die
entsprechende Rechtsauffassung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
22
Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine
Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung
aufgrund des Ersuchens der Behörde. Diese Bestimmung durchbricht nicht nur den in §
13 GBO ausgesprochenen Antragsgrundsatz, sondern auch den in § 19 GBO
niedergelegten Bewilligungsgrundsatz. Das Ersuchen tritt auch an die Stelle des
Nachweises der Unrichtigkeit, welcher die Berichtigungsbewilligung ersetzt (§ 22 GBO).
Gelangt ein behördliches Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt, so ist zu prüfen,
ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art
abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form und seines Inhalts den
gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten
Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob die Behörde auch tatsächlich im
vorliegenden Einzelfall dazu befugt ist, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen; hierfür
trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung. Weiß das Grundbuchamt
jedoch, daß es an den Voraussetzungen fehlt, unter denen die Behörde zu dem
Ersuchen befugt ist, so hat es das Ersuchen zurückzuweisen, weil es nicht dazu
mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen (Horber, Anm. 6 a zu § 38 GBO;
Herrmann in KEHE, Rz. 5-8 zu § 38 GBO; jeweils mit Nachweisen).
23
Entsprechend dieser Prüfungspflicht hat das Landgericht untersucht, ob der Beteiligte zu
2) nach gesetzlicher Vorschrift abstrakt dazu befugt war, das Grundbuchamt um die
Eintragung eines Widerspruchs zu ersuchen. Als Grundlage des Ersuchens bot sich hier
die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs bei nichtgenehmigten Verfügungen
nach § 23 Abs. 3 BBauG an (Horber, Anm. 2 A u zu § 38 GBO; Herrmann in KEHE, Rz.
33 zu § 38 GBO). Auf diese Bestimmung war das Eintragungsersuchen des Beteiligten
24
zu 2) vom 6. Januar 1978 gestützt. Nach ihr kann die Genehmigungsbehörde, falls die
Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines
Widerspruchs ersuchen, wenn aufgrund eines nicht genehmigten Rechtsvorgangs eine
Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden ist; § 53 Abs. 1 GBO bleibt
ausdrücklich unberührt. Diese Vorschrift, die dem durch § 186 Abs. 1 Nr. 10 BBauG
außer Kraft gesetzten § 11 Abs. 2 WohnsiedlG entspricht, ist eingebettet in den zweiten
Abschnitt des Bundesbaugesetzes mit seiner Regelung des Bodenverkehrs. Die
Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr nach §§ 19 ff. BBauG gibt der Behörde eine
rechtliche Handhabe, den Grundstücksverkehr zu überwachen und solche
Rechtsvorgänge zu verhindern, die dem festgesetzten Bebauungsplan oder einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes widersprechen
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, Rz. 7 zu § 19 BBauG; Heitzer/Oestreicher, BBauG,
6. Aufl., Anm. 1 zu § 19 BBauG), Den Genehmigungsvorbehalt hat das Grundbuchamt
zu beachten, weil es eine Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines nach § 19
BBauG genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgangs erst vornehmen darf, wenn der
Genehmigungsbescheid vorgelegt ist (§ 23 Abs. 1 BBauG). Ist aufgrund eines nicht
genehmigten, aber nach § 19 BBauG genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgangs eine
Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, so ist diese Eintragung unrichtig,
denn die Bodenverkehrsgenehmigung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die
Gültigkeit des Rechtsvorgangs (Brügelmann/Grauvogel, BBauG, Anm. III 1 a zu § 23
BBauG; Heitzer/Oestreicher, Anm. 1 zu § 23 BBauG). Eine solche Eintragung äußert
zwar für sich zunächst noch keine materiellen Rechtswirkungen, aber es besteht
weiterhin ein zwingendes Bedürfnis für die Sicherung der Vorschriften über den
Bodenverkehr. Denn nach §§ 891, 892 BGB hat das Grundbuch die Vermutung der
Richtigkeit für sich. Es besteht die Gefahr, daß im Hinblick auf den Schutz des
Rechtsscheins im Grundbuch Rechtswirkungen gegenüber einem gutgläubigen
Erwerber entstehen. Dieser Gefahr beugt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs vor (vgl. § 892 Abs. 1 S. 1 BGB), der den guten Glauben
des Erwerbers zerstört. Diesem Zweck dient das Widerspruchsverfahren des § 23 Abs.
