Urteil des OLG Hamm vom 13.04.2010

OLG Hamm (geschwindigkeit, bus, fahrstreifen, unfall, zpo, haltestelle, verschulden, fahrtkosten, schmerzensgeld, fahrbahn)

Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 62/08
Datum:
13.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 62/08
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 274/07
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung
im Übrigen – das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts
Siegen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
2.113,21 EUR, nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 09. August 2007 aus einem Betrag von 2.093,29
EUR und aus einem weiteren Betrag von 19,92 EUR seit dem 14. April
2009 sowie 316,18 EUR außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner unter
Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 2/3
verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen ma-teriellen und
immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 07.
Dezem-ber 2006 gegen 16.05 Uhr in X, T-Straße entstehen, zu ersetzen,
soweit sie nicht auf Sozial-versicherungsträger oder andere Dritte
übergegangen sind oder übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und die
Beklagten als Gesamt-schuldner zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
100%igen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 07. Dezember
1
3
2006 gegen 16.05 Uhr auf der T-Straße in Höhe des Hauses Nr. 75 in X. Die
zum Unfallzeitpunkt 17-jährige Klägerin entstieg einem Linienbus aus Richtung
K an der Haltestelle T-Straße; mittlerweile unstreitig war die Warnlinkanlage an
dem Bus nicht eingeschaltet. Sie überquerte unmittelbar hinter dem Bus den
Fahrstreifen bis zur dort befindlichen Querungshilfe und trat dann, ohne sich
darüber zu versichern, dass der Fahrstreifen frei war, in den Fahrstreifen des
Gegenverkehrs. Dort näherte sich der Beklagte zu 2 mit dem VW Golf des
Beklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert war, mit einer
Geschwindigkeit von ca. 45 km/h und erfasste die Klägerin. Die Klägerin erlitt
durch den Unfall mehrfache Brüche des Oberschenkelknochens, eine
Schädelprellung mit Platzwunde am Hinterkopf, eine Gehirnerschütterung
sowie multiple Prellungen. Der Bruch wurde mittels Marknagelung operativ
versorgt. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 22. Dezember
2006, die anschließende Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Mai 2007. Danach
absolvierte die Klägerin – dies war erstinstanzlich unstreitig – eine
Arbeitsplatzerprobung mit stufenweiser Wiedereingliederung. Am 13. Februar
2008 wurde der Oberschenkelnagel entfernt. Wegen der Entfernung des
Nagels war sie bis zum 09. März 2008 erneut arbeitsunfähig. Es verblieb-
mittlerweile unstreitig - keine dauerhafte Beeinträchtigung der Klägerin. Die
Klägerin macht folgende materiellen Schäden geltend: Verdienstunfall
unstreitig 186,06 EUR Fahrtkosten 50,82 EUR Attestkosten unstreitig 18,00
EUR pauschale Nebenkosten 30,00 EUR Summe 284,88 EUR Sie hält ein
Schmerzensgeld von 7.500,00 EUR für angemessen. Die Klägerin hat
behauptet, der Beklagte habe sie übersehen, als sie die Fahrbahn betreten
habe. Bei angemessener Geschwindigkeit hätte er rechtzeitig bremsen oder
ausweichen können. Es werde unfallbedingt dauerhaft eine
Gebrauchsminderung des Beines verbleiben. Die Beklagten haben behauptet,
die Klägerin sei für den Beklagten zu 2 plötzlich in die Fahrbahn getreten,
sodass dieser nicht mehr habe reagieren können. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Den Beklagten zu 2 treffe kein Verschulden, da § 20 StVO
nicht anwendbar sei. Der Beklagte zu 2 habe darauf vertrauen dürfen, dass die
Klägerin auf der Querungshilfe warte. Deswegen trete die Betriebsgefahr des
PKW hinter dem überwiegenden Verschulden der Klägerin zurück. Gegen
dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht
habe fehlerhaft § 20 StVO nicht angewendet. Ferner begründet sie ihre Klage
hilfsweise mit weiteren Attestkosten i.H. von 59,76 EUR. Sie beantragt unter
Abänderung des am 18. Januar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts
Siegen
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie – Klägerin –
284,88 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09. August 2007) sowie 837,52
EUR außergerichtliche Kosten zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, an sie – Klägerin – als Gesamtschuldner ein
angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09. August 2007) zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
ihr – Klägerin – alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden,
2
die aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 07. Dezember 2006 gegen
16.05 Uhr in X, T-Straße entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das
landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihrer Auffassung, dass vorliegend § 20
