Urteil des OLG Hamm vom 20.12.2007

OLG Hamm: schutzwürdiges interesse, offenkundig, gesellschafter, geheimhaltung, auskunftspflicht, vollstreckungsverfahren, öffentlich, realisierung, ausnahme, rechtsschutzinteresse

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 477 u. 478/07
Datum:
20.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 477 u. 478/07
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet verworfen.
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten werden
den Antragstellern auferlegt.
Gründe:
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I.
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Der am 24. Oktober 2007 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom
selben Tage richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 19.
September 2007 (bei den Antragstellern eingegangen am 25. September 2007), mit dem
die Beschwerde der Antragsteller vom 7. August 2007 gegen den Einstellungsbescheid
der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 20. Juli 2007 (bei den Antragstellern eingegangen
am 27. Juli 2007) als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
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II.
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Der fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in
Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalstaatsanwalts zulässig, aber nicht
begründet.
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Der Antrag genügt den in § 172 Abs. 3 StPO gestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Danach muss ein Klageerzwingungsantrag eine aus sich heraus verständliche und
vollständige Darlegung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts
unter Angabe der Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen
sollen, enthalten. Die Sachdarstellung muss ferner den Gang des Ermittlungsverfahrens,
den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren angebliche
Unrichtigkeit im wesentlichen umfassen. Schließlich muss dem Antrag zu entnehmen
sein, dass die Beschwerdefristen des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eingehalten sind.
Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gerecht. Insoweit wird der Vorwurf der Verletzung des Steuergeheimnisses erhoben.
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Genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten
besteht aber nicht, weil diese nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Verletzung des
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Steuergeheimnisses gemäß § 355 StGB nicht hinreichend verdächtig sind.
Bei der abschließenden Bewertung des Ermittlungsstandes, die im angefochtenen
Einstellungsbescheid ihren Ausdruck gefunden hat, ist die Staatsanwaltschaft im
Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass genügender Anlass zur Erhebung der
öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten nicht besteht.
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Zuzugeben ist den Antragstellern zwar, dass es sich bei der streitgegenständlichen
Mitteilung im Insolvenzantrag, "die Gesellschafter (gemeint ist eindeutig
"Geschäftsführer") hätten erhebliche Steuerschulden, die durch
Vollstreckungsmaßnahmen bisher nicht eingetrieben werden konnten (siehe
Insolvenzantrag E vom heutigen Tage)" um Verhältnisse eines anderen im Sinne des §
355 Abs.1 Ziffer 1 StGB handelt, die den Beschuldigten als Amtsträger bekannt
geworden sind (vgl. insoweit Tröndle/Fischer § 355 StGB, Rn.7, Schönke-Schröder-
Lenckner/Perron § 355 StGB, Rn.8). Denn bei Kapitalgesellschaften sind die
Verhältnisse der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter immer die eines
anderen ( Tröndle/Fischer aaO, Schönke-Schröder aaO).
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller haben die Beschuldigten diese Verhältnisse
eines anderen aber nicht unbefugt offenbart.
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Ein Offenbaren setzt voraus, dass zumindest einer Person Tatsachen mitgeteilt werden,
die sie zuvor subjektiv nicht kannte und die auch nicht objektiv offenkundig waren ( SK-
StGB-Hoyer § 355, Rn.11, Schönke-Schröder-Lenckner/Perron § 355 StGB, Rn.14,
Tröndle/Fischer § 355 StGB, Rn.13).
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In diesem Zusammenhang kann zunächst dahingestellt bleiben, ob ein Offenbaren
bereits tatbestandlich im Verhältnis zu dem Antragsteller E C im Hinblick auf den
zeitgleich bei der selben Behörde gestellten Insolvenzantrag ausscheidet. Denn der
Begriff der Offenbarung setzt begrifflich voraus, dass dem anderen – wie oben
ausgeführt - die Verhältnisse nicht bereits bekannt sind (vgl. BFH BStBl. 1993, 666). Auf
die Gegenargumente der Antragsteller auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
18.12.2007 braucht aber nicht näher eingegangen zu werden.
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Auf jeden Fall handelten die Beschuldigten nämlich anlässlich der Stellung des
Insolvenzantrages bezüglich der Firma H betreffend der streitgegenständlichen
Mitteilung nicht unbefugt.