3 BBauG (Brügelmann/Grauvogel, Anm. III 1 a zu § 23 BBauG;
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rz. 7 zu § 23 BBauG; Schrödter, BBauG, 3. Aufl., Rz. 3 zu §
23 BBauG).
Das Landgericht, das von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist ohne
Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, daß der Wortlaut des § 23 Abs. 3 BBauG das
Ersuchen des Beteiligten zu 3) nicht deckt. Denn als die Teilung des Grundstücks
Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... am 9. Juni 1977 in das Grundbuch eingetragen wurde,
lag ihr ein genehmigter Rechtsvorgang zugrunde. Die gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 23
Abs. 1 BBauG erforderliche Teilungsgenehmigung des Beteiligten zu 2) war dem
Grundbuchamt vorgelegt worden.
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Das Landgericht hat aber eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 3 BBauG auf
den vorliegenden Sachverhalt erwogen und bejaht, ohne das Gesetz zu verletzen. Die
Vorschriften über den Bodenverkehr wollen bestimmte Rechtsvorgänge des
Grundstücksverkehrs, die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung
bedeutungsvoll sind, im öffentlichen Interesse einer wirksamen Kontrolle unterwerfen.
Die Sicherung dieser Vorschriften reicht bis in den Bereich des grundbuchlichen
Vollzugs dieser Rechtsvorgänge. Wirksames Sicherungsmittel ist hier der Widerspruch
des § 23 Abs. 3 BBauG, der keinen Ausnahmecharakter nur für den Bereich der von
vornherein nicht genehmigten Eintragung hat, sondern die Vorschriften über den
Bodenverkehr auch dann sichern können muß, wenn eine ursprünglich erteilte
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Genehmigung später wegfällt. In beiden Fällen kann sich ein gutgläubiger Erwerb an
die Eintragung anschließen und die Sicherungs- und Lenkungsfunktion der §§ 19 ff.
BBauG vereiteln. Mit dieser umfassenden Zweckrichtung unterscheidet sich der
Widerspruch des § 23 Abs. 3 BBauG etwa von der des Amtswiderspruchs nach § 53
Abs. 1 S. 1 GBO. Der Amtswiderspruch, der in § 23 Abs. 3 BBauG als anderes
Rechtsinstitut ausdrücklich unberührt geblieben ist, soll den Fiskus vor der Gefahr von
Regreßansprüchen schützen. Er stellt demnach enger auf die Verletzung gesetzlicher
Vorschriften durch das Grundbuchamt bei der Eintragung ab. Der Widerspruch des § 23
Abs. 3 BBauG erhält dagegen seine Berechtigung aus der fehlenden
Bodenverkehrsgenehmigung bei einem genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang, mag
die Genehmigung nun ursprünglich gefehlt haben oder nachträglich weggefallen sein.
Mit Recht hat das Landgericht daher eine Gesetzesanalogie des § 23 Abs. 3 BBauG auf
den vorliegenden Fall des Widerrufs der Genehmigung bejaht.
Das Landgericht hat auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts
die Möglichkeit des Widerrufs eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts - also
auch der Bodenverkehrs- bzw. Teilungsgenehmigung der §§ 19 ff. BBauG -, der die
privatrechtsgestaltende Wirkung beseitigen kann, anerkannt, ohne das Gesetz zu
verletzen. Vor der Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts ist verbreitet die
Rechtsmeinung vertreten worden, daß der spätere Widerruf eines
privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts die bürgerlich-rechtliche Folge des
ursprünglich genehmigten Rechtsvorgangs nicht (vgl. z.B. BGH, WM 1966, 640, 641 und
DNotZ 1969, 617) oder doch nur unter engen Voraussetzungen beseitigen kann. Denn
nach dem Vollzug der Rechtsänderung im Privatrecht ist ein Vertrauenstatbestand
angenommen worden, der nicht einfach durch Widerruf der fehlerfrei erteilten
Genehmigung zunichte gemacht werden könne. Daher wurde der Widerruf der
Genehmigung bei Sinnesänderung der Genehmigungsbehörde als unzulässig
angesehen (vgl. etwa RGZ 106, 142). Eine Ausnahme bildete aber selbst nach dem
alten Rechtszustand der hier angesprochene Fall, daß der Genehmigungsempfänger
eine mit der Genehmigung verbundene Auflage mißachtet und dadurch den
Vertrauensschutz verwirkt hatte, wenn die Genehmigungsbehörde ohne die Auflage die
Genehmigung nicht erteilt haben würde (vgl. BGHZ 24, 100; BayVGH, VerwRsp. 3, 316,