StVO nicht zu einem Verschulden des Beklagten zu 2 führe. Der Senat hat die
Klägerin und den Beklagten zu 1 erneut angehört. Wegen des Ergebnisses
wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 04. November
2008 Bezug genommen. Der Senat hat ferner die Zeugen Q, Q2, Q3 und Q4
vernommen und ein unfallanalytisches Gutachten von Prof. T eingeholt, auf das
wegen des Ergebnisses Bezug genommen wird. B. Die zulässige Berufung der
Klägerin ist zu einem Teil begründet. Sie hat gegen die Beklagten als
Gesamtschuldner einen Anspruch auf 1/3 der ihr entstandenen Schäden, §§ 7,
18 Abs. 1 S. 2 StVG, § 3 PflVG a.F. Unter Berücksichtigung eine
Mitverschuldensquote von 2/3 hat sie Anspruch auf 2.113,21 EUR sowie
Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten. I. Nachdem die Parteien
unstreitig gestellt haben, dass an dem haltenden Omnibus das Warnblinklicht
nicht eingeschaltet war, liegt kein Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 20
Abs. 4 StVO vor. Dieser hat aber gegen § 20 Abs. 1 StVO verstoßen. Er ist nicht
an dem haltenden Omnibus vorsichtig vorbeigefahren. Wegen des haltenden
Omnibusses wäre in der konkreten Situation eine Reduzierung der
Geschwindigkeit auf 30 km/h geboten gewesen. Bei dieser Geschwindigkeit
wäre der Unfall vermeidbar gewesen. 1. § 20 Abs. 1 StVO ist anwendbar. Denn
es hielt an der Unfallstelle ein Linienbus an einer Haltestelle. Da § 20 Abs. 1
StVO auch für den Gegenverkehr eine vorsichtige Fahrweise anordnet, galt §
20 Abs. 1 StVO in der konkreten Situation auch für den Beklagten zu 2. Die
Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 StVO wird durch die Querungs- hilfe nicht in
Frage gestellt. Denn diese führte nicht zu einer vollständigen bauliche
Trennung der Fahrstreifen, sodass an der Unfallstelle zwei Fahrbahnen
vorgelegen hätten. Unterschiedliche Fahrbahnen liegen gem. der VwV zu § 2
StVO nur dann vor, wenn die Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen durch
Mittelstreifen, Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder
andere bauliche Einrichtungen getrennt sind. Die Querungshilfe hatte für eine
solche bauliche Trennung nicht die erforderlichen räumlichen Ausmaße. 2. Die
Klägerin war zum Unfallzeitpunkt auch noch im räumlichen Schutzbereich der
Haltestelle und des dort haltenden Busses. Die Klägerin ist unstreitig direkt
hinter dem an der Bushaltestelle haltenden Bus über den Fahrstreifen zur
Querungshilfe gegangen. Die Querungshilfe gehört noch zum räumlichen
Schutzbereich der Haltestelle gem. § 20 Abs. 1 StVO. Dieser wird vom Zweck
des § 20 Abs. 1 StVO bestimmt. Durch § 20 Abs. 1 StVO sollen alle Personen
im Bereich eines haltenden Busses beim Überqueren der Straße geschützt
werden. Denn durch den haltenden Bus wird für alle Fußgänger eine
Gefährdungssituation geschaffen, die sich in dessen Bereich aufhalten (BGH
NJW 2006, 2112, OLG Köln NZV 2003, 190). Dies gilt unabhängig von der
Fahrgasteigenschaft des Fußgängers. § 20 Abs. 1 StVO gilt insbesondere aber
auch für diejenigen, die sich auf dem Weg zum Bus befinden und aus
Zeitgründen quer über die Fahrbahn laufen. Deswegen ist von § 20 Abs. 1
StVO auch derjenige geschützt, der einige Meter hinter dem Bus diagonal über
die Straße läuft (OLG Köln, NZV 2003, 189, ähnlich Saarländisches OLG, MDR
2008, 261). Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Schutzbereich nicht
deswegen aufgehoben, weil die Klägerin die Querungshilfe erreicht hatte. Die
von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (VersR 1967, 354) betraf
einen anderen Fall – die in § 20 Abs. 2 StVO geregelte Annäherung eines
PKW an eine in der Mitte der Straße befindliche Haltestelleninsel einer
Straßenbahn – und kann insbesondere wegen der nach der Entscheidung des
BGH erfolgten Novellierung des § 20 StVO nicht dafür herangezogen werden,
den Schutzbereich des § 20 Abs. 1 StVO zu begrenzen, wenn eine
Querungshilfe vorhanden ist. Denn durch die Novellierung des § 20 StVO im
Jahr 1995 wurden die Anforderungen an den fließenden Verkehr deutlich
erhöht und in § 20 Abs. 1 StVO auch der Gegenverkehr miteinbezogen. In der
aktuellen Entscheidung des BGH (NJW 2006, 2110) wird dieser Schutzaspekt
des § 20 StVO n.F. auch betont, ohne dass der Entscheidung Anhaltspunkte
dafür entnommen werden könnten, den Schutzbereich des § 20 StvO bei
Vorliegen einer Querungshilfe zu begrenzen. 3. Der Beklagte zu 2 hat die ihn
gem. § 20 Abs. 1 StVO treffende Verpflichtung nur vorsichtig, d.h. mit mäßiger
Geschwindigkeit an dem haltenden Bus vorbeizufahren, nicht eingehalten. In
der konkreten Situation traf den Beklagten zu 2 die Pflicht, eine
Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h einzuhalten (diese
Geschwindigkeit hat der BGH in der Entscheidung NJW 2006, 2110 auch für
angemessen erachtet, vgl. auch OLG Saarbrücken MDR 2008, 261,
Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 20 StVO, Rn.