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Unbestritten steht das Steuergeheimnis, dass die Amtsträger des Steuergläubigers zu
wahren haben, der Glaubhaftmachung und der weiteren Offenbarung von Verhältnissen
des Steuerpflichtigen gegenüber dem Insolvenzgericht nicht entgegen (Münchener
Kommentar zur Insolvenzordnung – Schmahl - § 14 InsO, Rn.90, Jaeger, Kommtar zur
InsO, 2004, § 14, Rn.20; Hess/Weis/Wienberg, InsO, § 14 Rn.33 f). Die Offenbarung ist
erlaubt, soweit sie der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen
dient, wozu neben dem Vollstreckungsverfahren auch das Verfahren vor dem
Insolvenzgericht zählt (wie vor). Der Schuldner hat wegen seiner eigenen umfassenden
Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht ( § 20 Abs.1, § 97 InsO) kein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung durch den Gläubiger. Aufgrund dessen
dürfen auch im weiteren Verlauf des Verfahrens alle Umstände offenbart werden, die für
eine Entscheidung des Insolvenzgerichtes bedeutsam sein können ( Münchener-
Kommentar aaO, Rn.91). Zwar sind hiermit unmittelbar zunächst die Verhältnisse des
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Steuerpflichtigen gemeint und nicht die Offenbarung von Verhältnissen Dritter, wie hier
der Antragsteller.
Bei der Stellung eines Insolvenzantrages durch ein Finanzamt wird von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aber verlangt, dass die Finanzbehörde im Hinblick
auf ihre öffentlich rechtliche Verantwortung und wegen der irreparablen Folgen für den
Schuldner besonders sorgfältig zu prüfen hat, ob alle Möglichkeiten der
Einzelvollstreckung ausgeschöpft sind und ein Eröffnungsantrag gestellt werden muss
(Hess/Weis aaO, Rn.37), was sich mithin als Ausfluss des Rechtsschutzbedürfnisses
darstellt und von der Finanzbehörde auch darzulegen ist (Münchener-Kommentar zur
InsO – Ganter- , § 5, Rn. 13) Dabei hat das Insolvenzgericht das Fehlen des
Rechtschutzbedürfnisses in jedem Stadium des Eröffnungsverfahrens von Amts wegen
zu prüfen (Jaeger aaO, § 14, Rn 15, Nerlich Römmermann- Mönning, InsO, 2007, § 14,
Rn.9). Der Steuergläubiger muss und darf insoweit lediglich prüfen, ob der Zweck des
Insolvenzverfahrens die Offenbarung offenkundig nicht rechtfertigt (BFH in BB 2003,
2216 zur § 35 GewO, Münchener Kommentar aaO, Rn.90).
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Das Rechtsschutzinteresse fehlt aber, wenn für die Finanzbehörde als der
antragstellenden Gläubigerin eine einfachere und billigere Möglichkeit besteht, ihren
Anspruch durchzusetzen (Nerlich/Römmermann.Mönning aaO, Rn.15; Münchener-
Kommentar aaO, § 14, Rn.48, Jaeger, aaO, Rn.2, Hess/weis aaO, Rn.14). Eine solche
Möglichkeit besteht für die Finanzbehörde, wenn sie die maßgeblichen Steuerschulden
und Nebenforderungen oder zumindest Teile davon durch einen Haftungsbescheid
gemäß § 69 AO gegen die Antragsteller hätte durchsetzen können, was in Anbetracht
des Umstandes, dass die Gesellschaft, vertreten durch die Antragsteller seit Juni 2005
keine Steuererklärungen und Voranmeldungen mit Ausnahme der
Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Quartal 2005 am 11.9.2006r abgegeben haben,
nahe lag.
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Dabei war die Finanzbehörde im Rahmen des Insolvenzantrages nicht verpflichtet die
Voraussetzungen des § 69 AO im Hinblick auf die Antragsteller im einzelnen
darzulegen. Für den Nachweis eines Rechtschutzinteresses für das hier in Rede
stehende Insolvenzverfahren reichte die Mitteilung, dass aufgrund eigener
Steuerschulden und durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsteller
mit einer einfacheren Realisierung der Steuerschuld der Schuldnerin nicht zu rechnen
war. Die pauschale Offenbarung von Steuerschulden und Vollstreckungsmaßnahmen
gegen die Antragsteller war im Hinblick auf das darzulegende Rechtschutzinteresse
nicht offenkundig ungerechtfertigt und damit auch nicht unbefugt im Sinne des § 355
StGB.
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Nach alledem besteht genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage im
vorliegenden Verfahren gegen die Beschuldigten nicht, weil diese einer Verletzung des
Steuergeheimnisses nicht hinreichend verdächtig sind.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher als unbegründet zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.
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