Urteil des OLG Hamm vom 10.11.2008

OLG Hamm: letzte instanz, diesel, zapfsäule, kaufvertrag, sorgfaltspflicht, angehöriger, gesundheit, vollstreckbarkeit, produktsicherheit, benzin

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 155/08
Datum:
10.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 155/08
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 140/08
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2008 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
A
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Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang
mit einer Falschbetankung seines Fahrzeugs geltend. Wegen des weitergehenden
Sachverhalts sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen
ausgeführt, der Beklagten sei wegen der Ausgestaltung der Zapfsäulen keine
Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorschriften
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG).
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Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.
Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend,
das Landgericht habe zu Unrecht eine in der Anordnung der Zapfsäulen liegende
Pflichtverletzung der Beklagten verneint.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgeichts Bochum vom
27.06.2008, Az. I-4 O 140_08, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
€ 7.159,48 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem
13.03.2008 zu zahlen.
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hilfsweise,
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die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 27.06.2008,
Az. I-4 O 140/08, zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Bochum
zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Wegen des weitergehenden Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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B
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Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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I.
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Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die
Beklagte aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt.
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1.
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Zwar ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Der
Kläger hat am 28.02.2008 an der von der "C3-Tankstelle G" betriebenen C3-Tankstelle
mit Betanken seines Fahrzeugs einen Kaufvertrag über 40,19 l Ultimate 100 zum Preis
von 63,66 Euro geschlossen. Dabei fungierte die Tankstellenbetreiberin auf Seiten der
Beklagten ausweislich deren Schreiben vom 12.03.2008 als Handelsvertreterin, die die
Produkte im Namen der Beklagten verkauft. Vertragspartner des Kaufvertrages ist daher
die Beklagte.
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2.
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Dass der Kläger sein Fahrzeug versehentlich anstelle mit Diesel-Kraftstoff mit
Superbenzin betankt hat und dies bei der Weiterfahrt zur Zerstörung des Motors und zur
Beschädigung von für die Kraftstoffversorgung erforderlichen Aggregaten führte, beruht
nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.
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a)
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Das Geschehen fällt nicht unter die Voraussetzungen der Sachmängelhaftung nach
§ 434 Abs. 1 Satz 1 oder § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB. Da der Kläger selbst getankt hat,
kann er sich nicht darauf stützen, die Beklagte habe falsches Benzin geliefert. Vielmehr
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hat der Kläger das Produkt – Superbenzin Ultimate 100 – erhalten, über den der
Kaufvertrag geschlossen worden ist. Ebensowenig stellt das Vorhalten der Zapfsäule an
der nach Klägeransicht falschen Stelle einen Montagefehler im Sinne des § 434 Abs. 2
Satz 2 BGB dar.
b)
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Die vom Kläger gerügte Anordnung der Zapfsäulen, bei der sich die Zapfsäulen für
Diesel an den beiden äußeren Enden der Zapfsäulenbatterie befinden, verletzt nicht die
der Beklagten mit Eröffnung der Gefahrenanlage obliegende vertragliche
Sorgfaltspflicht.
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aa)
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Innerhalb einer vertraglichen Sonderbeziehung können zunächst die Maßstäbe zur
allgemeinen Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden, die jedem obliegt, der in
seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenanlage gleich welcher Art für Dritte öffnet.
Im Rahmen dieser Pflicht sind diejenigen Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger
und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden
Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachten darf, um andere Personen vor
Schäden an ihren Rechtsgütern zu bewahren. Der Dritte ist aber in der Regel nur vor
den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret
darbietenden Situation, bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden
Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann
(vgl. z.B. BGH, NJW 2006, 2326).