5). Diese Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h war allein wegen der
abstrakten Gefährdungssituation für alle Fußgänger, die sich im Bereich des
haltenden Busses aufhalten konnten, geboten. Einen konkreten Anlass für eine
weitergehende Reduzierung der Geschwindigkeit gab es nicht, da der Beklagte
zu 2 nicht mit Kindern rechnen musste. Insbesondere bei der 17-jährigen
Klägerin und deren sich ebenfalls auf der Querungshilfe aufhaltenden Freundin
musste er nicht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten rechnen.
Andererseits durfte der Beklagte zu 2 aber nicht darauf vertrauen, dass die
Klägerin sein Vorfahrtsrecht respektieren würde. Dies wäre nur dann
anzunehmen, wenn der Beklagte zu 2 wegen eines Verhaltens der Klägerin
hätte sicher sein dürfen, dass sie stehen bleiben werde. Der Beklagte zu 2 hat
aber in seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, dass er die Klägerin nur
aus den Augenwinkeln gesehen habe. Er hat also gerade nicht angegeben,
dass er wegen eines längeren Stehens der Klägerin auf der Verkehrsinsel
darauf vertraut hätte, dass diese sein Vorfahrtsrecht respektieren würde. 4.
Nach den überzeugenden und seitens der Parteien nicht in Frage gestellten
Feststellungen des Sachverständigen Prof. T, die sich der Senat zu eigen
macht, wäre der Unfall für den Beklagten zu 2 vermeidbar gewesen, wenn er
die gebotene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte. II. Bei der
gem. §§ 9 StVG, 254 BGB gebotenen Haftungsabwägung ist aber ein
erhebliches anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin zu
berücksichtigen. Dieses wiegt doppelt so schwer wie das (einfache)
Verschulden des Beklagten zu 2. Die Klägerin hat gegen § 25 Abs. 3 StVO
verstoßen, indem sie den Vorrang des Fahrzeugverkehrs, d.h. des Beklagten
zu 2, nicht beachtet hat. Sie ist, obwohl der Beklagte zu 2 nach den nicht
angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen für die Klägerin gut
sichtbar war, grob fahrlässig in die Fahrlinie des Beklagten zu 2 getreten. Die
Schutzvorschrift des § 20 Abs. 1 StVO entlastet sie nicht. Insbesondere gewährt
diese Vorschrift kein Recht auf Unachtsamkeit für den Fußgänger, sondern
erhöht nur die Sorgfaltsanforderungen für den KFZ-Verkehr. Bei der konkreten
Abwägung ist zu berücksichtigen, dass an die zum Unfallzeitpunkt 17-jährige
Klägerin deutlich höhere Anforderungen im Hinblick auf die Sorgfalt im
Straßenverkehr gestellt werden können, als bei jüngeren Kindern (vgl. zu
einem Unfall unter Beteiligung von Kindern z.B. OLG Oldenburg NZV 1988,
103). Ferner ist zu bedenken, dass der Beklagte zu 2 nicht mit der grundsätzlich
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, sondern nur eine
Bremsausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h feststellbar ist. III. Unter
Berücksichtigung des anspruchsmindernden Mitverschuldens der Klägerin von
2/3 hat diese Anspruch auf materiellen Schadensersatz i.H. von 113,21 EUR.
