Urteil des OLG Hamm vom 16.01.1984

OLG Hamm (beschwerde, zpo, mitteilung, unterhaltsleistung, unverzüglich, verbindung, bewilligung, verfügung, vorinstanz, leistungsfähigkeit)

Oberlandesgericht Hamm, 10 WF 159/84
Datum:
16.01.1984
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 159/84
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 46 F 288/83
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die nach § 127 II S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
2
Das Amtsgericht hat dem Beklagten zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, weil es
zutreffend seiner Rechtsverteidigung die Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Was die
Leistungsfähigkeit des Beklagten betrifft, kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts in
dem angefochtenen Beschluß und in der den Parteien bekanntgegebenen Nichtabhilfe-
Verfügung vom 18.11.1983 verwiesen werden.
3
Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Beklagten "für die Vergangenheit" (§ 7 II
Unterhaltsvorschußges., BGBl I 1979, 1184, 1186) gilt folgendes:
4
Dem Beklagten ist einzuräumen, daß es zweifelhaft ist, ob angesichts des die
Unterhaltsbeträge nicht aufschlüsselnden Schreibens vom 6.4.1981 die
Voraussetzungen des Verzuges (§ 1613 I BGB) zu bejahen sind. Nach der genannten
Vorschrift ist indessen eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit außer unter den
Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts dann zulässig, wenn dem Verpflichteten die
Bewilligung der Unterhaltsleistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Nach
dem Vorbringen des Klägers in Verbindung mit den dazu von ihm vorgelegten Urkunden
ist diese Mitteilung als gegeben anzunehmen. Der Bewilligungsbescheid datiert vom
28.10.1981, ebenso die Mitteilung an den Beklagten (Bl. 5 d.A.). Er hat sie ersichtlich
(vgl. Bl. 4 d.A.) am 26.11.1981 erhalten. Danach dürfte die Inanspruchnahme des
Beklagten ab 1.10.1981 (Bl. 2 d.A.) gerechtfertigt sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 I S. 4 ZPO analog.
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