Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2009

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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 57/09
Datum:
21.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 57/09
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 OH 55/09
Tenor:
wird auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.04.2009 gegen den
Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom
25.03.2009 abändernd der Gegenstandswert für das Verfahren auf
4.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des
Gegenstandswerts auf 5.850,- € (450,- € pro Auskunftsanspruch in Verbindung mit dem
Erlass einer vorläufigen Anordnung) ist teilweise begründet und führt abändernd zur
einer Festsetzung des Wertes auf insgesamt 4.000,- € gemäß §§ 30 I, II, 31 I KostO, 33
RVG.
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Für das Antragsverfahren nach § 101 IX UrhG (Antrag zu Ziff. 1) ist mangels besonderer
tatsächlicher Umstände, die Anhaltspunkte für einer höhere oder niedrigere Festsetzung
geben, im Streitfall der in § 30 II KostO vorgesehene Regelwert von 3.000,- € zugrunde
zu legen. Der Senat schließt sich dabei mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschl. v.
09.10.2008, Az. 6 W 123/08, GRUR-RR 2009, 812) und Karlsruhe (Beschl. v.
12.02.2009, Az. 6 W 79/08) der Auffassung an, dass dieser regelmäßig anzunehmende,
grundsätzlich für das gesamte Verfahren festzusetzende Wert in Bezug auf die
Verbreitung desselben Werkes (hier: Musikalbum "X" von "X2") nicht davon abhängt,
auf wie viele IP-Adressen und dementsprechend auf wie viele einzelne Auskünfte sich
die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. Denn es geht insoweit nur um die
einheitliche Prüfung eines Lebenssachverhalts, auch wenn inhaltlich alsdann eine
Mehrzahl von Auskünften begehrt wird. Ein einziges Tonträgeralbum ist betroffen. Die
Parteien sind identisch. Es hat eine einheitliche Prüfung zu erfolgen. Die Auskünfte
müssten alsdann auch entsprechend einheitlich erteilt werden. Dabei ist zum Zeitpunkt
der Antragstellung oft auch noch nicht erkennbar, wie viele Verletzer sich tatsächlich
hinter den vom Verletzten bereits ermittelten (dynamischen) IP-Adressen tatsächlich
verbergen. Zum gleichen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang die Betrachtung des
§ 101 I 2 UrhG, der das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk in den Vordergrund
der Abwägung stellt. Danach ist für die Abwägung, ob die erstrebte Auskunft unter
Verwendung sensibler Daten zugelassen werden soll, auf die Anzahl der
Rechtsverletzungen und die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen
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Rechtsverletzung abzustellen. Dies spricht dafür, für den Verfahrensgegenstand und
seine Bewertung ebenfalls an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge nach § 101
IX UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werden,
einheitlich und insoweit unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen zu
bewerten (Köln a.a.O.; so auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.2009, Az. I-10 W
11/09, MMR 2009, 476; und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2009, Az. 6 W 4/09, MMR
2009, 263, betr. gerichtl. Festgebühr nach § 128 c I Nr. 4 KostO a.F. = 128 e I Nr. 4 n.F.).
Eine Kumulierung der einzelnen Auskunftsadressen könnte im Übrigen auch zu
möglicherweise unbilligen Gegenstandswerten führen, die einerseits eine berechtigte
Rechtsdurchsetzung in nicht gerechtfertigter Weise erschweren und andererseits auch
bei einer insgesamt einheitlichen Beurteilung nicht mehr sach- und interessengerecht
erscheinen würden.
Im Streitfall ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts weiter der gleichzeitige
Sicherungsantrag zu Ziff. 2) zu berücksichtigen, mit dem im Wege der vorläufigen
Anordnung dem drohenden Verlust der Daten vorgebeugt werden soll. Dieser bewirkt
nicht nur einen technischen Mehraufwand auf Seiten der Beteiligten, sondern auch
einen weiteren Eingriff in ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. In Bezug hierauf hält
der Senat eine maßvolle Erhöhung des Geschäftswertes um 1.000,- € (auf dann 4.000,-
€) für gerechtfertigt.
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Eine geringere Bemessung in Höhe von insgesamt nur 200,- €, wie von der
Antragstellerin begehrt, ist nicht gerechtfertigt.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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