Von den ursprünglich geltend gemachten materiellen Schadenspositionen hat
die Klägerin einen Anspruch auf 93,29 EUR: Verdienstunfall unstreitig 186,06
EUR Fahrtkosten 50,82 EUR Attestkosten unstreitig 18,00 EUR Pauschale
Nebenkosten 25,00 EUR Summe 279,88 EUR 1/3 davon 93,29 EUR Der Senat
hat die streitigen Fahrtkosten auf Grundlage der eingereichten Belege der
Physiotherapeutin und der Aufstellung der Klägerin gem. § 287 ZPO geschätzt.
Die Nebenkostenpauschale beträgt entsprechend der ständigen
Senatsrechtsprechung 25,00 EUR. Zusätzlich sind 1/3 der im Wege der
Hilfsbegründung geltend gemachten Attestkosten i.H. von 59,76, d.h. 19,92
EUR begründet. Es handelt sich bei den Attestkosten um ersatzfähige
Rechtsverfolgungskosten. Denn durch das Attest wurden die weitere Operation
zur Metallentfernung und der dadurch bedingte Krankenhausaufenthalt vom 13.
Februar 2008 bis zum 16. Februar 2008 sowie die weitergehende
Arbeitsunfähigkeit bis zum 09. März 2008 belegt. Dieser Vortrag ist zu
berücksichtigen, da er nicht erstinstanzlich erfolgen konnte, da das Urteil vom
18. Januar 2008 stammt. IV. Nach Auffassung des Senates ist ein
Schmerzensgeld i.H. von 2.000,00 EUR angemessen. Dabei hat der Senat die
unstreitigen Verletzungen, die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in
Verbindung mit einer längerfristigen physiotherapeutischen Behandlung und
die Erforderlichkeit einer zweiten Operation berücksichtigt. Auch die
erstinstanzlich unstreitige anschließende Arbeitsplatzerprobung mit
stufenweiser Wiedereingliederung hat der Senat gewürdigt. Das
diesbezügliche erstmalige Bestreiten der Beklagten in der Berufungsinstanz ist
gem. §§ 529, 531 ZPO unbeachtlich. Ein von der Klägerin behaupteter
Dauerschaden ist aber nicht verblieben. Dies ergibt sich aus dem von der
Klägerin eingereichten Attest vom 09. Februar 2009. Erheblich
schmerzensgeldreduzierend wirkt vor allem die bei der Klägerin zu
berücksichtigende Mitverschuldensquote von 2/3. V. Ausgehend von einem
Gegenstandswert von 2.759,96 EUR sind die außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 EUR begründet (1,3
Geschäftsgebühr 245,70 EUR zzgl. Auslagenpauschale 20,00 EUR = 265,70
EUR netto = 316,18 EUR brutto). Abweichend von der Festsetzung des
gerichtlichen Streitwertes ist bei dem berechtigten außergerichtlichen Anspruch
auf Feststellung der Zukunftsschäden zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin
kein Dauerschaden verbleibt. Deswegen ist der berechtigte Gegenstandswert
für den Feststellungsanspruch auf 1/3 von 2.000,00 EUR zu bemessen. Dies
führt zu einem für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten anzusetzenden
Gegenstandswert von 2.759,96 EUR (93,29 EUR zzgl. 2.000,00 EUR zzgl. 1/3
von 2.000,00 = 666,67 EUR). VI. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288
BGB. Im Hinblick auf die im Wege der Hilfsbegründung geltend gemachten
Attestkosten, die i.H. von 19,92 EUR begründet sind, sind die Beklagten erst ab
dem 14. April 2009 zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Denn erst ab diesem
Zeitpunkt, an dem die Beklagten mit einem Schriftsatz auf die Geltendmachung
auch dieser Schadensposition reagiert haben, kann eine Kenntnis der
Beklagten von der Schadensposition festgestellt werden. VII. Der
Feststellungsantrag der Klägerin ist unter Berücksichtigung der
Mitverschuldensquote von 2/3 begründet. Wegen der erheblichen Verletzungen
der Klägerin besteht die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit einer
künftigen Verwirklichung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das
Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden
(vgl. BGH, VersR 1967, 256 m. w. Nachw.). VIII. Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass
der Feststellunganspruch wegen des unstreitig nicht vorliegenden
Dauerschadens grundsätzlich nur mit einem geringeren Wert begründet ist. Die
Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.