321; Brügelmann/Grauvogel, Anm. 3 c aa zu § 20 BBauG; Bullinger, DÖV 1957, 761,
763). Nunmehr sind die Rücknahme rechtswidriger und der Widerruf rechtmäßiger
Verwaltungsakte, nachdem diese unanfechtbar geworden sind, in §§ 48, 49 VwVfG
geregelt worden. Der hier interessierende § 49 VwVfG unterscheidet nicht zwischen
Verwaltungsakten mit öffentlich-rechtlicher und solchen mit privatrechtsgestaltender
Wirkung. Der Widerruf eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts mit Wirkung für
die Zukunft ist daher unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG als zulässig
anzusehen. Hier kann sich der Beteiligte zu 2) auf den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2
Nr. 3 VwVfG berufen, der keine Rücksicht auf etwa eingetretene Außenwirkungen des
ursprünglich genehmigten Rechtsvorgangs nimmt. Nahe liegt außerdem die
Anwendung des in § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG normierten Widerrufsgrundes. Als Folge
des Widerrufs entfällt die Wirkung der Genehmigung für die Zukunft, so daß der
ursprünglich wirksame privatrechtliche Vorgang schwebend unwirksam wird. Ob die
Behörde tatsächlich zu dem Ersuchen entsprechend § 23 Abs. 3 BBauG befugt war,
hatte das Landgericht nach den vorangestellten Grundsätzen nicht zu prüfen. Auch
vermochte die vom Beteiligten zu 2) genannte Widerrufsgrundlage kein Wissen des
Landgerichts von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs mit der Eintragung des
Widerspruchs zu begründen.
27
Das Landgericht hat auch keinen zwischenzeitlichen Rechtserwerb eines Dritten
feststellen können, der die Eintragung des Widerspruchs verhindern könnte. Das ist
ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist das aus der Teilung
hervorgegangene Flurstück ... am 11. Juli 1977 mit einer Grundschuld in Höhe von
60.000,- DM nebst Zinsen zugunsten der ... in ... belastet worden. Die Eintragung dieses
Rechts an einem der durch Teilung entstandenen Grundstücke schließt einen
Widerspruch nicht aus. Denn der durch den Widerruf als nicht genehmigt anzusehende
Rechtsvorgang der Teilung kann sich für die Zukunft unheilbar dadurch verfestigen, daß
die durch die Teilung entstandenen Grundstücke an gutgläubige Dritte veräußert
werden. Dagegen wird die inzwischen bestellte Grundschuld durch ein
Rückgängigmachen der Teilung in ihrem Bestand nicht berührt, weil hier die Annahme
der folgen einer Grundstücksvereinigung nach § 890 BGB naheliegt: Die vereinigten
Grundstücke werden nichtwesentliche Bestandteile des neuen einheitlichen
Grundstücks, wobei jeder Teil wie bisher belastet bleibt, neue Rechte aber das
einheitliche Grundstück als Ganzes belasten (Erman/Westermann, BGB, 6. Aufl., Rz. 3
au § 890 BGB; Palandt/Bassenge, BGB, 37. Aufl., Anm. 3 b zu § 890 BGB). Die von dem
Beteiligten zu 1) aufgeworfene Frage des Rangs dieser Rechte, die im übrigen in
gleicher Weise bei einem Fall der direkten Anwendung des § 23 Abs. 3 BBauG gestellt
werden kann, ist mit dieser rechtlichen Konstruktion zu lösen.
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Die weitere Beschwerde ist demnach unbegründet, zumal das Hindernis des fehlenden
Siegels auf dem Eintragungsersuchen (vgl. § 29 Abs. 3 GBO), das dem Landgericht
Anlaß zur Anweisung des Erlasses einer Zwischenverfügung hätte geben müssen,
nachträglich beseitigt worden ist.
29
Schließlich genügt der eingetragene Widerspruch auch inhaltlich den rechtlichen
Erfordernissen. Er läßt als Begünstigten den Beteiligten zu 1) erkennen. Die
Genehmigungsbehörde kommt als Widerspruchsbegünstigte nicht in Betracht, denn sie
ist nicht Inhaberin von im Grundbuch eintragungsfähigen Rechten, sondern
Vollzugsorgan der Bauleitplanung (BayObLG, Rpfleger 1974, 313; Eickmann in KEHE,
Rz. 11 zu § 53 GBO). Als Widerspruchsberechtigter ist jedenfalls im Hinblick auf das
Flurstück ... der Beteiligte zu 1) als Inhaber des Berichtigungsanspruches
eintragungsfähig, mag auch möglicherweise bei dem Flurstück ... die Eintragung eines
Widerspruchsbegünstigten ausnahmsweise nicht in Betracht kommen (vgl. BayObLG,
a.a.O.).
30
Die weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen zurückzuweisen.
31