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Auch wenn man davon ausgeht, dass an vertragliche Schutzpflichten höhere
Anforderungen als an allgemeine Verkehrssicherungspflichten außerhalb einer
Sonderbeziehung zu stellen sind, stellt die vorgeschriebene Anordnung der Zapfsäulen
keine Verletzung der aus dem Vertrag mit dem Tankkunden resultierenden
Sorgfaltspflichten der Beklagten dar. Aus den vom Kläger vorgelegten Fotos ist
ersichtlich, dass große blaue bzw. schwarze (letzteres für ultimate Diesel) auf den
jeweiligen Zapfsäulen angebrachte Schilder anzeigen, welcher Kraftstoff aus der
betreffenden Säule zu entnehmen ist. Bereits daraus ist für einen Kunden ohne Weiteres
zu ersehen, welche Zapfsäulen Diesel-Kraftstoff enthalten. Denn dort tragen die
vorbezeichneten Schilder jeweils die Bezeichnung "Diesel", die sich im Übrigen auf der
schwarzen Plakette auf der Zapfpistole selbst wiederholt. Selbst wenn man aber davon
ausginge, dass die rechts neben der Zapfsäule "Superdiesel" vorhandene Säule durch
die Bezeichnung "Ultimate 100" unzureichend gekennzeichnet ist, bringen die unter den
Schildern und unmittelbar über den Zapfpistolen angebrachten Aufkleber, die der Kunde
sogar in der vom Kläger beschriebenen "gebückten Haltung" sehen kann, eindeutigen
Aufschluss. Die Säule, aus der der Kläger getankt hat, ist mit einem
unmissverständlichen Aufkleber "Superplus unverbleit" gekennzeichnet. Sofern der
Kläger vorträgt, er habe den am oberen Rand des runden Aufklebers befindlichen
Schriftzug "dieser Kraftstoff enthält", der an der vom Kläger genutzten Säule nur
teilweise lesbar war, fälschlich als "Diesel-Kraftstoff" gelesen, ist dies angesichts des
mittig auf dem Aufkleber befindlichen Hinweises auf unverbleiten Kraftstoff "Super
unverbleit ROZ 98" nicht plausibel.
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bb)
29
Die vom Kläger monierte Anordnung der Zapfsäulen stellt auch keinen Verstoß gegen
etwaig durch das GPSG modifizierte Sorgfaltspflichten dar. Zwar stellt das GPSG ein
Schutzgesetzt i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Zudem ist ohne Weiteres davon
auszugehen, dass das GPSG, das die EG-Richtlinie "allgemeine Produktsicherheit"
umsetzt, die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht zu stellen sind, erhöht und nicht
etwa verringert.
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Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob das GPSG hier einschlägig ist, insbesondere
auch, ob die gerügte Pflichtverletzung nebst daraus resultierendem Schaden dem sich
aus §§ 4 Abs. 1 i.V.m. 3 bzw. § 4 Abs. 2 GPSG ergebenden Schutzzweck der Norm
unterfällt.
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Jedenfalls stellt die Anordnung der Zapfsäulen keine Verletzung der in § 4 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 GPSG genannten Vorgaben dar. Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschriften
ist, dass das Produkt die Sicherheit und Gesundheit des Verwenders (und etwa sonstige
geschützte Rechtsgüter) bei ordnungsgemäßer Anwendung oder vorhersehbarer
Fehlanwendung nicht gefährdet. Zur Vermeidung einer solchen "vorhersehbaren
Fehlbedienung" durch Benutzung einer falschen Zapfsäule dienen die oben
dargestellten, an der Zapfbatterie angebrachten mehrfachen Beschriftungen, die über
die Qualität des aus der jeweiligen Zapfsäule zu entnehmenden Kraftstoffes informieren.
Als "letzte Instanz" warnt der Aufkleber auf der Zapfpistole, die der Verwender
gebrauchsbedingt im Blick haben muss. Die Gesamtheit dieser vom Verwender
getroffenen Schutzmaßnahmen genügt den Vorgaben des § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2
GPSG.
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C
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
34
D
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Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung
des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543
Abs. 2 ZPO.
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